B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4203/2011
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Ju-
li 2011 / N (…).
E-4203/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Juni/Juli 2010 und gelangte mit einem gefälschten (...) Pass
am 5 Juli 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am darauffolgen-
den Tag am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenver-
fügung vom 6. Juli 2011 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu-
gewiesen. Am 11. Juli 2011 wurde er summarisch befragt und am 19. Juli
2011 führte das BFM eine Anhörung durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei Schiite und stamme aus Herat. Er habe dort mit
seinem Vater und seinem jüngeren Bruder gelebt und sei als (...) tätig
gewesen. Wegen der schlechten Lage in Afghanistan sei er im Jahre
2009 über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er etwa
während zehn Tagen in einem Flüchtlingslager inhaftiert und anschlies-
send nach Istanbul abgeschoben worden sei. Von dort aus hätten ihn die
türkischen Behörden auf dem Luftweg nach Kabul gebracht. Daraufhin
sei er wieder nach Herat gereist. Im Jahre 2010 sei sein Vater an (…) ge-
storben und er sei mit seinem (…) Bruder in den Iran gereist, wo er bei
einem Bekannten seines Vaters während eines Jahres als (...) gearbeitet
habe. Von dort aus seien sie über die Türkei nach Griechenland gelangt.
Dort habe er seinen Bruder beim Schlepper gelassen und sei in die
Schweiz geflogen. Er möchte in der Schweiz studieren, was in Afghanis-
tan nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs keine eigenen Identitätspapiere zu den Akten und gab verschiede-
ne Geburtsdaten zu Protokoll.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 – durch die Flughafenpolizei eröffnet am
23. Juli 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an. Der
Beschwerdeführer habe den Transitbereich des Flughafens B._______ –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
E-4203/2011
Seite 3
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Juli 2011 (Eingabe und Poststem-
pel) Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte er, die ange-
fochtene Verfügung des Bundesamtes sei aufzuheben und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Ziffern 4
und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens
befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde an-
tragsgemäss verzichtet und das BFM wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 10. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie seiner Taskara ein, wonach er minderjährig sei, und wies in seinem
Schreiben bezüglich der Beurteilung der Fälschungssicherheit eines Do-
kumentes auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008
vom 5. Februar 2009 hin.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011, welche dem Beschwerde-
führer am 16. August 2011 zur Stellungnahme gebracht wurde, hielt die
Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollum-
fänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz bewilligt und festgehalten, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
I.
Mit Replik vom 31. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen, wonach er – gemäss der eingereichten Taskara
E-4203/2011
Seite 4
– minderjährig und der Vollzug der Wegweisung nach Herat unzumutbar
sei, fest.
J.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 wurde das Original der Taskara
nachgereicht.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2013 wurde das BFM aufgefor-
dert, sich zur Replik vom 31. August 2011 sowie zu der eingereichten
Taskara zu äussern.
L.
Am 2. April 2013 führte das BFM bei der Dokumentenstelle der Flugha-
fenpolizei B._______ eine Ausweisprüfung durch.
M.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013, welche dem Beschwerdeführer
am 16. April 2013 zur Stellungnahme gebracht wurde, beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
N.
In seiner Replik vom 29. April 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Seite 5
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4203/2011
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
vorab aus, dass trotz der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers
bedeutende Zweifel an seiner Identität und Biographie bestünden. So ha-
be er verschiede Geburtsdaten zu Protokoll gegeben. Anfänglich habe er
angegeben, minderjährig zu sein. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) habe er gestanden, volljährig zu sein, was die MNA-Zentralstelle
veranlasst habe, ihr Mandat niederzulegen. Während der Anhörung habe
er seine Aussage widerrufen und erneut zu Protokoll gegeben, minderjäh-
rig zu sein. Weiter habe er über seine angeblich verstorbenen Eltern nur
knappe Angaben gemacht. Er wisse weder, wie alt sie gewesen seien,
noch wann sie geheiratet hätten oder wann sie genau gestorben seien.
Über seine familiären und sozialen Beziehungen habe er nur dürftige In-
formationen zu Protokoll gegeben, obwohl er seit Geburt in Herat gelebt
haben wolle. So sei es nicht plausibel, dass er über keinerlei familiäre
Bezugspersonen verfüge. Es erstaune, dass er keine intensiveren Kon-
takte zu seinen Halbgeschwistern pflege. Er sage zwar, sein Halbbruder
sei eine schwierige Person. Erklären, weshalb die Kontakte spärlich ge-
wesen seien, könne er aber nicht. Auch gelinge es ihm nicht, glaubhaft zu
schildern, wie zwei angeblich minderjährige Jungen ohne weitere familiä-
re Unterstützung sich auf den Weg in den Iran und weiter nach Griechen-
land hätten begeben können. Es sei nicht glaubhaft, dass er Afghanistan
ziellos verlassen habe, seinen (...) Bruder in den Händen eines unbe-
kannten Schleppers gelassen habe und lediglich zufällig in B._______
gelandet sei. Das BFM gehe daher davon aus, dass der Beschwerdefüh-
rer volljährig sei. Bezüglich seiner Asylvorbringen legte die Vorinstanz
schliesslich dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte generell
schwierige Lage in Afghanistan sei nicht als asylrelevanter Nachteil zu
qualifizieren. Der Vollzug der Wegweisung sei in mehrere Provinzen des
Landes, namentlich Herat, grundsätzlich zumutbar. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zum Verbleib seiner Familienangehörigen und Verwand-
ten, der Situation seiner Familie im Heimatstaat sowie den Umständen
der Ausreise seien unglaubhaft ausgefallen. Da er somit seiner Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen sei, liessen sich allfälli-
ge individuelle Wegweisungshindernisse nicht prüfen. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerde zunächst – unter
Nennung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2011/7 – vorgebracht, dass in weiten Teilen Afghanistans eine existenz-
E-4203/2011
Seite 7
bedrohende Situation herrsche. Das BFM gebe nicht an, auf welche Be-
richte es sich dabei stütze, wenn es Herat nach neuesten Berichten als
relativ ruhig beschreibe und den Wegweisungsvollzug dorthin als zumut-
bar erachte. Eine Einschätzung der Situation in Herat, wie dies im erwäh-
nen Urteil explizit erwähnt werde, sei unterblieben. Darüber hinaus habe
es die Vorinstanz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer
noch minderjährig sei, unterlassen, eine Knochenanalyse vornehmen zu
lassen. Somit sei sie ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen,
weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer werde alles
unternehmen, um möglichst bald ein Dokument nachzureichen, um seine
Minderjährigkeit zu belegen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011, hielt das BFM fest,
dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht habe (das
Schreiben vom 10. August 2011 mit der Kopie der Taskara kreuzte sich
mit der Vernehmlassung), widersprüchliche Angaben zu seinem Alter ge-
macht sowie auch angegeben habe, volljährig zu sein, weshalb sich eine
Handknochenanalyse erübrige. Schliesslich verwies es auf den zitierten
Grundsatzentscheid BVGE 2011/7, wonach der Wegweisungsvollzug
ausser nach Kabul auch in andere Grossstädte zumutbar sei.
4.4 Am 2. April 2013 wurde – nachdem der Beschwerdeführer neben der
Kopie auch das Original seiner Taskara eingereicht hatte – eine Ausweis-
prüfung bei der Dokumentenstelle der Flughafenpolizei B._______
durchgeführt: Demnach handle es sich bei der eingereichten Taskara um
eine Fälschung (…).
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 legte die Vorinstanz
das Ausweisprüfungsergebnis der Flughafenpolizei offen, sah sich in ih-
ren Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer volljährig sei, bestätigt
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In seiner Replik vom 29. April 2013 stellte der Beschwerdeführer fest,
dass Taskaras generell nicht als fälschungssicher gelten würden, und
hielt daran fest, dass eine Handknochenanalyse durchgeführt werden sol-
le, welche seine Minderjährigkeit belegen würde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat während der Befragungen zu seinem Alter
unterschiedliche Angaben gemacht. Es stellt sich deshalb zunächst die
E-4203/2011
Seite 8
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist.
5.1.1 Gemäss Rechtsprechung trägt eine asylsuchende Person die objek-
tive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit; diese Beweislastregel wirkt sich zuungunsten einer asyl-
suchenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tat-
sächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden
Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch
der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen etwa Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2004 Nr. 30).
5.1.2 Der Beschwerdeführer gab zwar in der Befragung am Flughafen an,
am 25. August 1997 geboren worden zu sein, was zum Zeitpunkt der Be-
fragung ein Alter von 14 Jahren ergäbe. Danach aber erklärte er, von sei-
nem 13. Lebensjahr bis zu seinem 17. Lebensjahr als (...) in Iran gearbei-
tet zu haben. Gleich darauf brachte er vor, vom 16. bis zum
17. Lebensjahr als (...) gearbeitet zu haben (vgl. A9/17 Ziffer 8). Noch
während der gleichen Befragung behauptete er sodann, im Jahre 2009 in
Griechenland angegeben zu haben, minderjährig zu sein, damit es
schneller gehe; damals sei er 15 Jahre alt gewesen (vgl. A9/17 S. 6). Die
nachfolgende Feststellung, er sei somit zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt,
beantwortete er mit "ja, trotzdem habe ich niemanden." Auf die folgende
Frage nach dem genauen Geburtsjahr gab er zu Antwort, im Jahre 1997
sieben Jahre alt gewesen zu sein, aber nicht volljährig zu sein. Aufgrund
dieser Aussagen und der Volljährigkeit legte der Vertreter für Minderjähri-
ge sein Mandat nieder und die Vorinstanz verzichtete zu Recht auf die
Durchführung einer Handknochenanalyse. Dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung wieder angab, er sei keine 18 Jahre, überzeugt
vor diesem Hintergrund nicht.
5.1.3 Zudem haben, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, radio-
grafische Untersuchungen des Handknochens zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das
Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedli-
chen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und
EMARK 2000 Nr. 19). Nachdem eine Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter
noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, vermag
eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis
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Seite 9
für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen, wenn das vom Asylsu-
chenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, was vorliegend nicht der
Fall ist.
5.1.4 Die eingereichte Taskara wurde von der Flughafen-Spezialabteilung
Grenze Fachdienst / Dokumentenstelle als Fälschung erkannt und ist da-
her nicht beweistauglich. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem
Schreiben vom 10. August 2011 auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009, wonach bei der Beurteilung der
Fälschungssicherheit eines Dokuments nicht nur die schweizerischen
Bedingungen, sondern immer auch die Bedingungen des Ausstellungs-
landes zu berücksichtigen seien, geht fehl, da im zitierten Urteil die Sach-
und Rechtslage unterschiedlich war. In jenem Fall erachtete das BFM,
dass es sich bei der eingereichten Taskara gar nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hand-
le, und trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such gar nicht ein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die ein-
gereichte Taskara wird angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei
um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen.
5.1.5 Bei dieser Sachlage schliesst sich das Gericht der Auffassung der
Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Min-
derjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte und demnach von sei-
ner Volljährigkeit ausgegangen werden konnte.
5.2 Bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass er keine konkrete Verfolgung geltend machte, sondern lediglich an-
gab, wegen der schlechten politischen und wirtschaftlichen Situation aus-
gereist zu sein und er in der Schweiz studieren wolle, was er in Afghanis-
tan nicht könne.
Vor diesem Hintergrund und nachdem auch in der Beschwerde keine
konkreten Asylgründe vorgebracht worden sind, ist offensichtlich, dass
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG vor-
liegen, zumal wirtschaftliche Ausreisegründe sowie eine allgemein un-
günstige politische Situation als asylrechtlich nicht von Belang zu be-
zeichnen sind.
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Seite 10
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge-
such abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 11
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 12
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.5 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afgha-
nistan auseinander (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und 30 sowie 2006 Nr. 9).
Aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der dortigen Verhältnisse
unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer einge-
henden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageana-
lyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Si-
cherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der
urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter gewor-
den sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.-9.7.). Parallel zur allgemeinen Si-
cherheitslage habe sich namentlich auch die humanitäre Situation in Af-
ghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen
ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen seien. In ländlichen
Gebieten würden sich die Verhältnisse grossmehrheitlich als absolut pre-
kär erweisen, während zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation
anzutreffen sei, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicher-
heitslage wieder stabilisiert habe. Im erwähnten Urteil stellte das Bundes-
verwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass in Afghanistan – ausser
allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im Einzel-
fall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei, sie
also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen
strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge.
Nachdem im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wie dies
auch zutreffend vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. August
2011 bemerkt wurde, offengelassen wurde, ob betreffend die Städte He-
rat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (vgl. a.a.O.
E. 9.8.-9.9.), wurde in BVGE 2011/38 E. 4.3.3 bezüglich der Stadt Herat
erkannt, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation dort
heute weniger bedrohlich darstelle als in den übrigen Landesteilen Af-
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Seite 13
ghanistans und der Vollzug der Wegweisung dorthin unter der Vorausset-
zung begünstigender Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungs-
netz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte
Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) zumutbar sein könne.
7.6 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus der Stadt
Herat, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Es ist daher
zu prüfen, ob im vorliegenden Fall begünstigende Umstände vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin als zu-
mutbar erscheinen lassen.
7.6.1 Die Vorinstanz argumentiert, die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Identität und zu seiner persönlichen und familiären Situation
seien unglaubhaft ausgefallen, die Aussagen seien somit nicht gesichert.
Es sei daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen per-
sönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu äussern. Aufgrund der Verletzung der Wahrheits- und Mitwir-
kungspflicht sei es nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen. Das BFM befasste sich zudem bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Identität des Beschwerdeführers und
seiner Biografie bereits mit der persönlichen Situation und somit auch im-
plizit mit dem Wegweisungsvollzug (vgl. angefochtene Verfügung vom
22. Juli 2011 Ziffer 1). Diese Erwägungen werden vom Bundesverwal-
tungsgericht gestützt.
7.6.2 Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer jung und –
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten – offenbar gesund ist.
Gemäss Akten verneinte er ausdrücklich, irgendwelche Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Ferner verfügt er über eine fünf-
jährige Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als (...). Als
weiterer begünstigender Faktor, welcher für einen Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Herat unter dem Zumutbarkeitsaspekt
spricht, ist der Umstand, dass er dort ein soziales Beziehungsnetz hat, da
dort mindestens seine (...) lebt. Der Beschwerdeführer machte zwar an-
lässlich der Befragung geltend, keine nahen Verwandten mehr in Afgha-
nistan zu haben (vgl. A9/17 Ziffer 12). Bei der Anhörung gab er aber im-
merhin an, dass in der Nachbarschaft (...) und ein (...) wohnen würden,
mit denen er nicht "tief befreundet" gewesen sei (vgl. A17/14 F 108). Dem
Schreiben vom 10. August 2011 kann sodann unmissverständlich ent-
nommen werden, dass seine in Herat lebende (...) gewillt und auch in der
Lage war, ihm ein, wenn auch gefälschtes, Identitätspapier zu beschaffen.
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Somit ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatstadt über ein sozi-
ales Beziehungsnetz verfügt und dass ihm seine (...) bei der Reintegrati-
on behilflich sein wird. Zudem schilderte der Beschwerdeführer, dass er
Hilfe von den Nachbaren genossen habe, als er mit seinem kranken Vater
und seinem (...) Bruder noch in Herat gewohnt habe. Somit kann ange-
nommen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedro-
hende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass er
individuelle Rückkehrhilfe beantragen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Herat ist damit auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu er-
achten.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
8.1 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfü-
gungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Be-
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Seite 15
schwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und
der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht
(so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in
Gutheissung des in der Beschwerde vom 27. Juli 2011 gestellten, bis an-
hin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Taskara wird eingezogen.
3.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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