B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4205/2015
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im
Mai 2014 in den Sudan, gelangte am 18. August 2014 in die Schweiz und
reichte gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 28. August 2014 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 23. Januar 2015 zu den Asylgründen an. Im We-
sentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater sei Befrei-
ungskämpfer bei der Oromo Liberation Front (OLF) und habe die Familie
deswegen verlassen. Öfters seien Leute bei ihnen zu Hause vorbeigekom-
men und hätten nach ihrem Vater gefragt. Dieser sei in der Nacht mehrmals
nach Hause gekommen und habe ihr jeweils einen Brief gegeben, den sie
jemandem habe übergeben müssen. Eines Tages habe ihr Vater ihr er-
zählt, dass diese Person verhaftet worden sei und sie deshalb in Gefahr
sei. Er habe ihr geraten, das Land zu verlassen, was sie auch getan habe.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 – eröffnet am 5. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Sie reichte ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom
20. Juni 2015, ein Schreiben des Europabüros der OLF vom 23. Juni 2015
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess die damalige Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung
ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung fest.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud die damalige Instruktions-
richterin die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein und
schickte die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, die
beim ersten Mal vergessen gegangen waren, mit.
G.
Mit Eingabe vom 21. August 2015 reichte die Vorinstanz die ergänzende
Vernehmlassung ein. Sie hält nach wie vor an den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2015 setzte die damalige Instruk-
tionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Replik und eine Kostennote ein.
J.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführerin zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
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Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Da-
bei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen
Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichba-
ren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht
(BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Ihr Vorbringen, sie habe politische Papiere an einen Mann, der schliesslich
verhaftet worden sei, weitergegeben und habe befürchtet, ebenfalls ver-
haftet zu werden, sei nicht geeignet, eine asylrelevante Furcht zu belegen.
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Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit einer Vermutung zu begründen.
Hinweise für eine konkrete Bedrohung gebe es keine. Auch die geltend
gemachte Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der O-
romo sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
zu belegen. Hinweise, dass ihr wegen der OLF-Mitgliedschaft ihres Vaters
konkrete Probleme entstanden wären, gebe es keine.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz ver-
kenne die im Fluchtzeitpunkt bestehende und heutige politische Lage in
Äthiopien. Ihre Furcht vor Verfolgung fusse nicht auf blossem subjektivem
Empfinden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen wür-
den davon berichten, dass Mitglieder der OLF und deren Familienange-
hörige staatlichen Repressionen ausgesetzt seien. Mit ihren Botengängen
sei sie ein reales Risiko einer Verhaftung eingegangen, umso mehr als
der Verbindungsmann von den Behörden aufgespürt worden sei. Nur
durch die Flucht aus ihrem Heimatland habe sie sich den Konsequenzen
entziehen können. Es möge vielleicht sein, dass ihr alleine aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht eine Verfolgung im asyl-
rechtlichen Sinne drohe, ihre Ethnie sei jedoch als zusätzlicher Faktor zu
berücksichtigen.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe für ihren Vater, der OLF-
Mitglied sei, Botengänge ausgeführt. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass ihr
Kontaktmann festgenommen worden sei, weshalb sie das Land verlassen
habe.
Die Vorinstanz bringt diesbezüglich zutreffend vor, mangels objektiver An-
zeichen für eine staatliche Verfolgung müsse ihre geltend gemachte Furcht
als unbegründet erachtet werden. So kann die Beschwerdeführerin keiner-
lei Angaben machen, warum ihr Kontaktmann festgenommen worden sei,
wie ihr Vater dies erfahren habe oder ob die staatlichen Behörden aufgrund
dieser Festnahme tatsächlich nach ihr suchen würden. Sie bringt hierzu
lediglich vor, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass die Person festgenom-
men worden sei und es für sie gefährlich sei, da er sie verraten könnte
(SEM-Akten, A12/20 F48 und F116). Sodann bringt sie vor, dass nach ihrer
Ausreise Leute, die ihre Mutter nicht kenne, nach ihrem Aufenthalt gefragt
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hätten (SEM-Akten, A12/20 F24). Sie substantiiert dieses Vorbringen je-
doch weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene. Viel wahrschein-
licher erscheint, dass diese Leute, wie die Beschwerdeführerin in der An-
hörung auch selbst anmerkt (SEM-Akten, A12/20 F23), weiterhin wegen
ihres Vaters bei der Mutter vorbeigekommen sind. Objektive Anhaltspunkte
für eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden
finden sich, auch unter Berücksichtigung, dass ihr Vater Mitglied der OLF
ist, in den Akten damit keine, weshalb die Asylrelevanz des von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Sachverhalts zu verneinen ist.
4.3.2 Bezüglich der in der Anhörung geltend gemachten Verfolgung auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo ist auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in Anbe-
tracht der einmaligen Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Oromo-
Veranstaltung würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sie durch
ihr Engagement in besonderem Masse aufgefallen wäre. Auch wenn die
äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehö-
rigen im Ausland informiert wären, würden diese angesichts der hohen
Zahl der im Ausland lebenden Äthiopier nicht jede einzelne Person über-
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wachen und identifizieren. Die vorgebrachte exilpolitische Aktivität der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz sei ungeeignet, um subjektive Nachflucht-
gründe zu bewilligen.
In ihrer Vernehmlassung fügt die Vorinstanz hinzu, bei den eingereichten
Dokumenten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, das äthiopi-
sche Regime beobachte die exilpolitischen Tätigkeiten im Ausland genau.
Auch wenn sie selbst keine Führungsrolle innerhalb der Oromo-Bewegung
in der Schweiz innehabe, sei aufgrund der systematischen Überwachung
der Exilopposition davon auszugehen, dass das Regime Kenntnis von ih-
ren Tätigkeiten in der Schweiz habe.
In ihrer Replik führt sie zudem aus, im Schreiben der Oromo Community of
Switzerland werde die gefährliche Lage beschrieben, in der sie sich be-
finde, verstärkt auch durch ihre aktive Mitgliedschaft. Dass es sich dabei
um ein Gefälligkeitsschreiben handle, sei unzutreffend. Auf das Schreiben
der OLF sei die Vorinstanz gar nicht eingegangen. Dass sie an Veranstal-
tungen der Oromo Community of Switzerland teilnehme, welche in Äthio-
pien verboten wären, qualifiziere sie als Oppositionelle.
5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass – da die Beschwerdeführerin eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist.
5.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-6356/2014 vom 23. Juni 2015 und D-2326/2013 vom 27. März 2014
sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen
und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umstän-
den besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von re-
gimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beo-
bachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht nur eine abs-
trakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpo-
litisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthi-
opischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person
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namentlich identifiziert und registriert worden ist. Von Bedeutung für die
Frage, ob im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien
eine konkrete und aktuelle Gefährdung ihrer Person im Sinne des Asylge-
setzes erwartet werden muss, ist somit, ob sie als Regimekritikerin und
damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens auf-
grund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus die-
sem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat.
5.6 Aus den bei der Vorinstanz eingereichten Fotos einer Veranstaltung
und den zwei eingereichten Schreiben (der OLF und der Oromo Commu-
nity of Switzerland) gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin hervor. Wie viele ihrer Landsleute betätigt sie sich in
entsprechenden Organisationen. Aufgrund dieser Aktivitäten ist unwahr-
scheinlich, dass gerade sie in den Fokus der äthiopischen Behörden ge-
rückt ist und angenommen werden muss, dass die Sicherheitskräfte ihres
Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen könnten. Viel eher ist
wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre geringen exilpoliti-
schen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen haben. Aus den
beiden Schreiben, welche fast ausschliesslich die allgemeine Situation der
Oromo in Äthiopien thematisieren und als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert
werden müssen, geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in
irgendeiner Weise exponieren würde. Sie erfüllt damit die Voraussetzun-
gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Äthiopien. Gemäss BVGE 2011/25 müssen bei al-
leinstehenden Frauen begünstigende Umstände vorliegen, aufgrund derer
gewährleistet ist, dass die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohende Situation gewährt. Bezüglich der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und dem familiären Beziehungsnetz kann weitergehend den vor-
instanzlichen Erwägungen gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lebte
bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und ihrem Bruder. Es ist davon aus-
zugehen, dass sie und ihr Kind bei einer Rückkehr dort wieder einziehen
können. Die Vorinstanz führt aus, dass es im äthiopischen Kontext er-
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staune, was die Beschwerdeführerin über ihr angeblich fehlendes familiä-
res Beziehungsnetz erzähle. Ihre diesbezüglichen Angaben, dass sie aus-
ser ihrer Mutter und ihrer kranken Tante über keine weiteren Verwandten
verfüge, können ihr nicht geglaubt werden. Insbesondere sind ihre Aussa-
gen zum Verbleib ihres Bruders widersprüchlich (SEM-Akten, A12/20 F62
und F139 ff.). Gleiches gilt für ihre Ausführungen bezüglich ihrer Nachbar-
schaft, wo sie vorbringt, dass jeder nur für sich selbst sorge (SEM-Akten,
A12/20 F39 ff.). Aufgrund dieser unglaubhaften Aussagen und dessen,
dass sie den hiesigen Behörden offensichtlich Angaben unterschlägt und
damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in Äthiopien über ein entsprechendes familiäres Netz
verfügt, dass ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Weiter
verfügt die Familie in Äthiopien über Ackerland. Dass die Familie nach dem
Wegzug des Vaters die Bewirtschaftung des Ackerlandes habe aufgeben
müssen, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist nicht nachvoll-
ziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum Frauen diese Arbeit nicht
ebenfalls erledigen könnten. Schliesslich handelt es sich bei der Beschwer-
deführerin um eine junge gesunde Frau mit sechsjähriger Schulbildung.
Nach dem Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4205/2015
Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
9.2 Dem vom Gericht am 16. Juli 2015 bestellten unentgeltlichen Rechts-
beistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten des
Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser reichte
am 8. September 2015 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘530.– (11.65
Stunden à Fr. 200.–, Fr. 14.60 Auslagen plus MWSt) ein. Bei amtlicher Ver-
tretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von
Fr. 150.– zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das
amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1‘903.05 (inkl. Auslagen und MWSt)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird zu Lasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘903.05 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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