B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4206/2011
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
E-4206/2011
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus dem ost-srilankischen Distrikt (…)
stammender Tamile – reichte am 17. März 2005 sein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFM vom 1. April 2005 ab-
gewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.
B.
Mit Rekurseingabe vom 2. Mai 2005 focht der Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Juni 2005
abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs damit in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2005 an die Vorinstanz ersuchte der Be-
schwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2005.
Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 7. September
2005 abgewiesen, welche der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe
vom 15. September 2005 bei der ARK anfocht.
D.
Die ARK hielt mit Zwischenverfügung vom 22. September 2005 die Aus-
sichtlosigkeit der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss.
Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 17.
Oktober 2005 seine Beschwerde zurück. Die Beschwerde wurde mit Be-
schluss der ARK vom 18. Oktober 2005 als gegenstandslos abgeschrie-
ben. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2006 in seinen Hei-
matstaat zurückgeführt.
II.
E.
Am 18. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer in Sri Lanka – vertreten
durch seinen schweizerischen Rechtsvertreter – ein Auslands- bzw. Ein-
reisegesuch beim BFM. Zu dessen Begründung führte er im Wesentli-
chen an, er sei zwischenzeitlich von der Polizei in B._______ (West-
Provinz) verhaftet worden, wobei der Vorwurf von Aktivitäten für die LTTE
(Liberations Tiger of Tamil Eelam) erhoben worden sei. Der Rechtsvertre-
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ter ersuchte das BFM, mithilfe der Schweizer Botschaft in Colombo dieser
Sache nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe neue Verfolgungs-
gründe vorzuweisen, welche er im Rahmen einer weiteren Sachverhalts-
abklärung konkretisieren möchte.
F.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 (Eingang bei der Schweizer Botschaft
in Colombo) wandte sich der sri-lankische Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit einem Schreiben an den Schweizer Botschafter und
bestätigte darin unter anderem die polizeiliche Verhaftung des Beschwer-
deführers an dessen Wohnsitz in B._______.
Mit einem weiteren Schreiben vom 9. März 2007 (Eingang bei der
Schweizer Botschaft in Colombo) reichte der sri-lankische Anwalt des Be-
schwerdeführers folgende Beweismittel bei der Botschaft ein: eine Bestä-
tigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Englisch
(in Kopie), ein Schreiben der Polizei in B._______ vom 28. Januar 2007
(mit englischsprachiger Übersetzung) sowie ein englischsprachiges
Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2007.
G.
Mit Schreiben vom 22. März 2007 lud die Schweizer Botschaft in Colom-
bo den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung am 2. April
2007 in die Botschaft ein.
H.
Mit Eingabe vom 30. März 2007 wandte sich der Beschwerdeführer er-
neut an die Botschaft und führte in chronologischer Reihenfolge ver-
schiedene Ereignisse seines Lebens auf. Er sei in C._______ (Ost-
Provinz) bei seinem inzwischen verstorbenen Grossvater, seiner Tante
und seinem Onkel aufgewachsen und im Alter von neun Jahren zu sei-
nem Bruder nach B._______ (West-Provinz) gezogen, wo er später zu-
sammen mit diesem als [Berufsbezeichnung] gearbeitet habe. Im Jahr
2003 sei er von den LTTE in der Ost-Provinz, anlässlich eines Besuchs-
aufenthalts, zwangsrekrutiert worden, bis ihm nach sechs Monaten die
Flucht gelungen sei; er sei im März 2004 nach B._______ zurückgekehrt.
Dort sei er im November 2004 von bewaffneten Unbekannten – späteren
Angaben zufolge soll es sich um Karuna-Leute gehandelt haben – ent-
führt worden; während des Tsunami im Dezember 2004 habe er sich aus
deren Gewahrsam befreien und in die Schweiz fliehen können.
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Als er nach dem negativem Ausgang seines Asylverfahrens in der
Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführt worden sei, sei er durch sri-
lankische Sicherheitskräfte während ca. eineinhalb Monaten gefangen
gehalten worden. Die sri-lankische Polizei drohe ihm mit erneuter Ge-
fängnishaft, falls er nicht nach C._______ zurückkehre. Dies sei ihm in-
dessen aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht
möglich.
I.
Am 2. April 2007 führte der Beschwerdeführer anlässlich der Botschafts-
befragung erneut die Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren in der
Schweiz an, nämlich er sei im Alter von 18 Jahren im Oktober 2003 durch
die LTTE zwangsrekrutiert und einem zweimonatigen Kampftraining un-
terzogen worden, bis das Trainingscamp aufgrund parteiinterner Proble-
me aufgelöst und der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Vor
seiner Ausreise in die Schweiz sei er von mutmasslichen Angehörigen der
Karuna-Gruppe gekidnappt worden, doch sei ihm aufgrund der Tsunami-
Flutkatastrophe die Flucht gelungen.
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er bei seinem Bruder in
B._______ gewohnt und ihm bei dessen Arbeit als [Berufsbezeichnung]
geholfen, bis er durch Polizeibeamte in B._______ festgenommen wor-
den und erst nach dem gerichtlichen Freispruch des Chief Magistrate's
Court – unter der Bedingung, B._______ zu verlassen und an seinen
Heimatort zurückzukehren – aus der Haft entlassen worden sei. Da er
seither trotzdem nicht [in die Ostprovinz] zurückgekehrt sei, würden ei-
nerseits Massnahmen seitens der lokalen Polizei in B._______ drohen,
andererseits sei er bei einer Rückkehr [in die Ostprovinz] Verfolgungs-
handlungen durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt.
Als Beweismittel reichte er eine englischsprachige IKRK-Haftbestätigung
vom 26. Februar 2007, ein Gerichtsurteil des Obergerichts Colombo vom
(…) Februar 2007 (Fall Nr. […]) mit englischsprachiger Übersetzung, ein
undatiertes englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Rechtsver-
treters des Beschwerdeführers sowie einen sri-lankischer Zeitungsaus-
schnitt im Original aus dem Jahr 2007 zu den Akten.
J.
Mit Datum vom 11. Mai 2007 hiess das BFM das Auslands- bzw. Einrei-
segesuch des Beschwerdeführers gut und bewilligte ihm die Einreise in
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die Schweiz; der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2007 in die Schweiz
ein.
K.
Am 18. Juni 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Be-
schwerdeführer führte aus, dass sich seit der Befragung bei der Schwei-
zer Botschaft in Colombo keine neuen Sachverhaltselemente ergeben
hätten.
L.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 wies der Rechtsvertreter – unter He-
ranziehung einer Vielzahl von Belegen (Verweise auf Internet- und Län-
derberichte) zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka – auf die an-
haltende Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hin.
M.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 eingehend zu
seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte folgende Aussa-
gen zu seinen Fluchtgründen:
Nach seiner Rückkehr im Februar 2006 habe die sri-lankische Polizei ihn,
seinen Bruder und seinen Onkel für zweieinhalb Monate gefangen gehal-
ten. Man habe ihm während den Verhören die Zugehörigkeit zu den LTTE
vorgeworfen, welche er eigenen Angaben zufolge jedoch bereits im 2004
verlassen habe. Gegen Bezahlung einer Kaution an das Gericht durch
seine Tante sei er schliesslich aus der Haft entlassen worden. Seit seiner
Freilassung seien zwar keine konkreten Probleme mehr aufgetreten, in-
dessen fürchte er sich gleichwohl vor den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten oder Angehörigen der regierungsnahen Karuna-Gruppe. Zudem sei
sein Bruder zwischenzeitlich von der sri-lankischen Polizei aufgesucht
worden, wobei diese sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers er-
kundigt hätten.
N.
Mit Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 –
kam das BFM zur Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es das Asylge-
such abwies und die Wegweisung in den Heimatstaat anordnete. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und mög-
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Seite 6
lich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
O.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
fristgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung
bzw. Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts aufzuheben; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Vollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht wurde unter ande-
rem die Gewährung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel und die Akten des Botschaftsverfahrens ersucht.
Auf die weiteren prozessualen Anträge und die Beschwerdebegründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde
wurden eine Vielzahl von aktuellen Lage- und Medienberichten zu Sri
Lanka beigelegt.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten. Das BFM wurde angewiesen, dem Be-
schwerdeführer die editionstauglichen vorinstanzlichen Akten herauszu-
geben. Daraufhin gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 31. August 2011 Akteneinsicht.
Q.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und be-
antragte zudem den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 forderte das Gericht
den Beschwerdeführer auf, innert Frist Unterlagen zum Beleg seiner Be-
dürftigkeit einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 12. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit,
den Kostenvorschuss geleistet zu haben, und beantragte die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
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Seite 7
T.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit In-
struktionsverfügung vom 15. September 2011 Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ein.
U.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdeergänzung ein, mit welcher im Wesentlichen unter Beilegung
verschiedener Berichte die neusten Entwicklungen der politischen Situa-
tion in Sri Lanka dargelegt und gestützt darauf die nach wie vor drohende
Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden.
V.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Dennoch nahm sie zu verschiedenen Punkten der Rechtsmittel-
schrift Stellung, auf welche nötigenfalls in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
W.
Am 1. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur
Vernehmlassung ein und ersuchte in formeller Hinsicht – nachdem dies
bereits in der Beschwerdeschrift beantragt worden war – erneut um Ein-
sicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom
September 2010. Daraufhin wurde die Vorinstanz durch das Bundesver-
waltungsgericht zur Einreichung der editionstauglichen Zusammenfas-
sung der fraglichen Dienstreise aufgefordert und ihr gleichzeitig Gelegen-
heit geboten, zur Replik des Beschwerdeführers anhand einer zweiten
Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
X.
Das BFM legte seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Februar 2012
eine Zusammenfassung des Dienstreiseberichts vom 22. Dezember 2011
bei, die dem Beschwerdeführer antragsgemäss offengelegt wurde.
Y.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner zweiten Replik vom 14. März 2012
Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und hielt im Allgemeinen fest,
E-4206/2011
Seite 8
dieser sei einseitig, oberflächlich und aufgrund der inzwischen veränder-
ten Situation in Sri Lanka nicht mehr aktuell.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-4206/2011
Seite 9
3.1 Vorab sind die formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe zu prüfen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwer-
de vom 25. Juli 2011, S. 6 ff.). Insbesondere seien die Vorbringen nicht
vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über
Sri Lanka – welche unter anderem vom Rechtsvertreter selbst zu den Ak-
ten gereicht wurden – geprüft worden. Weiter wird gerügt, es seien auf
das Gesuch um Akteneinsicht beim BFM nicht wie beantragt sämtliche
Asylakten – darunter insbesondere nicht die Erkenntnisse der Dienstreise
im Herbst 2010, welche im vorinstanzlichen Entscheid als Quelle dienten
– offengelegt worden (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 4 f.). Ferner
sei Einsicht in allfällige weitere unerwähnte Lageberichte, welche dem
BFM als Entscheidgrundlage gedient haben könnten, zu gewähren (vgl.
Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 5.f.) Aus den vorstehenden Gründen
verletze die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
3.1.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass das BFM
die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelas-
sen hätte, zumal es darin namentlich die UNHCR-Richtlinien zur Feststel-
lung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom
5. Juli 2010 (in der damals aktuell vorliegenden Version) berücksichtigt
(vgl. Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011, S. 7). Allein aus der Tatsa-
che, dass in der angefochtenen Verfügung keine weiteren Länderberichte
erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht
der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderbe-
richte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt wor-
den. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter
Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstän-
de in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt geäussert hat, sind der ange-
fochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen,
welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig
abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Wie in der Ver-
nehmlassung vom 12. Oktober 2011 zu Recht aufgezeigt wird, wird die
Vorgehensweise den Anforderungen an eine umfassende Einzelfallprü-
fung gerecht. Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt.
Die Einschätzung des BFM fand denn auch in der Rechtsprechung eine
Bestätigung (vgl. die Lagebeurteilung im Urteil BVGE 2011/24 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011). Der Antrag in der
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Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (vgl.
Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 9), ist abzuweisen, da nicht ersichtlich
ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen erweist sich das Gesuch um Einsicht in
allfällig weitere vom BFM herangezogene Lageberichte als gegenstands-
los.
3.1.2 Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das BFM
die Einsicht in gewisse vorinstanzliche Akten zu Recht verweigerte und
ob mit der Bezugnahme auf eine Dienstreise des BFM nach Sri Lanka in
der vorinstanzlichen Verfügung auch der dazugehörige editionstaugliche
Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer hätte offengelegt werden müs-
sen. Gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im
Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durch-
geführt worden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Weg-
weisungsvollzugs auf die im Rahmen dieser Dienstreise gewonnenen Er-
kenntnisse. Damit bildet auch der dazugehörige Bericht dieser Dienstrei-
se Grundlage der angefochtenen Verfügung und hätte im Rahmen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen
seiner Beschwerdeinstruktion den fraglichen Dienstreisebericht in editi-
onstauglicher Fassung sowie weitere editionswürdige Aktenstücke dem
Beschwerdeführer zur Einsicht herausgegeben und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten. Im Übrigen wurde im Rahmen der Beschwerde-
instruktion auch weitere Akteneinsicht vom BFM gewährt (vgl. Verfügung
des BFM vom 31. August 2011); der Beschwerdeführer ergänzte seine
Beschwerde mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Okto-
ber 2011. Damit konnten die fraglichen Verletzungen des Akteneinsichts-
rechts auf Beschwerdeebene geheilt werden (betreffend die BFM-
Dienstreise vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012
D-3747/2011, E. 3; zur grundsätzlichen Möglichkeit der Heilung von Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5,
2008/47 E. 3.3.4, 2007/30 E. 8.2, je m.w.H.).
3.2 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvoll-
ständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
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Seite 11
tes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzu-
weisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner akuten Gefährdung
ausgesetzt sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zumal diese
mittlerweile mehr als vier Jahre zurückreichen würden und sich die allge-
meine Situation in Sri Lanka seither massgeblich verändert habe. Seit
Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nur kurze Zeit Mit-
glied der LTTE gewesen, nämlich bis zu seinem Parteiaustritt im März
2004. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am (…) Februar 2007
durch den Chief Magistrate's Court ausdrücklich freigesprochen worden,
weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er nach seiner
Freilassung erneut schwerwiegende staatliche Verfolgungsmassnahmen
habe befürchten müssen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er und sein Bruder auch nach deren Freilassung gewissen Ein-
schränkungen ausgesetzt gewesen seien; indessen handle es sich hier-
bei lediglich um allgemeine staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des
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Seite 12
Terrorismus der LTTE, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Ver-
folgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme.
Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsrekrutierung
durch die Karuna-Gruppe wies die Vorinstanz daraufhin, dass dasselbe
Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren behandelt und beurteilt wor-
den sei. Weiter seien auch im zweiten Asylverfahren keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die auf eine diesbezügliche Verfolgung schliessen liessen.
Ferner könne sich der Beschwerdeführer an die lokalen Behörden in Sri
Lanka wenden, da es sich hierbei um Verfolgungshandlungen durch Drit-
te handle. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Bundesanhörung in weiten Teilen unsubstantiiert und wi-
dersprüchlich ausgefallen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen aufkommen lasse.
5.2 Gegen die Beurteilung des BFM wurden in der Beschwerdeeingabe
im Einzelnen folgende Einwände erhoben: Der Vorwurf, der Beschwerde-
führer könne nicht einmal grundlegende biografische Angaben wie die
Dauer des Schulbesuches angeben, sei unbegründet, da die Fähigkeit
des Beschwerdeführers, bestimmte Ereignisse detailliert wiederzugeben,
eingeschränkt sei und dies auf dessen geringe Schulbildung zurückzufüh-
ren sei. Im Übrigen zeige sich angesichts der Beweismittel und der aktu-
ellen Länderinformationen aber, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers glaubhaft seien. In asylrechtlicher Hinsicht wird unter ausführlicher
Darlegung des aktuell rigiden und systematischen Vorgehens der sri-
lankischen Behörden gegenüber ehemaligen LTTE-Unterstützern geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei durch seine Verbindung zu den LTTE
in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers habe dazu geführt, dass er nun auf einer zentralen "schwarzen Liste"
der Sicherheits- und Geheimdienstkräfte erscheine. Daneben drohe ihm
aufgrund seiner Flucht aus dem Gewahrsam der Karuna-Gruppe auch ei-
ne asylrelevante Verfolgung seitens der paramilitärischen Kräfte um Ge-
neral Karuna. Schliesslich wird hinsichtlich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges unter Heranziehung verschiedener Lage- und Me-
dienberichte ausgeführt, dass abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern,
die nach Sri Lanka zurückkehren, Verhaftung und Folter drohe.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen.
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Seite 13
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Heimatland der LTTE-
Zugehörigkeit verdächtigt zu werden und aus diesem Grund Verfolgung
befürchten zu müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf die aus-
führliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hinzuweisen. In diesem Entscheid
wird eine erhebliche Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit Beendigung
des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 festgestellt. Militärisch würden die LTTE als vernichtet
gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert. Politische Oppositionelle würden aber seitens der Regierung
als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten La-
ge definierte das Gericht Personengruppen, welche einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr unterliegen. Darunter würden unter anderem auch Perso-
nen fallen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylgesuch sowie
anlässlich der mündlichen Befragungen im Wesentlichen vor, aufgrund
seiner LTTE-Zwangsrekrutierung im Jahr 2003/2004 würden die sri-
lankischen Sicherheitskräfte ihn als LTTE-Unterstützer verdächtigen.
Daneben würde ihm aufgrund seiner ehemaligen LTTE-Tätigkeit seitens
der Angehörigen der Karuna-Gruppe in [ost-srilankische Ortschaft] eine
Zwangsrekrutierung drohen (vgl. D17/15 S. 10 f.).
Damit kommt der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen zurück, die er
bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend
gemacht hat, und die damals als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt
worden sind (vgl. ausführlich das Urteil der ARK vom 9. Juni 2005 E. 4.2).
Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer denn auch, als er
im Februar 2006 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführt wurde,
bei der Einreise keine Schwierigkeiten erlebt (vgl. C12 S. 9); er habe da-
nach in B._______ gelebt und weder mit den LTTE noch mit der Karuna-
Gruppierung je Kontakte gehabt (vgl. C12 S. 5); auch seine Familie sei im
Übrigen, solange er sich damals im ersten Asylverfahren in der Schweiz
aufgehalten habe, von den LTTE oder der Karuna-Gruppierung nie kon-
taktiert worden (vgl. C12 S. 9). Sodann machte der Beschwerdeführer für
die Zeit zwischen seiner Rückkehr aus der Schweiz im Februar 2006 bis
zur Verhaftung im Januar 2007 keine Schwierigkeiten mit den Behörden
geltend.
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Seite 14
Seine Verhaftung durch die Polizei in B._______ im Januar 2007 stellte
der Beschwerdeführer in einen Zusammenhang damit, dass in seiner
Identitätskarte seine Herkunft aus [ost-srilankische Ortschaft] hervorgehe;
dies sei der Grund gewesen, dass die Polizei ihn der LTTE-Kontakte ver-
dächtigt habe; über seine LTTE-Vergangenheit – mithin die aufs Jahr
2003/2004 bezogenen Vorbringen – hätten sie demgegenüber nichts ge-
wusst (vgl. C12 S. 10). Was die Verhaftung im Januar 2007 in B._______
und den anschliessenden Aufenthalt im (…)-Gefängnis in [Ortschaft] bis
zum (…) Februar 2007 betrifft, hat der Beschwerdeführer Beweisunterla-
gen zu den Akten gereicht (vgl. C18); die Glaubhaftigkeit dieser Haft steht
für das Gericht nicht in Zweifel. Es liegt sodann der Gerichtsbeschluss
des Chief Magistrate's Court Colombo vom (…) Februar 2007 vor, mit
welchem der Beschwerdeführer ohne jegliche Auflagen freigelassen wor-
den ist.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in verschiedenen
Eingaben geltend, die Verhaftung im Januar 2007 stehe in Zusammen-
hang mit der früheren, für die Jahre 2003/2004 geltend gemachten
Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers bei den LTTE. Die Verhaf-
tung zeige auf, dass im ersten Asylverfahren die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft gewürdigt worden seien;
im Gegenteil zeige die Verhaftung auf, dass die seinerzeitige Zwangsrek-
rutierung den sri-lankischen Behörden bekannt sei (Eingabe vom 17. Ja-
nuar 2011, D14, S. 2; Beschwerde S. 17; Eingabe vom 3. Oktober 2011
S. 1 f.); dass die Einschätzung im ersten Asylverfahren falsch gewesen
sei, ergebe sich auch aus später verfassten Lageberichten verschiedener
Quellen zu Sri Lanka (Replik vom 1. November 2011 S. 2 f.).
5.3.3 Diesen Einschätzungen schliesst sich das Gericht nicht an. Auf-
grund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Verhaftung des Be-
schwerdeführers im Januar 2007 habe mit den früheren Vorbringen
betreffend die LTTE oder die Karuna-Gruppierung etwas zu tun. Dass der
Beschwerdeführer am (…) Februar 2007 nach eineinhalb Monaten Haft
vom Gericht ohne weitere Bedingungen freigelassen worden ist, weist
darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden (mehr) bestanden hat. Es darf daher geschlos-
sen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer
nach dessen Freilassung nicht mehr als potenzielle Gefahr für die sri-
lankische Regierung einstuften und die Inhaftierung vielmehr als militäri-
sche Massnahme im Zusammenhang mit dem damals vorherrschenden
Bürgerkrieg zu sehen ist. Denn hätte tatsächlich ein konkreter Verdacht
E-4206/2011
Seite 15
vorgelegen, so wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit weiterhin fest-
gehalten worden. Der Beschwerdeführer gibt zudem selbst zu Protokoll,
dass er seit Januar 2006 keinerlei Kontakte zu Angehörigen der LTTE
oder anderer Parteien pflegte (vgl. C12/15, S. 5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nur dank Zahlung eines Be-
stechungsgeldes freigelassen worden; es handle sich um einen erkauften
Freispruch (Beschwerde S. 20); vielmehr habe entgegen dem Gerichts-
beschluss belastendes Material gegen ihn bestanden, welches auch heu-
te den Behörden weiterhin vorliege (Eingabe vom 3. Oktober 2011 S. 3 f.,
7; Beschwerde S. 20; Replik vom 1. November 2011 S. 1 f.). Diese Dar-
stellung steht mit der vorliegenden Aktenlage nicht in Übereinstimmung;
auch dass es angeblich Hinweise dafür geben soll, der Beschwerdeführer
sei mit dem "Hintergedanken", ihn anschliessend zu liquidieren, aus der
Haft freigelassen worden (Beschwerde S. 23), entspricht nicht der beste-
henden Aktenlage.
5.3.4 Es kann auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, wie
aus den Akten hervorgeht, mindestens seit dem Jahr 2006 resp. 2005 im
Besitz eines sri-lankischen Reisepasses resp. einer sri-lankischen Identi-
tätskarte ist (vgl. D1/8 S. 3 f.). Mit diesen echten Identitätsausweisen
konnte der Beschwerdeführer problemlos aus Sri Lanka aus- und wieder-
einreisen, ohne behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen zu sein. Ferner enthalten sämtliche eingereichten Beweismittel kei-
nerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung er-
neut staatliche Verfolgung habe befürchten müssen. Die Vorinstanz kam
zum korrekten Schluss, aus den eingereichten Gerichtsunterlagen werde
deutlich, dass sich die gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder
erhobenen Vorwürfe nicht hatten erhärten lassen. Dafür, dass sich an der
Einschätzung, die im Februar 2007 zur Entlassung des Beschwerdefüh-
rers aus der Haft geführt hat, in der Zwischenzeit etwas geändert haben
sollte, bestehen keine Hinweise. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Inhaftierung zum
heutigen Zeitpunkt erneut asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens
des sri-lankischen Staates befürchten müsste. Auch sind den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor einer künfti-
gen Verfolgung seitens der Karuna-Fraktion schliessen liessen. Nament-
lich sind die in der Beschwerdeergänzung angeführten zwischenzeitlichen
Vorkommnisse – Mitglieder des CID bzw. paramilitärischer Gruppen hät-
ten beim Bruder des Beschwerdeführers nach ihm gefragt (siehe Be-
schwerdeergänzung vom 3. Oktober 2011, S. 5) – zu wenig stichhaltig
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Seite 16
und intensiv, um von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu spre-
chen. Auch betreffend die Zeit nach der Freilassung des Beschwerdefüh-
rers sind keine Ereignisse aktenkundig, welche auf eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen.
5.3.5 Seit dem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24)
sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa
zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden,
durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (der Be-
schwerdeführer hat entsprechende Berichte und Unterlagen eingereicht;
vgl. auch die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hin-
weisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der ka-
nadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Commission de l'im-
migration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013). Ne-
ben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere
Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer ver-
haftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person
und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes
Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation
im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmass-
nahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Ein-
griffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, geht das Ge-
richt dennoch lediglich von einer geringen Wahrscheinlichkeit einer will-
kürlichen Festnahme aus. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung ist trotz der genannten beunruhigenden Meldungen daher zu
verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom
25. April 2013, E 6.2.3).
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend ge-
machten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an Ak-
tualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG
nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch entsprechend abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-4206/2011
Seite 17
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
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Seite 18
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.).
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift (Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 12 f.) nicht in generel-
ler Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern
drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten
Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsu-
chender aus westeuropäischen Ländern (vgl. vorne E. 6.2.4).
7.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
E-4206/2011
Seite 19
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.6.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit dem Grundsatzent-
scheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lan-
ka einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspra-
xis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Hin-
sichtlich der Lage in der Ostprovinz hat das Gericht eine weitestgehende
Stabilisierung und Normalisierung der Lage festgestellt; auch in Batticaloa
habe sich die Sicherheitslage merklich entspannt und verbessert (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grund-
sätzlich zumutbar.
Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das
heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western
[namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die
Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungs-
vollzug ebenfalls grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach [Ortschaft] (Ostprovinz) oder B._______ (Westpro-
vinz) als zumutbar. Der in der Beschwerdeeingabe dagegen erhobene
Einwand, aufgrund der im Norden und Osten Sri Lankas verbreiteten
Zwangsregistrierungen sei die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung
des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr als umso grösser einzu-
schätzen, erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen zur Flücht-
lingseigenschaft (E. 6.3) als unbegründet.
7.6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Weg-
weisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Der
Beschwerdeführer – ein gemäss Aktenlage junger, gesunder und allein-
stehender Mann – hat eigenen Angaben zufolge bis zum achten Lebens-
jahr in [ost-srilankische Ortschaft] und anschliessend für ca. neun Jahre
in B._______ gelebt. Seine Geschwister und weitere Verwandte leben
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Seite 20
nach wie vor im Raum B._______ resp. [ost-srilankische Ortschaft] (vgl.
D1/8 S. 3; D17/15 S. 2). Nach dem Umzug nach B._______ habe er zu-
nächst mit seinem Onkel und danach mit seinem Bruder als [Berufsbe-
zeichnung] gearbeitet (vgl. D1/8 S. 2). Es ist somit davon auszugehen,
dass ihm eine berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen
dürfte. Bei allfälligen Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg ins dortige Be-
rufsleben kann der Beschwerdeführer mit der Unterstützung aus seinem
weit reichenden Verwandten- und Bekanntenkreis rechnen, zumal er zu
Protokoll gab, sein Bruder habe ihn während seiner Arbeitslosigkeit finan-
ziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges
Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Aufgrund der geschilderten Um-
stände ist anzunehmen, dass es ihm möglich sein wird, bei einer Rück-
kehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen.
7.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl
in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar zu bezeich-
nen.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe
E-4206/2011
Seite 21
vom 24. August 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ein und wies auf seine Fürsorgeabhängigkeit hin.
Das Gericht wies mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 das
Gesuch ab und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-,
welcher mit Zahlung vom 12. September 2011 geleistet wurde. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.- sind somit mit dem bereits geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4206/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: