Abtei lung V
E-4207/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht
Tellenbach, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A_______, geboren (...)
mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, substituiert durch
lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Janu-
ar 2005 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4207/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer B_______,
seinen Geburtsort im Gazastreifen, am 2. November 2002 Richtung
Ägypten; er sei am 3. November 2002 vom Flughafen von Kairo aus
nach Frankreich geflogen und am 11. November 2002 in die Schweiz
eingereist. Am 12. November 2002 stellte er bei der Empfangsstelle
(heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF in Kreuzlin-
gen ein Asylgesuch. Dabei wies er sich mit einer am 22. Juli 1996 in
Gaza ausgestellten, unbeschränkt gültigen Identitätskarte aus und
reichte im Weiteren einen von der palästinensischen Autonomiebehör-
de ausgestellten Geburtsschein sowie eine Registrierungskarte der
UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refu-
gees in the Near East) in Gaza ein (vgl. auch die in Kopie zu den Ak-
ten gereichte UNRWA-Registrierungsurkunde, BFM act. A 9, Beweis-
mittel Nr. 11).
In der Empfangsstelle wurde er am 18. November 2002 summarisch
zu den Gründen für sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt und
anschliessend mit Entscheid vom 20. November 2002 für den Aufent-
halt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 4.
Dezember 2002 führte die zuständige kantonale Behörde die Anhö-
rung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Als er am 6. Juli 2002 mit verschiedenen Familienangehörigen in ei-
nem von ihm gelenkten Fahrzeug unterwegs gewesen sei, hätten von
einer israelischen Siedlung aus Soldaten der IV. Brigade der israeli-
schen Armee auf sie geschossen. Dabei seien seine Mutter und eine
Schwester umgekommen; eine Schwägerin sei verwundet worden. Da
es ihm nach diesem Vorfall psychisch schlecht gegangen sei, habe er
den Gazastreifen verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
den von ihm geschilderten Vorfall vom 6. Juli 2002 dokumentierende
Unterlagen ein (vgl. im Einzelnen BFM act. A 6/3 f. und A 9).
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 - eröffnet am 25. Januar 2005 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vor-
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bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.
Februar 2005 (Datum der Postaufgabe) bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von
Asyl in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin der ARK
vom 3. März 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen; entsprechend wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren wurde der Be-
schwerdeführer - angesichts der in der Beschwerdeschrift vorgebrach-
ten psychischen Traumatisierung durch die von ihm geschilderten Er-
eignisse vom 6. Juli 2002 - aufgefordert, innert angesetzter Frist ein
einlässliches ärztliches Zeugnis über seinen aktuellen psychischen
Zustand beizubringen.
E.
Mit Eingabe vom 7. April 2005 stellte der Beschwerdeführer die Nach-
reichung eines aktuellen Arztzeugnisses in Aussicht. Bereits einge-
reicht wurden zwei ärztliche Austrittsberichte der psychiatrischen Kli-
nik C_______ vom 10. März 2003 und 30. März 2005 betreffend zwei -
jeweils nach Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
stattgefundene - Hospitalisierungen des Beschwerdeführers vom (...)
bis zum (...) beziehungsweise vom (...) bis zum (...), zu deren Inhalt
die Rechtsvertreterin ergänzende Ausführungen machte.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde, wobei insbesondere zu den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten psychischen Problemen und - daran anknüpfend - zur
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Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung
genommen wurde.
G.
In der Replik vom 12. Mai 2005 äusserte sich die Rechtsvertreterin zur
Vernehmlassung des BFM und hielt an den bisherigen Beschwerdebe-
gehren fest.
H.
Mit einer weiteren Eingabe vom 2. Juni 2005 reichte die Rechtsvertre-
terin ein Arztzeugnis von Dr. med. D_______, vom 24. Mai 2005 zu
den Akten.
I.
Am 18. August 2005 ging bei der ARK ein Anhaltungsbericht der Kan-
tonspolizei (...) vom 11. August 2005 ein, wonach der Beschwerde-
führer am 9. August 2005 aufgrund eines Vorfalles in der Asylunter-
kunft in (...) Dr. med. E_______, vorgeführt worden sei, der im
Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Einweisung in
die Psychiatrische Klinik C_______ verfügt habe
Vor diesem Hintergrund forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. August 2005 auf, in-
nert angesetzter Frist schriftlich nähere Angaben über die Umstände
zu machen, die zur Einweisung in die Psychiatrische Klinik C_______
geführt hätten, sowie über die voraussichtliche Dauer dieser Ein-
weisung; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
derselben Frist einlässliche ärztliche Zeugnisse von Dr. med.
E_______, der für ihn in der Psychiatrischen Klinik C_______
zuständigen Ärzte sowie des ihn zuletzt behandelnden Arztes, Dr.
med. D_______, einzureichen.
J.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 2. September 2005 nach. Eingereicht wurden im
Einzelnen der der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zugrunde ge-
legte ärztliche Bericht von Dr. med. E_______ vom 9. August 2005, ein
Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C_______ vom 22. August
2005 betreffend die Hospitalisierung vom (...) bis (...), ein Brief von Dr.
med. D_______ vom 26. August 2005 sowie eine Einladung des
F_______ vom 17. August 2005 zu einem für den (...) vorgesehenen
Termin bei zwei Sozialarbeiterinnen der F_______.
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K.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 gab die ARK dem BFM Gele-
genheit zu einer Stellungnahme zur Frage der grundsätzlichen An-
wendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 nahm das
BFM zur aufgeworfenen Frage Stellung, wobei es im Wesentlichen le-
diglich festhielt, Art. 1 D FK stehe "einer Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Gazastreifen nicht im Wege".
Zum Inhalt dieser ergänzenden Vernehmlassung äusserte sich die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Februar 2006. Sie knüpfte da-
bei an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an und machte gel-
tend, der Beschwerdeführer falle unter Art. 1 D Abs. 2 FK und gelte
damit "automatisch als Flüchtling dieser Konvention". Im Weiteren be-
kräftigte die Rechtsvertreterin gestützt auf Berichte von Human Rights
Watch (HRW) und des Palestinian Centre for Human Rights (PCHR)
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nach dem Abzug
der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im Herbst 2005 und ver-
wies mit Bezug auf "die Möglichkeit der freiwilligen beziehungsweise
zwangsweisen Rückkehr in den Gazastreifen" vollumfänglich auf die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik.
L.
Mit Eingaben vom 25. Januar 2007, 5. April 2007, 11. Januar 2008 und
6. März 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um eine prioritäre Be-
handlung seines Verfahrens, um dessen möglichst raschen Abschluss
im Übrigen auch seitens der kantonalen Behörden (mit Schreiben vom
30. März 2006 und 13. März 2008) gebeten wurde.
In der Eingabe vom 6. März 2008 wies der Beschwerdeführer zudem
darauf hin, dass er kürzlich zweimal wegen Selbst- und Fremdgefähr-
dung in die Psychiatrische Klinik C_______ eingewiesen worden sei,
dies jeweils für die Dauer von zwei Tagen.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin - wie bereits in weiteren Schreiben vom 5. Februar
2007 und 22. Januar 2008 - fest, dass das Bundesverwaltungsgericht
um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens bemüht sei, nähere
Angaben über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses aber zurzeit
nicht möglich seien. Aufgrund der Ausführungen in der Eingabe vom 6.
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März 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Angaben
über seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand innert angesetzter
Frist mittels Einreichung eines einlässlichen ärztlichen Zeugnisses zu
belegen.
Auf diese Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 3. April 2008 eine Bestätigung der Psychiatrischen Klinik
C_______ vom 31. März 2008 zu den Akten.
M.
Auf weitere Ausführungen des Beschwerdeführers beziehungsweise
des BFM sowie auf die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den
Akten gereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung er-
heblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den
anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM bezie-
hungsweise BFF gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31; vgl. Art. 105 AsylG); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es
zuständig war, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Für die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren gilt auch die in diesem Zeitpunkt
beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetzän-
derung vom 16. Dezember 2005 (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007
5573).
Seite 6
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1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; die Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs.
1 AsylG). Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Ge-
such begründet, müssen zumindest glaubhaft sein (vgl. Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urteilenden Behör-
de als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet
werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 Abs. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachver-
halt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfrei-
en und durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdar-
stellung des Beschwerdeführers ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen anzuzweifeln. Nachfolgend ist daher nä-
her zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3 AsylG die
flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint hat.
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5.
5.1 Die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG deckt
sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des
Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1
des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (Protokoll von 1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeit-
lichen und der geografischen Einschränkung; die beiden Flüchtlingsbe-
griffe stimmen auch inhaltlich weitgehend überein. Vor diesem Hinter-
grund ist Art. 3 AsylG in Nachachtung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 190
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) völkerrechtskonform auszulegen, das
heisst auch im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 und Nr. 32 E. 8.2 S. 352 f.; Bot-
schaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979, BBl
1977 III 117; Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des
Asylgesetzes, BBl 1996 II 40 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 28; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S.
40 und 71 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.14; MINH SON
NGUYEN, Droit public des étrangers: présence, activité économique et
statut politique, Bern 2003, S. 418; vgl. allgemein zum Prinzip völker-
rechtskonformer Auslegung von Landesrecht Art. 27 des Wiener Über-
einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR
0.111]; BGE 125 II 417 E. 4c S. 424; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005,
Rz. 162 ff.; WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völ-
kerrecht, Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101 f).
5.2 Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK
wird unmittelbar durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E
sowie Art. 1 F FK begrenzt, die verschiedene Gründe nennen, die ge-
gebenenfalls zur Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf be-
stimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von
der Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166).
So findet gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK die Flüchtlingskonvention keine
Anwendung auf Personen, die "zurzeit durch eine andere Organisation
oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten" (Formu-
lierung gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und
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französischen Originaltext; SR 0.142.30) beziehungsweise "zurzeit den
Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Verein-
ten Nationen für Flüchtlinge geniessen" (so die nicht-amtliche Überset-
zung im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003, hier-
nach: UNHCR-Handbuch]); ist dieser Schutz oder diese Unterstützung
aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser
Personen endgültig gemäss den hierauf bezüglichen Entschliessungen
der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist,
"geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens" (vgl. Art. 1 D Abs. 2
FK in der amtlichen Übersetzung) beziehungsweise "fallen diese Per-
sonen ipso facto unter die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention"
(so gemäss Übersetzung im UNHCR-Handbuch; im Folgenden werden
Art. 1 D Abs. 1 und Abs. 2 FK jeweils in der den Originaltexten genauer
folgenden Übersetzung gemäss UNHCR-Handbuch wiedergegeben).
Zwar enthält das Asylgesetz keine Art. 1 D Abs. 1 FK entsprechende
Ausschlussbestimmung; da aber Art. 1 D FK - wie auch Art. 1 E und
Art. 1 F FK - unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist (vgl. KÄLIN,
a.a.O., S. 166; vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die unmittel-
bare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen und insbesonde-
re zum Kriterium der Justiziabilität BGE 126 I 240 E. 2b S. 241;
KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 110 ff.; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz.
1894), muss Art. 3 AsylG grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-Be-
stimmung ausgelegt werden.
Die Anwendung von Art. 1 D FK wird - ungeachtet seiner offenen For-
mulierung - in der asylrechtlichen Lehre und Praxis regelmässig nur
mit Bezug auf unter das Mandat der UNRWA fallende Personen paläs-
tinensischer Herkunft in Betracht gezogen, zumal die zweite im Zeit-
punkt der Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention durch die
Schweiz (1955) aktiv gewesene UN-Organisation, die United Nations
Korean Reconstruction Agency (UNKRA), ihr Programm per 1. Juli
1958 beendet hatte. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Be-
schwerdeführer bei der UNRWA in Gaza registriert ist (vgl. vorne,
Sachverhalt Bst. A). Im Folgenden ist daher näher zu prüfen, ob er ge-
stützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK - beziehungsweise gestützt auf eine völ-
kerrechtskonforme Auslegung von Art. 3 AsylG im Lichte dieser FK-
Bestimmung - von der Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen ist,
Seite 9
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wobei zunächst in allgemeiner Hinsicht Bedeutung und Tragweite von
Art. 1 D FK durch Auslegung zu klären sind.
6.
6.1 Die Auslegung der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention rich-
tet sich vorab nach den allgemeinen Regeln der Auslegung völker-
rechtlicher Verträge, wie sie in den Art. 31 - 33 VRK kodifiziert sind
(vgl. dazu allgemein KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 32 ff.). Aus
Art. 31 - 33 VRK lässt sich ableiten, dass die Auslegung einem völker-
rechtlichen Vertrag zu seinem "effet utile", seiner bezweckten Wirkung,
verhelfen soll. Diesem Ziel soll in erster Linie eine Auslegung nach
wörtlichen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten die-
nen, die für das Verständnis einer völkerrechtlichen Bestimmung
grundsätzlich gleichermassen von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist
aber auch die nach Abschluss einer Konvention von den Vertragspar-
teien geübte Auslegungspraxis zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3
Bst. b VRK), dies freilich vor allem dann, wenn ein bestimmter Begriff
von den Behörden und Gerichten der jeweiligen Länder einheitlich
ausgelegt wird (vgl. KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 38 ff.). Der his-
torischen Auslegungsmethode (Abstellen auf die Entstehungsge-
schichte, das heisst auf Sitzungsprotokolle, Entwürfe und andere tra-
vaux préparatoires, unter Berücksichtigung der Umstände des Ver-
tragsabschlusses) kommt bei multilateralen Verträgen wie der Flücht-
lingskonvention nur die Funktion eines "ergänzenden Auslegungsmit-
tels" zu (vgl. die Überschrift von Art. 32 VRK und
KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 31 und 40 f.); die travaux prépara-
toires können aber Aufschluss über die von einer Bestimmung verfolg-
ten Ziele geben (vgl. BGE 117 II 480 E. 2b S. 486) und daher gegebe-
nenfalls dann ausschlaggebend sein, wenn der Wortlaut der betreffen-
den Bestimmung unklar ist und die Auslegung nach Art. 31 VRK ihre
Bedeutung "mehrdeutig oder dunkel lässt" (vgl. Art. 32 Bst. a VRK).
Was die Auslegung der Flüchtlingskonvention betrifft, spielt sodann
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) eine besondere Rolle, die darauf beruht, dass diesem in sei-
nem Statut unter anderem die Aufgabe zugewiesen wird, die Anwen-
dung flüchtlingsrechtlich relevanter internationaler Konventionen zu
überwachen (vgl. Art. 8 Bst. a des Statuts des UNHCR [im Anhang zur
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 V
vom 14. Dezember 1950 publiziert; hiernach: UNHCR-Statut]; vgl. da-
neben auch den letzten Absatz der Präambel der Flüchtlingskonventi-
on, wo diese dem UNHCR zukommende Aufgabe ausdrücklich bekräf-
Seite 10
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tigt wird). Die Schweiz ist auch diesbezüglich zur Zusammenarbeit mit
dem UNHCR verpflichtet (vgl. Art. 35 FK und Art. 113 AsylG).
6.2 Der Wortlaut von Art. 1 D FK, der wie bei jedem anderen völker-
rechtlichen Vertrag den Ausgangspunkt der Auslegung bilden muss
(vgl. dazu allgemein BGE 127 III 461 E. 3b S. 465), ist unklar und hat
in Literatur und Praxis denn auch zu den vielfältigsten Deutungen ge-
führt (vgl. LEX TAKKENBERG, The Status of Palestinian Refugees in Inter-
national Law, Oxford 1998, S. 93, der gar von einem "considerable
amount of confusion as to the exact interpretation and application of
article 1 D" spricht; vgl. auch das Urteil des australischen Bundesge-
richts [Federal Court of Australia, FCA] vom 8. November 2002 i.S. Mi-
nister for Immigration and Multicultural Affairs v. WABQ [hiernach: FCA
2002] E. 18, wo festgestellt wird, "almost every element of article 1 D
is pregnant with ambiguity", und E. 68, wo die Rede davon ist, "that
opinions differ substantially as to the correct interpretation of article 1
D"; ähnlich schliesslich auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The
Refugee in International Law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 152 ["Article 1
D is not free from ambiguity, however"], und SUSAN M. AKRAM/GUY
GOODWIN-GILL, Brief amicus curiae z.H. des U.S. Board of Immigration
Appeals zum Status palästinensischer Flüchtlinge unter internationa-
lem Recht, in: The Palestine Yearbook of International Law, Band XI
[2000/2001], S. 31 ["There are numerous conflicting interpretations
and applications of article 1 D by the UNHCR Handbook, by learned
commentators, and in worldwide jurisprudence"]; vgl. für die aktuellste
UNHCR-Stellungnahme zu Art. 1 D FK dessen "Note über die An-
wendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge", Wien, Okto-
ber 2002 [hiernach: UNHCR-Note]). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass
sich zu Art. 1 D FK in den verschiedenen Konventionsstaaten bisher
keine auch nur einigermassen einheitliche Praxis herausgebildet hat,
die bei der Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden
könnte (vgl. zu dieser uneinheitlichen Praxis ausführlich TAKKENBERG,
a.a.O., S. 91 und 101 ff.; SUSAN M. AKRAM, Reinterpreting Palestinian
Refugee Rights under International Law, in: N. Aruri [Hrsg.], Palestini-
an Refugees, The Right of Return, London/Sterling 2001, S. 172, Fn
61; FCA 2002 E. 18 und 60 - 67, m.w.H.; AKRAM/GOODWIN-GILL, a.a.O., S.
31 und 35 ff.).
In der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden hat Art. 1
D FK - soweit dies überblickt werden kann - noch keine Beachtung ge-
Seite 11
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funden (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166, Fn 72; TAKKENBERG, a.a.O., S. 103
oben). Auch im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung selbst keine Ausführungen zu
Art. 1 D FK gemacht, sondern ausschliesslich eine Prüfung nach Art. 3
AsylG vorgenommen hat. Erst im Rahmen eines weiteren Vernehmlas-
sungsverfahrens hat sie sich auf Aufforderung durch die ARK hin auch
mit Art. 1 D FK auseinandergesetzt (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. K),
wobei sie allerdings von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 1
D FK im schweizerischen Asylverfahren ausgegangen zu sein scheint.
6.3 In systematischer Hinsicht steht die Bestimmung von Art. 1 D Abs.
1 FK - wie bereits erwähnt - in einem direkten Zusammenhang mit Art.
1 A Ziff. 2 FK (vgl. vorne, E. 5.2). Gleichzeitig bildet die Ausschluss-
klausel von Art. 1 D Abs. 1 FK eine Einheit mit der (Wieder-)Ein-
schliessungsklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK. Die Anwendung dieser
Einschliessungsklausel mit den damit verbundenen - in Literatur und
Praxis ebenfalls höchst umstrittenen - Rechtsfolgen setzt nämlich vor-
aus, dass die betreffende Person einmal den Schutz oder Beistand im
Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen hat und daher ein Ausschluss
von der Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Be-
tracht kommt (vgl. Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts
[BverwG] 1 C 42/88 vom 4. Juni 1991 [hiernach: BverwG 1991] E.
II./2./b, und Urteil BverwG 1 C 21/87 vom 21. Januar 1992 [hiernach:
BverwG 1992] E. 2/c/aa).
6.4
6.4.1 Mit Blick auf Ziel und Zweck von Art. 1 D FK ist zunächst, unter
Heranziehung der travaux préparatoires, darauf hinzuweisen, dass die-
se Bestimmung in erster Linie auf Initiative verschiedener arabischer
Staaten in die Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, um sicherzustel-
len, dass die Palästinenser, die im Zuge des arabisch-israelischen
Konflikts von 1948 ihren ursprünglichen Wohnsitz im ehemaligen briti-
schen Mandatsgebiet Palästina verlassen mussten, auch nach Verab-
schiedung der Flüchtlingskonvention weiterhin kollektiv, das heisst als
besondere Flüchtlingsgruppe, in der Zuständigkeit eigens für sie ins
Leben gerufener UNO-Organisationen bleiben würden. Im Vordergrund
stand beziehungsweise steht jedenfalls heute - wie bereits erwähnt -
die am 8. Dezember 1949, mit Resolution der UNO-
Generalversammlung Nr. 302 (IV), gegründete UNRWA. Erwähnt sei
daneben zwar auch noch die Ende 1948 geschaffene United Nations
Conciliation Commission for Palestine (UNCCP), deren auf eine
Seite 12
E-4207/2006
Rückkehr beziehungsweise Entschädigung der palästinensischen
Flüchtlinge von 1948 gerichtetes Mandat sich aber bereits Ende 1951
aus politischen Gründen als nicht durchführbar erwies (vgl. zur
UNCCP im Einzelnen GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 437 f..;
TAKKENBERG, a.a.O., S. 24 ff.; FCA 2002 E. 23 ff. und 141 ff.), weshalb
nachfolgend nicht weiter auf die frühere Rolle dieser UNO-
Organisation eingegangen, sondern ausschliesslich die Bedeutung der
UNRWA näher erörtert werden soll (vgl. im Einzelnen hinten, E. 6.4.3).
Gerade von arabischer Seite wurde anlässlich des Abschlusses der
Flüchtlingskonvention befürchtet, dass die bisher von der UNO als be-
sondere Gruppe behandelten Palästinenser ihre Sonderstellung einge-
büsst hätten, wenn sie im Rahmen einer Einzelfallprüfung die allge-
meinen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 A Ziff.
2 FK hätten erfüllen müssen und in die allgemeine, sich auf eine Viel-
zahl anderer Personen erstreckende Zuständigkeit des UNHCR gefal-
len wären. Dies wurde von den arabischen Zufluchtsländern nicht zu-
letzt deshalb abgelehnt, weil sie davon ausgingen, in einem solchen
Fall in viel stärkerem Masse als bisher für die Bedürfnisse der palästi-
nensischen Flüchtlinge aufkommen zu müssen; dazu war man aber
nicht bereit, weil man die UNO für verantwortlich hielt, durch Annahme
des Teilungsplans für das bisherige britische Mandatsgebiet Palästina
(Teilung in einen arabischen und einen israelischen Staat gemäss Re-
solution der UNO-Generalversammlung Nr. 181 [II] vom 29. November
1947) das palästinensische Flüchtlingsproblem ausgelöst zu haben.
Zudem befürchteten die arabischen Staaten, dass es der Forderung
der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 nach einer Rückkehr in
ihre angestammten Gebiete zuwiderlaufen könnte, wenn für sie die
Kriterien nach Art. 1 A Ziff. 2 FK gelten würden und damit insbesonde-
re auch das Erfordernis, das Heimatland verlassen und in einem ande-
ren Staat Zuflucht gesucht zu haben.
An einer Sonderregelung für die palästinensische Flüchtlingsfrage wa-
ren aber auch nicht-arabische Staaten interessiert, so etwa Frankreich
und die USA, die angesichts der grossen Zahl der palästinensischen
Flüchtlinge von 1948 warnten, deren Einbezug in den
Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention könnte zahlreiche
Staaten von ihrer Unterzeichnung abhalten.
Vor diesem Hintergrund bestand die Absicht, eine Überschneidung der
Zuständigkeitsbereiche von UNHCR und UNRWA zu vermeiden. Im
Seite 13
E-4207/2006
Hinblick darauf wurde in das UNHCR-Statut, das zur gleichen Zeit wie
die Flüchtlingskonvention entworfen und beraten wurde, die sich mit
Art. 1 D Abs. 1 FK weitgehend deckende Bestimmung von Art. 7 Bst. c
eingefügt (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 1 D FK im Einzel-
nen TAKKENBERG, a.a.O., S. 55 ff., 95 und 305; GOODWIN-GILL/MCADAM,
a.a.O., S. 153 ff. und 436 ff.; ATLE GRAHL-MADSEN, The Status of Refu-
gees in International Law, Vol. I, Refugee Character, Leyden 1966, S.
140-142; JAMES C. HATHAWAY, The Law of Refugee Status, Toronto/Van-
couver 1991, S. 205 ff.; AKRAM, a.a.O., S. 167 f. und 173 f.;
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 133 f.; BverwG 1991 E. II./2./a/cc;
FCA 2002 E. 37 ff.; UNHCR-Note, Ziff. 1).
6.4.2 Die vertragsschliessenden Staaten hatten 1951 indessen kei-
neswegs die Absicht, die unter das Mandat der UNRWA fallenden Pa-
lästinenser generell und auf unabsehbare Zeit vom internationalen
Flüchtlingsschutz auszuschliessen. Die Lösung des palästinensischen
Flüchtlingsproblems wurde in erster Linie in einer raschen Rückkehr
der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 in ihre angestammten Ge-
biete erblickt, wodurch sich ein Schutz nach den Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention ohnehin erübrigt hätte. Entsprechend wurde er-
wartet, dass der Ausschluss der palästinensischen Flüchtlinge nach
Art. 1 D Abs. 1 FK bald einmal, das heisst mit deren Rückkehr, keine
praktischen Auswirkungen mehr haben würde (vgl. GOODWIN-GILL/
MCADAM, a.a.O., S. 155).
Diese Erwartungen haben sich bekanntlich nicht erfüllt. Auch die wei-
teren Überlegungen, die 1951 der Regelung von Art. 1 D FK zugrunde
lagen, haben heute weitgehend an Aktualität eingebüsst. So wurde
etwa mit dem Protokoll von 1967 der Geltungsbereich der Flüchtlings-
konvention auf Personen ausgedehnt, die erst aufgrund von Ereignis-
sen nach dem 1. Januar 1951 Flüchtlinge wurden, so dass den ur-
sprünglichen Bedenken einiger Vertragsstaaten gegen den Einbezug
der grossen Zahl der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 bereits
im Jahre 1967 nicht mehr dieselbe Bedeutung zukam.
Nicht zuletzt angesichts dieser grundlegenden Veränderung der Aus-
gangslage dürfen die Gründe, die 1951 zur Regelung von Art. 1 D FK
führten, für dessen Auslegung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr im
Vordergrund stehen. Die Auslegung von Art. 1 D FK hat sich vielmehr
an dessen Sinn und Zweck zu orientieren, wie er der Norm im Lichte
der heutigen Verhältnisse, das heisst weitgehend unabhängig von den
Seite 14
E-4207/2006
travaux préparatoires, entnommen werden kann (vgl. zu dieser "dyna-
mischen Auslegung" von Menschenrechtsverträgen KÄLIN/EPINEY/CARONI/
KÜNZLI, a.a.O., S. 41). Bei einer solchen zeitgemässen Betrachtung
könnte sich ein genereller Ausschluss der unter das Mandat der
UNRWA fallenden Palästinenser vom Anwendungsbereich der Flücht-
lingskonvention nach Sinn und Zweck von Art. 1 D Abs. 1 FK nur noch
dann rechtfertigen, wenn die UNRWA einen Schutz vor drohender Ver-
folgung gewähren oder vermitteln würde, der in qualitativer Hinsicht
dem Schutz durch das UNHCR gleichkäme. Nur in diesem Fall liesse
sich denn auch von der Gefahr einer Überschneidung der Zuständig-
keitsbereiche von UNHCR und UNRWA sprechen, die es durch die
Ausschlussbestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK gerade zu vermeiden
gälte.
6.4.3 Das von der UNO-Generalversammlung zuletzt bis zum 30. Juni
2011 verlängerte Mandat der UNRWA, deren Einsatzgebiet sich auf
den Gazastreifen und das Westjordanland sowie die Staaten Libanon,
Jordanien und Syrien erstreckt, ist in sachlicher Hinsicht nicht ab-
schliessend umschrieben (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 292, der vom
Fehlen eines "strict and well-defined mandate" spricht). Es umfasst
aber jedenfalls nur Hilfeleistungen an Palästinenser, die "Schutz oder
Beistand" im Verhältnis zu Israel suchen, haben doch weder die
UNRWA noch andere UNO-Organisationen je ein Mandat erhalten, die
palästinensischen Flüchtlinge von 1948 ausser gegen Israel auch im
Verhältnis zu anderen Palästinensern oder einem jener arabischen
Staaten, in denen sie nach dem Konflikt von 1948 Zuflucht fanden, zu
schützen oder zu unterstützen (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 116). Zwar
hat sich das Mandat der UNRWA im Laufe der Zeit mit Zustimmung
der UNO-Generalversammlung stets weiterentwickelt. Im Vordergrund
der Tätigkeit der UNRWA stehen jedoch weiterhin ganz ausgeprägt
Leistungen humanitären Charakters, dies vor allem in den Bereichen
der sozialen Fürsorge, der (Schul-)Bildung und der Gesundheit (vgl.
Website der UNRWA, , Overview,
besucht am 16. Mai 2008; International Crisis Group, Palestinians, Is-
rael and the Quartet: Pulling Back from the Brink, Middle East Report
N° 54, 13. Juni 2006, S. 28, abrufbar unter
xis/vtx/refworld/rwmain?docid=44c774b24>, besucht am 16. Mai 2008;
UNHCR-Note, Ziff. 10; BverwG 1991 E. II./2./a/cc), und nicht der inter-
nationale Schutz von Flüchtlingen vor Verfolgung (vgl.
GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 152 Fn 89; United States Committee
for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2001 - Gaza, ab-
Seite 15
E-4207/2006
rufbar unter , Investigate > Refugee Conditions by
Country > Gaza Strip and West Bank > 2001, besucht am 16. Mai
2008), der demgegenüber im Zentrum der vom UNHCR übernomme-
nen Aufgaben steht (vgl. Art. 1 und 6 UNHCR-Statut). Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass die UNRWA zum Teil auch gewisse
Schutzaufgaben übernommen hat (vgl. dazu UNHCR-Note, Ziff. 10,
Fn. 9; TAKKENBERG, a.a.O., S. 280 ff., insbes. 301; GOODWIN-GILL/MCADAM,
a.a.O., S. 438), ist doch diese Schutzfunktion im Wesentlichen auf
Sondereinsätze in Krisen- und Kriegssituationen (insbesondere wäh-
rend der Ersten und Zweiten Intifada Ende 1987 bzw. im Herbst 2000)
beschränkt geblieben und dabei nicht über blosse Interventionen bei
den zuständigen Behörden, Berichte und Warnungen hinausgegangen
(vgl. dazu Website von BADIL Resource Center for Palestinian Resi-
dency and Refugee Rights, , assistance > assistance/
unrwa, besucht am 16. Mai 2008). Damit in keiner Weise vergleichen
lässt sich die Tätigkeit des UNHCR, die auf die Vermittlung dauerhaf-
ten Schutzes vor Verfolgung ausgerichtet ist, nötigenfalls durch Neuan-
siedlung der betroffenen Personen in einem Drittstaat (vgl. Art. 8 Bst. d
UNHCR-Statut). Seitens des UNHCR, welches wie gesagt seinerseits
kein Mandat zum Schutz der palästinensischen Flüchtlinge in den
UNRWA-Gebieten hat, wird denn auch das Bestehen einer Schutz-
lücke („the existence of a protection gap for Palestinian refugees“) mo-
niert, und auch von seinem Exekutivkomitee wurde verschiedentlich
auf das Fehlen eines angemessenen internationalen Rechtsschutzes
für eine grosse Zahl von Palästinensern hingewiesen
( , besucht
am 8. Juli 2008; Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Nrn. 46 [e],
50 [f], 55 [j], 61 [h], 65 [d], 68 [h] und 71 [z]).
6.5 Als Auslegungsergebnis ist daher festzuhalten, dass die UNRWA
keinen Schutz vor Verfolgung gewährt oder vermittelt, der gestützt auf
Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fal-
lende palästinensische Personen generell vom Anwendungsbereich
der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung
als Flüchtling auszuschliessen. Da eine Anwendung der Ausschluss-
klausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinreichender Qualität
des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes
ausser Betracht fällt, brauchen weitere Fragen zur Auslegung dieser
Bestimmung, aber auch der mit ihr eng verbundenen (Wieder-)Ein-
schlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK (vgl. zum Verhältnis von Art. 1 D
Seite 16
E-4207/2006
Abs. 1 und 2 FK vorne, E. 6.3) an dieser Stelle nicht näher erörtert zu
werden (vgl. zu den verschiedenen Meinungen in Literatur und Praxis
die Hinweise in E. 6.2 - 6.4).
Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der
UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden,
ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen
die Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllen. Diese
Prüfung ist nachfolgend auch im Falle des Beschwerdeführers vorzu-
nehmen.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal
für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was ins-
besondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zuguns-
ten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind.
Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative ver-
fügt (BVGE 2007/31 E. 5.2 und 5.3 S. 379, EMARK 2006 Nr. 32 E. 5 S.
339 f.).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt gestützt auf Art. 3 AsylG
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers im Ergebnis zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich er-
achtet hat. Sie hat diese Einschätzung in der angefochtenen Verfü-
gung im Wesentlichen damit begründet, dass der Zwischenfall Anfang
Juli 2002, welcher der Mutter des Beschwerdeführers und dessen
jüngster Schwester das Leben gekostet habe, sich im Rahmen der im
Gazastreifen herrschenden Spannungen zwischen den Besatzungs-
truppen und der einheimischen Bevölkerung ereignet habe; insofern
sei dieser Zwischenfall - so tragisch er auch gewesen sei - Teil der im
Seite 17
E-4207/2006
Gazastreifen herrschenden allgemeinen politischen Lebensbedingun-
gen und stelle damit keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine be-
gründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten, aus einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung abgespro-
chen. So macht zwar der Beschwerdeführer selbst für den betreffen-
den Zwischenfall von Anfang Juli 2002 Angehörige der israelischen Ar-
mee verantwortlich und beruft sich dabei darauf, dass er und seine Fa-
milienangehörigen "das erklärte Angriffziel der Schützen" gewesen
seien (Beschwerdeschrift, S. 4), bringt aber nicht vor, dass dieser Zwi-
schenfall etwa mit konkreten Schwierigkeiten in Zusammenhang ge-
standen haben könnte, die er oder seine Familienangehörigen mit Ver-
tretern der israelischen Besatzungsmacht gehabt hätten. Vielmehr hat
er ausdrücklich verneint, jemals Schwierigkeiten mit Behörden oder
Polizeikräften gehabt zu haben (vgl. BFM act. A 1/5 und A6/7). Aus
diesem Grund war aber auch eine künftige, an den Zwischenfall von
Anfang Juli 2002 anknüpfende und in diesem Sinne individuelle Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch die israelische Besatzungs-
macht auszuschliessen.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang No-
vember 2002 insofern einer Kollektivverfolgung ausgesetzt war, als da-
mals in den von Israel besetzten Gebieten "eine erhebliche Verfol-
gungswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Palästinenser" bestand
(so gemäss Beschwerdeschrift, S. 5), braucht an dieser Stelle nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Abgesehen davon nämlich, dass
die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung ge-
mäss konstanter Rechtsprechung generell sehr hoch sind (vgl. für eine
Zusammenfassung der Praxis EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.), kann
eine entsprechende Verfolgungsgefahr jedenfalls seit dem Abzug der
israelischen Armee aus dem Gazastreifen im September 2005 ohne
weiteres ausgeschlossen werden, woran auch eine allfällige, im heuti-
gen Zeitpunkt noch gänzlich ungewisse Möglichkeit einer künftigen
Wiederbesetzung - entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers (vgl. dessen Stellungnahme vom 17. Februar
2006, S. 2) - nichts ändert. Ob und inwiefern sich der Abzug der
israelischen Armee auf die allgemeine Versorgungslage und die
sozioökononomischen Verhältnisse im Gazastreifen ausgewirkt hat, ist
eine Frage, die ausschliesslich bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines
allfälligen Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG und dazu
hinten, E. 11.2.2) von Bedeutung ist.
Eine Gefährdung schliesslich, die von einer anderen als der israeli-
schen Seite ausgehen würde, hat der Beschwerdeführer in keiner Wei-
se geltend gemacht (vgl. wiederum BFM act. A 1/5 und A 6/7).
7.3 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Gazastreifen keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Ver-
folgung befürchten müsste, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt (vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist ein Palästinenser aus dem Gazastreifen;
eine palästinensische Staatsangehörigkeit besteht jedoch mangels ei-
nes palästinensischen Staates nicht. Da der Beschwerdeführer auch
keine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erworben hat, ist er in völ-
kerrechtlicher Hinsicht mutmasslich staatenlos (vgl. im Einzelnen
TAKKENBERG, a.a.O., S. 178 ff.), auch wenn bisher seine Staatenlosigkeit
noch nicht von zuständiger Seite behördlich festgestellt worden ist.
Doch auch bei einer behördlichen Feststellung seiner Staatenlosigkeit
könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheits-
recht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt nämlich
die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche
auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche
Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Aus-
weisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen
einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus
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und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Auf-
enthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 23 E.
4e S. 186 f.).
9.2 Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Vorinstanz zu
Recht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG seine Wegweisung verfügt hat
(vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
10.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdefüh-
rers in den Gazastreifen ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog.
flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1
FK sowie Art. 25 Abs. 2 BV) rechtmässig, weil er - wie bereits darge-
legt - die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1
A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch
vor Art. 3 EMRK stand, weil in seinem Fall keine stichhaltigen Gründe
für die Annahme bestehen, ihm würde bei einer Rückkehr beziehungs-
weise Rückführung in den Gazastreifen eine gemäss dieser Norm ver-
botene Strafe oder Behandlung konkret drohen (vgl. dazu Urteil EGMR
i.S. H.L.R. gegen Frankreich, Rep. 1997-III, S. 758, m.w.H; EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im
Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Aus-
druck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die be-
troffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. So können von der genannten Bestimmung unter ge-
wissen Voraussetzungen auch Personen erfasst sein, die bei einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige medi-
zinische Behandlung nicht erhalten würden. Die Asylbehörden haben
daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu-
kommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentli-
Seite 20
E-4207/2006
chen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen
würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei ei-
ner Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr.
25 E. 3d S. 223 und 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, die sich auf Art. 14a
Abs. 4 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1
121] beziehen, der abgesehen von redaktionellen Abweichungen in-
haltlich der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung von Art. 83
Abs. 4 AuG entspricht [vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversamm-
lung/AB 2005 N 1768 und 2005 S 1095]; zum besonderen Fall medizi-
nisch bedingter Hindernisse für den Wegweisungsvollzug vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).
11.2
11.2.1 Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen ist einerseits
durch periodische Militärinterventionen der israelischen Armee, ande-
rerseits durch den innerpalästinensischen Machtkampf zwischen der
als Siegerin aus den Wahlen vom 25. Januar 2006 hervorgegangenen
Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen
Autonomiebehörde geprägt. Dieser Machtkampf hat im Juni 2007 dazu
geführt, dass der Einfluss der Palästinensischen Autonomiebehörde
nunmehr auf das - von israelischer Seite weiterhin besetzte - West-
jordanland beschränkt ist und der Gazastreifen faktisch ausschliesslich
von der Hamas kontrolliert wird. Die Machtübernahme durch die Ha-
mas war im Gazastreifen mit einem vorübergehenden Zusammen-
bruch von Recht und Ordnung verbunden, was sich unter anderem in
einer Zunahme der innerpalästinensischen, hauptsächlich von rivali-
sierenden Sicherheitskräften und bewaffneten Clans ausgehenden
Gewalt äusserte. Die von der Hamas eingesetzten Sicherheitskräfte
konnten zwar frühe Erfolge bei der Wiederherstellung der Ordnung
verzeichnen, üben ihre Tätigkeit jedoch nach wie vor ausserhalb eines
gesetzlichen Rahmens aus und sind gemäss übereinstimmenden Be-
richten für Folterungen und unmenschliche Behandlung verantwortlich
(vgl. zum Ganzen UN Human Rights Council, Human rights violations
emanating from Israeli military attacks and incursions in the Occupied
Palestinian Territory, particularly in the occupied Gaza Strip, 14. März
2008 [hiernach: UN Human Rights Council], S. 3 f. und 10 ff., abrufbar
unter
ecb4d02>, besucht am 16. Mai 2008; International Crisis Group,
Ruling Palestine I: Gaza under Hamas, Middle East Report N° 73, 19.
März 2008 (hiernach: International Crisis Group), S. 9 ff., abrufbar
Seite 21
E-4207/2006
unter
Document>, besucht am 16. Mai 2008; Human Rights Watch, World
Report 2008, Israel/Occupied Palestinian Territories, Januar 2008, S. 2
f. und 5, abrufbar unter
isrlpa17596.htm>, besucht am 16. Mai 2008; Amnesty International,
Occupied Palestinian Territories. Torn apart by factional strife, Oktober
2007, S. 14 ff. und 36 ff., abrufbar unter
/library/info/MDE21/020/2007>, besucht am 16. Mai 2008).
Trotz dieser zurzeit weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitsla-
ge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, zumal er
gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise nicht politisch tätig war
und entsprechend auch keine Schwierigkeiten mit bestimmten palästi-
nensischen Gruppierungen geltend gemacht hat (vgl. BFM act. A 6/6 f.
und vorne, E. 7.2).
11.2.2 Auch unter Berücksichtigung der unbestritten schwierigen öko-
nomischen Verhältnisse im Gazastreifen, wie sie durch die strengen
Restriktionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und die da-
mit einhergehende äusserst prekäre Versorgungslage entstanden sind
(vgl. dazu UN Human Rights Council, S. 5 ff.; International Crisis
Group, S. 2 ff.; Amnesty International, Gaza Blockade – Collective Pu-
nishment, Juli 2008; Im Gazastreifen herrscht weiterhin Mangel, NZZ
vom 6./7. September 2008; zur Bedeutung wirtschaftlicher Aspekte bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allge-
meinen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen), so-
wie der beschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (vgl.
dazu World Health Organization, Health conditions in the occupied Pa-
lestinian territory, including east Jerusalem and the occupied Syrian
Golan, 24. April 2008, abrufbar unter
/pdf_files/A61/A61_ID2-en.pdf>, besucht am 16. Mai 2008; Integrated
Regional Information Network [IRIN] des UN Office for the Coordina-
tion of Humanitarian Affairs [UNOCHA], OPT: "Political" strikes affect
Gaza's health, education sectors, 2. September 2008) erscheint für
den Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass er gemäss eigenen Angaben
über eine langjährige berufliche Erfahrung als (...) verfügt und bei
seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein dichtes familiäres Be-
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ziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. BFM act. A 1/2 f.; A 6/4 f.), was
ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird.
Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht insbeson-
dere auch nicht sein psychischer Zustand, wie er im Beschwerdever-
fahren durch die Einreichung verschiedener Arztberichte dokumentiert
worden ist (vgl. vorne, Sachverhalt Bstn. E, H und J und L). Gemäss
dem letzten bei den Akten liegenden ausführlichen Arztbericht vom 22.
August 2005 wurde beim Beschwerdeführer nämlich von ärztlicher
Seite ein psychopathologisch unauffälliges und stabiles Zustandsbild
bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 Z65; Status als Asyl-
suchender) diagnostiziert; es bestünden keine Hinweise auf Suizidali-
tät oder Fremdgefährdung; mit Bezug auf die Frage einer allfälligen
posttraumatischen Belastungsstörung scheine der Beschwerdeführer
von Alpträumen von Palästina gequält zu sein, ohne dass die Sympto-
me die Tragweite eines Syndroms erreichen würden; eine hausärztli-
che und eine sozialpsychiatrische Nachbetreuung seien aufgrund der
bestehenden schwierigen sozialen Situation, auf die der Beschwerde-
führer zunehmend soziopathologisch zu reagieren scheine, indiziert;
allenfalls sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer zur Einnahme eines
Antidepressivums zur Reduktion der Impulsivität zu motivieren. Diese
Ausführungen stehen in einem gewissen Gegensatz zu den Feststel-
lungen im Arztzeugnis vom 24. Mai 2005, in welchem noch festgehal-
ten worden war, bei einer allfälligen Rückschaffung des Beschwerde-
führers müsse mit einem Ansteigen der Suizidgefahr gerechnet wer-
den. Insgesamt bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernst-
haft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohli-
chen Ausmasses hervorrufen könnte, der gegebenenfalls Relevanz für
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zukommen
könnte. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich gerade auch deshalb
nicht zur Annahme einer solchen Gefahr veranlasst, weil der Be-
schwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung mit Zwischenverfü-
gung vom 10. März 2008 kein aktuelleres einlässliches Arztzeugnis
eingereicht hat. In der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 31.
März 2008 wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am
29. Februar 2008 in die Psychiatrische Klinik eingetreten und am 1.
März 2008 nach ausführlicher ärztlicher Exploration bei nicht vorhan-
dener Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung entlas-
sen worden sei; ebenso habe keine Indikation für einen stationären
Aufenthalt im Rahmen eines weiteren "Hospitalisierungsversuchs" am
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4. März 2008 bestanden. Diese Ausführungen legen in keiner Weise
die Anname eines gesundheitlich bedingten Wegweisungsvollzugshin-
dernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nahe.
12.
Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11 ff.,
wobei sich diese Ausführungen noch auf die Situation vor dem Abzug
der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im September 2005 be-
ziehen) - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seinen im Okto-
ber 2002 in B_______ ausgestellten, drei Jahre lang gültigen und mit
einem Schengenvisum versehenen palästinensischen Reisepass aus
Furcht vor einer Rückweisung zerrissen und weggeworfen (vgl. BFM
act. A 1/3 und A 6/4). Es ist aber in Erinnerung zu rufen, dass es in
erster Linie den weggewiesenen Asylsuchenden selbst obliegt, die für
eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat notwendigen Rei-
sepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Im heutigen Zeit-
punkt erscheint es denn auch keineswegs ausgeschlossen, dass sich
der Beschwerdeführer unter Vorlage der von ihm zu den Akten ge-
reichten Dokumente - so insbesondere seiner unbeschränkt gültigen,
ihn als sogenannten permanenten Bewohner des Gazastreifens aus-
weisenden Identitätskarte (vgl. vorne, Sachverhalt Bst. A) - ein Ersatz-
dokument für den von ihm vernichteten Reisepass oder aber andere
Reisepapiere ausstellen lassen könnte.
Eine Wiedereinreise in den Gazastreifen kommt zurzeit nur über den
Grenzübergang in Rafah, an der Grenze zu Ägypten, in Betracht.
Nachdem sich die israelische und palästinensische Seite im Rahmen
des Agreement on Movement and Access (AMA) vom 15. November
2005 auf eine Öffnung des Grenzübergangs in Rafah für palästinensi-
sche Ein- und Ausreisen geeinigt hatten, wurde dieser Grenzübergang
im Zuge der neuerlichen Eskalation der bewaffneten Auseinanderset-
zungen im Gazastreifen nach der Entführung eines israelischen Solda-
ten Ende Juni 2006 und seit der Machtübernahme der Hamas im Juni
2007 wieder geschlossen. Seither ist er - mit einigen wenigen Ausnah-
men - geschlossen geblieben. Zurzeit wird jedoch weiterhin zwischen
Israel und der Hamas-Führung über eine neue Regelung für den
Grenzverkehr zwischen dem Gazastreifen und Ägypten verhandelt
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(vgl. zum Ganzen die Website des die Umsetzung des AMA überwa-
chenden UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
[UNOCHA], , Report Centre > Movement and ac-
cess report, besucht am 23. Mai 2008; UN Human Rights Council, S.
5; United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refu-
gee Survey 2007 - Israeli-Occupied Territories, abrufbar unter
, Investigate > Refugee Conditions by Country >
Israel > 2007, besucht am 23. Mai 2008).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht indessen an dieser
Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz
auferlegt sich nämlich angesichts der Tatsache, dass die für den Weg-
weisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen
Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zu-
rückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaf-
fung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausrei-
sen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies
auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte
(vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr.
17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76). Sollte sich der
Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens tat-
sächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständi-
gen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die
Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu bean-
tragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG).
13. Insgesamt ist demnach die durch die Vorinstanz verfügte Wegwei-
sung zu bestätigen. Sie hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
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Zwischenverfügung vom 3. März 2005 wurde ihm indessen die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da
im Übrigen aufgrund der Akten weiterhin davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber
Christa Luterbacher Mario Vena
Versand:
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