Abtei lung V
E-4207/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4207/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 29. Januar 2009 illegal verliess und am 19. Mai 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 25. Mai
2009 summarisch befragt und am 5. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte,
er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______,
dass Vertreter der Awami League nach dem Wahlsieg dieser Partei bei
den Wahlen vom 29. Dezember 2008 von seinem Vater, einem Händler
und lokal einflussreichen Mitglied der Bangladesh National Party
(BNP), wiederholt Geldzahlungen verlangt hätten,
dass sein Vater schliesslich am 15. Januar 2009 weitere Forderungen
zurückgewiesen habe, weshalb er verprügelt und das Geschäft
geplündert worden sei,
dass sie von einem Schlägertrupp daran gehindert worden seien, auf
dem Polizeiposten im Nachbarort eine Anzeige wegen dieser Vorfälle
einzureichen,
dass zwei Tage später das Haus eines lokalen Führers der Awami
League abgebrannt sei,
dass sein Vater beschuldigt worden sei, diesen Brand aus Rache
gelegt zu haben und von einer Dorfversammlung deshalb zur Zahlung
einer Summe von 2 Mio Taka innert einer Woche verurteilt worden sei,
dass am 26. Januar 2009 sein jüngerer Bruder entführt worden sei,
weil sein Vater bis dahin die geforderte Summe nicht bezahlt habe und
mit dessen Ermordung gedroht worden sei, falls keine Zahlung erfolge,
dass sie gleichentags auf dem Polizeiposten eine Anzeige wegen die-
ses Vorfalls hätten aufgeben wollen, die Polizei sich aber geweigert
habe, etwas zu unternehmen,
dass am Abend desselben Tages mehrere Personen das Haus seiner
Familie umstellt und dieses in Brand gesteckt hätten,
dass er und seine Familie durch die Hintertür hätten entkommen kön-
nen, weil einer der Angreifer sie habe passieren lassen, und sie in den
benachbarten Ort E._______ geflüchtet seien,
dass sein Vater in der Folge einen Schlepper damit beauftragt habe,
ihn ausser Landes zu bringen und dieser seine Ausreise organisiert
habe,
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dass er mithilfe des Schleppers durch ihm unbekannte Länder per
Auto und Boot in die Schweiz gelangt sei,
dass er auf seiner Reise keine Reisepapiere gehabt habe und bei den
Kontrollen der Schlepper oder der Chauffeur die Sache jeweils gere-
gelt hätten ohne dass er selber befragt worden wäre,
dass er im Übrigen in seinem Heimatland im Besitz einer Wählerkarte
mit Foto gewesen sei, welche er aber im Haus seiner Familie zurück-
gelassen habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Wohn-
sitzbestätigung einreichte, welche ihm angeblich vom Schlepper über-
geben wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 - gleichentags eröffnet
- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der geschil-
derten Art und Weise ohne Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei,
weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche den Asylbehörden
seine Identitätspapiere,
dass er demzufolge keine entschuldbaren Gründe für die unterbliebe-
ne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren nach seinen Schilderungen
selber nur einen unbedeutenden körperlichen Übergriff erlebt habe
und zudem seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung widersprechen und unlogisch erscheinen würden,
dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, dass Straffälle von der
Dorfbevölkerung geregelt und Zahlungsverpflichtungen durch die Ent-
führung von Kindern der Zahlungspflichtigen Nachachtung verschafft
werde,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund
als Konstrukt zu bewerten seien,
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dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
23. Juni 2009 (Poststempel) - beim BFM am 24. Juni 2009 eingegan-
gen, am 30. Juni 2009 per Telefax zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht übermittelt - gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss des-
sen Aufhebung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in
rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinrei-
chen von derartigen Dokumenten keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen,
dass aufgrund der äusserst vagen und realitätsfremden Schilderung
des Reiseweges und der unplausiblen Ausführungen des Beschwerde-
führers, er habe die Reise von seinem Heimatland in die Schweiz ohne
Reisepapiere bewältigt und sei dabei nirgends persönlich kontrolliert
worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte nach-
trägliche Einreichung von Identitätspapieren nicht zur Aufhebung des
Nichteintretensentscheids zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5 S. 108 ff.),
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8
festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe
weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch
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zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe
lediglich lokalen Charakter haben, und entgegen seinen Befürchtun-
gen nicht von einer begründeten Furcht vor landesweiter Verfolgung
auszugehen ist, weshalb er über eine interne Fluchtalternative verfügt,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beibringung weiterer Doku-
mente in Aussicht stellt und auf seine Geführdung im Heimatstaat hin-
weist, offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle
Gründe des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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