B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4208/2017
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
E-4208/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am (…) 2009 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo für sich und die gemeinsamen (…) Kinder
ein Asylgesuch. Dabei machte sie unter anderem geltend, der Beschwer-
deführer befinde sich in Haft, weil er früher bei den „Liberation Tigers of
Tamil Eelam“ (LTTE) aktiv gewesen sei. Mit Verfügung vom (…) 2010 ver-
weigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) die
Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (…) 2010 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) 2010 ebenfalls ab.
B.
Mit Eingabe vom (…) 2010 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers
für diesen auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl in der
Schweiz, wobei sie auf dessen zwischenzeitliche Haftentlassung aufmerk-
sam machte. Das SEM schrieb das Asylgesuch mit internem Beschluss
vom (…) 2013 infolge offensichtlich dahingefallenen Verfahrensinteresses
als gegenstandslos geworden ab.
C.
Am 28. März 2017 meldete sich der illegal in die Schweiz eingereiste Be-
schwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
im Hinblick auf eine beabsichtigte Asylgesuchsstellung. Gleichentags
wurde er in Anwendung der Verordnung über die Durchführung von Test-
phasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. Sep-
tember 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren
dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen, wo er am
31. März 2017 formell um Asyl ersuchte und am 3. April 2017 zu seinen
Personalien befragt wurde. Am 4. April 2017 mandatierte er die im VZ an-
sässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle zur Rechtsvertretung
im Asylverfahren.
Ein vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierung mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) März 2017
in Italien aufgegriffen und am folgenden Tag daktyloskopiert worden war.
Am 6. April 2017 wurde er vom SEM im Rahmen eines persönlichen Ge-
sprächs mit diesem Sachverhalt konfrontiert, und er erhielt das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
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2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung in diesen Staat. Dabei machte er geltend,
mangels Schulbildung seine Reiseroute bis Italien nicht beschreiben zu
können. In Italien habe er zwar keine Probleme gehabt, er sei aber nir-
gends so gut behandelt worden wie hier. In Italien habe er Angst und er-
halte keinen Schutz. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen nannte der Beschwerdeführer schmerzhafte (…) im Körper sowie Fol-
terspuren aus Sri Lanka (darunter […], […], […]) die ihm mittels Cricket-
schläger, Bügeleisen, Glassplitter, Messer und Giftspritze zugefügt worden
seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein;
sein Reisepass sei beim Schlepper geblieben. Am 11. Mai 2017 gab er im
Weiteren zwei ärztliche Berichte (vom […] und vom […]. April 2017) betref-
fend seine erwähnten Folterungen zu den Akten. Auf deren Inhalte wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Ein am 10. April 2017 an die italienischen Behörden gerichtetes Ersuchen
des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit und Übernahmepflicht jenes Staa-
tes, in dem der Gesuchsteller das Dublin-Hoheitsgebiet erstmals betreten
hat) hiessen diese am 8. Juni 2017 gut.
E.
Das SEM verfasste am 28. Juni 2017 einen Entscheidentwurf, gemäss wel-
chem es in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrete, gleichzeitig die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordne und einer allfäl-
ligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkenne.
Der Beschwerdeführer nahm am 29. Juni 2017 zu diesem Entwurf Stellung.
In Ergänzung zur Stellungnahme wurden am 12. Juli 2017 ein (…)ärztlicher
Bericht des (…) vom (…) Juli 2017 und ein (…)ärztlicher Bericht vom (…)
Juli 2017 nachgereicht.
Auf die Inhalte des Entscheidentwurfs, der Stellungnahme und der ärztli-
chen Berichte wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM stellte
ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird, soweit wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Einholung indi-
vidueller Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung
und insbesondere nahtloser Weiterbehandlung von den italienischen Be-
hörden sowie eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten
auf das Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung
aufschiebender Wirkung unter Anordnung vollzugshemmender vorsorgli-
cher Massnahmen und die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, so-
weit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Italien mittels superprovisorischer Massnahme vom 28. Juli 2017 gestützt
auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
2017 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer zur Nachreichung von in
Aussicht gestellten Beweismitteln eine Frist von sieben Tagen angesetzt.
Am 11. August 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde
unter Beilage einer (...)ärztlichen Therapieempfehlung des (...). Für den In-
halt wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
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J.
Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom 28. August
2017 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. September 2017 hält der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Begehren fest.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
K.
Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ordnete
das SEM am 4. September 2017 den „Austritt aus Testphase“ und die Zu-
weisung an den Kanton B._______ an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
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nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-
III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfah-
rens (nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) zuständig, zumal der Beschwerde-
führer dort in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und die
italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt
hätten. Italien habe die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und
die Aufnahmerichtlinie umgesetzt und es lägen daher keine systemischen
Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im dortigen Aufnahme- und
Asylsystem vor, die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung
im Sinne von insbesondere Art. 3 EMRK mit sich bringen könnten. Die im
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Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer gemachten Ein-
wände (weder Schutz noch Sicherheit in Italien) begründeten keine andere
Sichtweise, denn es lägen keine Hinweise vor, dass dieses Land das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Italien sei
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach das Land sich nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und dem Beschwerdeführer eine
existenzielle Notlage drohe. Italien sei zudem ein Rechtsstaat und gegen-
über allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen sowohl schutzwillig als
auch schutzfähig. Ferner bestehe keine Abhängigkeitskonstellation im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Auch lägen keine Gründe für eine nach
Massgabe von Art. 3 EMRK verpflichtende Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO (Souveränitätsklausel) vor. Hinsichtlich der aktenkundigen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer ([…]) sei
festzustellen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderli-
che medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach das
Land dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert
hätte oder zukünftig verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig
ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung de-
finitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vorgängig
über besondere Schutzbedürftigkeiten und notwendige medizinische Be-
handlungen informiert. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden
bei der Organisation der Rückführung berücksichtigt. Sodann lägen auch
keine humanitären Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nicht-
eintretensentscheides dar und der Wegweisungsvollzug sei technisch
möglich und praktisch durchführbar. Die in seiner Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf vom Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Italien
angeführten Gründe (insb. fehlende Deckung seiner elementaren Grund-
bedürfnisse infolge Engpässen bei der Unterbringung) änderten an diesen
Einschätzungen nichts. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz,
dass alle Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsu-
chende gemäss Aufnahmerichtlinie und Asylverfahrensrichtlinie umsetzen.
Zwar kenne Italien Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen; eine
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systematische Verletzung der entsprechenden Rechtsnormen liege aber
nicht vor.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und der Ergänzung vom 11. August 2017
macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Wegweisung sei ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz unzulässig. Unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK sei zum einen das Grundsatzurteil des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 13. Dezember 2016 i.S. Pa-
poshvili gegen Belgien heranzuziehen, gemäss welchem ein Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK in Änderung der bisherigen Praxis nicht erst dann vor-
liege, wenn die Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und somit in Todesnähe befinde, sondern bereits dann,
wenn im Sinne ausserordentlicher Umstände eine angemessene Behand-
lung einer ernsthaft, aber nicht todeskranken Person im Übernahmestaat
nicht sichergestellt sei oder der Zugang hierzu ganz fehle und dies mit dem
reellen Risiko einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Gesundheits-
verschlechterung mit intensivem Leiden oder erheblicher Verminderung
der Lebenserwartung verbunden sei. Zum andern sei der Entscheid
C-578/16 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Feb-
ruar 2017 massgeblich. Gemäss diesem stelle eine Dublin-Überstellung ei-
ner psychisch oder physisch schwer kranken Person dann eine unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung dar, wenn damit die tatsächliche und
erwiesene Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes verbunden sei. Gemäss einem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2016 böten viele
Asylunterkünfte in Italien keine psychologische oder psychiatrische Betreu-
ung an oder sie sei improvisiert und uneinheitlich ausgestaltet; bestehende
Behandlungsplätze seien zahlenmässig und in der Behandlungsdauer limi-
tiert. Obwohl Projekte für Folteropfer und traumatisierte Personen existier-
ten, könne die Nachfrage nach psychologischer oder psychiatrischer Be-
treuung nicht abgedeckt werden. Hinzu kämen das unzulängliche Zu-
gangsprozedere mit der erforderlichen Gesundheitskarte und der Mangel
an Dolmetschern für die effektive Behandlung von psychischen Krankhei-
ten. Die folterbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers gingen aus den aktenkundigen protokollierten Aussagen
und ärztlichen Berichten hervor, ebenso die Notwendigkeit einer zeitnahen,
störungsspezifischen (…) Behandlung der (...) unter stabilen Rahmenbe-
dingungen und ausreichenden Belastungsreserven. Hierzu sei auf einen
Arztbericht des (...) vom (…) August 2017 zu verweisen. Sollte er in Italien
mit Obdachlosigkeit konfrontiert werden, hätte dies verheerende Konse-
quenzen bis hin zur Suizidgefahr. Aufgrund der momentanen Situation in
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Italien und dem unter Druck stehenden Aufnahme- und Unterbringungs-
system sei es fraglich, ob er eine adäquate Unterkunft und personenspezi-
fische und insbesondere auf Kriegs- und Folteropfer ausgerichtete Be-
handlung in Italien erhalten werde. Eine stabile Lebenssituation in Italien
sei für ihn als Alleinstehenden keine Selbstverständlichkeit und sein Ge-
sundheitszustand würde sich insbesondere im Falle von Obdachlosigkeit
unmittelbar und erheblich verschlechtern. Entsprechend dürfe er entgegen
der Auffassung des SEM nicht ohne Garantien der italienischen Behörden
betreffend Unterkunft und medizinischer Behandlung an diese überstellt
werden; der Hinweis auf die blosse Weitergabe medizinischer Informatio-
nen genüge nicht und sei realitätsfremd. Ein Selbsteintritt der Schweiz
dränge sich aber auch deshalb auf, weil die Existenz von Ambulatorien für
Kriegs- und Folteropfer in Italien und jedenfalls die Zugangsvoraussetzun-
gen äusserst fraglich seien. Demgegenüber sei eine adäquate Behandlung
unter stabilen Rahmenbedingungen und ausreichenden Belastungsreser-
ven in der Schweiz unter der Voraussetzung eines sicheren Aufenthalts-
status gewährleistet und erfolgversprechend. Ein Therapieabbruch wäre
mit dem Risiko einer unmittelbaren und EMRK-verletzenden ernsthaften,
schnellen und nicht wieder gut zu machenden Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes verbunden.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Stand-
punkten und Erwägungen fest und bekräftigt diese. Ergänzend fügt es un-
ter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer geforderte Einholung von
Garantien bei den italienischen Behörden an, dass bei vulnerablen, insbe-
sondere medizinisch problematischen Fällen die italienischen Behörden
spätestens sieben Tage vor der Überstellung mittels eines Arztzeugnisses
über Diagnosen sowie in der Schweiz eingeleitete und in Italien weiterzu-
führende medizinische Behandlungen informiert würden. Für die Einholung
weitergehender Garantien bestehe kein Anlass, da die Dublin-Staaten
grundsätzlich ihren Verpflichtungen und insbesondere den relevanten
Richtlinien nachkämen. Betreffend das vom Beschwerdeführer zitierte
EGMR-Urteil hält das SEM fest, dass sich jenes mit einer Wegweisung in
den Drittstaat Georgien befasse, welcher somit nicht an die EU-Richtlinien
gebunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Urteil
D-2690/2017 zudem fest, dass sich besagtes EGMR-Urteil auf sehr aus-
sergewöhnliche Fälle beziehe, bei welchen eine Überstellung eine
schwere, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes bedeute. Der Beschwerdeführer befinde sich aber in einem
stabilen Allgemeinzustand und es könne von einer Beibehaltung dieser
Stabilität bei entsprechender Weiterbehandlung ausgegangen werden,
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weshalb es sich vorliegend nicht um einen dieser sehr aussergewöhnli-
chen Fälle handle.
4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen bisheri-
gen Ausführungen fest. Insbesondere bekräftigt er die in seiner Heimat er-
littenen Folterungen und die damit einhergehende Notwendigkeit einer
adäquaten und traumafokussierten Behandlung seiner (...), welche aber
gemäss Abklärungen der SFH in Italien nicht innert nützlicher Zeit gewähr-
leistet wäre. Seine folterbedingten körperlichen und psychischen Be-
schwerden seien vielfach und würden durchaus die nötige Schwere auf-
weisen; sie würden ihm chronische Schmerzen bereiten und sein Alltags-
leben stark einschränken. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Garantien
verweist der Beschwerdeführer auf das EGMR-Urteil „Tarakhel“, in wel-
chem Fall Garantien der italienischen Behörden als notwendig erachtet
wurden und aus dem deutlich wird, dass Italien nicht in jedem Einzelfall die
Einhaltung der Aufnahmerichtlinie garantieren und seinen Dublin-Verpflich-
tungen nachkommen könne. Die Vorgehensweise des SEM hinsichtlich ei-
ner mindestens siebentägig vorgängigen Informationsübermittlung an Ita-
lien genüge in seinem Fall aus den bereits genannten Gründen, der
Schwere der Symptomatik und dem empfohlenen zeitnahen Therapiebe-
ginn nicht, dies schon wegen der schwierig zu bewältigenden administrati-
ven Hürden. Bei einer Überstellung ohne Garantien für den Zugang zu ei-
ner medizinischen Versorgung und für eine nahtlose Weiterbehandlung
wäre mit einer Dekompensation und schweren gesundheitlichen Folgen zu
rechnen, die zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes mit intensivem Leiden führen
würden, sehr wahrscheinlich verbunden mit Suizidalität. Dies stelle eine
Verletzung von Art. 3 EMRK dar.
Zur Stützung seiner Ausführungen gab der Beschwerdeführer als neue Be-
weismittel einen (…)ärztlichen Bericht vom (…) August 2017, einen
(…)ärztlichen Bericht vom (…) August 2017, einen (…) Kurzbericht vom
(…) August 2017 sowie einen Abklärungsbericht der SFH vom (…) August
2017 betreffend Behandlungsmöglichkeiten von (...) in Italien zu den Akten.
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und dort
insbesondere behördlich aufgegriffen und daktyloskopiert wurde. Dieser
Sachverhalt ist unbestritten. Nachdem ein am 10. April 2017 an die italie-
nischen Behörden gerichtetes Ersuchen des SEM um Übernahme des
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Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verfahrenszu-
ständigkeit und Übernahmepflicht jenes Staates, in dem der Gesuchsteller
das Dublin-Hoheitsgebiet erstmals betreten hat) von den italienischen Be-
hörden am 8. Juni 2017 gutgeheissen wurde, ist die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben. Auch
diese vom SEM zutreffend gewonnene Erkenntnis wird in der Beschwerde
nicht bestritten.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das
Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR – und im Übrigen auch nicht
der EuGH – systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem er-
kannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und
Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor
Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016
E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreu-
ung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom
4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen
in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien
könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden.
Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den
Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien
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ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazi-
täten bestünden. Immerhin stellte der EGMR fest, die Schweizer Behörden
müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von
den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die
Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder
angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum
Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und
2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR
bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit ge-
fordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine
Veranlassung. Gemäss dem Urteil D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017
(zur Publikation vorgesehen) ist eine Einholung von individuellen Garantien
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auf die besag-
ten Fälle zu beschränken ist, in denen Familien mit Kindern im Rahmen
des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen. Eine zwin-
gende Verpflichtung, die im Urteil „Tarakhel“ des EGMR festgehaltenen
Grundsätze auch auf andere Kategorien von besonders verletzlichen (ins-
besondere schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen, wurde abge-
lehnt. Die beim Beschwerdeführer bestehende, hauptsächlich gesundheit-
lich bedingte Vulnerabilität und die Frage nach einer darauf basierenden
Notwendigkeit der Einholung individueller Zusicherungen ist daher nach-
folgend einzelfallspezifisch zu prüfen.
Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor-
liegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht
gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Kern-
punkt geltend, seine Überstellung nach Italien ohne Einholung konkreter
Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterkunft und me-
dizinischer Behandlung würde Art. 3 EMRK verletzen und sei mithin unzu-
lässig. Entsprechend hätte das SEM mittels völkerrechtlich gebotenem
Selbsteintritt auf das Asylgesuch eintreten müssen.
Das SEM ist jedoch nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Er-
wägungen gemäss angefochtener Verfügung und gemäss Vernehmlas-
sung mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorausset-
zungen eines Wegweisungsvollzuges nach Italien nach Massgabe der
Dublin-III-VO und insbesondere unter Berücksichtigung des Verbots un-
menschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
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sowie von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 FoK seien beim Be-
schwerdeführer gegeben und der Nichteintretenstatbestand des Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG sei daher auch unter diesem Aspekt erfüllt. Diese Er-
wägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt sowohl der Be-
schwerde als auch der Replik führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Die dortigen Argumente haben letztlich keine Durchschlagskraft, soweit sie
nicht ohnehin nur Bekräftigungen von Vorbringen und Beweismittelinhalten
oder blosse Gegenbehauptungen darstellen. Im Einzelnen bleibt Folgen-
des zu erwägen:
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR).
Eine weitere vom EGMR definierte und vom Beschwerde zutreffend ins
Feld geführte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschie-
bung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat –
mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili
gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–
193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschiebungsschranke wurde
somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung insoweit leicht nach unten
verschoben, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unausweichlich
sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbringliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands in Verbindung mit intensivem Lei-
den oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt. Die vom
Beschwerdeführer angeführte Praxis des EuGH geht in die gleiche Rich-
tung, wenngleich die diesbezügliche Massgeblichkeit der EuGH-Recht-
sprechung für die Schweiz im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerde-
führers nicht zutrifft. Jedenfalls gelangt das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch diese leicht re-
duzierten Anforderungen nicht erfüllt und sich somit nicht auf ein völker-
rechtliches Überstellungshindernis insbesondere gemäss Art. 3 EMRK be-
rufen kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Reisefähigkeit
des Beschwerdeführers von ihm an sich nicht bestritten wird und zu einer
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entsprechenden Annahme auch kein Anlass besteht. Weiter verfügt Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Dublin-Mitglied-
staaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini-
sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psy-
chologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwer-
deführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü-
gung beauftragt sind, werden – dies hat das SEM in seinen Ausführungen
denn auch ausdrücklich bestätigt – den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwer-
deführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine darüber hinausgehende Einholung
personen- und patientenspezifischer Zusicherungen hinsichtlich Unterbrin-
gung und medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffas-
sung nicht als unabdingbar und eine Überstellung voraussetzend. Dabei
stellt das Bundesverwaltungsgericht vorab die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede, zumal sie mittels
Arztberichten weitgehend abgestützt sind. Der Beschwerdeführer setzt
diese gesundheitlichen Störungen behauptungsgemäss in einen direkten
Zusammenhang mit den von ihm in Sri Lanka verfolgungs- und kriegsbe-
dingt erlittenen Benachteiligungen, insbesondere Misshandlungen und Fol-
terungen. Ein solcher Zusammenhang ist nicht von Vornherein von der
Hand zu weisen. Diese Benachteiligungen sind jedoch im Hinblick auf eine
erfolgversprechende und insbesondere auch traumafokussierte Behand-
lung der darauf basierenden Gesundheitsstörungen vorab in einem hierfür
spezifisch vorgesehenen Asylverfahren abzuklären, was indessen im vor-
liegenden Fall Sache der italienischen (statt der schweizerischen) Behör-
den ist. Dabei muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen,
dass er das italienische Asylsystem trotz seines dortigen vorgängigen Auf-
enthaltes und seines Behördenkontaktes bei der Aufgreifung und bei der
Daktyloskopierung noch nicht einmal ansatzweise bemüht, sondern statt
eines Schutzersuchens die Weiterreise in die Schweiz angetreten hat. Die
Dublin-III-VO räumt aber den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren
Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
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E. 8.3). Abgesehen davon stellt das Bundesverwaltungsgericht eine ge-
wisse Dramatisierungstendenz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
seit dem Aufenthalt in der Schweiz fest, die sich relativ schwer mit dem
Umstand in Einklang bringen lässt, dass die Ursachen der Gesundheits-
störungen zum grossen Teil Jahre zurückliegen. Auch ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im EVZ auf dem Personalienblatt (vorinstanzliche
Akte A2) noch keine medizinischen Probleme erwähnte. Anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom 6. April 2017 machte er zwar auf schmerzhafte (...)
im Körper sowie Folterspuren aus Sri Lanka aufmerksam, erkannte darin
aber kein spezifisches Rückkehrhindernis mit Bezug auf Italien; dort habe
er denn auch keine Probleme gehabt (Akte A16). Bei einer allfälligen vo-
rübergehenden Einschränkung könnte er sich bei Bedarf an die italieni-
schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Unerheb-
lich ist im Übrigen der behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren medizinischen und psy-
chiatrischen Behandlungsstandart vorfinde. Relevant ist einzig, ob eine
Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein „real risk“
zumindest in der Gravität des erwähnten Popashvili-Entscheides des
EGMR darstellen würde, was indes gemäss dem Erwogenen beim Be-
schwerdeführer nicht zutrifft.
5.4 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht
greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht
verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird in der Beschwerde sub-
stanziell auch nicht geltend gemacht.
5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
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derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
Weil das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksich-
tigung der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. August 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David