Abtei lung V
E-4210/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4210/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus C._______ stammender,
zuletzt in D._______ wohnhaft gewesener irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 26. September 2002 und gelangte über
den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 21.
November 2002 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 25. November 2002 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______
summarisch zur Person und den Ausreisegründen befragt. Für die
Dauer des Verfahrens wurde er am 27. November 2002 dem Kanton
G._______ zugewiesen. Am 13. Januar 2003 und 11. Februar 2003
führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung
zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung des Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
Kurde, stamme ursprünglich aus C._______, Nordirak, und habe seit
1996 mit Unterbrüchen in D._______, Nordirak, gelebt. Seit (...) sei er
Peshmerga bei der Patriotic Union of Kurdistan (PUK). Wegen kriegeri-
scher Auseinandersetzungen im Irak sei er in den Iran geflüchtet, wo
er sich von (...) bis (...) aufgehalten habe. In der Folge habe er erneut
als (...) in D._______ für die PUK gearbeitet. Nach Absolvierung
verschiedener Ausbildungen habe er (...) im Jahr 2000 an den
Auseinandersetzungen zwischen der PUK und der Partiya Karkêren
Kurdistan (PKK) teilgenommen. Er sei (...) auch in die Querelen zwi-
schen der PUK und der Kurdistan Democratic Party (KDP) involviert
gewesen. Deswegen hätten ihn seit 1996 Leute der KDP gesucht, um
ihn zu töten. Wegen der politischen Tätigkeiten im Dienste der PUK sei
er auch von Saddams Schergen gesucht worden. Aus Furcht vor
beiden Seiten habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. (...).
Zur Stützung seiner Angaben reichte er eine Vielzahl von Beweismit-
teln zu den Akten, so namentlich (...).
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 - eröffnet am 26. Januar 2005 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das
Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
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relevant für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und verneinte
das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Februar 2005 erhob der
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuch-
te er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliess-
lich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Tage später eine vom 21. Februar
2005 datierte Fürsorgebestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 verwies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf
das Erheben eines Kostenvorschusses.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM die angefochtene Ver-
fügung vom 24. Januar 2005 teilweise - soweit die Frage des Vollzuges
der Wegweisung betreffend, mithin die Ziffern 4 und 5 der angefochte-
nen Verfügung - auf und ordnete mit Verfügung vom 16. Januar 2006
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
F.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer auf An-
frage der ARK vom 19. Januar 2006 an seiner Beschwerde - soweit
nicht gegenstandslos geworden - fest und legte gleichzeitig die Kopie
eines Zeitungsartikels vom 22. März 2003 ins Recht.
G.
Mit Schreiben der ARK vom 30. November 2006 respektive des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 wurde über die neue Zu-
ständigkeit orientiert.
Seite 3
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H.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 wurde dem BFM bekannt gege-
ben, dass der Beschwerdeführer (...) wünsche.
I.
Am 4. April 2008 hielt die Grenzwacht den Beschwerdeführer im ICE-
Zug bei seiner Einreise von Deutschland her kommend an. Er war im
Besitz (...) und einer grösseren Barschaft, nicht aber von gültigen
Reisepapieren.
J.
Am 15. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung ei-
nes Reisedokuments, da (...). Das BFM hiess das Gesuch am 7. Mai
2008 gut.
K.
Am 23. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustel-
lung der Kopien (...). Das BFM stellte ihm die zwei beantragten Be-
weismittel in Kopie am 4. Juli 2008 zu.
L.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer eine
Änderung seines registrierten Vornamens von (...) auf (...). Er
begründete seinen Antrag mit dem Hinweis, (...) sei sein Spitz- und
Rufname, (...) hingegen der amtliche Vorname. Zudem (...). Im
(...-)urteil vom (...) 2006 sei sein Vorname ebenfalls mit (...) an-
gegeben.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 29. Juli 2008 eine Datenänderung
im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ab und hielt dabei
ausdrücklich an den bisher registrierten Personendaten fest: (...).
M.
Am 3. September 2008 liess das BFM dem Zivilstandsamt auf dessen
Anfrage weitere Beweismittel zukommen (...).
N.
Per Telefon ersuchte der Beschwerdeführer das BFM am 15. Januar
2009 um Aushändigung der eingereichten Originaldokumente, damit er
sich einen Pass beschaffen könne. Das BFM verweigerte ihm die Her-
ausgabe unter Hinweis auf das laufende Verfahren und gab zu beden-
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ken, dass sein Wunsch nach der Beschaffung eines Passes mit dem
Flüchtlingsstatus unvereinbar wäre.
O.
Auf Anfrage des Gerichts vom 13. Mai 2009 bezifferte die Rechtsver-
tretung in der Honorarnote vom 15. Mai 2009 ihre Aufwendungen auf
den Gesamtbetrag von Fr. 490.–.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 24. Januar
2005 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird gemäss Art. 3 AsylG eine aus-
ländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 24. Januar 2005
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzu-
halten. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeit-
punkt des Asylentscheids wesentlich; die Asylgewährung setze voraus,
dass die gesuchstellende Person in diesem Zeitpunkt von asylrelevan-
ter Verfolgung bedroht sei und Schutz benötige. Zwischenzeitlich hät-
ten sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise grundlegend verän-
dert: Das Regime von Saddam Hussein sei gestürzt worden und nach
der Errichtung einer provisorischen Übergangsverwaltung (Coalition
Provisional Authority, CPA) durch die Koalitionskräfte sei im Juli 2003
durch den US-Zivilverwalter Paul Bremer ein 25-köpfiger irakischer
Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt worden, wel-
cher im September 2003 eine provisorische irakische Regierung mit
allerdings nur begrenztem politischem Mandat bestimmt habe. Anfang
Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter
Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen.
Das bis spätestens Ende Januar 2005 zu wählende Parlament soll
dann eine neue Übergangsregierung wählen und eine definitive Ver-
fassung ausarbeiten. Aus diesen Gründen sei eine Furcht vor einer
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Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins nicht mehr begrün-
det. Im Nordirak würden die Regionalregierungen der PUK (...) sowie
der KDP (...) funktionieren. Im Falle des Beschwerdeführers gäbe es
keine Anhaltspunkte, dass die PUK nicht schutzwillig sein könnte, zu-
mal er für diese in der Vergangenheit wichtige Dienste geleistet habe.
4.2 Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerde die
vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der beendeten Verfolgungs-
lage seitens des Regimes Saddam Husseins. Er plädierte aber für die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, das BFM ver-
kenne die Existenz einer Verfolgung seitens Dritter im Nordirak und
trage den dortigen lokalen Gegebenheiten zuwenig Rechnung. Stam-
mesmitglieder aus dem Umfeld der KDP könnten die Unsicherheit im
Land ausnützen und sich an ihm, (...) rächen. Der Zentralstaat habe im
Nordirak keine Befehlsgewalt über die kurdischen Kräfte. Er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft.
Mit seiner Eingabe vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer
einen Zeitungsartikel der (...)-Zeitung vom (...) 2003 ein, worin er im
Gespräch mit dem Journalisten bekannt gab, er müsse bei einer Rück-
kehr mit ernsthaften Konsequenzen seitens der KDP rechnen. Das
Beispiel eines österreichischen Kritikers, Professor Kemal, zeige klar,
dass die KDP mit ihren Kritikern abrechne: Kemal sei bei seiner Rück-
kehr in den Irak verhaftet und zu über dreissig Jahren Gefängnis ver-
urteilt worden. Er befinde sich trotz internationaler Proteste weiterhin
in Haft. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus (...), einer im Fokus
verschiedenster Machtinteressen stehenden Region, was ihn als Kriti-
ker noch weit mehr exponiert erscheinen lasse.
5.
Zufolge der Qualifikation der Vorbringen als nicht asylrelevant konnte
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Überprüfung deren
Glaubhaftigkeit verzichten. Im Verfahren um die beantragte Berichti-
gung der Personendaten hat sich das BFM allerdings mit verschiede-
nen Glaubhaftigkeitsaspekten bezüglich der Person und der persönli-
chen Verhältnisse des Beschwerdeführers befasst (vgl. Sachverhalt
sub L.), welchen auch im vorliegenden Verfahren - da sie die Identität
und auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berühren - eine
gewisse Bedeutung zukommt.
Bei einer Durchsicht der Anhörungsprotokolle fällt auf, dass im Verfah-
ren nie die Rede von unterschiedlichen Vornamen des Beschwerde-
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führers war (...). Im Nationalitätennachweis vom (...) sowie in den zwei
kopierten irakischen Identitätsausweisen (einer davon vom
Erstellungsdatum her unleserlich) lautet der Vorname des Trägers
jeweils auf (...). In den vier Ausweisen der PUK und den drei Kopien
von PUK-Ernennungen steht der Vorname (...). Zudem stimmt die
Perforationsnummer auf dem Nationalitätenausweis mit den Nummern
der eingereichten Identitätskarten nicht überein. Weiter ist beim
Personenregisterauszug der Zivilstand mit einem Handeintrag auf (...)
geändert worden. Gleichzeitig geht aus dem Ehevertrag hervor, dass
die Ehe in Anwesenheit des Bräutigams (...) in (...) (C._______)
geschlossen worden sei, mithin in einer Gegend, die damals durch die
zentralirakische Behörde verwaltet war, was angesichts der geltend
gemachten Asylvorbringen befremdet. Dem (...-)urteil vom (...) 2006 ist
darüber hinaus zu entnehmen, dass die Verhandlung nicht in absentia
geführt worden sei, was wegen der Anwesenheit des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz wiederum zu Fragen Anlass gibt.
Diesen Zweifeln bezüglich der personenbezogenen Angaben und der
Aufenthalte des Beschwerdeführers ist allerdings in Anbetracht der
nachfolgenden Erwägung nicht weiter nachzugehen.
6.
6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.4). Mithin ist auch nicht die der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde gelegte Lagebeurteilung (E. 4.1), sondern die aktuel-
le Lage massgabend.
6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der Sicher-
heitslage und der allgemeinen politischen und ökonomischen Situati-
on, als auch bezüglich Personen beziehungsweise Personenkategori-
en, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der
endenden Präsenz internationaler Streitkräfte flüchtlingsrechtlich rele-
vante Behelligungen befürchten müssen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/4 E. 6 eine Ein-
schätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nord-
provinzen (...) vorgenommen, welche die vorherige Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 15 ersetzte. Das Gericht ist
dabei zu folgenden Schlüssen gelangt: Die Lage in diesen Gebieten
hat sich stabilisiert, und die Sicherheits- und Justizbehörden sind
grundsätzlich in der Lage und willens, der Bevölkerung Schutz vor
Verfolgung zu gewähren. Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht
indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften
in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskri-
minierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft nament-
lich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP,
kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak einge-
wanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethni-
scher und religiöser Minderheiten. Ferner kann private Verfolgung dro-
hen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund
al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollier-
ten Dörfern eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern
und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung,
Musikverbot, Körperstrafen, etc. - einführten; bezüglich dieser Gefähr-
dungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane
willens und fähig sind, Schutz zu gewähren, wobei der Umstand der
Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von
denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der
Schutzwilligkeit sprechen kann.
Die beiden im Nordirak dominierenden, ursprünglich sich bekämpfen-
den kurdischen Parteien KDP und PUK haben sich im Dezember 2005
mit einer gemeinsamen Liste an den irakischen Wahlen beteiligt und
auf Anhieb 53 der 275 Sitze des Iraqi Council of Representatives in
Bagdad erobert. Mas'ud Barzani, Sohn des Gründers der KDP, wurde
im Juni 2005 zum Präsidenten der Government for the Kurdistan Regi-
on (KRG) und wenige Monate später Jalal Talabani, Gründer der PUK,
zum Präsidenten Iraks ernannt. Am 21. Januar 2006 signierten die
KDP und die PUK eine Absichtserklärung (sogenanntes Kurdistan Re-
gional Government Unification Agreement), die den Weg zur heutigen
geteilten Verwaltungsstruktur mit den bekannten dominanten Gebiets-
teilen der PUK und KDP im Nordirak ebnete. Im Mai 2006 wurde die
Regierung für die Kurdische Region (Government for the Kurdistan Re-
gion, KRG) aus der Taufe gehoben. Der Enkel von Mas'ud Barzani,
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Nechirvan Barzani, wurde Premierminister. Trotz solcher Ämter und
Institutionen ist die Alltagsrealität im Nordirak vorab durch Partei-,
Stammes- und Familienangehörigkeiten geprägt, während den demo-
kratischen Strukturen und der Zivilgesellschaft untergeordnete Bedeu-
tung zukommt. Wohl ist ein langsamer Wandel zu den neuen Errun-
genschaften erkennbar, auch wenn die Parteien KDP und PUK in ihren
jeweiligen Einflussgebieten für sich selber weiterhin stärker sind als
die überregionale KRG. So verfügen die beiden Parteien nicht nur über
separate Gefängnisse, Geheimdienste, Milizen und Medien, sondern
kontrollieren im KRG-Gebiet auch weite Bereiche des öffentlichen Le-
bens, zur Zeit noch inklusive den Justizapparat. In diesem Bereich
existiert immer noch das Nebeneinander von kurdischer, irakischer, tri-
baler und religiöser Rechtsprechung, wobei Bestrebungen stattfinden,
das Justizsystem einer Vereinheitlichung zuzuführen. Die KRG ist ih-
rerseits im Wesentlichen durch die Vertreter der KDP und der PUK be-
stimmt. Talabani hat seit dem Erschaffen der KRG vielen Mitgliedern
seiner Familie zu einflussreichen Posten in der PUK und in der KRG
verholfen. Die assyrischen, turkmenischen und (legalen) islamistischen
Vertreter blieben dort in der Minderheit.
(...) sind aufgrund der mittlerweile geschaffenen Strukturen weiterhin
wichtige Städte mit richtungsbestimmenden Aufgaben. Durch die kürz-
lichen Provinzwahlen im April 2009 im Nordirak, die mit einem
Beachtungserfolg der Sunniten in Ninawa endeten, bekamen die
kurdischen Parteien politisch einen Dämpfer in den Bemühungen, ihre
Einflussgebiete weiter auszudehnen respektive -bauen, weshalb
allseits ein weiteres politisches Zusammenrücken von KDP und PUK
zur Erreichung der gemeinsamen Ziele erwartet wird. Im nordirakischen
unwegsamen Grenzgebiet ist die türkische PKK mit einigen Verbänden
noch präsent, weshalb die türkische Luftwaffe im Frühjahr 2009
weiterhin ihre Bombardierungen fortgesetzt hat. Insgesamt steht aber
zweifellos fest, dass der Norden Iraks in Sachen Sicherheit besser
dasteht als viele andere Gebiete Iraks (vgl. anstelle vieler Quellen:
Amnesty International, Hope and Fear, Human Rights in the Kurdistan
Region of Iraq, April 2009; UNHCR-Bericht UNHCR Eligibility Guideli-
nes for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-
Seekers, April 2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Update: Ak-
tuelle Entwicklungen, 14. August 2008; diverse NZZ-Berichte; DW-
W, Deutsche Welle, 18. Februar 2009). Aus dem vorstehend
erwähnten UNHCR-Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass bei
Asylbewerbern, die aus der Region D._______ stammen, eine
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Rückreise nicht alleine ihrer Herkunft wegen ausser Betracht falle,
sondern vielmehr eine individuelle Prüfung des Asylgesuchs angezeigt
sei.
6.3
6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass zufolge der grundlegenden Verände-
rung der Lage im Irak die anlässlich der Gesuchstellung vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch
die ehemalige irakische Zentralregierung heute in objektiver Hinsicht
nicht als begründet erscheint; dies wird vom Beschwerdeführer in die-
ser Form auch nicht mehr behauptet (vgl. Beschwerde, S. 2, Rubrik III,
Ziff. 2).
6.3.2 Die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Dienste
der PUK und in den Reihen des (...) geben vor dem Hintergrund, dass
sich PUK und KDP in mehreren Bereichen des Alltags im Nordirak
arrangiert haben, zu keinen wesentlichen Bedenken hinsichtlich seiner
Sicherheit Anlass. Viele (...) der PUK befanden oder befinden sich in
einer ähnlichen Lage wie der Beschwerdeführer. Das gilt
selbstverständlich auch für die der KDP nahestehenden Rückkehrer.
Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dienste innerhalb der
PUK (...) und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu (...)
erscheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch heute
noch mit der Unterstützung und dem uneingeschränkten Schutzwillen
und der Schutzfähigkeit der PUK und des Familienclans (...) in der von
ihr kontrollierten Region rechnen darf. Von seinen nächsten Angehöri-
gen, welche er im Heimatland zurückgelassen hat, sind denn auch kei-
ne nennenswerte Probleme bezüglich ihrer Sicherheit bekannt gewor-
den.
6.3.3 Weiter möchte sich der Beschwerdeführer als politischer Kritiker
der KDP verstanden wissen. Seine Aussagen zur eigenen politischen
Rolle und zur Situation der Kontrahenten im Nordirak sowie die Aus-
kunft gegenüber der (...) vermögen indessen diese Eigenschaften
nicht nachvollziehbar zu machen.
So beantwortete er die Frage nach allfälligen aktiven politischen Tätig-
keiten zunächst lediglich mit dem Hinweis, "ja, mit der PUK", und gab
eine Inhaftierung durch die irakische Behörde im Jahr (...) zu Protokoll.
Spätere Schwierigkeiten wegen politischer Tätigkeiten stellte er
kategorisch in Abrede (A1 S. 5). In der zweiten Anhörung gab er dann
ein Diplom zu den Akten, das ihn als Absolventen einer politischen Ka-
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derschule (...) bezeichnete. Der von ihm vorgestellte Lebenslauf
enthielt wiederum keine erheblichen politische Probleme nach 1982
(A13 S. 7). 1987 soll er an "Sitzungen" teilgenommen haben, wo er
eine Ausbildung in "politischen Sachen" durchlaufen habe (A13 S. 10).
1997 bis 2000 bestand seine Aufgabe als (...) in der PUK in
D._______ nach seinen Angaben lediglich darin, die (...) für den
Kampf zu motivieren (A13 S. 11). Ab (...) 2000 soll es in einem
strategisch wichtigen Gelände zur Abwehr von Angriffen der KDP ge-
kommen sein (A13 S. 11). Später gab er an, dass er (...) anzuwerben
versucht habe; er sprach in diesem Kontext von vier Personen (A13 S.
14). Darüber hinaus entschuldigte er sich, alte Bezeichnungen der
PUK benutzt zu haben, und bezeichnete sich als (...) (A13 S. 9 und 15
f.). Schliesslich gab er als Motiv seiner politischen Tätigkeiten an,
C._______ befreien zu wollen (A13 S. 19). Weiter geht aus dem auf
Beschwerdestufe eingereichten Zeitungsausschnitt folgende, im (...)
2003 geäusserte Meinung des Beschwerdeführers hervor: Vom Krieg
haben die Kurden genug; Nordirak solle Frieden und Eigenbestimmung
durch das kurdische Volk erhalten, ohne den Einfluss von Husseins
Regime und ohne die Mitbestimmung fremder Mächte, die die
kurdischen Gegenden wegen des vorhandenen Ölvorkommens unter
ihre Kontrolle zwingen möchten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine
politischen Tätigkeiten nur vage zu schildern vermochte und sich dabei
auf Gemeinplätze beschränkte. Er kann weder als wichtiger Akteur der
PUK noch als ernsthafter Kritiker der KDP bezeichnet werden. Die von
ihm sinngemäss geltend gemachte Gefahr, bei einer allfälligen Rück-
kehr wie Professor Kemal behandelt zu werden (vgl. Schreiben vom 1.
Februar 2006, E. 4.2), ist unbegründet.
6.3.4 Auch mit den übrigen Ausführungen vermag der Beschwerde-
führer keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darzutun.
6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit keine erheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. An
dieser Würdigung vermögen weder die auf Beschwerdestufe abgege-
benen Erklärungen noch die Beweismittel etwas zu ändern. Das BFM
hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers, jedenfalls unter der
Betrachtung der gegenwärtigen Situation im Irak, zu Recht abgelehnt.
Seite 12
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7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Das BFM hat am 16. Januar 2006 im Rahmen des Vernehmlassungs-
verfahrens die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung vom 24. Januar 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben und
den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Voll-
zugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos
geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung erübrigen sich somit.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Nichtanerkennung als Flüchtling, der Verweigerung des
Asyls und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
oder unangemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit
sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren insofern teilweise
durchgedrungen, als die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren sei-
ne vorläufige Aufnahme verfügte. Dieses Durchdringen im Wegwei-
sungsvollzugspunkt wird als hälftiges Obsiegen gewertet.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefüh-
rer grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da die prozessuale Bedürftigkeit belegt und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizie-
ren ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuhei-
ssen und dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
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63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 f.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälfti-
gen Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung beziffer-
te in der Honorarnote vom 15. Mai 2009 ihre Aufwendungen auf einen
Zeitaufwand von 3 Stunden (Ansatz von Fr. 150.– pro Stunde) und Ba-
rauslagen von Fr. 40.–, was einen Betrag von Fr. 490.– ausmacht.
Der vom Rechtsvertreter angegebene Stundenaufwand wird vom Ge-
richt als angemessen angesehen. Die Parteientschädigung beläuft
sich daher unter Zugrundelegung der eingereichten Honorarnote, der
dabei geltend gemachten Bemessungsgrundsätze und des hälftigen
Obsiegens auf total Fr. 245.– (inkl. Auslagen), welcher Betrag dem Be-
schwerdeführer vom BFM zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 245.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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