B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4210/2013
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft,
angeblich China (Volksrepublik),
vertreten durch Franz Betschart-Röllin (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
E-4210/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. November 2012 und reiste über Nepal – dort habe er sich bis
zum 20. Mai 2013 aufgehalten – und unbekannte Länder am 1. April 2013
in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Am 17. April 2013 wurde er
summarisch befragt sowie am 24. Mai 2013 einlässlich zu seinen Ausrei-
se- und Asylgründen angehört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ (Volksrepublik Chi-
na). Er sei ein Bauernsohn und habe nie die Schule besucht. Er spreche
insbesondere Alttibetisch ([…]), jedoch kein Chinesisch, da
[Geschwisternteil] stets alle Behördengänge für ihn erledigt habe. Im Jahr
[90er-Jahre] sei er erstmals schwer krank geworden. Daraufhin sei er re-
gelmässig zur Untersuchung nach C._______ gegangen. Als die Krank-
heit derart schlimm geworden sei, dass er nicht mehr aus dem Bett habe
aufstehen können, habe [Geschwisternteil] veranlasst, dass ihn ein Kran-
kenwagen nach E._______ gefahren habe, wo er einen Monat lang im
Krankenhaus verbracht und die benötigten Medikamente erhalten habe.
Nach einer Operation im Jahr 2010 habe er im November 2010 das Klos-
ter G._______, Ortschaft H._______, aufgesucht und sei dort – er habe
religiöse Schriften und Tibetisch studiert – bis Juni 2012 verweilt bezie-
hungsweise er habe sein ganzes Leben im Kloster verbracht. Anschlies-
send habe er im Juli 2012 im Kloster und in B._______ heimlich Videos
des Dalai Lama verteilt, welche allerdings weniger einen politischen, son-
dern vielmehr einen religiösen Inhalt gehabt hätten. Danach sei er noch
etwa drei Monate im Dorf geblieben. Als die Geheimpolizei von seinen
Aktivitäten erfahren habe, habe ihm (Verwandter) geraten, B._______
schnellstmöglich zu verlassen, andernfalls die ganze Familie Probleme
bekomme beziehungsweise (Verwandter) habe ihn – nachdem er das
Dorf verlassen habe – darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gesucht wer-
de.
Im Übrigen habe er im Jahr 2000 zusammen mit vier Freunden Plakate,
auf welchen sie mit Blut Parolen gegen die Chinesen geschrieben hätten,
auf der Felsenwand in B._______ aufgehängt; dieser Vorfall habe aber
keine Konsequenzen nach sich gezogen.
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Seite 3
B.
Gemäss Aktennotizen der Betreuungsstelle ORS Service AG wurde der
Beschwerdeführer infolge einer (…) ärztlich untersucht (A4/2; A5/1).
C.
Im Auftrag des BFM wurde am 22. April 2013 mittels eines Telefon-
Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt. Im Bericht vom 6. Mai 2013 kam der Sachverständige zum
Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaup-
teten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhö-
rung vom 24. Mai 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über
den Werdegang und die Qualifikation des Alltagsspezialisten und gewähr-
te ihm zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Er hielt dabei an
seinen Aussagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Aus-
reise dort gelebt zu haben, fest.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im
Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
China ausgeschlossen sei.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Datum Poststempel) erhob der Rechts-
vertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 sei aufzuheben
und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er unter Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit
oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht. Zudem wurde beantragt, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese
zu unterlassen; im Falle einer bereits erfolgter Datenweitergabe sei der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
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Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Berichte
bezüglich der Lage in Tibet sowie eine Fotografie der (…)narbe des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, der Beschwerde-
führer werde aufgefordert, dem Gericht eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet.
Im Übrigen lud es das BFM ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 8. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reich-
te der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur
Kenntnis zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer lies die Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Seite 5
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4210/2013
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
bringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Von der angeblichen behördlichen Su-
che nach ihm habe er lediglich durch Hörensagen erfahren; konkrete
Hinweise würden indes fehlen. Daneben würden die in diesem Zusam-
menhang vorgebrachten Schilderungen im länderspezifischen Kontext
höchst stereotyp ausfallen.
Zudem komme der Sachverständige gestützt auf die durchgeführte Eva-
luation des Alltagswissens zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt
habe, sei klein. Zwar habe er als Wohnort B._______ und als Nachbar-
ortschaften I._______, J._______ und H._______ aufgezählt. Laut dem
Sachverständigen könne bei Letzterem jedoch nicht von einem Nachbar-
ort zu B._______ gesprochen werden, weil die Distanz dafür offensicht-
lich zu gross sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zwar die Gemeinde
und den Bezirk für den geltend gemachten Wohnort korrekt benennen
können. Auf Nachfrage hin habe er aber erklärt, die Nachbardörfer
K._______ und L._______ nicht zu kennen beziehungsweise nicht zu
wissen, wie diese Orte im Verhältnis zum geltend gemachten Wohnort
stünden. Ferner habe er behauptet, seit seiner Kindheit krank zu sein,
ohne aber anführen zu können, welche Medikamente er habe einnehmen
müssen. Bezeichnenderweise habe er – obwohl er gemäss eigenen An-
gaben einen Monat in einem Krankenhaus in E._______ verbracht habe,
wo er operiert worden sei – weder zum dortigen Aufenthalt noch zu seiner
Krankheit konkrete Angaben machen können. Überdies sei er als angeb-
licher Bauernsohn nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie gross das
bewirtschaftete Land seiner Familie gewesen sei, wie die üblichen Grös-
senangaben für landwirtschaftlich genutzte Flächen lauten würden, wie
man eine Yak-Kuh melke und wie viel Gerste seine Familie jeweils geern-
tet habe. Im Übrigen könnten ihm, obschon er erklärt habe, von Novem-
ber 2010 bis Juni 2012 beziehungsweise bereits seit seiner Kindheit im
Kloster G._______ gelebt zu haben, keine soliden Kenntnisse betreffend
das Kloster und dessen nähere Umgebung attestiert werden. Darüber
hinaus spreche er – abgesehen von sehr wenigen und allgemein bekann-
ten Wendungen – kein Chinesisch, was gemäss Aussage des Sachver-
ständigen für Personen, die im Tibet sozialisiert worden seien, kaum noch
zutreffe; vielmehr wären im Falle einer Sozialisation im Tibet auch chine-
sische Begriffe in das Vokabular des Beschwerdeführers eingeflossen.
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Auch habe er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Ab-
klärungsergebnissen der Evaluation nichts entgegensetzen können. In
seinen Stellungnahmen würden nach wie vor substantiierte Angaben feh-
len, welche klare und nachvollziehbare Hinweise auf die geltend gemach-
te Herkunft geben könnten. Somit würden die aus der Evaluation des All-
tagswissens gezogenen Schlüsse, wonach die Hauptsozialisation des
Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im be-
haupteten Lebensraum stattgefunden habe, seinen geltend gemachten
Asylvorbringen ohnehin die Grundlage entziehen.
Schliesslich seien auch seine Angaben zum Grenzübertritt äusserst vage
und realitätsfremd ausgefallen, weshalb auszuschliessen sei, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen Flüchtling aus der Volksrepublik
China handle.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde den Erwägungen des BFM im We-
sentlichen entgegengehalten, dass die Begründung des Bundesamtes
sehr gesucht sei. So basiere sie hauptsächlich auf Befunden, welche als
"wahrscheinlich gering" formuliert worden seien und mithin nicht als fun-
diert beziehungsweise überzeugend bezeichnet werden könnten. Des-
halb müsse die Evaluation als eine illegitime Feststellung betrachtet wer-
den, welche nicht der Wahrheit entspreche. Die Aussage des sogenann-
ten Sachverständigen, er bezweifle, dass der Beschwerdeführer im Tibet
geboren sei und dort gelebt habe, weil er kein Chinesisch spreche, sei
äusserst fraglich. Es würden sich tausende Tibeter finden – insbesondere
jene aus ländlichen Regionen –, welche weder Chinesisch sprechen noch
lesen beziehungsweise schreiben könnten. Der Beschwerdeführer habe
anlässlich des Telefoninterviews angegeben, dass er während seines
Aufenthaltes als Kind im Kloster (infolge seiner Krankheit) die Tibetische
Blockschrift erlernt habe. Der Sachverständige habe daraufhin gesagt,
dies sei sehr gut, und "den Test sogar abgestempelt"; in der vorinstanzli-
chen Verfügung sei dieser Umstand allerdings nicht berücksichtigt wor-
den. Überdies hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers betref-
fend die Plakatklebeaktion gegen die Chinesen keinen Eingang in die Er-
wägungen des Sachverständigen gefunden. Aufgrund dieser aufgeführten
Diskrepanzen sei die Fachkunde des Sachverständigen stark anzuzwei-
feln.
Der Beschwerdeführer habe des Weiteren erklärt, seit seiner Kindheit
krank gewesen zu sein. Dass er dabei nicht habe angeben können, um
was für eine Krankheit es sich handle, nämlich (…) (und später vermutlich
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Seite 8
[…]), könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Jedenfalls stehe
aufgrund der medizinischen Abklärungen in der Schweiz fest, dass er
vermutlich (…) habe – er klage über zeitweilige (…)schmerzen – und sich
infolge einer (…) für weitere sechs Monate einer medikamentösen Be-
handlung unterziehen müsse. Eine echte Heilungschance habe er nur in
der Schweiz.
Dass er ferner keine gültigen Papiere habe einreichen können, liege dar-
an, dass es allgemein schwierig sei, als Tibeter Dokumente zu organisie-
ren, was die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 sowie die kürzlich erschienenen Be-
richte von Radio Free Asia vom 20. Januar 2013 und The Washington
Post vom 23. Januar 2013 belegen würden. Er könne seine Familie im
Tibet nicht kontaktieren, weil er sie dadurch der Gefahr aussetzen würde,
verdächtigt zu werden, Kontakte mit Separatisten zu pflegen.
Da der Beschwerdeführer illegal aus der Volksrepublik China ausgereist
sei, habe er bei einer Rückkehr begründete Furcht, ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sollte für den Zeit-
punkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung verneint wer-
den, wäre infolge der illegal erfolgten Ausreise das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe zu bejahen, und der Beschwerdeführer (wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen ver-
möchten. Es stelle zwar nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer ope-
riert worden sei. Jedoch vermöchten auch die eingereichten Fotografien
mit sichtbaren Narben nicht nachzuweisen, dass diese Operation in der
Volksrepublik China stattgefunden habe. Somit sei den eingereichten Fo-
tografien kein Beweiswert beizumessen.
5.
5.1 Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an
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der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Per-
sonen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren an-
geblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im
Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich
folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Per-
son die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über
eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellati-
on b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, voraus-
gesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht re-
spektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den
Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationali-
tät verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal
beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die
asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit
keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine ent-
sprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE E-2981/2012 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch mög-
lich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infol-
ge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe.
Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der
in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische
Staatsangehörige seien.
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Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verun-
möglicht (BVGE E-2981/2012 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz
folgt, dass die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen
vermag. Im Einzelnen erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall mit der Geheimpolizei
und die angebliche illegale Ausreise in unsubstantiierten Ausführungen,
welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden
müssen respektive widersprüchlich ausfallen. Insbesondere gab er an-
lässlich der summarischen Befragung im EVZ zuerst an, (Verwandter)
habe ihm, als die Geheimpolizei von seiner Verteilaktion erfahren habe,
geraten, schnellstmöglich das Dorf zu verlassen, ansonsten die ganze
Familie Schwierigkeiten bekommen würde. Aus Angst vor einer Festnah-
me habe er das Dorf daraufhin verlassen (A7/11 S. 8). Demgegenüber
erklärte er an der Anhörung, bis zu seiner Ausreise sei nichts Besonderes
geschehen; nachdem er sein Dorf verlassen habe, habe er durch (Ver-
wandter) erfahren, dass er seitens der Geheimpolizei gesucht werde.
Über die genauen Umstände – wann genau jene ins Dorf gekommen sei-
en und nach ihm gesucht hätten – konnte er jedoch keine Auskunft geben
(A16/11 S. 7). Auf Vorhalt hin, weshalb er sein Dorf verlassen habe, wenn
doch nichts geschehen sei, verstrickte er sich weiter in seinen Aussagen
(A16/11 S. 8). Er könne sich ferner selbst nicht erklären, wie die Polizei
von seiner Handlung erfahren habe (A16/11 S. 8). Im Übrigen fehlen in
der Beschwerdeeingabe hierzu jegliche Ausführungen.
Weiter ist festzuhalten, dass die Plakataktion im Jahre 2000 laut eigenen
Angaben des Beschwerdeführers keine Konsequenzen nach sich zog,
weshalb dem Vorfall keine Asylrelevanz zukommt. Überdies weisen seine
Angaben in Bezug auf den Aufenthalt im Kloster Unstimmigkeiten auf
(Aufenthalt seit der Kindheit respektive von November 2010 bis Juni
2012; A7/11 S. 3; A 16/11 S. 3). Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend
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Seite 11
fest, dass seine Angaben zum angeblichen Grenzübertritt sowie Verbleib
in Nepal äusserst vage und realitätsfremd ausgefallen sind (A7/11 S. 6 f.).
Ferner spreche er zwar Alttibetisch ([…]), jedoch kein Chinesisch, weil
[Geschwisternteil] für ihn immer alle Behördengänge erledigt habe; seine
Antwort auf die Frage, weshalb [Geschwisternteil] (Alltags-)Chinesisch
beherrsche und er nicht, vermag dabei nicht zu überzeugen (A7/11 S. 4).
Gestützt werden diese Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen zu-
dem dadurch, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenügenden Iden-
titätsdokumente eingereicht hat. In der EVZ-Befragung gab er hierzu zu-
erst an, der Schlepper habe seine Identitätskarte an sich genommen und
in den Fluss geworfen (A7/11 S. 6), während er anlässlich der Anhörung
behauptete, selber die Identitätskarte in den Fluss geworfen zu haben
(A16/11 S. 6). Ein plausibler Grund für dieses Verhalten ist jedenfalls nicht
ersichtlich. Schliesslich wird nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer
an gesundheitlichen Problemen leidet und sich einer Operation habe un-
terziehen müssen. Dieser Umstand vermag jedoch keine Sozialisation in
Tibet nachzuweisen.
6.2 Diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden
zudem durch das Resultat der Evaluation des Alltagswissens gestützt.
Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die landeskund-
lich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die vorlie-
gend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer überzeugenden
sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstan-
dungen Anlass gibt. Ferner bestehen – anders als in der Beschwerde-
schrift behauptet – an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen
keine Zweifel, weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit
der Auswertung ausgegangen wird.
Der mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissen beauftragte
Sachverständige gelangte aufgrund ungenügender geographischer be-
ziehungsweise landeskundlich-kultureller Kenntnisse des Beschwerde-
führers zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten
Raum gelebt haben könnte, sei klein. Zwar ist festzuhalten, dass die Aus-
führungen nicht in allen Belangen gleichermassen durchschlagend er-
scheinen und sich die Antworten des Beschwerdeführers nicht durchwegs
als unzutreffend erwiesen. Allerdings sind die Aussagen hinsichtlich des
angeblichen Nachbardorfs H._______ beziehungsweise das fehlende
Wissen um die Existenz der Nachbardörfer K._______ und L._______
seiner angeblichen Heimatregion nur schwer nachvollziehbar. Zudem
konnte er zwar den Namen des Klosters in der Nähe zum geltend ge-
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Seite 12
machten Wohnort nennen. Jedoch fallen seine weiteren Angaben betref-
fend das Kloster und dessen Umgebung unzutreffend aus. Weiter fehlen
– trotz Aussage des Beschwerdeführers, ein Bauernsohn zu sein – prak-
tisch jegliche Angaben hinsichtlich Fragen betreffend Landwirtschaft.
Schliesslich konnte er auch in Bezug auf seinen Aufenthalt im Kranken-
haus nur vage Angaben machen, was nach einem einmonatigen Verbleib
nicht einleuchtend erscheint.
Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör
gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der
Evaluation zu entkräften (vgl. A16/11 S. 2 ff.). Im Übrigen werden auch in
der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht,
welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen.
6.3 Aufgrund der schlüssig begründeten vorinstanzlichen Verfügung so-
wie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-
tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften
gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien oder
Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grund-
sätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit ver-
fügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder
nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen
wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Be-
schwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise ver-
letzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Gren-
ze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der
Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten
(vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10).
7.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbeh-
ren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
E-4210/2013
Seite 13
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht
gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante
Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in
begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingsei-
genschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdefüh-
rer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als sei-
tens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine
konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entspre-
chende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit sei-
nem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage
entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.
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In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfü-
gung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen
und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art.
45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenen-
falls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine
menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE
E-2981/2012 E. 5.11).
9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht be-
kannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisati-
on der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den
Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 26. Juni 2013 abgelehnt, weshalb formal die Vorausset-
zungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Vorliegend ist der Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers indes nicht bekannt. Aufgrund einer
allfälligen Gefährdung durch eine eventuelle Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 AsylG erwähnten (Personen-)Daten wird einer Weitergabe an die
chinesischen Behörden jedenfalls ausgeschlossen.
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Der diesbezügliche prozessuale Antrag ist ohnehin mit Ergehen des vor-
liegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden; er wäre im Rah-
men der Instruktion abzuweisen gewesen. Das BFM ist allerdings anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine
eventuell bereits erfolgte Weitergabe von (Personen-)Daten im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist in-
des gutzuheissen, nachdem die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerde-
führers belegt ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung nicht als aussichtslos zu taxieren waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es
sind somit keine Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits
erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländi-
schen Behörde offenzulegen. Im Übrigen wird die Weitergabe der Perso-
nendaten an die chinesischen Behörden ausgeschlossen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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