B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4210/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Mai 2017 (nachfolgend
Erstbefragung) und der Anhörung vom 12. Juni 2017 (nachfolgend Zweit-
befragung) machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Rawanduz,
Provinz Erbil, Irak, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe.
Er sei auf dem Luftweg legal ausgereist, weil er sich gegen den Willen der
einflussreichen Eltern einer Frau dennoch weiterhin heimlich mit ihr getrof-
fen, mithin Probleme mit ihren Brüdern erhalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Einwilligungserklärung des Relocation-Programms der Internationa-
len Organisation für Migration (IOM) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme
aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Die angefochtene Verfügung ist zutreffend und ausführlich begründet.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierauf verwiesen werden. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in pauschaler Kritik an der Überset-
zung, ohne diese genauer auszuführen. Übersetzungsprobleme sind den
Befragungsprotokollen indes keine zu entnehmen. Sodann hat der Be-
schwerdeführer mehrmals mündlich bestätigt, den Dolmetscher gut ver-
standen zu haben, was er im Anschluss an die Rückübersetzung der Be-
fragungsprotokolle jeweils schriftlich bestätigt hat (SEM-Akten, A4, S. 2,
Bst. h, S. 11, Ziff. 9.02, A6, S. 1, F1). Ferner sind der Hilfswerksvertretung
keine Unregelmässigkeiten aufgefallen (SEM-Akten, A6, S. 15, Unterschrif-
tenblatt der Hilfswerksvertretung). Die Beschwerde zeigt mithin nicht auf,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Die auf Beschwerdeebene eingereichte IOM-Ein-
willigungserklärung ist nicht relevant, mithin nicht geeignet, am Beweiser-
gebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen wür-
den sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar
sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala kon-
zentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herr-
sche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit
der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen (angefochtene Verfügung, S. 5).
Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet)
nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für
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die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise
wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom
2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016
vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In Übereinstim-
mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vorliegend von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. So stammt der junge und
gesunde Beschwerdeführer aus der Provinz Erbil, verfügt über ein solides
familiäres und soziales Beziehungsnetz, gute Schulbildung, mehrjährige
Berufserfahrung vor Ort, einen berufstätigen Vater bei den Gerichten sowie
über einen gefestigten Wohnsitz. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts
entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: