Abtei lung V
E-4211/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Elio G. Baumann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4211/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2008
Nigeria per Flugzeug verlassen habe und am 5. Mai 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 9. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung vom 11.
Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er aus B._______ im Sudan stamme,
dass seine Eltern und seine Schwester umgebracht worden seien und
er von einem Priester aufgenommen worden, mit diesem nach Nigeria
gegangen und dort in C._______ aufgewachsen sei,
dass er zwischendurch mehrmals in Benin gelebt habe,
dass der Priester im Mai 2008 von der nigerianischen Regierung be-
schuldigt worden sei, einen Stammeskrieg und eine Gruppe namens
MASSOB zu finanzieren und als Ausländer in Nigeria nur Probleme zu
verursachen,
dass die selben Beschuldigungen sich auch gegen den Beschwerde-
führer gerichtet hätten,
dass der Priester und damit auch der Beschwerdeführer bereits früher
verdächtigt worden seien, Waffen von Benin nach Nigeria geschmug-
gelt zu haben, die Behörden aber diesmal Beweise für diese Verdächti-
gungen geltend gemacht hätten, weshalb sie geflohen seien,
dass er keine Identitätspapiere besitze, da er aus dem Sudan stamme,
dass er nicht nach Nigeria zurück könne, weil er aus dem Sudan sei,
dass er nicht in den Sudan könne, weil dort gekämpft werde und er
niemanden mehr habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 16. Juni 2008 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der
Beschwerdeführer nichts über den Sudan und seine Familie wisse,
nicht angeben könne, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien
und dass er widersprüchliche Angaben zum Todesjahr seiner Eltern
und seiner Schwester sowie zur Herkunft des Priesters gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegen könne, welcher Kirchge-
meinde der Priester angehört habe, wem die dortige Kirche geweiht
gewesen sei und an welcher Adresse er in C._______ gelebt habe,
dass er anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe, keine
Probleme mit den nigerianischen Behörden gehabt zu haben, während
er an der Anhörung ausgesagt habe, dass eine Fahndung gegen ihn
laufe,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Beginn der Beschuldi-
gungen gegen ihn in Bezug auf die MASSOB gemacht habe,
dass das BFM weder davon ausgehe, dass er Staatsangehöriger des
Sudan sei, noch dass er dort oder in Nigeria irgendwelche Probleme
gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft
seien, weshalb auch seine Begründung für die Nichtabgabe von Identi-
tätspapieren, welche derart eng mit seiner angeblichen sudanesischen
Staatsangehörigkeit verknüpft sei, nicht glaubhaft sei,
dass er zudem widersprüchliche Angaben zum Pass sowie zur Ausrei-
se gemacht habe und nicht habe angeben können, von wo in Nigeria
er abgeflogen, mit welcher Fluggesellschaft und wie lange er geflogen
und wo das Flugzeug gelandet sei,
dass insgesamt die Vermutung naheliege, dass seine Angaben nicht
der Wahrheit entsprechen, sondern lediglich dazu dienen würden, die
Staatsangehörigkeit und den effektiven Reiseweg zu verschleiern be-
ziehungsweise eine allfällige Rückschaffung in seinen tatsächlichen
Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
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dass demzufolge keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Identitätspapiere
einzureichen,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass es nach ständiger Rechtssprechung nicht Sache der Asylbehör-
den sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn
eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine ein-
deutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen
würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 16. Juni 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2008
durch seinen mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 23.
Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, "dem Gesuchsteller sei der Flüchtlings-
status zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme
zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren
und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen",
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wird und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
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fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len ist (BVGE 2007 Nr. 8 E. 2.1),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu
erachten sind,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe keine Identi-
tätspapiere, weil er aus dem Sudan komme, selber nie ein Dokument
besessen habe und alles bei diesem Priester sei, von dem er nicht
wisse, wo er sich nun befinde, als stereotype Vorbringen zu qualifizie-
ren sind, die keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren zu liefern vermögen (A1, S. 4 und 6; A6, S.
4, 9 und 10),
dass es insbesondere auch unglaubhaft ist, dass der Priester, welcher
ihn aufgenommen und erzogen habe, mit ihm ins Flugzeug gestiegen
sein soll, um ihm dann bei Ankunft in einem unbekannten Land ein
Zugticket zu übergeben, und hernach - ohne jegliche Kon-
taktmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren - seines
Weges zu gehen,
dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Reiseumständen als unsubstanziiert und unplausibel
erweisen, insbesondere soweit er weder ausführen konnte, wie lange
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die Reise gedauert habe, noch mit welcher Airline sie geflogen und in
welchem Land sie gelandet seien (A1, S. 4 und 6; A6, S. 8f.),
dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzule-
gen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der
Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit der
Identitätspapiere aufmerksam gemacht und ihn angewiesen habe, sich
mit der sudanesischen Botschaft in Verbindung zu setzen, an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er stamme aus dem Su-
dan und sei nach dem Tode seiner Eltern vom Priester aufgenommen
worden und habe sein Leben mit jenem in Nigeria – und zwischen-
durch in Benin – verbracht, auch vom Gericht nicht geglaubt werden
können, da der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort in Nigeria kaum
Aussagen machen konnte und mitunter gar ausführte, dass er den Ort,
in dem er gelebt habe, nicht mehr finden und dass er in Nigeria nie-
manden kennen würde (A1, S. 5; A6, S. 5f.),
dass demnach den Vorbringen der angeblichen Verfolgung durch die
nigerianische Regierung wegen Verdachts auf Waffenhandel und Un-
terstützung der Rebellen die Grundlage entzogen ist,
dass diese Einschätzung durch die vagen und teilweise widersprüchli-
chen Aussagen diesbezüglich gestützt wird, bringt doch der Beschwer-
deführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vor, er habe in Nigeria keine Probleme mit den Behörden
gehabt, da er nicht von dort komme (A1, S. 5), während er anlässlich
der direkten Anhörung aussagte, die nigerianische Regierung habe
nach ihm gesucht und hätte nun Beweise geltend gemacht, er wisse
aber nicht, was für Beweise gemeint seien (A6, S. 4 und 8),
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutref-
fenden Ausführungen das BFM verwiesen werden kann (A9, S. 2f.,
Punkt 1),
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dass dieser Einschätzung auch in der Beschwerdeschrift nichts Subs-
tantielles entgegengehalten wird, da lediglich pauschal angeführt wird,
der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse in Nigeria bei
einer allfälligen Rückkehr sehr wohl der Gefahr einer Verfolgung aus-
gesetzt und müsste deshalb riskieren, an Leib und Leben Schaden zu
nehmen, und das BFM übersehe in seiner Begründung, dass eine
Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen
Fluchtgrund darstelle,
dass es sich weiter beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann
handle, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren
Situation befunden habe, was im Hinblick auf allfällige Widersprüche
und Ungenauigkeiten berücksichtigt werden müsse,
dass diese Ausführungen in keiner Weise geeignet sind, die Einschät-
zung der Vorinstanz zu entkräften,
dass das BFM demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzlich Abklärung diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass dass BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art.
32 Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden An-
spruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
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1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben
nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und
die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festge-
stellt - die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren
gelassen hat, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes
wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch
ihre vernünftigen Grenzen hat und dem Beschwerdeführer insbeson-
dere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zukommt,
dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat le-
diglich unsubstanziierte Angaben zu machen in der Lage war und sich
nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Bei-
bringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb von einer Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Um-
ständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4
ff.),
dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die
Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit
als durchführbar im Sinne des Gesetzes erweist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- D_______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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