B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4211/2019
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Caroline Schönholzer,
Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region
Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Kroa-
tien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (…).
E-4211/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hatte am 29. März 2019 Asyl in der Schweiz bean-
tragt. Weil er gemäss der Eurodac-Datenbank am 19. Februar 2019 in Kro-
atien registriert worden war, ersuchte die Vorinstanz die kroatische Dublin-
Unit um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Das kroatische Dublin-Office
stimmte in der Folge der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Am
6. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine
Überstellung nach Kroatien an.
B.
B.a. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kro-
atiens für die Durchführung seines Asylverfahrens am 17. April 2019 hatte
der Beschwerdeführer erklärt, er habe 18-mal vergeblich versucht, nach
Kroatien einzureisen, die kroatische Polizei habe ihn jedes Mal unter An-
wendung von Gewalt zurück an die Grenze zu Bosnien-Herzegowina ge-
schafft. Vor jeder Rückführung habe er eine Nacht im Gefängnis verbringen
müssen. Kroatische Polizisten hätten ihn jeweils gequält und erniedrigt.
Erst beim 19. Mal sei die Einreise gelungen. Die Polizei habe ihn gezwun-
gen, die Fingerabdrücke zu geben, ansonsten wäre er nicht aus dem Ge-
fängnis entlassen worden.
B.b. In der Beschwerde vom 17. Juni 2019 wurde vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe in Kroatien unmenschliche und erniedrigende Be-
handlung durch Behördenangehörige erfahren; mehrfach habe die kroati-
sche Polizei Gewalt gegen ihn angewandt und er sei daran gehindert wor-
den, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Eine Überstellung sei ange-
sichts dieser Vorbringen unzulässig. Das SEM habe den Sachverhalt un-
genügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Die Verfügung lasse
eine Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Aspekten vermissen, die
Vorinstanz habe daher ihre Begründungspflicht verletzt. Sie habe dem me-
dizinischen Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt, zudem habe
sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien
E-4211/2019
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noch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt. Zum Beleg reichte die Rechtsvertreterin verschiedene Berichte
über illegale Push-Backs von Flüchtlingen durch die kroatische Polizei an
die kroatisch-bosnischen Grenze ein und legte Arztzeugnisse betreffend
den Gesundheitszustand vor.
B.c. Mit Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (publiziert als Referenzurteil)
hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die ange-
fochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. Zur
Begründung hielt das Gericht fest, dass das SEM angesichts der sich häu-
fenden Berichte über die kritische Situation in Kroatien gehalten gewesen
wäre, zu prüfen, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwachstel-
len aufweise. Des Weiteren hätte das SEM – angesichts der Schilderungen
des Beschwerdeführers, die sich mit den Berichten über das Vorgehen der
kroatischen Behörden deckten – vertieft prüfen müssen, ob ihm im Fall der
Überstellung das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung drohen würde, womit die Überstellung unzulässig wäre. Schliess-
lich wäre das SEM auch verpflichtet gewesen, das Vorliegen von humani-
tären Gründen zu prüfen. Neben den persönlichen Erlebnissen hätte dabei
auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in die Beurteilung
einfliessen müssen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass das SEM den
sich in seiner Gesamtheit präsentierenden Sachverhalt – sowohl in Hinblick
auf die Situation in Kroatien allgemein, als auch betreffend das individuelle
Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht vollständig erhoben und auch
nur unzureichend gewürdigt und damit sowohl den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das Gericht stellte ferner eine Verlet-
zung der Verpflichtung zur Amtsermittlung aus Art. 12 VwVG in Hinblick auf
die Feststellung des Sachverhalts zur Beurteilung der Zulässigkeit und der
Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien fest,
sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
C.
Am 8. August 2019 erliess das SEM in der Sache eine neue Verfügung;
erneut trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete die Überstellung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer habe nichts
vorgebracht, was die Zuständigkeit Kroatiens zu widerlegen vermöge. Die
sogenannten «Push-Backs» beträfen nur solche Personen, die illegal nach
Kroatien einreisten und – ohne dort Asyl beantragen zu wollen – das Land
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auf dem Weg nach West- und Nordeuropa zu durchqueren versuchten.
Dies sei auch die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, habe er doch
nie vorgebracht, in Kroatien ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Im Rah-
men einer Dublin-Überstellung nach Zagreb stehe ihm die Möglichkeit of-
fen, in Kroatien ein Asylgesuch bei den dortigen Behörden einzureichen.
Während der Dauer des Verfahrens werde er nicht als illegal anwesend
gelten. Angesichts des Umstandes, dass Kroatien die EU-Mindestrichtli-
nien betreffend Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen bis anhin ohne
Beanstandung durch die EU-Kommission einhalte und umsetze, sei nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Überstellung
nach Kroatien gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK drohten, er in eine existenzielle
Notlage geraten oder dort ohne weitere Prüfung seines Asylgesuchs in Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt
würde. Das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemi-
schen Mängel auf. Da weder eine völkerrechtliche Verpflichtung zum
Selbsteintritt aufgrund der individuellen Vorbringen ersichtlich sei, noch hu-
manitäre Gründe im Sinne des Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), und sich solche insbesondere
auch nicht aus den Vorbringen zum Gesundheitszustand ergeben würden,
sei ein Selbsteintritt nicht angezeigt.
D.
In der Beschwerdeeingabe vom 19. August 2019 ersuchte der Beschwer-
deführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, even-
tualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Subeventualiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle
Zusicherungen bezüglich seines Zugangs zum Asylverfahren, adäquater
medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Be-
hörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass entsprechen-
der vorsorglicher Massnahmen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
die Vorinstanz, die Anweisungen des Gerichts negierend, es erneut ver-
säumt habe, sich mit der Ländersituation in Kroatien auseinanderzusetzen
und die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der Be-
richterstattung zur Situation in Kroatien zu würdigen. Auch der Gesund-
heitszustand sei nur oberflächlich geprüft worden.
E-4211/2019
Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sie hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E-4211/2019
Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1. Als Kassation bezeichnet man die Aufhebung eines Entscheids durch
die nächsthöhere Instanz, indem sie jenen für unwirksam erklärt. Die
Rechtsmittelinstanz kann die Beschwerde an die Vorinstanz oder an die
erste Instanz mit Weisungen zur neuen Beurteilung zurückweisen. Liegt
eine solche Weisung vor, ist die Vorinstanz beziehungsweise die Erstin-
stanz an die Erwägungen des kassatorischen Entscheides gebunden
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226, Rz. 3.196). Das Bundesverwaltungsge-
richt hatte den vorinstanzlichen Entscheid in seinem Urteil E-3078/2019
vom 12. Juli 2019 aufgehoben, weil das SEM den entscheiderheblichen
Sachverhalt seiner Ansicht nach nicht genügend erstellt und in der Folge
auch nicht gewürdigt hatte (vgl. E. 5.13).
3.2. In Erwägung 5.6 des Urteils E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Problematik der sogenannten
«Push-Backs» von Asylsuchenden durch die kroatische Polizei an die
Staatsgrenzen. In Erwägung 5.7 führte das Gericht sodann aus, weshalb
die Vermutung, wonach Kroatien die den betroffenen Personen im Gemein-
samen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemes-
sener Weise beachte, angesichts der sich häufenden Berichte nationaler
und internationaler Akteure allenfalls nicht aufrechterhalten werden könnte.
Das Gericht enthielt sich einer eigenen Prüfung, stellte jedoch, bezugneh-
mend auf seine Rechtsprechung, fest, dass es Sache der Vorinstanz sei,
die Informationen über die Situation im EU- und Dublin-Mitgliedstaat Kroa-
tien näher zu analysieren.
Aus den entsprechenden Erwägungen im Urteil geht die Aufforderung an
die Vorinstanz hervor, diese – aus Sicht des Gerichts nötige, jedoch bisher
noch nicht vorgenommene – Prüfung nachzuholen. Gleiches gilt für die
Verpflichtung, die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers darauf-
hin zu überprüfen, ob die von ihm behaupteten Misshandlungen durch die
kroatischen Polizeibehörden in seinem Fall die Schwelle einer möglichen
Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte erreicht haben
könnten (vgl. E. 5.9). Dabei, so das Gericht, sei insbesondere auch sein
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (vgl. E. 5.10, 5.11). Schliesslich
E-4211/2019
Seite 7
hatte das Gericht die Vorinstanz auch zu einer Ermessensprüfung aufge-
fordert, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen aufgrund der indivi-
duellen Vorbringen angezeigt gewesen wäre oder nicht (vgl. E. 5.12).
3.3. Das SEM verzichtete auf die ihm im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli
2019 aufgetragenen Abklärungen betreffend das Vorliegen von allfälligen
systemischen Mängeln des kroatischen Asylsystems mit der Begründung,
der Beschwerdeführer habe gar nie beabsichtigt, in Kroatien Asyl zu bean-
tragen.
Diese Begründung verfängt nicht. In diesem Zusammenhang ist festzustel-
len, dass praktisch allen Take-charge-Verfahren, in denen die Anfrage ge-
stützt auf Art. 18 der Dublin-III-VO erfolgt, ein Sachverhalt zugrunde liegt,
wonach die betroffenen Asylsuchenden im angefragten Dublin-Mitglied-
staat kein Asylgesuch einreichen wollten oder konnten. Aus diesem Um-
stand den Schluss zu ziehen, dass sich die Prüfung in solchen Fällen da-
rauf beschränken könne, ob die Asylantragsstellung nach der ordentlichen
Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens möglich wäre oder nicht,
ist daher nicht genügend. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hielt in seinem Grundsatzurteil M.S.S. gegen Grie-
chenland und Belgien vom 21. Januar 2011 im Zusammenhang mit der il-
legalen Rückweisung von Asylsuchenden durch die griechischen Behör-
den in die Türkei fest, dass dem damaligen Beschwerdeführer M.S.S. an-
gesichts des ihm dort möglicherweise drohenden Refoulements in die Tür-
kei nicht vorgeworfen werden könne, in Griechenland keinen Asylantrag
gestellt zu haben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09], Rn. 315).
Ob der Zugang zu einem Asylverfahren in Kroatien gleichermassen
schwierig ist, wie dies in Griechenland in den Jahren 2009-2011 der Fall
war, hätte das SEM gemäss dem Kassationsurteil E-3078/2019 vorliegend
prüfen müssen. Angesichts entsprechender Hinweise in den Medien wäre
insbesondere zu klären, ob «Push-Backs» an die Grenze auch aus dem
Landesinneren Kroatiens vorgenommen werden und welche Personen von
diesen Aktionen betroffen sind (vgl. die Reportage von NICOLE VÖGELE, ab-
rufbar auf T vom 15. Mai 2019, www.t/aus-
land/kroatien-fluechtlinge-103.html, besucht am 29.10.2019).
Auch der EGMR ist aktuell mit der Problematik der «Push-Backs» an die
Grenze befasst. Im Verfahren M.H. u.a. gegen Kroatien (Beschwerde
E-4211/2019
Seite 8
Nr. 15670/18), das am 16. April 2018 eingereicht wurde, rügen die Be-
schwerdeführenden vor dem EGMR unter anderem die Verletzung von
Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung
ausländischer Personen; die Schweiz hat das 4. Zusatzprotokoll nicht rati-
fiziert, vgl. /de/internationale-menschenrechte/euro-
parat-abkommen/zusatzprotokolle/zp4/, besucht am 29.10.2019) durch die
kroatischen Behörden (vgl. EGMR, M.H. u.a. gegen Kroatien, Statement of
Facts, kommuniziert am 11. Mai 2018, Rn. 6,7); das Urteil steht noch aus.
Im Juli 2019 rechtfertigte die kroatische Präsidentin Kolinda Grabar-Kitaro-
vić anlässlich ihres Besuchs in der Schweiz das harte Vorgehen der kroa-
tischen Polizei damit, dass es sich bei den Zurückgeschobenen um illegale
Migranten handle und dass Kroatien die EU-Aussengrenzen vor illegaler
Migration schütze. Bei diesen Rückschaffungen (den Push-Backs) sei «na-
türlich ein bisschen Gewalt» nötig (vgl. SRF, Tagesschau vom 9. Juli 2019,
/news/international/lokale-behoerden-am-anschlag-immer-
mehr-migranten-stranden-an-der-grenze-zu-kroatien, sowie dazu der Be-
richt von NENAD KREIZER vom 13. Juli 2019 für Deutschen Welle, Flücht-
linge: Kroatiens Push-Backs mit «ein bisschen Gewalt», /de-
/fl%C3%BCchtlinge-kroatiens-push-backs-mit-ein-bisschen-gewalt/a-495-
71105 und jener von KLAUS PETRUS vom 23. September 2019 für NZZ on-
line, Bihac in Bosnien ist das Nadelöhr für Tausende Migranten auf dem
Weg in die EU, /international/bosnien-tausende-migranten-
stranden-auf-dem-weg-in-die-eu-ld.1509057, alle besucht: 29.10.2019).
3.4. Das SEM argumentierte weiter, Kroatien sei ein Signatarstaat der
EMRK, der UN-Folterkonvention sowie der Flüchtlingskonvention und ihres
Zusatzprotokolls, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das
Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahme-
richtlinie der Europäischen Union ergäben, anerkenne und schütze; bisher
sei es auch nicht zu Beanstandungen durch die EU-Kommission gekom-
men.
Richtig ist, dass die europäischen Staaten gegenseitig darauf vertrauen
dürfen, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Diese
Vermutung ist aber nicht unwiderlegbar (vgl. Kassationsurteil E-3078/2019
vom 12. Juli 2019 E. 5.5). Insbesondere darf sich eine Behörde immer
dann nicht ohne Weiteres auf die Vermutung verlassen, wonach die for-
melle Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge auch
E-4211/2019
Seite 9
automatisch die Respektierung der Grundrechte und einen funktionieren-
den Grundrechtsschutz für den Einzelnen bedeute, sofern Berichte aus
verlässlichen Quellen vorliegen, welche auf von den Behörden betriebene
oder zumindest tolerierte Praktiken hindeuten, die mit den Zielen des völ-
kerrechtlichen Grundrechtsschutzes vor menschenrechtswidriger Behand-
lung nicht in Einklang stehen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], Rn. 147).
Im Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 hatte das Bundesver-
waltungsgericht in Erwägung 5.7 bereits auf die relevante Berichterstattung
hingewiesen, ohne eine vertiefte Quellenanalyse vorwegzunehmen. Unter
den Quellen befand sich auch der Bericht der Sonderberichterstatterin des
Europarates, die sich im Frühjahr 2019 im Rahmen einer Abklärungsreise
ein Bild der Lage vor Ort gemacht hatte. Weitere Berichte waren als Bei-
lage zur Beschwerdeschrift eingereicht worden. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist weiterhin der Auffassung, dass die Vorinstanz aufgrund der Be-
richtslage gehalten gewesen wäre, eine eingehende Prüfung vorzuneh-
men. Diese Prüfung ist augenscheinlich noch nicht erfolgt.
Nachdem aus verschiedenen Quellen Hinweise auf einen möglicherweise
problematischen Umgang Kroatiens mit (potentiellen) Asylsuchenden her-
vorgehen, vermögen die ohne jegliche Quellenauseinandersetzung festge-
haltenen Hinweise des SEM in der angefochtenen Verfügung, es lägen
keine Hinweise auf eine drohende Kettenabschiebung vor (SEM-Verfü-
gung S. 4), noch auf systemische Schwachstellen für Asylsuchende (SEM-
Verfügung S. 5) beziehungsweise auf einen mangelnden Zugang zu einem
rechtsstaatlichen Verfahren (SEM-Verfügung S. 5), der dem SEM aus
Art. 12 VwVG erwachsenden Verpflichtung zur umfassenden Abklärung
und Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts nicht zu genügen. Zu
erwarten wäre, dass das SEM vielmehr jene Quellen, die Kroatien einen
unproblematischen Umgang mit (potentiellen) Asylsuchenden attestieren,
zumindest nennen und in ihrer Bedeutung und Tragweite würdigen, ge-
wichten, und den anderweitig vorliegenden Berichten gegenüberstellen
würde. An einer solchen vertieften Auseinandersetzung fehlt es bisher.
Bezugnehmend auf die Argumentation des SEM, wonach von den «Push-
Backs» lediglich Personen ausserhalb des Dublin-Systems betroffen seien
(vgl. vorstehend E. 3.3), ist ferner Folgendes festzustellen: Die Einschät-
zung, wie der EU- und Schengen-Mitgliedstaat Kroatien – ausserhalb des
Dublin-Rahmens – mit Migranten und illegal eingereisten Personen um-
geht, ist für eine Einschätzung – nunmehr im Dublin-Kontext – wie das
E-4211/2019
Seite 10
Land seinen völkerrechtliche Verpflichtungen nachkommt, entgegen der
Auffassung des SEM durchaus von Relevanz.
3.5. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt das SEM in An-
betracht des Untersuchungsberichts der B._______ vom 19. Juli 2019 für
nicht erheblich in Hinblick auf die geplante Überstellung nach Kroatien.
Dem Bericht könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht
an einer akuten PTBS leide, zudem verfüge auch Kroatien über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur, zu der der Beschwerdeführer im Rah-
men des Asylverfahrens Zugang erhalten werde. Seine Reisefähigkeit
werde ohnehin vor der Überstellung nochmals abgeklärt werden. Einzig in
diesem Punkt setzte die Vorinstanz die Anweisung des Gerichts aus sei-
nem Urteil E-3078/2019 E. 5.11 entsprechend um. Allerdings wurden dabei
die vorangegangenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien in die
Würdigung nicht einbezogen (vgl. die Ausführungen im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts F-4030/2019 vom 15. August 2019, E. 5.4 – 5.6).
3.6. Zusammenfassend hat das SEM sich nicht hinreichend damit ausei-
nandergesetzt, ob Anhaltspunkte gegeben sind für die Annahme, dass das
kroatische Asylsystem allenfalls systembedingte Schwachstellen aufweise;
eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Berichterstattung über die
Push-back-Problematik an den kroatischen Aussengrenzen ist bisher un-
terblieben. Das SEM prüfte auch nicht, ob der Beschwerdeführer individu-
elle Gründe haben könnte, welche seine Überstellung als unzulässig oder
unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit hat das SEM den rechtser-
heblichen Sachverhalt erneut unvollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. b
VwVG). Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob humanitäre Gründe im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) vorliegen. Auch diesbezüglich wird in der angefoch-
tenen Verfügung lediglich mit standardisierter Begründung festgehalten, es
sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene
medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu
entsprechender Behandlung gewährleiste. Der Ermessensspielraum in
diesem Bereich entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände in Kroatien
zu würdigen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1). Eine Abklärung der vorstehend
dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht würde den
Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen.
E-4211/2019
Seite 11
3.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklä-
rungen und anschliessender Neubeurteilung – wie dies bereits im Kassati-
onsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 festgehalten wurde – an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das Sub-
eventualbegehren einzugehen.
3.8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
3.9. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3
AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer – der nach
Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und
Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für
die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbe-
sondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1
Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
E-4211/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen,
den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu
würdigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: