B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-421/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______
Aegypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, am
4. November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte und am 8. November 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass ihm zudem das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im
Jahr 2006 verlassen, um in Italien eine Arbeit zu finden,
dass er sich zunächst nach Libyen begeben habe und noch im Jahr 2006
auf dem Seeweg nach Italien gereist sei, wo er zunächst in einem Flücht-
lingslager in Lampedusa untergebracht worden sei,
dass die italienischen Behörden ihn anschliessend verhaftet und drei Ta-
ge lang festgehalten hätten, weil ein Mitreisender ihn als Schlepper ange-
zeigt habe,
dass er dann wieder freigelassen worden sei, weil sich der Verdacht ge-
gen ihn nicht erhärtet habe, worauf er weiter in die Umgebung von
B._______ (Sizilien) gereist sei,
dass er sich anschliessend aufs italienische Festland begeben und wäh-
rend eines Jahres in C._______ (Italien), während anderthalb Jahren in
D._______ (Italien) und zuletzt fast ein Jahr in E._______ (Italien) auf-
gehalten habe,
dass er während dieser Zeit "schwarz", das heisst ohne offizielle Erlaub-
nis (als Landwirtschaftsarbeiter, Maurer und Fischer) gearbeitet habe,
dass er sich während seines Italienaufenthaltes im Jahr 2011 in
F._______ in Spitalpflege habe begeben müssen und dort kostenlos be-
handelt worden sei,
dass er Italien verlassen habe, weil er dort keine Arbeit mehr gefunden
habe, und sich im November 2013 in die Schweiz begeben habe,
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dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er dort keine Arbeit
habe und ihm dort das Leben nicht gefalle,
dass der Beschwerdeführer eine italienische Aufenthaltsbewilligung
("Permesso di Soggiorno" Nr. […]) abgegeben hat, welche bis zum (…)
2012 gültig war,
dass das BFM am 15. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Ver-
ordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), ein Über-
nahme-Gesuch ("take charge") an die italienischen Behörden richtete und
zur Begründung darauf verwies, dass die italienische Aufenthaltsbewilli-
gung vor weniger als zwei Jahren abgelaufen sei,
dass die italienischen Behörden das Gesuch des BFM vom 15. Novem-
ber 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2013
gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO explizit guthiessen respektive der
Übernahme zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 – eröffnet am
10. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig,
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dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO
explizit zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit Italiens für die Be-
handlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen sei,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-
VO) – bis spätestens am 30. Juni 2014 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
de, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats
nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohen-
de Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) be-
stehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zu Protokoll gegeben habe, nicht nach Italien zurückkehren zu
wollen, da er dort keine Arbeit habe und es ihm dort nicht gefalle,
dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren die erwähnte Aufent-
haltsbewilligung (Permesso di Soggiorno) eingereicht habe,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufent-
haltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass in keinem der Dublin-Staaten eine Garantie auf eine bezahlte Ar-
beitsstelle existiere und somit auch kein grundsätzlicher Anspruch auf ei-
ne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage mit einer schriftlichen
Eingabe vom 17. Januar 2014, die sich gegen die BFM-Verfügung vom
31. Dezember 2013 richtete, an das BFM wandte,
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dass das BFM dieses Schreiben mit einem Begleitschreiben vom 21. Ja-
nuar 2014 dem Beschwerdeführer retournierte und in diesem Begleit-
schreiben vom 21. Januar 2014 explizit festhielt, die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 17. Januar 2014 werde dem Bundesverwaltungs-
gericht gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) überwiesen,
dass beim Bundesverwaltungsgericht indessen lediglich das Übermitt-
lungsschreiben des BFM vom 21. Januar 2014 einging (Eingang beim
Gericht 22. Januar 2014), ohne dass das Schreiben des Beschwerdefüh-
rers – im Original oder in Kopie – beigelegen hätte,
dass die Zentralkanzlei des Bundesverwaltungsgerichts das BFM darauf
aufmerksam machte, die Beilage (Brief des Beschwerdeführers vom 17.
Januar 2014) fehle, und das BFM um komplette Überweisung der Einga-
be ersuchte,
dass das BFM in der Folge den Beschwerdeführer auf die irrtümliche Re-
tournierung seiner Eingabe hinwies und ihn ersuchte, die Beschwerde
noch einmal einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit einer an das BFM adressierten Eingabe
vom 24. Januar 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt (Adresse des Zustellcouverts: Bundesverwaltungsgericht; Eingang
am Gericht: 27. Januar 2014) Beschwerde erhob und sinngemäss bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei
einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer könne aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht nach
Italien zurückkehren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Januar 2014 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen
aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a
AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM von der Zentralkanzlei aufgefordert wurde, die in den
vorinstanzlichen Verfahrensakten fehlende Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 17. Januar 2014 korrekt bei den Verfahrensakten abzulegen,
dass diese Verfahrensakte beim BFM nicht mehr auffindbar zu sein
scheint, dem Beschwerdeführer aus diesem Umstand jedoch kein
Rechtsnachteil erwachsen darf,
dass aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Schreibens des
BFM vom 21. Januar 2014 davon auszugehen ist, dass es sich bei der
beim BFM eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Janu-
ar 2014 um eine Beschwerdeschrift gehandelt hat,
dass unter dieser Prämisse weiter festzustellen ist, dass diese Be-
schwerdeeingabe vom 17. Januar 2014 unter Einhaltung der Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) und somit fristge-
recht eingereicht wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen
Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
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ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2013 ein Asylgesuch stellte
und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers am 15. November 2013 erfolg-
te, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu
ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin
II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5
Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
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sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dub-
lin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dub-
lin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein
Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein
Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein an-
derer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestim-
mung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung
den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
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dass im vorliegenden Verfahren Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO Anwendung
findet, wonach derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylsu-
chenden einen gültigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, wobei gemäss
Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO diese Regelung auch gilt, wenn der Asylsu-
chende einen Aufenthaltstitel besitzt, der weniger als zwei Jahre zuvor
abgelaufen ist, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlässt,
dass der bei den Akten befindlichen Aufenthaltsbewilligung zu entnehmen
ist, dass dem Beschwerdeführer ein "Permesso di Soggiorno" ausgestellt
wurde, welche bis zum 23. Januar 2012 gültig war,
dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen protokollierten Angaben
zufolge mit dieser Aufenthaltsbewilligung in Italien aufhielt (vgl. BFM-
Akten A3/10),
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit
Schreiben vom 31. Dezember 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO
zugestimmt haben, nachdem dieser Aufenthaltstitel weniger als zwei Jah-
re zuvor abgelaufen war,
dass das BFM somit zu Recht von der Zuständigkeit Italiens zur Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs – er wolle nicht nach Italien zurückkehren,
weil er dort keine Arbeit finde und es ihm dort nicht gefalle – nicht geeig-
net sind, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen,
dass auch der Verweis in der Beschwerdeschrift auf die schwierigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen in Italien nicht geeignet ist, die Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens in Frage zu stellen, da die Zuständigkeitsbegründung nicht
von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person
abhängt,
dass sich aufgrund dieser Sachlage die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen und Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers
sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist,
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dass der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe gegen eine Überstel-
lung nach Italien vortrug,
dass aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer
EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots
gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass gemäss der Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach
der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrecht-
liche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwer-
deführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Her-
kunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder
unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu
werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat somit von
der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitglied-
schaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem
Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zustän-
digen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden
Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet,
sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real
risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass allerdings dann, wenn es einer notorischen Tatsache entspricht,
dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat syste-
matisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3
EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweis-
last im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21.
Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde
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Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
was indessen für Italien nicht zutrifft,
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtli-
nie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzu-
setzen,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu
einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und er damit unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prü-
fung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgeschafft würde,
dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem der Gerichts-
hof in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein syste-
matischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
(als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden
(vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und ande-
re gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzuläs-
sigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss
Art. 35 Abs. 3 EMRK),
dass alle vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigten und in letzter Zeit zudem ge-
wisse Verbesserungen festzustellen seien (§ 78),
dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zwar
bemängle, die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und
der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der
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schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sehe
(§ 44),
dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme aus-
geführt habe, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders
verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrun-
gen getroffen, und betont habe, dass besonders verletzlichen Personen
spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45),
dass spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden der Gerichtshof auf Be-
richte verwies, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren
geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für
besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch
länger – nämlich bis zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45)
und für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende in den temporären
Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert seien
(§ 49),
dass ferner festgehalten wurde, den Berichten sei zudem zu entnehmen,
das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden werde im selben Stadium
wieder aufgenommen, in dem es sich befunden habe, als sie Italien ver-
lassen hätten,
dass der Gerichtshof im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss
kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei
kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften
und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physi-
scher oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde ("a sufficiently real and im-
minent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3";
§ 78),
dass diese Feststellungen faktischer Natur Auswirkungen auf die Beurtei-
lung des vorliegenden Verfahrens haben und für den vorliegenden Fall
insbesondere die Feststellung wichtig ist, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in
einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können,
dass weiter festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer gehöre – beispielsweise aus me-
dizinischen Gründen – einer besonders verletzlichen Personengruppe an,
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dass in diesem Zusammenhang dennoch darauf hinzuweisen ist, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selbst bereits eine me-
dizinische Behandlung in Italien beansprucht hat, ihm diese auch gewährt
und er in einem Spital in F._______ behandelt wurde (vgl. A3/10 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt ersichtlich ist
und der EGMR in seinem erwähnten Entscheid diverse Berichte zitiert
hat, welche eine unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK genügende
Schutzinfrastruktur belegen,
dass der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Öster-
reich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), im Übrigen darauf hinwies,
dass die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen
Mitgliedstaat alleine nicht genüge, um daraus zu schliessen, das Auf-
nahmesystem dieses Mitgliedstaates weise systematische Mängel auf
(§ 73),
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgetragenen wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen auch die ansässige Bevölkerung regel-
mässig betroffen ist, für sich allein kein Wegweisungshindernis darstellen,
dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen konnte, dass in seinem Fall ein konkretes und
ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen und unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse
ersichtlich sind, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung des Beschwerde-
führers nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,
weshalb im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) besteht,
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dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10)
und eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der
Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass die angefochtene Verfügung somit kein Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festge-
stellt hat und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: