Abtei lung V
E-4212/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
Eritrea,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
7. Dezember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4212/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat Eritrea am 2. Oktober 2002 und gelangte am 21. November
2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 3. Dezember 2002 im damaligen
C._______ sowie der Anhörung vom 3. Februar 2003 zu den
Asylgründen durch die kantonale Behörde machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sei sei ethnische Tigrinerin und in D._______ geboren, wo sie stets
gelebt und während zwölf Jahren die Schulen bis zur Highschool
besucht habe. Nach Absolvierung ihres von Juni 1995 bis Februar
1997 dauernden Grundwehrdienstes habe sie zunächst ihre Mutter im
Haushalt unterstützt und anschliessend im familieneigenen be-
ziehungsweise von einer Drittperson gemieteten Café in der Funktion
der Geschäftsführerin gearbeitet. Als Sympathisantin der
oppositionellen „G15“ beziehungsweise der „5. Organisation“ habe sie
sich im Lokal manchmal mit politisch interessierten Gästen unterhalten
und die Regierung kritisiert. Eines Abends seien in ihrer Abwesenheit
zwei Sicherheitsbeamte gekommen, hätten das Café geschlossen und
die stellvertretend anwesende Schwester E._______ – im Glauben, es
handle sich dabei um die Beschwerdeführerin – sowie drei Mitarbeiter
festgenommen. Ihr Vater habe deshalb um das Leben der
Beschwerdeführerin gefürchtet und ihr Geld für die Ausreise gegeben.
Am nächsten Tag habe sie mit organisatorischer Unterstützung von
Verwandten und den Diensten eines Schleppers ihr Heimatland auf
dem Landweg in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei
sie in die Schweiz gelangt, wobei sie keine näheren Angaben zu den
Reiseumständen und zur Reiseroute zu machen imstande sei. In der
Schweiz habe sie erfahren, dass ihre Schwester wieder freigekommen
sei, man jedoch ihren Vater inhaftiert habe. Dieser sei vom Gefängnis
ins Spital überführt worden und dort in der Folge gestorben, wobei sie
die näheren Umstände nicht kenne. Ihre (...) Brüder seien im Übrigen
allesamt in den Militärdienst eingezogen worden und seither wüssten
die Angehörigen nichts mehr über ihr Schicksal; so ergehe es in Eri-
trea vielen.
Die Beschwerdeführerin reichte trotz mehrfacher Aufforderungen
weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel ein. Einen
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Reisepass habe sie nach Absolvierung ihres Militärdienstes zwar be-
antragt, jedoch aufgrund der politisch instabilen Lage nicht erhalten.
Ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gelassen beziehungsweise
diese sei zusammen mit ihrer Wehrdienstbestätigung vom Schlepper
zerrissen worden. Sie könne keine Ausweispapiere beschaffen, da sie
niemanden kontaktieren könne.
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 trat das BFF gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz; der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin keine
identitätsbelegenden Dokumente eingereicht und hierfür keine ent-
schuldbaren Gründe glaubhaft gemacht habe; zudem seien die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin klar nicht asylrelevant und mithin
offensichtlich haltlos.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2003 an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. November
2003, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
D.
Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 beantragte das Bundesamt
unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Urteil der ARK vom 24. November 2004 wurde die Beschwerde
vom 10. Dezember 2003 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache der Vorinstanz zur Neu-
beurteilung des Asylgesuchs zurückgewiesen wurde. In der Be-
gründung erwog die Kommission hauptsächlich, dass das BFF
praxiswidrig eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
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vorgenommen und zu Unrecht auf Haltlosigkeit der Asylvorbringen
geschlossen habe.
F.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch
vom 21. November 2002 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der
Beschwerdeführerin einenteils den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und
andernteils jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Relevanz nicht genügten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
G.
Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Januar 2005 an die ARK beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 7. Dezem-
ber 2004, die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.
H.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Januar 2005 wurde der
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen
späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt und jenes um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2005 beantragte das Bundesamt
unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______.
K.
Am 30. Januar 2006 wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die
aktuelle ARK-Praxis zu Eritrea zur ergänzenden Vernehmlassung
eingeladen.
Seite 4
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Mit Verfügung vom 29. März 2006 zog das Bundesamt seinen an-
gefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den
Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges.
L.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. April 2006 wurden die
Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie in Anbetracht der teilweisen
Wiedererwägung des BFM vom 29. März 2006 bereit seien, die Be-
schwerde innert Frist zurückzuziehen, soweit sie nicht bereits gegen-
standslos geworden sei.
Innert angesetzter Frist teilten die Beschwerdeführerinnen dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. April 2006 mit, dass
sie an den in der Beschwerde gestellten Hauptanträgen festhielten.
Gleichzeitig ergänzten sie ihre bisherigen Ausführungen.
M.
Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungs-
gericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen
Erkenntnisse einer Dienstreise zu einem weiteren Schriftenwechsel
eingeladen.
N.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte
das Bundesamt abermals die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Beschwerdeergänzung vom 8. September 2006 ersuchten die Be-
schwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf
objektive Nachfluchtgründe und neue Beweismittel um Einholung einer
ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz.
P.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 ergänzten die Beschwerdeführerinnen
die Rekursakten weiter mit der Einreichung einer Geburtsurkunde,
ausgestellt von der Eritrean Orthodox Tewahedo Church.
Q.
Mit Eingabe vom 24. März 2008 ersuchten die Beschwerdeführerinnen
das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine sich ab-
zeichnende neue Praxis des BFM betreffend illegal ausgereister, im
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wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer erneut um Einholung
einer ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz.
R.
Mit Telefax vom 3. September 2008 orientierte das zuständige Zivil-
standsamt das Bundesverwaltungsgericht über die am 22. Mai 2008
von ihm verfügte Verweigerung der im Jahre 2005 vom eritreischen
Staatsangehörigen F._______. anbegehrten Anerkennung der am (...)
geborenen Beschwerdeführerin B._______. Das Asylgesuch von
F._______ vom 4. Juni 2002 wurde mit Verfügung des BFF vom 2. Juni
2003 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges abgelehnt und ist seit der dagegen erhobenen
Beschwerde vom 3. Juli 2003 anfangs bei der ARK und seit dem Jahre
2007 unter der Geschäftsnummer E-6626/2006 beim
Bundesverwaltungsgericht hängig.
S.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. September 2008 wurde das Bundesamt zu einem weiteren
Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits auf das
eheähnliche beziehungsweise kindesrechtliche Verhältnis der Be-
schwerdeführerinnen mit F._______ sowie anderseits auf die von den
Beschwerdeführerinnen erwähnte Praxisänderung des Bundesamtes
(betreffend illegal ausgereister, im wehrdienstpflichtigen Alter be-
findlicher Eritreer) hinwies. Zudem erklärte die Instruktionsrichterin
ihre Absicht zur koordinierten Behandlung des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens mit jenem von F._______.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte
das Bundesamt unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und
Erwägungen abermals die Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 3. November 2008 hielten die Beschwerde-
führerinnen ihrerseits an den gestellten Anträgen fest.
T.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. No-
vember 2008 erhielten die Beschwerdeführerinnen nachträglich das
rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des BFM vom 30. August 2006.
Mit Stellungnahme vom 12. November 2008 hielten die Beschwerde-
führerinnen an den gestellten Anträgen weiterhin fest.
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U.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. No-
vember 2008 wurde das Bundesamt zu einem erneuten Schriften-
wechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits wiederum auf die
familiäre Situation der Beschwerdeführerinnen sowie anderseits auf
die zwischenzeitlich mit Verfügung des BFM vom 26. September 2008
wiedererwägungsweise gewährte Flüchtlingseigenschaft (aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG) und vorläufige
Aufnahme zugunsten von F.________ aufmerksam gemacht wurde.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 zog das BFM seinen an-
gefochtenen Entscheid erneut teilweise in Wiedererwägung und ge-
währte den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG (Familienasyl) die Flüchtlingseigenschaft. Indessen ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Gewährung des
Asyls mit der Begründung, dass F._______ ihnen keinen Rechtsstatus
verleihen könne, der über seinen eigenen hinausgehe. Als Flüchtlinge
blieben sie vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung
unzulässig sei. Die Wegweisung als solche habe weiter Bestand.
V.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. De-
zember 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob sie in
Anbetracht der erneuten teilweisen Wiedererwägung des BFM vom
10. Dezember 2008 bereit seien, ihre Beschwerde, soweit nicht bereits
gegenstandslos geworden, innert Frist zurückzuziehen.
Am 5. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt
festhalten würden.
W.
Am (...) anerkannte das zuständige Zivilstandsamt formell die
Vaterschaft von F._______ zur am (...) geborenen Beschwerdeführerin
B._______.
X.
Mit Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom
14. Juli 2009 stellte das BFM infolge am 13. Juli 2009 erfolgter Er-
teilung von auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ge-
stützten Aufenthaltsbewilligungen das Erlöschen der vorläufigen Auf-
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nahme der Beschwerdeführerinnen fest, welche jedoch weiterhin die
Stellung von Flüchtlingen ohne Asylstatus innehätten.
Y.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen
einladungsgemäss eine Kostennote ein.
Z.
Mit Urteil heutigen Datums wurde die von F._______ (N [...]) am 3. Juli
2003 eingereichte Beschwerde (E-6626/2006) abgewiesen, soweit sie
nicht bereits gegenstandslos geworden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Durch die Wiedererwägungsverfügungen des Bundesamtes vom
29. März 2006 und vom 10. Dezember 2008 wurden die Ziffern 1 (Ver-
weigerung der Anerkennung als Flüchtling) sowie 4 und 5 (Anordnung
des Wegweisungsvollzuges) des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung vom 7. Dezember 2004 aufgehoben und die Beschwerde-
führerinnen wurden wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt
und vorläufig aufgenommen. Mit Erteilung der härtefallbedingten
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vom 13. Juli 2009 wurde
zusätzlich die Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2004) hin-
fällig. Die Beschwerde vom 3. Januar 2005 ist daher, soweit sie die
Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. In den nachfolgenden Erwägungen werden
dementsprechend Verfahrensinhalte, welche diese Gegenstände be-
schlagen, nur noch insoweit zu erörtern sein, als sie Relevanz für den
materiell verbleibenden Verfahrensgegenstand aufweisen.
Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert hat. Die Frage der Asylge-
währung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage
der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf dem
Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl die Beschwerde-
führerinnen als Flüchtlinge bereits anerkannt sind und deshalb dies-
bezüglich kein aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweisen, sie
diese Eigenschaft aber im Rahmen des Familienasyls aufgrund von
bei F._______. bestehenden (Asyl ausschliessenden) subjektiven
Nachfluchtgründen erworben haben, bleibt der Flüchtlingsbegriff
vorliegend insofern von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder
befürchteten Verfolgung im Heimatstaat aufbaut.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügten. So habe sie in Missachtung der ihr
obliegenden Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Aufforderungen
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt. Hierfür könne sie
keine zulängliche Erklärung präsentieren, zumal sie in D._______ über
ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfüge und sie sich
widersprüchlich über den Verbleib ihrer Identitätskarte geäussert habe
(zuhause gelassen beziehungsweise vom Schlepper zerrissen). Auch
die stereotyp und unplausibel geschilderten Reiseumstände (ins-
besondere Passierung der verschiedenen Grenzkontrollen) wirkten
sich negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die
persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus, und es
müsse davon ausgegangen werden, dass sie durch Nichteinreichung
des Reisepasses wesentliche Einträge zu verheimlichen versuche. Im
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Weiteren wiesen die angeblich versehentliche Festnahme ihrer
Schwester im Cafe sowie blosse Personen- und Identitätskontrollen
durch die Behörden mit kurzfristigen Festnahmen oder Verhaftungen
nicht jene flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität auf, die ein Weiter-
verbleiben im Heimatstaat verunmöglichen oder einen unerträglichen
psychischen Druck hervorrufen würden. Die Annahme einer behörd-
lichen Suche nach der Beschwerdeführerin beruhe zudem auf blossen
Vermutungen und dem Hörensagen, mithin aus Drittquellen, und sei
somit mangels konkreter Indizien nicht hinreichend begründet. Die
bloss hypothetische Furcht vor einer Verhaftung führe keinen un-
erträglichen psychischen Druck herbei und sei mangels genügender
Intensität nicht zureichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Die
Beschwerdeführerin vermöge hierzu weder konkrete Anhaltspunkte
noch Beweise vorzulegen.
5.2 In ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2005 stellt die Beschwerde-
führerin zunächst eine weitreichende argumentative Übereinstimmung
der vorinstanzlichen Erwägungen mit jenen im kassierten Entscheid
vom 12. November 2003 fest, weshalb dem Bundesamt abermals eine
Verletzung der Abklärungspflicht vorzuwerfen sei. Ferner seien es
nicht blosse Mutmassungen oder Aussagen Dritter gewesen, welche
sie zur Ausreise bewogen hätten, sondern die Verhaftung ihrer
Schwester, welche klar ihr gegolten hätte. Angesichts der rechtsstaat-
lich und demokratisch defizitären Verhältnisse in Eritrea sei sodann die
Beweismittelarmut in ihrem Fall nachvollziehbar, da weder Haftbefehle
noch andere Urkunden erhältlich gemacht werden könnten. Zudem
ignoriere das Bundesamt das reduzierte Beweismass der blossen
Glaubhaftmachung gemäss Asylgesetz und es komme seiner Pflicht
zur Abwägung von Unglaubhaftigkeitselementen mit positiv ins Ge-
wicht fallenden Elementen in Missachtung des Untersuchungsgrund-
satzes nicht nach. Aufgrund des gesamthaft durchaus glaubhaft ge-
schilderten Sachverhalts und des aus verschiedenen Berichten be-
kannten Umgangs der eritreischen Behörden mit Oppositionellen
drohten ihr in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter
oder die Exekution. Die befürchteten Nachteile seien somit durchaus
begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich bekräftigt die Be-
schwerdeführerin die bestehenden Schwierigkeiten bei der Be-
schaffung von Identitätsdokumenten in Eritrea, zumal sie dort auch
über kein soziales Netz mehr verfüge. Zudem enthielten ihre Vor-
bringen erkanntermassen Hinweise auf Verfolgung, die nicht offen-
sichtlich haltlos seien, weshalb sich die Diskussion um entschuldbare
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Gründe für die Nichteinreichung von Identitätspapieren ohnehin
erübrige.
5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 14. April 2005 verweist das Bundesamt auf seine
bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Be-
schwerde Stellung zu beziehen.
5.4 In seinem Rückkommensentscheid vom 29. März 2006, mit wel-
chem das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen wiedererwägungs-
weise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges gewährte, nimmt es nicht materiell Stellung zur
Frage der Asylgewährung.
5.5 Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 15. April 2006 bekräftigt die
Beschwerdeführerin ihre politisch motivierte Verfolgung durch den eri-
treischen Staat, wobei in der Wahrnehmung der eritreischen Behörden
schon der Austausch von Informationen regierungskritischen Inhalts –
beispielsweise in Restaurants und Bars – als oppositionspolitische
Aktivität gelte. Solche würde nach Aufdeckung durch Geheimpolizei
oder Spitzel unverhältnismässig hart bestraft. Daher sei die Be-
schwerdeführerin bereits aufgrund ihrer geringfügigen politischen
Aktivitäten in Eritrea einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
Zudem habe sie sich vor kurzem im Exil der Eritrean Democratic Party
(EDP) angeschlossen und könne dadurch ihrer politischen Über-
zeugung Ausdruck verleihen.
5.6 In seiner wiederum die Abweisung der Beschwerde be-
antragenden ergänzenden Vernehmlassung vom 30. August 2006
verweist das Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Er-
wägungen. Unter Bezugnahme auf die am (...) erfolgte Geburt der
Tochter der Beschwerdeführerin macht es darauf aufmerksam, dass
die Beschwerdeführerin, obwohl zur Altersgruppe der 18- bis 45-
Jährigen gehörend, nicht der Militärdienstpflicht unterworfen werde.
5.7 Mittels Beschwerdeergänzungen vom 8. September 2006 und vom
3. Mai 2007 macht die Beschwerdeführerin auf objektive Nachflucht-
gründe und neue Beweismittel aufmerksam. Erstere bestünden in der
Tatsache, dass sie inzwischen mehrere Jahre landesabwesend sei,
dadurch in den Augen der eritreischen Regierung unter Generalver-
dacht stehe, sich subversiv zu betätigen, und zudem ein Asylgesuch
im Ausland gestellt habe, wodurch sie nunmehr als Landesverräterin
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eingestuft werde. Ferner gibt sie nebst ihrem EDP-Mitgliederausweis
zwei aus dem Jahre (...) stammende Fotos betreffend ihren
Militärdienst in Eritrea zu den Akten, welcher somit belegt sei. Ebenso
reicht sie ihre als solche bezeichnete Geburtsurkunde, ausgestellt von
der Eritrean Orthodox Tewahedo Church, ein, womit nun auch ihre
Identität ausgewiesen sei.
5.8 In seiner abermals die Abweisung der Beschwerde beantragenden
ergänzenden Vernehmlassung vom 6. September 2008 verweist das
Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und
insbesondere auf den Inhalt seiner Vernehmlassung vom 30. August
2006.
In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2008 bedauern die Be-
schwerdeführerinnen, dass das Bundesamt das Vorliegen zwischen-
zeitlich geltend gemachter neuer Tatsachen und Beweismittel (be-
treffend Absolvierung des Militärdienstes, oppositionspolitische Tätig-
keit und familiäre Beziehung zu F._______) ignoriere. Im Übrigen
halten sie an ihren bisherigen Standpunkten und Ausführungen fest.
Im Rahmen des ihnen nachträglich gewährten rechtlichen Gehörs zur
Vernehmlassung vom 30. August 2006 bekräftigt die Beschwerde-
führerin in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2008, dass sie
bereits Militärdienst in Eritrea geleistet und daher mit ihrer Flucht den
Tatbestand der Desertion erfüllt habe. Mit einer Befreiung von der
Dienstpflicht, aufgrund der Geburt ihrer Tochter, könne sie nicht
rechnen.
5.9 Im Rückkommensentscheid des Bundesamtes vom 10. Dezember
2008, mit welchem es den Beschwerdeführerinnen in Anwendung von
Art. 51 Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund ihrer familiären Beziehung zum als Flüchtling vorläufig auf-
genommenen F._______ gewährt, verweigert es eine Asylgewährung
mit der Begründung, dass F._______ ihnen keinen Rechtsstatus
verleihen könne, der über seinen eigenen hinausgehe.
6.
6.1 Die zu bestätigende Erkenntnis des Bundesamtes, wonach die
von einem Familienangehörigen abgeleitete Flüchtlingseigenschaft
den Beschwerdeführerinnen keinen Rechtsstatus verleihen könne, der
über dessen originären hinausgehe, wird von den Beschwerde-
Seite 13
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führerinnen nicht bestritten. Der bei F._______ anwendbare
gesetzliche Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG (Asylverweigerung
bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe) hat somit derivative
Wirkung auch für die Beschwerdeführerinnen. Im vorliegenden
Verfahren besteht somit kein Raum mehr, irgendwelche bei den
Beschwerdeführerinnen allfällig vorliegende subjektive Nach-
fluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise entstanden
sind, denn sie würden letztlich nie den von ihnen anbegehrten und
über die Flüchtlingseigenschaft hinausgehenden Status des Asyls
nach Art. 2 AsylG verleihen.
6.2
6.2.1 Strittig und entscheiderheblich ist hingegen zunächst die Fest-
stellung des zur allfälligen Annahme von Vorfluchtgründen relevanten
Sachverhalts: Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im
Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben
E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG die asylsuchende Person einer weit-
reichenden Mitwirkungspflicht unterstellt.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
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bringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt weitgehend die vom BFM in
der angefochtenen Verfügung und in weiteren Schriftenwechseln er-
kannten Unglaubhaftigkeitselemente und -erkenntnisse (insbesondere
erhebliche Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsdefizite infolge un-
zureichend erklärter Nichteinreichung von Reise- und Identitäts-
dokumenten und aufgrund unplausibler [Aus-]Reiseumstände) voll-
umfänglich. Auf die betreffenden Erwägungen kann somit verwiesen
werden. Die im Rahmen des Rekurses und der verschiedenen Er-
gänzungen und Stellungnahmen geltend gemachten Gegenargumente
(nachvollziehbare Beweismittelarmut angesichts der rechtsstaatlich
und demokratisch defizitären Verhältnisse in Eritrea; Irrelevanz des
Fehlens von Identitätsdokumenten beim Vorliegen nicht offensichtlich
haltloser Verfolgungsvorbringen; Missachtung der Abwägungspflicht
und des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung; nunmehr
durch Fotos bewiesene Militärdienstleistung und durch Geburts-
urkunde erstellte Identität) erweisen sich in der vorgebrachten Form
als unbehelflich: Vorab ist festzuhalten, dass die Irrelevanz des
Fehlens von Identitätsdokumenten beim Vorliegen nicht offensichtlich
haltloser Verfolgungsvorbringen prozessgeschichtlich bereits erkannt
wurde und gerade zur rechtskräftigen Aufhebung des Nichteintretens-
entscheides vom 12. November 2003 durch die ARK geführt hat. Im
Rahmen eines materiellen Asylentscheides hingegen ist das Fehlen
von Identitäts- und weiteren Beweisdokumenten unter den Aspekten
der Mitwirkungspflicht und der Glaubhaftmachung durchaus bedeut-
sam. Die vorliegende Beweismittelarmut ist daher im vorliegenden
Verfahren ein zulässiges Argumentationselement für die Erkenntnis
fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit und sachverhaltlicher Glaub-
haftmachung. Zwar vermochte die Beschwerdeführerin nachträglich
eine angebliche Geburtsurkunde vorzulegen. Dieses Dokument ändert
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jedoch an den bisherigen Einschätzungen nichts, da es sich dabei
tatsächlich um einen (undatierten) Taufschein handelt, der somit als
Identitätsbeleg untauglich ist. Die nachträgliche Beschaffung dieses
und weiterer Dokumente (beispielsweise Fotos vom Militärdienst)
widerlegt zudem die eigene Behauptung einer unmöglichen Beweis-
mittelbeschaffung aus Eritrea und unterstreicht mithin eine zumindest
partielle Missachtung der nach Art. 8 AsylG gebotenen Mitwirkung. Es
liegt die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin versuche wesent-
liche Sachverhaltsteile zu verheimlichen oder zu verschleiern.
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist immerhin festzuhalten, dass die
eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin schwach
erkennbar ist, Glaubhaftigkeitszweifel an der angeblichen Militär-
dienstleistung in den Hintergrund verdrängen. Solche hat die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin indessen auch nie vorgehalten. Die
vorinstanzlich erwogenen Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeits-
zweifel beschlagen denn auch schwergewichtig die eigentlichen Ver-
folgungsvorbringen (angeblich begründete Furcht vor flüchtlingsrecht-
lich beachtlichen und politisch motivierten Benachteiligungen infolge
regierungskritischer Äusserungen im Cafélokal); sie liessen sich zu-
dem durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten stützen (beispielsweise
unstimmige Ereignischronologie und verschiedene Widersprüche), auf
welche näher einzugehen sich jedoch angesichts des bisher
Erkannten erübrigt.
6.2.3 Zusammenfassend präsentiert sich der wesentliche Vorflucht-
sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht wie folgt: Die Be-
schwerdeführerin absolvierte von (...) bis (...) ihren Grundwehrdienst
und wurde seither zu keinen militärischen Dienstleistungen mehr
einberufen. Zuletzt arbeitete sie in einem Café, wo sie sich zeitweise
mit Gästen über politische Themen unterhielt, ohne dass sie oder
andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen deswegen irgendwelche
Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen hat. Über die Identität
der Beschwerdeführerin sowie Zeitpunkt, Beweggrund, Route und
weitere Umstände der (Aus-) Reise von Eritrea bis in die Schweiz be-
stehen mangels zureichender Mitwirkung keine gesicherten Erkennt-
nisse; die Ausreise erfolgte jedoch im militärdienstpflichtigen Alter.
6.3 Aus dem soeben Erwogenen ergibt sich mit hinreichender Klar-
heit, dass die Beschwerdeführerin einen unter Art. 3 AsylG sub-
sumierbaren Vorfluchtsachverhalt einzig insoweit glaubhaft machen
konnte, als sie sich als Geschäftsführerin beziehungsweise als An-
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gestellte im familieneigenen beziehungsweise gemieteten Café zeit-
weise mit Gästen über politische Themen unterhalten hat. Diese
Sachverhaltsbasis allein sowie der Umstand, dass Betriebe der vor-
liegenden Art Personen- und Identitätskontrollen durch die eritreischen
Behörden unterworfen sind, weist augenfällig nicht jene flüchtlings-
rechtlich geforderte Intensität auf, die ein Weiterverbleiben im
Heimatstaat verunmöglichen oder einen unerträglichen psychischen
Druck hervorrufen würde. Die von der Beschwerdeführerin behauptete
Furcht vor Verfolgung ist mangels konkreter Indizien weder objektiv
hinreichend begründet noch subjektiv nachvollziehbar und mithin nicht
flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vor-
instanz ist in ihren diesbezüglichen Einschätzungen zu stützen. Aus
den festgestellten Sachverhaltselementen, wonach die Beschwerde-
führerin seit Beendigung ihres Grundwehrdienstes im Jahre (...) zu
keinen aktiven militärischen Dienstleistungen mehr einberufen wurde
und zudem einer von staatlichen Kontrollen betroffenen Berufstätigkeit
nachging, ergibt sich gleichsam, dass sie den Tatbestand der De-
sertion gar nicht erfüllen konnte. Der Umstand einer allfälligen illegalen
Ausreise im dienstpflichtigen Alter und einer allfällig daraus
fliessenden Erfüllung des Desertionstatbestandes kann nur als
subjektiver Nachfluchtgrund Bedeutung haben und ist somit im vor-
liegenden, gegenständlich einzig noch auf den Asylpunkt be-
schränkten Verfahren irrelevant.
6.4 Daraus ist zu folgern, dass ein Anspruch auf Asylgewährung
zugunsten der Beschwerdeführerinnen einzig noch auf der Grundlage
objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme.
6.4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven
Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4
E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solcher-
massen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und – im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen – Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Frage, ob
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seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahre 2002
objektive, von den Beschwerdeführerinnen nicht beeinflussbare Um-
stände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor
Verfolgung heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheb-
lich erscheinen lassen. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach
einer allfällig zwischenzeitlich verschärften Praxis der eritreischen
Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Dienst-
pflichtigen und betreffend den Umgang mit Oppositionellen.
6.4.2 Der solchermassen definierte Terminus objektiver Nachflucht-
gründe wird von der Beschwerdeführerin offensichtlich missver-
standen: So behauptet sie in den Beschwerdeergänzungen vom
8. September 2006 und vom 3. Mai 2007 das Bestehen objektiver
Nachfluchtgründe dergestalt, dass sie nunmehr schon längere Zeit
landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver
Betätigung stehe, zumal sie belegtermassen in der Schweiz der EDP
beigetreten sei. Dieser Generalverdacht im Falle der wahrscheinlich il-
legal ausgereisten und nunmehr seit bald acht Jahren landes-
abwesenden Beschwerdeführerin ist, selbst wenn die eritreischen
Behörden vom EDP-Beitritt im Exil keine Kenntnis haben sollten, nicht
gänzlich von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin verkennt
indessen, dass die illegale Ausreise und die seitherige Landes-
abwesenheit von ihr selber bewirkt und gar beabsichtigt wurden. Es
handelt sich somit tatsächlich um subjektive Nachfluchtgründe und
nicht um äussere Umstände, auf welche sie keinen Einfluss hätte
nehmen können. Mithin bleibt ihr der darauf gestützte Anspruch auf
Asyl von Gesetzes wegen (Art. 54 AsylG) verwehrt. Differenzierter
wäre die Frage zu erörtern, ob eine zwischenzeitliche (d.h. nach der
Ausreise eingetretene) Verschärfung der eritreischen Praxis im Um-
gang gegenüber Exil-Aktivisten für die Betroffenen bloss im Rahmen
subjektiver oder auch im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe
Relevanz aufwiese. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da die
Beschwerdeführerin aufgrund der Akten offensichtlich keinen für die
eritreischen Behörden erkennbaren oder gar auffallenden Exilaktivis-
mus entfaltet hat und – wie bereits erwogen – auch keine politische
Vorbelastung für die Zeit bis zur Ausreise glaubhaft machen konnte.
6.4.3 Es bleibt die Prüfung der Frage nach einer allfällig zwischenzeit-
lich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend die Be-
handlung von Dienstpflichtigen.
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In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil
vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Aus-
einandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden
betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und
-verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Fol-
gendes erkannt: „In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung
und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert
einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flücht-
linge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher
Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu
den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte“ (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Im Be-
sonderen hielt die ARK fest, dass Personen, die ihren Dienst noch
nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, zu-
mindest theoretisch nicht bestraft werden; sie werden zwangsweise
rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom
Dienst zu dispensieren, verwiesen (a.a.O. E. 4.9 S. 39). Zur Annahme
einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reicht es dem-
gegenüber nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen
Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (a.a.O.
E. 4.10 S. 39). Ist kein konkreter familiärer Bezug zu rekrutierten
Soldaten festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienst-
fähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat.
Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst
rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3
AsylG erforderliche Intensität aufweist (a.a.O. E. 4.10 S. 40). Die ARK
ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum
40. Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32) und er-
kannte – unter vorbehältlicher Erwähnung bestehender behördlicher
Willkür – die Möglichkeit, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern,
Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der Dienstpflicht
zu dispensieren (a.a.O. E. 4.11 S. 40). Das erwähnte Urteil der ARK
blieb auch für die seitherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
massgebend. Über Eritrea im Allgemeinen und über Militärdienst-
belange in jenem Land im Speziellen sind nach wie vor nur wenige
zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber
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verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst restriktive
Informationspolitik. Die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten Aus-
führungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eri-
treischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von
Armeeangehörigen und -verweigerern sind in den wesentlichen
Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen.
Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere
Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund
politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den
vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus ge-
boten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkennt-
nissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Mit Bezug auf die Be-
schwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Über-
zeugung, dass weder seit ihrer Ausreise aus Eritrea noch seit Ergehen
des in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteils der ARK objektive, von
ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind,
welche ihre erklärte Furcht vor Benachteiligungen im Zusammenhang
mit dem eritreischen Militärdienst als nunmehr begründet und mithin
flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. Im Gegenteil: Gemäss
den bestehenden Quellen besteht die Dienstpflicht für den aktiven
National Service in der Praxis gegenwärtig für Frauen nur noch bis 27
Jahre. Sie bleiben jedoch bis ins Alter von 47 Jahren dienstpflichtige
Angehörige der Reservearmee und können jederzeit aufgeboten
werden. Die Senkung der Dienstpflicht von Frauen für den aktiven
National Service auf 27 Jahre basiert auf der zwischenzeitlich durch
die Behörden gewonnenen Einsicht, dass die lange Dienstpflicht für
Frauen sich negativ auf die Bevölkerungsentwicklung auswirkt. Ge-
genwärtig wird die Dienstpflicht als solche für Frauen allgemein nicht
rigoros durchgesetzt. Verheiratete Frauen und jene mit kleinen Kindern
sind gar von der Dienstpflicht befreit. Frauen werden aus dem aktiven
National Service entlassen, wenn sie das 27. Lebensjahr erreicht
haben oder wenn sie vor Erreichen dieser inoffiziellen Altersgrenze
heiraten oder schwanger werden. Unverheiratete Frauen mit Kindern
werden nur noch gelegentlich zum Dienst einberufen, wenn ihre Kinder
abgestillt sind. Dies geschieht allerdings als willkürliche Massnahme
im Zuge von Razzien oder als Bestrafung für kritische Äusserungen.
Diese nurmehr ausnahmsweise Einberufung ist auch unter Berück-
sichtigung des Umstandes nachvollziehbar, dass die Aufnahme-
kapazitäten in Militär und WYDC inzwischen weitgehend erreicht sind.
Weiblichen Dienstpflichtigen, die sich der Einberufung entziehen, wird
weniger nachgespürt als männlichen Refraktären. Es bestehen im
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Übrigen keine Hinweise, dass Frauen aus der Diaspora zu Besuch in
Eritrea verhaftet und zum National Service überstellt wurden.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Grundwehrdienst geleistet und weist
heute ein Alter von (...) Jahren auf, welches somit über der aktuellen
Dienstpflicht für Frauen liegt. Zusätzlich ist sie als unverheiratete, aber
in einem eheähnlichen Verhältnis lebende Frau Mutter eines (...)
Kleinkindes. Die Wahrscheinlichkeit einer Diensteinberufung ist in
ihrem Fall somit in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und
selbst in Berücksichtigung einer nach wie vor verbreiteten be-
hördlichen Willkür in der Einberufungspraxis gegenwärtig als äusserst
gering einzustufen, zumal verschiedene männliche Geschwister ge-
mäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin aktiv Dienst leistende
Armeeangehörige sind. Gesamthaft erscheint die Furcht der Be-
schwerdeführerin vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benach-
teiligungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst als nicht be-
gründet.
6.4.4 Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin keine
objektiven Nachfluchtgründe, welche ihr nebst der bereits zu-
gesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des
Asyls verleihen würden.
6.5 Betreffend die am (...) geborene Beschwerdeführerin werden keine
in ihrer eigenen Person liegenden Asylgründe geltend gemacht und
solche sind offensichtlich auch nicht erkennbar. Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts heutigen Datums wurde die vom Lebenspartner
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen gegen den
ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls ab-
gewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es besteht
daher kein Raum für einen abgeleiteten Anspruch auf Gewährung des
Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG.
7.
Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weiter-
gehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den
auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln
erübrigt sich angesichts des Erwogenen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht ver-
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letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist inso-
weit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag
betreffend Gewährung des Asyls) wären die Kosten teilweise den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Dem
Antrag um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf-
grund der vorliegenden Verhältnisse jedoch stattzugeben und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Den hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerde-
führerinnen ist eine Parteientschädigung für die ihnen diesbezüglich
notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Partei-
kosten zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2], insb. Art. 15 VGKE). Der Rechtsvertreter präsentiert
eine Kostennote von Fr. 1'191.15 (inkl. Auslagen und MwSt) für seinen
Gesamtaufwand; der Betrag ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden.
Bei der Bemessung der Entschädigung sind das Unterliegen im
Hauptantrag betreffend Gewährung des Asyls sowie der Umstand in
Betracht zu ziehen, dass insbesondere auch Interventionen der ARK
beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts beim BFM zu den
teilweisen Wiedererwägungen des BFM (Flüchtlingseigenschaft, vor-
läufige Aufnahme) und im Weiteren der Entscheid einer Drittbehörde
(Gewährung einer härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung B durch
den Kanton) zur Hinfälligkeit des Wegweisungspunktes geführt haben.
Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist in Anbetracht
der gesamten vorliegenden Umstände auf angemessene Fr. 600.--
(inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung
und Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen und MwSt) zu ent-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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