B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4213/2013
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Bendicht Tellenbach,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug (2. Asylver-
fahren); Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
E-4213/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2008 sein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Am 2. Juni 2008 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt. Am 11. Juni 2008
folgte eine einlässliche und am 2. April 2009 eine ergänzende Anhörung
durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend,
wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran verfolgt zu werden.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wurde das Asylgesuch abge-
lehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug ange-
ordnet.
C.
Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 29.
Juli 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai
2011 (E-4842/2009) abgewiesen.
II.
D.
Der Beschwerdeführer reichte, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am
13. Juli 2011 sein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein und beantragte
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Dabei wurden subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend gemacht, da der
Beschwerdeführer seine bereits im Heimatstaat ausgeübten politischen
Aktivitäten im Exil weitergeführt und in den vergangenen Jahren intensi-
viert habe.
Zur Stützung des zweiten Asylgesuches wurden folgende Beweismittel
eingereicht (jeweils in Kopie):
Bestätigungsschreiben von (…) "Organisation of Revolutionary
Workers of Iran" (ORWI), ausgestellt am (…) Mai 2011;
E-4213/2013
Seite 3
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
, publiziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachi-
ger Übersetzung;
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
iran_, publiziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachi-
ger Übersetzung;
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
iran_, publiziert am (…) Februar 2011, mit deutsch-
sprachiger Übersetzung;
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
, publiziert am (…) Juli 2010, mit deutschsprachi-
ger Übersetzung;
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
iran_, publiziert am (…) Oktober 2009, mit deutsch-
sprachiger Übersetzung;
Eintrag vom (…) Mai 2011 des Beschwerdeführers auf gozaresh-
, Online-Petition für mehr Demokratie im Iran;
diverse Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in
Zürich zur Freilassung von politischen Gefangenen im Iran;
Brief des Vaters des Beschwerdeführers zur Gefährdungslage im
Iran, verfasst am (…) Oktober 2009, mit deutschsprachiger Über-
setzung.
E.
Der Rechtsvertreter wandte sich mit Schreiben vom 22. März 2012 an
das BFM und ersuchte um eine Bestätigung des Eingangs des Asylgesu-
ches vom 13. Juli 2011, da er bis dato keine Rückmeldung des BFM er-
halten habe. Dem Schreiben wurde sodann folgende neue Beweismittel
beigelegt:
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
iran_, publiziert am (…) Oktober 2011, mit deutsch-
sprachiger Übersetzung;
E-4213/2013
Seite 4
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
, publiziert am (…) Januar 2012, mit deutsch-
sprachiger Übersetzung.
Weiter wurde auf den persönlichen Web-Blog des Beschwerdeführers
"(…)" hingewiesen, worin er regelmässig die Ereignisse im Iran kritisch
kommentiere.
F.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 bestätigte das BFM antragsgemäss den
Eingang des Asylgesuches.
G.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter folgende
zusätzlichen Beweismittel zum Verfahren:
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
iran_, publiziert am (…) Juni 2012, mit deutschspra-
chiger Übersetzung ("[…]");
regimekritischer Online-Artikel des Beschwerdeführers auf
, publiziert am (…) Oktober 2012, mit deutsch-
sprachiger Übersetzung ("[…]");
Auszug vom (…) Dezember 2012 aus dem Web-Blog (blog-
) des Beschwerdeführers mit Besucherstatistik;
Online-Zeitungsartikel "Sattar Beheshti: Iran parliament to probe
blogger death", publiziert am 11. November 2012 von 'BBC NEWS
Middle East';
Wikipedia-Eintrag über Sattar Beheshti, Ausdruck vom 30. Januar
2013;
Blog-Beitrag des Beschwerdeführers auf (…) zum Foltertod von
Blogger Sattar Beheshti, publiziert am (…) November 2012.
Weiter wurde mit Verweis auf internationale Lageberichte und Urteile auf
die verschärfte Menschenrechtslage im Iran hingewiesen. Insbesondere
seien iranische Internet-Aktivisten unter ständiger Beobachtung der irani-
schen "Cyber-Army", einer durch die iranische Regierung eingesetzten
militärischen Spezialeinheit. Selbst niederrangige und mutmassliche "op-
E-4213/2013
Seite 5
portunistische" Demonstrationsteilnehmer sowie Personen, die sich in ir-
gend einer Weise gegen das Regime aussprechen würden, seien Ziel
staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen (zitierte Ent-
scheide: EGMR, S.F. and Others gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai
2012, Beschwerde Nr. 52077/10; Upper Tribunal [Immigration an Asylum
Chamber] des Vereinigten Königreichs, Urteil vom 1. Februar 2011, CG
[2011] UKUT 36 [IAC]; EGMR, R.C. gegen Schweden, Urteil vom 9. März
2010, Beschwerde Nr. 41827/07).
H.
Am 11. Juni 2013 führte das BFM eine erneute Anhörung des Beschwer-
deführers durch, um ihn zu seinen neuen Gesuchsgründen ausführlich zu
befragen. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Oktober 2009 im
Internet exilpolitisch aktiv zu sein. Seither seien neun seiner Artikel im In-
ternet publiziert worden. Daneben habe er an einer Online-
Unterschriftensammlung gegen die Wahlen 2013 teilgenommen, betreibe
einen eigenen Web-Blog und sei Sympathisant des linken Arbeitervereins
'Organisation of Revolutionary Workers of Iran' (ORWI; […]). Sein Ziel sei
es, sein Volk über die Wahrheit zu informieren und aufzuzeigen, dass die
islamische Regierung ein diktatorisches und anti-demokratisches Regime
sei ([…]). Aufgrund seiner politischen Gesinnung und entsprechenden Ak-
tivitäten bestehe seines Erachtens die Gefahr, bei einer Rückkehr in den
Iran verhaftet und gefoltert zu werden ([…]).
Der Beschwerdeführer reichte zudem folgende neuen Beweismittel in
persischer Sprache zu seinen Internet-Aktivitäten zum Verfahren:
Eintrag des Beschwerdeführers auf gozareshgaran1.wordpress.
com, Online-Unterschriftensammlung für den Boykott der Wahlen
2013, publiziert am (…) Juni 2013;
Blog-Beiträge des Beschwerdeführers ([…] und blog) aus
dem Zeitraum zwischen (…) Februar 2013 bis (…) Juni 2013;
Besucherstatistik vom 10. Juni 2013 des Blogs des Beschwerde-
führers (blog).
I.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – zugestellt am 24. Juni 2013 – lehnte
das BFM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz hielt in ihrer ab-
E-4213/2013
Seite 6
lehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Auf die genaue Entscheidbegründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen zurück gekommen (E. 7).
J.
Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Datum Post-
stempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragte,
diese sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde um Einsicht in die Verfahrensakten seit Einreichung des
neuen Asylgesuchs und um anschliessende Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Auf die Beschwerde-
begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (E. 3
und 7).
Mit der Beschwerde wurden folgende neuen Beweismittel eingereicht:
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf , publi-
ziert am (…) Juni 2013, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]");
Blog-Einträge des Beschwerdeführers vom (…) Mai 2011, (…) Mai
2011 und (…) Mai 2011;
Google-Suchresultate vom 9. Juli 2013 bei Eingabe des Namens
des Beschwerdeführers;
Blogger-Profil des Beschwerdeführers, Ausdruck vom 9. Juli 2013;
Besucherstatistik zum Web-Blog des Beschwerdeführers (Seiten-
aufrufe nach Ländern), für den Zeitraum Mai 2007 bis Juli 2013;
Schreiben vom (…) Juni 2013 von (…) der "Organisation of Revo-
lutionary Workers of Iran" (ORWI).
E-4213/2013
Seite 7
K.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerde-
führer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2013 wurde dem Beschwerde-
führer antragsgemäss Gelegenheit geboten, zur inzwischen erfolgten Ak-
teneinsicht (Schreiben und Aktenherausgabe des BFM vom 31. Juli 2013)
eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert,
einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde.
M.
Mit Zahlung vom 10. August 2013 wurde der geforderte Kostenvorschuss
fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen.
N.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 wurde eine Beschwerdeergänzung
eingereicht. Darin wird gerügt, das BFM habe die verschiedenen Online-
Beiträge des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt und sei in der
Anhörung nur rudimentär auf diese eingegangen. Ferner werde in der
Verfügung des BFM fälschlicherweise angegeben, der Beschwerdeführer
betreibe seit Februar 2013 einen Web-Blog, da dieser an der Anhörung
ausdrücklich angab, seit Mai 2011 einen solchen zu führen und dies auch
aus den eingereichten Beweismittel hervorgehe. Das BFM scheine die-
sen Aspekt im Rahmen seiner Sachverhaltsprüfung vernachlässigt zu ha-
ben. Der Rechtsvertreter nutzte gleichzeitig die Gelegenheit, folgende
neuen Beweismittel zu den Akten zu reichen:
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) August 2013, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]");
Blog-Einträge des Beschwerdeführers vom (…) Juli 2013, (…)
August, (…) August, (…) August 2013 und (…) August 2013;
Besucherstatistik zum Web-Blog des Beschwerdeführers (Seiten-
aufrufe nach Ländern), für den Zeitraum Mai 2007 bis August
2013.
E-4213/2013
Seite 8
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2013 wurde die Vorinstanz un-
ter Beilegung der gesamten Verfahrensakten gebeten, eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerde einzureichen.
P.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2013 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 30. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-4213/2013
Seite 9
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes
(Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft, die unter anderem auch
neue Bestimmungen zu Mehrfachgesuchen (insb. Art. 111c AsylG) ent-
hält.
2.2 Auf das vorliegende Verfahren findet indessen aufgrund der Hängig-
keit des vorliegenden Verfahrens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revi-
dierten Asylgesetzes (Einreichung des zweiten Asylgesuches am 13. Juli
2011) das bisherige Recht Anwendung (vgl. Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
2.3 Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Rechtsvertreter stellte in seiner Beschwerdeeingabe vom 24. Juli
2013 in formeller Hinsicht ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten
seit Einreichung des zweiten Asylgesuchs. Im Anschluss an die Aktenein-
sicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Be-
gründung führte er aus, er habe das BFM mit Gesuch vom 9. Juli 2013
gebeten, Einsicht in die von ihm noch nicht bekannten Akten, insbesonde-
re das Anhörungsprotokoll vom 11. Juni 2013, zu gewähren. Bis dato sei-
en aber die Akten nicht zugestellt worden.
Gemäss Aktenlage hat das BFM mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die be-
antragten Aktenstücke herausgegeben. Somit wurde dem entsprechen-
den Akteneinsichtsgesuch inzwischen stattgegeben. Dies wurde auch in
der Instruktionsverfügung des Gerichts vom 7. August 2013 festgehalten
und dem Beschwerdeführer nach Einsicht der Akten Gelegenheit zur Be-
schwerdeergänzung geboten. Die formelle Rüge des Rechtsvertreters
erweist sich demnach als gegenstandslos.
4.
E-4213/2013
Seite 10
In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers
ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil E-4842/2009 vom 10. Mai 2011 festgehalten hat, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, für den Zeitpunkt der Ausreise Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren sodann
auch keine Vorfluchtgründe geltend, welche im Übrigen im Rahmen einer
Revision zu behandeln gewesen wären. Den Akten sind ferner keinerlei
Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe – äussere Umstände, auf wel-
che die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, und wel-
che zur drohenden Verfolgung führen – zu entnehmen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach lediglich die subjek-
tiven Nachfluchtgründe (vgl. Erwägung D. und Beschwerde vom 24. Juli
2013, S. 3 f.).
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen Personen, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides.
So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling an-
zuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – auf-
grund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer
E-4213/2013
Seite 11
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – insbesonde-
re durch politische Exilaktivitäten – eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen
erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je
m.w.H.).
6.
Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten nicht geeignet seien, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Be-
hörden gegen den Beschwerdeführer zu bewirken, zumal keine Anhalts-
punkte über eingeleitete Massnahmen vonseiten der iranischen Behörden
bestünden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich die Unter-
stützung der Organisation ORWI, die im Internet veröffentlichten Artikel,
der Web-Blog, die Unterzeichnung von zwei Unterschriftensammlungen
und die Demonstrationsteilnahme im Juli 2009, vermöchten keine konkre-
te Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dabei
sei festzuhalten, dass eine sehr hohe Zahl von IranerInnen regimekriti-
sche Web-Blogs betreibe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass
der iranische Staat jeden einzelnen registrieren könne. An dieser Fest-
stellung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel zu den exilpoli-
tischen Aktivitäten nichts zu ändern, zumal sie keinen Hinweis auf die gel-
tend gemachte Verfolgung enthielten. Auch der eingereichte Brief des Va-
ters verfüge über keine Beweiskraft und sei als Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren.
7.
7.1 In der gegen den Entscheid des BFM erhobenen Beschwerde hielt
der Rechtsvertreter unter Verweis auf die Akten des ersten Asylverfah-
rens ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Aus-
reise von der geltend gemachten politischen Haltung und Gesinnung
überzeugt gewesen sei und sich in regierungskritischen Kreisen bewegt
habe. Ausserdem sei laut Bundesverwaltungsgericht nicht auszuschlies-
E-4213/2013
Seite 12
sen gewesen, dass er seiner Überzeugung Ausdruck verliehen habe, in-
dem er sich politisch betätigt habe (vgl. Urteil E-4842/2009 vom 10. Mai
2011, S. 6). In der Schweiz habe er bisher keine Gruppierung gefunden,
welche seine strikte Ablehnung jeglicher Gewalt teile, weshalb er sich
auch nicht den bestehenden Organisationen angeschlossen habe.
7.2 Den Erwägungen der Vorinstanz hielt der Rechtsvertreter entgegen,
gemäss verschiedenen Lageberichten würden exilpolitische Aktivitäten
(Internet, Mobilfunkverbindungen, internationale Kommunikationsdienste
sowie ausländische Websites und E-Mails) im Iran durch ein umfassen-
des und ausgeklügeltes staatliches Überwachungssystem kontrolliert
(ADRIAN SCHUSTER, Iran: Ausstieg aus der Basij, Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], 25. Januar 2013, S. 6; Jahresbericht von FREEDOM
HOUSE, Freedom on the Net 2012, Iran, September 2012,
REZA KAZEMI, Iranische Internet-Polizei: Überwachen, zensieren, tot-
schlagen, 21. Dezember 2012,
internet-ueberwachung-in-iran-a-874161.html>). Hierzu wurde erneut auf
das EGMR Urteil S.F. and Others gegen Schweden (Beschwerde Nr.
52077/10) verwiesen, wonach regimkritische IranerInnen im In- und Aus-
land mittels einer "Cyber Unit" überwacht würden.
7.3 Der Beschwerdeführer habe sodann regimekritische Artikel auf be-
kannten Internetplattformen namens iran- sowie
veröffentlicht. Auf diesen Seiten erscheine der Be-
schwerdeführer mit Namen und Foto. Überdies geniesse sein persönli-
cher Web-Blog grosse Beachtung im Internet. Dies zeige die Anzahl der
Seitenaufrufe in der Höhe von 14'683 Mal in Deutschland. Aufgrund des
blockierten Zugangs über einen Server im Iran würden zahlreiche im Iran
wohnhafte IranerInnen auf deutsche Server zugreifen. Es sei somit davon
auszugehen, dass die asylpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
den iranischen Behörden bekannt seien.
7.4 Der EGMR halte es für erwiesen, dass auch Regimekritiker, welche
keine konkrete Bedrohung für das politische System darstellen, Opfer von
Verfolgung durch die iranischen Behörden werden können (EGMR, S.F.
and Others gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde Nr.
52077/10; zit. "The Court notes that it is not only the leaders of political
organizations or other high-profile persons who are detained but that an-
yone who demonstrates or in any way opposes the current regime may
be at risk of being detained and ill-treated or tortured."). Weiter habe der
E-4213/2013
Seite 13
iranische Generalstaatsanwalt Gholam-Hossein Mohseni-Eje'e im Febru-
ar 2011 gedroht, dass Iraner, welche ausserhalb des Landes "Verbre-
chen" oder "Aktivitäten" gegen die nationale Sicherheit begangen hätten,
gerichtlich verfolgt würden. Selbst rückkehrende IranerInnen, die weder
im Iran noch im Ausland politisch aktiv gewesen seien, würden befragt
und würden in erster Linie als Unterstützer der Opposition betrachtet. Ira-
nische Internet-Aktivisten würden in jüngerer Zeit besonders hart bestraft.
Gemäss Online-Artikel von Mohammad Reza Kazemi auf Spiegel-Online
seien in den vergangenen zwei Jahren Hunderte von Bloggern verhaftet
worden, wovon vier im Jahr 2012 zum Tode verurteilt worden seien.
7.5 Angesichts der dargelegten Informationen verfüge der Beschwerde-
führer über ein ausgeprägtes politisches Profil und es drohe bei seiner
Rückkehr asylrelevante Verfolgung. Die iranischen Behörden hätten im
Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht nur dann ein Interesse an
der Identifizierung von Personen, wenn deren Aktivitäten eine konkrete
Bedrohung für das politische System darstellen würden, sondern es seien
auch Personen mit niedrigerem Profil und opportunistischen Aktivisten
betroffen.
8.
8.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren ira-
nische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen,
bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche
Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bun-
desverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehör-
den durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern,
die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es gera-
dezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu un-
terscheiden. Einfache Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbo-
tenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser
Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und
Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veran-
staltungen oder Personen, die Büchertische betreuen und Informations-
und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit
keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E.
7.4.3).
8.2 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Be-
E-4213/2013
Seite 14
hörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen
riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge
bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exil-
politischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die mas-
sentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen ha-
ben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
8.3 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die
Unterstützung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Pla-
katen und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positi-
onen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen
(z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffent-
lichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Ge-
fahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Ak-
tionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
8.4
8.4.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4842/2009 vom
10. Mai 2011 war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder als
staatsgefährdender Politaktivist registriert noch bestehen anderweitige
Hinweise, dass er die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in rele-
vantem Ausmass auf sich gezogen hätte (siehe oben E. 4). Es bleibt
demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten
im Internet und seines Engagements für die "Organisation of Revolutiona-
ry Workers of Iran" (ORWI) eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hat.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die diversen Online-Artikel des
Beschwerdeführers auf deren Verfügbarkeit im Internet und Inhalt ge-
E-4213/2013
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richtsintern überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass sämtliche als Be-
weismittel eingereichten Online-Artikel der Internetplattformen iran-
und nicht mehr abrufbar sind und auch nicht
in den jeweiligen bis mehrere Jahre zurückreichenden Online-Archiven zu
finden sind. Weiter ergab die inhaltliche Untersuchung der Texte, dass
diese aus älteren Publikationen anderer Autoren entstammen. Es sind
dies insbesondere:
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) August 2013, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel setzt sich zusammen aus zwei Antworten ei-
nes Interviews aus der französischsprachigen Online-Zeitschrift
l'Humanité, das die Zeitschrift mit Azar Majedi, dem in England
exilierten Präsidenten der kommunistischen Arbeiterpartei Iran,
am 17. Juni 2013 führte (L'Humanité, Iran. "Rohani comme les au-
tres candidats a été désigné pour préserver le régime islamique et
sa législation", 17.06.2013,
rohani-ete-designe -pour-preserver-le-regime-i-543943, besucht
am 18. September 2014); das Interview wurde am 19. Juni 2013
in persischer Übersetzung auf dem unabhängigen – von Reform-
journalisten und Menschenrechtsaktivisten im Iran und im Exil be-
triebenen – Online-Magazin veröffentlicht ("Rohani
ist für den Schutz des Systems designiert", 19.06.2013,
une/19/article/-ed81b93605.html>, besucht am 18. September
2014);
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) Juni 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel setzt sich zusammen aus einem Beitrag, der
am 19. Juni 2012 auf veröffentlicht wurde ("40
Studenten verbringen ihre Lektion anstatt in der Klasse im Ge-
fängnis", 19.06.2012,
2012/jun/18/24008>, besucht am 18. September 2014) sowie ei-
nem Auszug eines am 6. November 2012 von Hussain Baqirza-
deh auf iran- publizierten Artikels ("Wo steht Ahmadi-
nedschad beim endgültigen Zusammenbruch?", 06.11.2012,
, be-
sucht am 18. September 2014);
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Online-Artikel des Beschwerdeführers auf , publi-
ziert am (…) Januar 2012, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel stammt vom iranischen Journalisten
Milad Rezwani und wurde am 25. Dezember 2011 auf roozonli-
publiziert (25.12.2011,
/persian/news/newsitem/archive/2011/december/25/article/800-
2.html>, besucht am 18. September 2014);
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) Oktober 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 5. Oktober 2011 ohne
Nennung eines Autors auf publiziert ("Wer ist
Ahmadineschad?",05.10.2011,
/archive/opinion//archive/2011/october/05/article/b513627b81.
html, besucht am 18. September 2014);
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf , publi-
ziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 4. November 2010 von
Parinaz Rabati auf veröffentlicht ("Ich spreche aus
der absoluten Dunkelheit",04.11.2010,
/persian/news/newsitem/article/-36ea34d5b5.html>, besucht am
18. September 2014);
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) Mai 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 17. Juni 2010 von Farzam
Fariyad auf publiziert ("Antwort für die Un-
wissenden", 17.06.2010,
/news/newsitem/archive/2010/june/17/article/-c3d6aade52.html>,
besucht am 18. September 2014);
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) Februar 2011, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 18. Februar 2010 von Na-
hid Pilwar auf unter einem anderem Titel publiziert
("31 Jahre kulturlose Politik", 18.02.2010,
/persian/news/newsitem/article/31-5.html>, besucht am 18.
September 2014);
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Online-Artikel des Beschwerdeführers auf , publi-
ziert am (…) Juli 2010, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel wurde am 21. Juli 2010 – somit gleichentags
– von Noshabeh Amiri, einer in Frankreich lebenden Journalistin,
auf veröffentlicht ("Der Tag an dem der 'Herr'
Imam wurde", 21.07.2010,
news3/newsitem/article/5a28e04410.html>, besucht am 18. Sep-
tember 2014);
Online-Artikel des Beschwerdeführers auf iran_, publi-
ziert am (…) Oktober 2009, mit deutschsprachiger Übersetzung
("[…]"); dieser Artikel wurde bereits am 12. Oktober 2009 vom ira-
nischen Journalisten Farahmand Alipour auf veröf-
fentlicht ("Von der religiösen zur militärischen Herrschaft",
12.10.2009,
article/d3af76d6c8.html>, besucht am 18. September 2014);
Die vorstehenden Erkenntnisse der Gerichts lassen somit aufgrund ihrer
Klarheit den Schluss zu, dass die Mehrheit der vom Beschwerdeführer
unter eigenem Namen eingereichten Online-Artikel in Wahrheit nicht von
ihm selber verfasst wurden, sondern von Artikeln anderer Autoren aus
dem Internet kopiert wurden. Von einer engagierten persönlichen Mei-
nungskundgabe als Regimegegner – wie dies der Beschwerdeführer in
seinen Vorbringen darstellte – kann somit offenkundig nicht die Rede
sein. Der Beschwerdeführer hat durch die Verwendung fremder regime-
kritischer Beiträge vielmehr vergeblich versucht, seine Behauptung, er
exponiere sich exilpolitisch und werde deshalb verfolgt, zu stützen. Das
missbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt seine
persönliche Glaubwürdigkeit und damit verbunden die Glaubhaftigkeit
seiner exilpolitischen Aktivitäten (insb. Online-Artikel und Blog-Beiträge)
als Ganzes auf erhebliche Weise. Ebenso fällt auf, dass der Beschwerde-
führer zwischen 2009 und 2011, d.h. bis zum abschlägigen Gerichtsurteil,
viel weniger politisch aktiv war als danach. Die Gesamtheit dieser Um-
stände erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwecks Erwir-
ken eines Bleiberechts sein exilpolitisches Engagement aufnahm resp. in-
tensivierte und nicht aufgrund einer ausgeprägten politischen Überzeu-
gung handelte.
Zweifelhaft ist im Weiteren, ob die fraglichen Artikel – die dem Gericht in
Papierform vorliegen – überhaupt je im Internet publiziert worden sind, da
diese auf keiner der angeführten Internetplattformen aufzufinden sind.
E-4213/2013
Seite 18
8.4.3 Hinsichtlich der Führung eines persönlichen Blogs kann nach den
vorstehenden Erkenntnissen – und im Übrigen unter Verweis auf die
diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Ent-
scheids – nicht von einer Tätigkeit gesprochen werden, die unter Beo-
bachtung der iranischen Regierung stünde und bei Rückkehr in den Hei-
matstaat eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zur Folge hätte.
Alleine die hohe Besucherzahl des Web-Blogs stellt noch kein Indiz einer
Gefährdung dar, zumal diese Zahl anhand wiederholter Mausklicks durch
denselben Computerbenutzer auf einfache Weise in die Höhe getrieben
werden kann.
8.4.4 Ferner sind die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend sei-
ner Teilnahme an einer Kundgebung in Zürich nicht geeignet, ein weiter-
gehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den
Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltun-
gen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer
hinaus exponiert oder eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte.
Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behör-
den anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könn-
ten. Auch die Unterstützung der Arbeiterpartei ORWI und deren Bestäti-
gungsschreiben vermögen nicht eine besonders aktive politische Tätigkeit
glaubhaft zu machen, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Ver-
folgung zur Folge hätte. Sodann kommt dem Schreiben seines Vaters
vom 1. Oktober 2009 – wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend beurteil-
te – nur geringer Beweiswert zu, da es sich hier ohne weiteres um ein
Gefälligkeitsschreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers handeln könn-
te. Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer zudem aus, es
gehe seiner Familie gut, jedoch seien die iranischen Behörden zweimal
vor dem Haus seiner Eltern erschienen. Weshalb und auf welche Weise
die Behörden nach dem Beschwerdeführer fahndeten, konnte er nicht
substantiiert darlegen ([…]). Damit ist davon auszugehen, dass die Fami-
lie des Beschwerdeführers ein normales Leben führen kann und insbe-
sondere nicht wegen des Beschwerdeführers behördlichen Behelligungen
ausgesetzt ist.
8.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, ein besonders aktives und ernsthaftes exilpoliti-
sches Engagement glaubhaft zu machen, weshalb nicht darauf zu
schliessen ist, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden
auf sich gezogen. Im Übrigen sind keine Strafverfahren oder andere be-
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Seite 19
hördlichen Massnahmen des iranischen Staats gegen den Beschwerde-
führer aktenkundig.
8.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend ge-
machten Nachfluchtgründe das erforderliche Mass an Intensität einer
asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen
vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
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Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es
besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer wür-
de bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine aktuelle Ver-
folgungssituation darzutun.
10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E-4213/2013
Seite 21
Im Falle des Beschwerdeführers sprechen jedoch weder die im Iran herr-
schenden allgemeinen Lebensumstände noch seine persönlichen Ver-
hältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Der Beschwerdeführer
stammt aus der Hauptstadt Teheran, wo seine Eltern und drei Geschwis-
ter wohnhaft sind. Ihnen gehe es eigenen Aussagen zufolge gut ([…]).
Der Beschwerdeführer habe nach Absolvierung der zwölften Schulklasse
bis zu seiner Ausreise während ca. neun Jahren als selbständiger
Schneider gearbeitet ([…]). Ferner leidet er gemäss Aktenlage auch nicht
an gesundheitlichen Problemen, die eine Rückkehr unzumutbar machen
würden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in
Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 10. August 2013 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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