B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4213/2014
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben (…) 2012 und
sei über die Türkei sowie weitere, ihm unbekannte Länder am 6. Novem-
ber 2012 in die Schweiz eingereist. Am darauffolgenden Tag reichte er im
Empfangs- und Asylzentrum (EVZ) in Basel ein Asylgesuch ein. Am 16.
November 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr SEM) summarisch (Protokoll in den SEM-Akten: A4/10)
und am 16. Januar 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs
(Protokoll in den SEM-Akten: A9/20) befragt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, von (…) in Syrien in der Funktion als (…) Militärdienst
geleistet zu haben. 2008 sei er nach Griechenland ausgewandert. Einen
besonderen Grund habe es dafür nicht gegeben, er habe einfach gehört,
dass Europa schön sei und man dort besser leben könne. Während vier
Jahren habe er ohne Probleme in Griechenland gelebt, 2012 sei er jedoch
zweimal von ausländerfeindlichen Gruppen angegriffen und geschlagen
worden. Seine Familie habe ihn daraufhin gedrängt, nach Syrien zurück-
zukehren, was er im (…) 2012 getan habe. Nach rund einer Woche sei er
nach C._______ gegangen und habe seinen Bruder, der im Militär gewe-
sen sei, überzeugen wollen, zu fliehen. Er habe den Bruder allerdings nicht
angetroffen, so dass er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Wenig
später sei er beziehungsweise sein Vater von einem Behördenmitarbeiter
zu Hause aufgesucht worden und man habe ihn zum Reservedienst auf-
geboten. Da er keine Menschen töten wolle und seine Familie nicht gewollt
habe, dass er in die Armee gehe, habe er Syrien wieder verlassen. An der
Grenze habe er keine Probleme gehabt beziehungsweise nur seine ID-
Karte gebraucht. Nach seiner Ausreise seien weitere drei bis viermal Per-
sonen bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach dem
Beschwerdeführer gefragt. Seit er in der Schweiz sei, habe er an mehreren
Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
angebliche Vorladung für den Reservedienst im Original sowie einen (…)
der syrischen Armee zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 – eröffnet am 26. Juni 2014 – lehnte die
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Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ord-
nete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, zumal es den eingereichten Be-
weismitteln an Beweiskraft mangle. Zudem verfüge er nicht über ein Profil,
das seine exilpolitischen Aktivitäten als flüchtlingsrechtlich relevant er-
scheinen liessen.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben, beantragte ihre Aufhebung im Asylpunkt
und begehrte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem mehrere Fotoauszüge ein, die ihn an Demonstrationen in Syrien
und in der Schweiz zeigen würden sowie einer, der seinen zerstörten Woh-
nort in B._______ zeige.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 lehnte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos befundenen Be-
schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Diesen zahlte
der Beschwerdeführer am 13. August 2014 fristgemäss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht sowie die Anordnung der Wegweisung. Demgegen-
über wurde der Beschwerdeführer infolge des als unzumutbar erkannten
Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen. In die-
sem Zusammenhang ist auf die alternative Natur der Wegweisungsvoll-
zugshindernisse hinzuweisen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.).
Auf das Begehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen, weil völkerrechtliche Hindernisse einem solchen entgegen-
stünden, ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
Syrien nach seiner Rückkehr aus Griechenland verlassen, weil er – nach-
dem er seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet habe – zum erneu-
ten Dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei, als nicht glaub-
haft. Den ins Recht gelegten Einberufungsbefehl befand es aufgrund sei-
nes geringen Beweiswertes als unbehilflich, die vorgebrachte Einberufung
als Reservist glaubhaft zu machen.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem auf Beschwerdestufe im Wesentli-
chen entgegen, seine Familie setze sich seit Jahrzehnten für die Rechte
der Kurden ein. Sein (…) und sein (…) seien Mitglieder der kurdisch-de-
mokratischen Yeketi-Partei (PYD) und ein (…) sei bei der kommunistischen
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Partei Kurdistans (PKK). Seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft, zu-
mal er die Dienstverweigerung mit dem eingereichten Einberufungsbefehl
habe belegen können. Aufgrund der Militärdienstverweigerung drohe ihm
eine unverhältnismässige und unrechtmässige Bestrafung, da er sich bei
den syrischen Behörden als Kriegsdienstverweigerer, Verräter und Staats-
feind schuldig gemacht habe. Entsprechend sei die Furcht vor einer geziel-
ten staatlichen Verfolgung begründet.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die vom SEM aufgezeigten Zweifel
an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Dabei kann, um
Wiederholungen zu vermeiden, auf die in der Verfügung des SEM vom
24. Juni 2014 zutreffend und zahlreich aufgezeigten Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die vom Bundesverwal-
tungsgericht dargelegten Erwägungen zur Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde in der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 verwiesen wer-
den. Diese erweisen sich nämlich auch nach einer vertieften Prüfung als
zutreffend und der Hinweis in der Beschwerde auf die geringe Schulbildung
vermag diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Was das Vorbringen
betrifft, der Beschwerdeführer habe die Dienstverweigerung mittels einge-
reichten Einberufungsbefehls belegen können, ist ergänzend festzustellen,
dass es sich beim entsprechenden Dokument nicht – wie dargelegt – um
einen Einberufungsbefehl, sondern um eine Reservistenkarte handelt.
Letztere vermag nicht schon eine Einberufung zum Militärdienst im Sinne
eines Marschbefehls, sondern einzig eine Ankündigung betreffend eine all-
fällige spätere Einberufung darzutun. Demgegenüber tut der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft dar, zum Aktivdienst einberufen worden zu sein.
Demzufolge entzog er sich seiner Dienstpflicht nicht (vgl. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E-2985/2014 vom 18. August 2015 E. 6.2.1,
D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.3.2 und D-1791/2014 vom 19. Ja-
nuar 2015 E. 5.2).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nur dann zu begrün-
den vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm ge-
nannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgericht D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9). In Bezug auf
die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
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Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Ein
derartiges Profil konnte der Beschwerdeführer vorliegend, unabhängig von
den aufgezeigten Unstimmigkeiten offensichtlich nicht dartun. Weder aus
den Akten noch aus seinen Vorbringen ergeben sich Hinweise dafür, dass
er oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes
derart in regimekritischer Weise engagiert hätten, dass sie von den syri-
schen Regierungsbehörden als Gegner des Regimes identifiziert worden
sein könnten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe nie Prob-
leme mit den Behörden gehabt und – abgesehen von der Teilnahme an
vereinzelten Demonstrationen (vgl. A9/20 S 5 f.) – sei er nicht politisch tätig
gewesen (vgl. A4/10 S. 7). Darüber hinaus lebte der Beschwerdeführer seit
2008 nicht mehr in Syrien und gab an, nur für sehr kurze Zeit in seinem
Heimatsstaat zurückgewesen zu sein und bei der Ausreise keine Probleme
gehabt zu haben. In Bezug auf die Familienmitglieder führte der Beschwer-
deführer zwar aus, sein (…) und sein (…) hätten Wachdienst für die PYD
geleistet (vgl. A4/10 S. 7) und sein (…) werde von der Regierung gesucht,
da er Mitglied der PKK sei (vgl. A9/20 S. 5), inwiefern sie allerdings dadurch
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Behörden auf sich gezogen
hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren. Insgesamt ist
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien
2012 in asylrelevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden hatte.
6.4 In Bezug auf die exilpolitischen Vorbringen hat das SEM schliesslich zu
Recht darauf hingewiesen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen vermögen und damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor-
liegen. So reicht der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland
aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sam-
melt, für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand
tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3, insb. E. 6.3.6).
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung geltend, sowohl in
der Schweiz als auch in Griechenland vereinzelt an Demonstrationen teil-
genommen zu haben. Einer politischen Partei sei er in der Schweiz aber
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nie beigetreten (vgl. A9/20 S. 6). Zur Untermauerung seiner Ausführungen
reichte er auf Beschwerdeebene mehrere Fotografien ein, welche den Be-
schwerdeführer angeblich bei Kundgebungen zeigt. Daraus ergibt sich ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein exilpolitisches En-
gagement im vorliegenden relevanten Sinne. Es ist davon auszugehen,
dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf
diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise politisch – aus
der Sicht der syrischen Behörden – missliebig aufgefallen sind, was beim
Beschwerdeführer angesichts des sehr niederschwelligen Engagements
nicht der Fall ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die
Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, der
Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszu-
schliessen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht
glaubhaft geltend macht, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise po-
litisch aktiv gewesen zu sein, ist – soweit beurteilbar – nicht anzunehmen,
dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden
und er asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54
AsylG nicht.
6.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Au-
gust 2014 eingegangene Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur De-
ckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: