B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4213/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführerin 3),
D._______
(Beschwerdeführer 4),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
E-4213/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die afghanischen Beschwerdeführenden suchten am 29. Januar 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 trat die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht
ein und verfügte die Überstellung nach Ungarn, welcher Staat gemäss
Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei.
A.c Die dagegen am 19. März 2015 durch die Beschwerdeführenden er-
hobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
1786/2015 vom 31. März 2015 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück.
B.
Mit E-Mail vom 14. April 2015 fragte das SEM die ungarischen Behörden
an, ob diese bestätigten könnten, dass die Beschwerdeführenden in Un-
garn in Haft gewesen seien, und ob es zutreffe, dass im vorliegenden Fall
einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern die maximale
Haftdauer unter Berücksichtigung des Kindeswohls 30 Tage betrage.
C.
Die ungarischen Behörden teilten mit E-Mail vom 16. April 2015 mit, die
Beschwerdeführenden hätten am 23. Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt
und seien einige Tage später verschwunden. Sie seien nicht inhaftiert ge-
wesen, sondern alle im "(…)" in E._______ untergebracht worden. Das
Asylverfahren sei aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführenden
am 10. Februar 2015 beendet worden. Aufgrund der ungarischen Praxis
sei es sehr unwahrscheinlich ("most unlikely"), dass die Familie nach der
Ankunft in Ungarn inhaftiert würde.
D.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gewährte das SEM den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu den Ausführungen der ungarischen Behör-
den vom 16. April 2015. Auf Gesuch der Beschwerdeführenden hin wurde
diesen am 15. Juni 2015 der vollständige Wortlaut der Anfrage vom 14. Ap-
ril und der Antwort vom 16. April 2015 offengelegt.
E-4213/2015
Seite 3
E.
Am 18. Juni 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zum Abklärungser-
gebnis Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, sie seien vor ihrer Über-
weisung ins Empfangszentrum E._______, am 22. Januar 2015, auf einer
Polizeistation beziehungsweise in einer Art Container respektive Baracke
neben der Polizeistation inhaftiert worden. Ihr Schlepper habe sich nach
der Überquerung der Grenze zu Ungarn davongemacht; anschliessend
seien sie von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeistation gebracht wor-
den. Da sie die Abnahme der Fingerabdrücke verweigert hätten, seien sie
zusammen mit weiteren Personen im Container neben der Polizeistation
festgehalten worden. Der Container habe nur aus einem Raum bestanden
und nur ein kleines Fenster gehabt, welches sich nur von aussen habe
öffnen lassen; es habe kein Licht gegeben. Die Luft sei sehr stickig gewe-
sen, was für die an (...) leidende Beschwerdeführerin 1 und ihre kranke
Tochter äusserst beängstigend und gesundheitsschädigend gewesen sei.
Die Polizisten hätten regelmässig von aussen an die Türe geklopft und
wenn sich jemand bereit erklärt habe, die Fingerabdrücke abzugeben, sei
er freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe darauf hingewie-
sen, dass ihre Tochter krank sei und Fieber habe. Die Polizei habe geant-
wortet, dass sie erst Zugang zu einem Arzt erhalte, wenn sie ihre Finger-
abdrücke abgebe. Falls sie dies nicht tue, werde sie ausserdem zusammen
mit den Kindern während dreier Monate eingesperrt. Am nächsten Morgen
habe die Beschwerdeführerin 1 dem Drängen ihrer Kinder, die Angst vor
der Polizei gehabt hätten, nachgegeben und ihre Fingerabdrücke abgege-
ben. Danach seien sie ins Zentrum E._______ transferiert worden, wo ihr
mitgeteilt worden sei, dass sich kein Arzt im Zentrum befinde und sie sich
gedulden müsse. Daraufhin habe sie Ungarn verlassen.
Im Übrigen merkten die Beschwerdeführenden an, die ungarischen Behör-
den hätten die zweite Frage des SEM (nach der maximalen Haftdauer)
nicht beantwortet und auch keine individuelle und konkrete Zusicherung
gegeben, dass die Familie bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht inhaftiert
würde.
F.
Mit vom 21. Mai 2015 datierender Verfügung (Datum Begleitschreiben: 25.
Juni 2015) – eröffnet am 30. Juni 2015 – trat das SEM erneut gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug
an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unter-
lassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfah-
ren durchzuführen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien super-
provisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wir-
kung von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen. Zudem ersuchten
sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1, je einen Arztbericht be-
treffend die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 4 und je ei-
nen Lernbericht und ein Schulzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin-
nen 2 und 3 ein.
H.
Mit Telefax vom 8. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Voll-
zug der Überstellung einstweilen aus.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2015 verschob das Gericht den Ent-
scheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 21. Juli 2015 vernehmen.
K.
Am 7. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik und
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Seite 5
weitere Beweismittel (CD mit zwei Videos sowie Ausdrucke von 7 Fotogra-
fien) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist
es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen
Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht/Souveränitätsklausel).
4.
Wie mit Urteil E-1786/2015 vom 31. März 2015 festgestellt (vgl. dort
E. 5.1), wurden die Beschwerdeführenden in Ungarn als Asylsuchende
registriert. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 stimmten die ungarischen
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Seite 7
Behörden sodann der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. Da-
mit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asylverfahrens gegeben.
5.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anwendbar-
keit von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) zu Recht verneint und
ihr Ermessen bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) in gesetzeskonformer Weise ausgeübt
hat (vgl. zu Letzterem das zur Publikation bestimmte Urteil E-641/2014
vom 13. März 2015 E. 8).
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
5.1.1 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen wer-
den, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Be-
zug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl.
Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbe-
stimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bishe-
rige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.1.2 Ungarn hat sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen
E-4213/2015
Seite 8
Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als
auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungs-
weise mit deren Umsetzung begonnen, wobei insbesondere der Verzicht
auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die ma-
terielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen
des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkeh-
rer), hervorzuheben sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht
(EGMR) ist in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserun-
gen zum Schluss gekommen, asylsuchende Personen seien bei einer
Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer
realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Be-
handlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No.
2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 106).
Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneuter Kri-
tik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu einer
spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem traten am
1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die eine
neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaff-
ten (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
13. August 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der
ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahme-
richtlinie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert,
Ungarn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spe-
ziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 24. August
2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designa-
tion of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Überset-
zung abrufbar unter , be-
sucht am 24. August 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf
kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum sys-
tem in haste, 3. Juli 2015, ,
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Seite 9
besucht am 24. August 2015; HHC, Building a legal fence – changes to
Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. Au-
gust 2015,
protection>, besucht am 24. August 2015). Für die Beschwerdeführenden,
die vor dem 1. August 2015 um Asyl nachsuchten, gilt jedoch, soweit er-
sichtlich, das bisherige Recht.
5.1.3 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 analysierte das Bundes-
verwaltungsgericht die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sowie die
dortige Inhaftierungspraxis und Unterbringungssituation eingehend. Eine
generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art.
3 Abs. 2 Dublin-III-VO in jenem Staat wurde nicht festgestellt. Vor diesem
Hintergrund ist ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für
deren Gesuche grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären,
nicht angezeigt. Die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR und weiterer
Menschenrechtsorganisationen vermag daran nichts zu ändern.
5.2 Ferner ist die Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, gemäss
welcher das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz begründen. Stehen völkerrechtliche Hindernisse
wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer
Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. Liegen
andere, humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Er-
messen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuver-
lässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der üb-
rigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben. Die
Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich
seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl.
Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt
und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. das Urteil E-
641/2014 vom 13. März 2015 E. 8).
E-4213/2015
Seite 10
5.2.1 Aufgrund der Entwicklung der Situation in den vergangenen Jahren
kann die Vermutung, Ungarn respektiere die einschlägigen Menschen-
rechtsübereinkommen, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden.
Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellte Personen
werden zwar nicht generell verhaftet, und es muss auch nicht davon aus-
gegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ord-
nungsgemässen Asylverfahren, jedoch muss von Amtes wegen im Einzel-
fall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zu-
rechenbarkeit von Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen
Personengruppe Rechnung zu tragen ist. Die Asylbehörden haben dem-
nach bei der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns Einzelfallprüfungen
vorzunehmen und die Risiken einer Überstellung vertieft zu prüfen (vgl. das
Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6-9).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil E-1786/2015 vom
31. März 2015 fest, die Vorinstanz habe mit dem Erlass der Verfügung vom
24. Februar 2015 in mehrfacher Weise Bundesrecht verletzt. Eine Ausei-
nandersetzung mit der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sei nicht er-
kennbar. Obgleich die Beschwerdeführenden angegeben hätten, in Ungarn
Opfer behördlicher Gewalt geworden zu sein und an gesundheitlichen
Problemen zu leiden, habe die Vorinstanz diese Vorbringen weder bei den
Ausführungen zur Zulässigkeit noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
der Überstellung gewürdigt. Sie habe sich darauf beschränkt, die Be-
schwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflichten hinzuweisen und die gel-
tend gemachten Übergriffe in Ungarn aufzulisten, ohne sich zu deren
Glaubhaftigkeit oder Relevanz im Falle der Rückkehr nach Ungarn zu äus-
sern. Mithin habe es das SEM trotz der Geltendmachung von Überstel-
lungshindernissen unterlassen, sein Ermessen betreffend den Selbstein-
tritt auszuüben.
Zudem mangle es der angefochtenen Verfügung an einer Einzelfallprü-
fung, wie sie für Dublin-Verfahren bei der Zuständigkeit Ungarns vorzuneh-
men sei (vgl. oben E. 5.2.1 und E-2093/2012 E. 9).
5.2.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, Abklärungen bei den ungarischen Behörden hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführenden in Ungarn nicht in Haft gewesen seien. Gemäss In-
formation der ungarischen Behörden vom 16. April 2015 seien sie im Emp-
fangszentrum E._______ untergebracht worden, wo sie jedoch bereits we-
E-4213/2015
Seite 11
nige Tage nach dem Asylantrag untergetaucht seien. Weiter hätten die un-
garischen Behörden erklärt, es erscheine aufgrund der geltenden Praxis
als sehr unwahrscheinlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Ungarn in-
haftiert würden. Überdies betrage die maximale Haftdauer für unkoopera-
tives Verhalten in Ungarn für eine Frau mit minderjährigen Kindern 30 Tage.
Es liege an den Beschwerdeführenden, sich kooperativ zu verhalten und
so die Bedingungen für eine Inhaftierung nicht zu erfüllen. Aus ihrem
Schreiben vom 18. Juni 2015 werde klar, dass es sich bei der geltend ge-
machten Inhaftierung in Ungarn um ein Festhalten zwecks Identifizierung
auf einem improvisierten Polizeiposten gehandelt habe, welches einen Tag
und eine Nacht gedauert habe. Die Notwendigkeit eines derartigen, kurzen
Festhaltens ergebe sich aus der ordentlichen Durchführung des ausländer-
rechtlichen respektive des Asylverfahrens und werde in anderen Staaten
nicht anders gehandhabt. Zudem werde aus der Stellungnahme deutlich,
dass ihnen Ungarn die medizinische Hilfe nicht verweigert habe, sondern
dass man sie lediglich um etwas Geduld gebeten habe, da sich zum Zeit-
punkt ihrer Anfrage kein Arzt im Zentrum befunden habe. Hier müsse fest-
gehalten werden, dass auch in der Schweiz Arztvisiten einen vorgängig
vereinbarten Termin erfordern würden. Aus der blossen Feststellung, dass
ein Arzt nicht 24 Stunden bereitstehe, könne jedenfalls nicht geschlossen
werden, dass in Ungarn die medizinische Grundversorgung nicht gewähr-
leistet wäre. Die Vermutung, selbst eine kurze Inhaftierung hätte schwer-
wiegende Konsequenzen mit wahrscheinlicher Traumatisierung für die Kin-
der zur Folge, erscheine spekulativ und sei nicht geeignet, die Zumutbar-
keit der Überstellung in Zweifel zu ziehen, zumal eine Inhaftierung als sehr
unwahrscheinlich erscheine. Was die geltend gemachte erlittene Gewalt
durch die ungarischen Behörden anbelange, die sie angeblich während der
Haft erlitten hätten, so erscheine die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen min-
destens fraglich, hätten die Abklärungen doch ergeben, dass sie gar nicht
inhaftiert gewesen seien. Ausserdem stelle ein solches Ereignis kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dafür dar, dass sich die ungarischen Behör-
den bei der Rückkehr der Beschwerdeführenden weigern würden, sie auf-
zunehmen und den Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Durch das frühe Untertauchen hätten die Beschwerdeführenden den un-
garischen Behörden gar nicht die Möglichkeit gegeben, sie in die asylrecht-
lichen Strukturen aufzunehmen und das Asylverfahren durchzuführen. Für
eine allfällig benötigte Unterstützung sei es ihnen zuzumuten, sich an die
schutzfähigen und schutzwilligen Behörden zu werden. Sodann hätten es
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Seite 12
die Beschwerdeführenden bis dato unterlassen, die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme mit Arztzeugnissen zu belegen, obgleich sie dies
in der Beschwerdeschrift vom 19. März 2015 in Aussicht gestellt hätten.
Zurzeit gebe es keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer medizinischen
Behandlung in Ungarn. Sollten vor der Überstellung Arztzeugnisse einge-
reicht werden, würde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen, in-
dem die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
vorgängig über die notwendige medizinische Behandlung informiert wür-
den. Im Übrigen habe Ungarn die Verfahrensrichtlinie umgesetzt, weshalb
davon auszugehen sei, dass die angemessenen medizinischen Versor-
gungsleistungen erbracht und der Zugang zu notwendiger medizinischer
Behandlung gewährleistet würde.
In Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Umständen würden keine Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
5.2.4 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden insbesondere ein, die
Argumentation der Vorinstanz sei nicht haltbar; diese habe erneut keine
angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen. Das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt und gegen die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts verstossen, indem es mit keinem Wort auf die der-
zeitige Lage in Ungarn, insbesondere die verhärtete politische Atmosphäre
und die geplanten Gesetzesänderungen im Asylbereich, eingegangen sei.
Aufgrund der massiven Zunahme der Asylgesuche in Ungarn sei es prak-
tisch gesehen völlig unrealistisch, dass Ungarn sämtliche Asylsuchenden
unterbringen könne. Aufgrund der Gesetzänderungen bestehe zudem ein
erhöhtes Inhaftierungsrisiko.
Ihre Festhaltung im Container neben dem Polizeiposten falle, auch wenn
es sich nicht um eine Inhaftierung in einer traditionellen Gefängniszelle ge-
handelt habe, unter den Begriff des Freiheitsentzugs gemäss Art. 5 EMRK.
Ein solcher müsse den Anforderungen von Art. 5 EMRK entsprechen und
dürfe nicht unter unwürdigen beziehungsweise unmenschlichen Bedingun-
gen erfolgen, was insbesondere bei der Inhaftierung von Kindern in nicht
dem Kindeswohl entsprechenden Anstalten der Fall sei. Bezüglich des Zu-
gangs zu medizinischer Versorgung verkenne das SEM, dass die ungari-
schen Behörden diesen als Druckmittel genutzt hätten, um sie dazu zu
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Seite 13
bringen, ihre Fingerabdrücke abzugeben, was unzulässig sei. Auch im
Zentrum E._______ hätten sie keine medizinische Hilfe erhalten.
Hinsichtlich der drohenden Inhaftierung im Falle der Überstellung nach Un-
garn sei zu bemerken, dass die dortigen Behörden weder die Frage des
SEM nach der maximalen Haftdauer für alleinstehende Frauen mit Kindern
beantwortet, noch eine individuelle und konkrete Zusicherung im Sinne des
Urteils des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) dafür gegeben hätten, dass die Fa-
milie bei der Rückkehr tatsächlich nicht inhaftiert würde. Der Verweis der
ungarischen Behörden auf ihre Praxis sei nicht im Geringsten eine Garan-
tie dafür, dass sie nicht inhaftiert würden. Einem Bericht der Asylum Infor-
mation Database (AIDA; Projekt des European Council of Refugees and
Exiles [ECRE]) zufolge würden in Ungarn noch immer Familien in Haft ge-
nommen. Im Jahr 2011 seien gemäss Angaben des UNHCR 77 Familien
inhaftiert worden. Zudem weise das SEM selber darauf hin, dass eine Haft
bis 30 Tage für Familien möglich sei. Die Vor-instanz begnüge sich sodann
damit, einen einzigen Haftgrund zu prüfen, und weise sie auf die Wichtig-
keit kooperativen Verhaltens hin. Diese Prüfung sei nicht vollständig. Asyl-
suchende könnten einerseits bloss zur Beschaffung der nötigen Informati-
onen inhaftiert werden. Andererseits reiche es aus, dass ernsthafte Gründe
dafür bestehen würden, dass der Asylsuchende das Asylverfahren behin-
dere, verlangsame oder die Flucht ergreife. Da sie Ungarn bereits einmal
verlassen hätten und sich einer Rückkehr beharrlich verweigern würden,
dürften die ungarischen Behörden hinreichende Anhaltspunkte für eine
Fluchtgefahr finden. Ausserdem bestehe der Haftgrund der Einreichung
des Asylgesuchs am Flughafen, was bei ihnen der Fall wäre, sei ihr erstes
Asylgesuch in Ungarn doch abgeschrieben worden. Ebenso einschlägig
seien die Haftgründe des Untertauchens beziehungsweise Verzögerns des
Asylverfahrens und des Mangels an genügenden finanziellen Mitteln zur
Finanzierung des eigenen Unterhalts. Aufgrund des Fehlens individueller
Garantien seitens der ungarischen Behörden bestehe angesichts der ak-
tuellen Berichte und ihrer Vorgeschichte sehr wohl das Risiko einer erneu-
ten Inhaftierung, wobei die Haftbedingungen in Ungarn verheerend und
keineswegs kindgerecht seien und die Asylhaft in Ungarn nicht gerichtlich
überprüft werden könne. Hinzu komme, dass die Administrativhaft von Kin-
dern allgemein als unzulässig einzustufen sei und gegen Art. 3 EMRK
verstosse (vgl. die Beschwerdeschrift S. 15–18).
E-4213/2015
Seite 14
In Anbetracht der Situation in Ungarn bestehe ein "real risk" im Sinne der
Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, dass sie bei einer Rücküber-
stellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Haft genom-
men würden. Im Zweifelsfalle müsse unter vorrangiger Berücksichtigung
des Kindswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [KRK], SR 0.107) zum Schutze der Kinder die
sicherere Lösung, mithin der Selbsteintritt der Schweiz, gewählt werden.
Vorliegend sei klar, dass selbst eine kurze Inhaftierung schwerwiegende
Konsequenzen mit wahrscheinlicher Traumatisierung der Kinder hätte.
Im Übrigen bestehe die Gefahr des Refoulement nach Afghanistan oder
Iran, da sie keine neuen Asylgründe geltend machen könnten. Werde ein
Folgeasylgesuch gestützt auf Unzulässigkeit und Unbegründetheit der
(wiederholt geltend gemachten) Asylgründe abgewiesen, so verweigere
Ungarn einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
Mit einer Überstellung nach Ungarn würde Art. 3 EMRK weiter verletzt, weil
die Lebensbedingungen in Ungarn für Asylsuchende, insbesondere für sol-
che mit abgewiesenem Asylgesuch, unmenschlich seien (vgl. die Be-
schwerdeschrift S. 19–22).
Schliesslich sei ein Selbsteintritt auch aufgrund humanitärer Gründe ange-
zeigt. Eine angemessene Gesamtwürdigung der vorstehend beschriebe-
nen Umstände lasse ihre Überstellung nach Ungarn, wo ihnen Haft und
unmenschliche Lebensbedingungen drohen würden, aus humanitärer
Sicht als äusserst problematisch erscheinen. Zu beachten seien vorrangig
auch das Kindswohl und die möglicherweise katastrophalen Auswirkungen
auf ihren Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Ungarn. Die drei
Kinder würden die Schule besuchen und bereits Deutsch sprechen. Die
Beschwerdeführerin 3 leide an (...). Die Beschwerdeführerin 2 sei vor etwa
sieben Jahren am (…) operiert worden und müsse seither Medikamente
nehmen. Der Beschwerdeführer 4 leide an (…). Die Kinder seien in der
Schweiz umfassend medizinisch untersucht und behandelt worden,
wodurch sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Die Beschwerde-
führerin 1 leide ebenfalls an (...). Gemäss Auskunft ihres Hausarztes müss-
ten diesbezüglich weitere Abklärungen bei einem (…) vorgenommen wer-
den.
E-4213/2015
Seite 15
5.2.5 Vernehmlassend führt das SEM insbesondere aus, gemäss Auskunft
der ungarischen Behörden sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführenden bei der Rückkehr nach Ungarn inhaftiert würden. Der
Kommissar für Menschenrechte des Europarates habe in seinem Bericht
zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 festgestellt, dass sich die Verhältnisse
in Ungarn seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten. Namentlich
würden Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen nicht mehr in Asyl-
haftzentren festgehalten. Der Bericht der Europäischen Kommission gegen
Rassismus und Intoleranz (ECRI) sei in einem Bericht vom 19. März 2015
ebenfalls zum Schluss gekommen, dass sich die Situation in Ungarn seit
2013 verbessert habe und Inhaftierungen nur noch ausnahmsweise prak-
tiziert würden. Eine Inhaftierung der Beschwerdeführenden sei zum heuti-
gen Zeitpunkt insgesamt unwahrscheinlich.
Bezüglich der nicht substantiierten Aussage der Beschwerdeführenden,
wonach die Zustände in Ungarn sehr schlecht seien, sei festzuhalten, dass
in Ungarn wohl im europäischen Vergleich ein tieferer Lebensstandard
herrsche, die Unterbringung der Asylsuchenden aber die Minimalstandards
internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unter-
schreite. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde ihnen die
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten respektive sei nicht davon auszugehen, dass sie wegen der
zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage ge-
raten würden. Asylsuchende Personen hätten in Ungarn Anspruch auf eine
Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Familien
würden in separaten Stockwerken in Familienzimmern untergebracht und
nicht voneinander getrennt.
Den eingereichten aktuellen Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Ge-
sundheitszustand aller Beschwerdeführenden derzeit als stabil und gut be-
zeichnet werden könne. Die Beschwerdeführenden seien reisefähig; es
würden keine medizinischen Kontraindikationen bestehen.
5.2.6 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, der Argumentation des SEM bezüglich der drohenden Inhaftierung
könne nicht gefolgt werden. Auch im von der Vorinstanz angeführten Be-
richt der ECRI sei vermerkt, dass etwa 22% aller Asylsuchenden in Ungarn
ihrer Freiheit beraubt seien, darunter auch asylsuchende Familien mit Kin-
dern. Der Bericht bestätige somit das ernsthafte Risiko einer Inhaftierung.
Zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte hätten Überstellungen nach Un-
garn wegen der bis zu sechsmonatigen Haft ohne Einzelfallprüfung und
E-4213/2015
Seite 16
ohne Rechtsschutz sowie zufolge erniedrigender Behandlung während der
Haft und unzureichender Haftbedingungen bereits gestoppt (vgl. dazu die
Vernehmlassung S. 2 f.). Entgegen der Ansicht des SEM sei auch das Vor-
bringen begründet, dass Asylsuchende in Ungarn menschenunwürdigen
und erniedrigenden Lebensbedingungen ausgesetzt seien. Das krasse Un-
gleichgewicht zwischen den zur Verfügung stehenden Plätzen in Aufnah-
mezentren und den eingereisten Asylsuchenden führe dazu, dass diese
nicht mehr unter menschenwürdigen Bedingungen untergebracht werden
könnten. Die Zentren in Debrecen und E._______ seien stark überbelegt.
Ein afghanischer Bekannter der Beschwerdeführerin 1, der von der
Schweiz nach Ungarn überstellt worden sei, habe zwei Videos sowie Foto-
grafien von den Unterkünften für Asylsuchende in E._______ gemacht. Da-
rauf sei zu sehen, wie Männer in überfüllten Hallen untergebracht würden
und etliche nur eine Matratze auf dem Boden zur Verfügung hätten; man-
che müssten auch im Freien auf Matratzen schlafen. Die Familien würden
in Zelten ausserhalb der Hallen untergebracht. Im Fall Tarakhel gegen die
Schweiz sei der EGMR zum Schluss gekommen, aufgrund der 14'184 ge-
stellten Asylgesuche im ersten Halbjahr 2013 im Vergleich zu den 9'630 in
Italien zur Verfügung stehenden Aufnahmeplätzen in SPAR Zentren be-
stehe ein krasses Missverhältnis, weshalb nicht davon ausgegangen wer-
den könne, dass alle Familien einen angebrachten Unterkunftsplatz finden
würden. Das Gleiche müsse für Ungarn gelten, wo den 1'864 Plätzen in
Aufnahmezentren die Zahl
von 42'777 Asylgesuchen im Jahr 2014 gegenüberstehe, wobei das Miss-
verhältnis angesichts der im Jahr 2015 bereits eingereisten 70'000 Asylsu-
chenden noch um einiges höher sein dürfte. In Anwendung der Tarakhel-
Rechtsprechung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden in Ungarn unter menschenwürdigen Bedingungen auf-
genommen würden. Folglich sei die Schweiz im vorliegenden Fall zu einem
Selbsteintritt verpflichtet.
5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist zunächst festzustellen, dass
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hinreichend ausführlich
mit der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel auseinandergesetzt hat.
Auch hat sie eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen.
Entgegen den Einwendungen auf Beschwerdeebene erweist sich überdies
der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt. Dem Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführenden trug das SEM im angefochtenen
Entscheid – damals noch in Unkenntnis der Diagnosen – insoweit Rech-
nung, als es ausführte, bei der Organisation der Überstellung werde der
E-4213/2015
Seite 17
aktuelle Gesundheitszustand beachtet und Ungarn werde vorgängig über
die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiert. In der Ver-
nehmlassung nahm die Vorinstanz zudem zu den erst auf Beschwerde-
ebene eingereichten Arztberichten Stellung und begründete hinreichend,
weshalb sie trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen von der Zumutbarkeit der Überstellung nach Ungarn ausgehe. In
der Verfügung sowie der Vernehmlassung äusserte sich die Vor-instanz
sodann genügend ausführlich zur Wahrscheinlichkeit einer drohenden In-
haftierung der Beschwerdeführenden und zur derzeitigen Lage in Ungarn.
Dass das SEM diese Elemente anders bewertet als die Beschwerdefüh-
renden, kann nicht als ungenügende Abklärung des Sachverhalts ausge-
legt werden.
5.4
5.4.1 Überdies ist nicht ersichtlich, dass völkerrechtliche Bestimmungen ei-
ner Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn entgegenstehen
würden.
Die Beschwerdeführenden legen auf Beschwerdeebene ausführlich dar,
weshalb ihnen bei der Rückkehr nach Ungarn eine Inhaftierung drohen
könnte. Dazu ist zu bemerken, dass die Festhaltung auf dem Polizeiposten
vor der Einreichung des Asylgesuchs – abgesehen von den nach der Be-
fragung zur Person nicht mehr vorgebrachten Schlägen – glaubhaft ge-
schildert wurde. Diese Festhaltung ausserhalb des anschliessend einge-
leiteten Asylverfahrens stellt aber kein Indiz für eine inskünftig drohende
Inhaftierung im Rahmen des Asylverfahrens dar. Es trifft zu, dass die un-
garischen Behörden der Vorinstanz keine Zusicherung hinsichtlich der
Nicht-Inhaftierung der Beschwerdeführenden gaben. Jedoch hielten sie
fest, eine Gefangennahme der Beschwerdeführenden sei höchst unwahr-
scheinlich. Die Beschwerdeführenden werden im Rahmen eines angekün-
digten Dublin-Vollzugs, dem die ungarischen Behörden explizit zustimm-
ten, nach Ungarn zurückkehren, wo ihr Asylverfahren wieder aufgenom-
men werden wird. Vor diesem Hintergrund ist, auch unter Berücksichtigung
des Umstands, dass einzelne Fälle inhaftierter Familien dokumentiert wur-
den, ein begründetes Risiko für eine Inhaftierung der Beschwerdeführen-
den seitens der ungarischen Behörden zu verneinen. Die Beschwerdefüh-
renden sind an dieser Stelle erneut auf Ihre Kooperationspflicht hinzuwei-
sen.
E-4213/2015
Seite 18
Sodann haben die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die ungarischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ungarischen Behörden
der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO (Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während
der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat) zustimmten (vgl. A16/1). Es liegt keine Konstellation gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Wiederaufnahme nach abgewiesenem
Asylgesuch) vor. Es kann daher als gesichert angenommen werden, dass
die Asylgründe der Beschwerdeführenden, welche bisher durch die unga-
rischen Behörden noch nicht aufgenommen wurden, nach der Überstellung
erstmals einer materiellen Prüfung unterzogen werden.
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich keine konkreten Hinweise
für die Annahme vor, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Im Bedarfsfall kann ihnen zugemutet werden, sich an die in Ungarn zustän-
digen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie). Private Hilfsorganisationen können ihnen allenfalls bei der Ein-
forderung ihrer Rechte behilflich sein. Die eingereichten Bilder und Videos
sind nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung der
Beschwerdeführenden in Ungarn hinreichend darzutun. Wohl ist – wie
durch die Vorinstanz eingestanden – in Ungarn von einem tieferen Stan-
dard der Flüchtlingsunterkünfte auszugehen als jenem in der Schweiz. Zu-
dem wird Ungarn die vorhandenen Unterkünfte angesichts des Verhältnis-
ses von Unterkunftsplätzen und Asylsuchenden ausbauen müssen, wie
dies mit Provisorien bereits geschieht. Eine menschenunwürdige Behand-
lung der Beschwerdeführenden in Ungarn kann aus den eingereichten Be-
weismitteln jedoch nicht abgeleitet werden. Auch die Beschwerdeführen-
den machen – abgesehen von der Rüge hinsichtlich der medizinischen
Versorgung – nicht geltend, in E._______ menschenunwürdigen Verhält-
nissen ausgesetzt gewesen zu sein.
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Seite 19
5.4.2 Die Lebensbedingungen in Ungarn sind auch unter humanitären Ge-
sichtspunkten nicht als derart prekär einzustufen, dass der Vorinstanz hin-
sichtlich der Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden ein Er-
messensfehler vorgeworfen werden könnte. Das SEM ist nach der aktuel-
len Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überdies grundsätz-
lich nicht verpflichtet, konkret abzuklären und Zusicherungen darüber zu
verlangen, wie und wo die Beschwerdeführenden in Ungarn untergebracht
werden.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste. Aus den eingereichten Unterlagen
ergibt sich, dass die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerde-
führenden 2, 3 und 4 derzeit keiner Behandlung bedürfen (vgl. die nichtpa-
ginierten Arztberichte in den vorinstanzlichen Akten sowie die Beschwer-
debeilagen 4 und 5). Die Beschwerdeführerin 1 wird mit Eisentabletten,
Säurehemmern, einem Rheumatikum und Tropfen für den Rücken thera-
piert (vgl. die Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. Juli
2015). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
und auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen davon aus,
Ungarn verfüge über eine insgesamt ausreichende medizinische Infra-
struktur zur Behandlung gesundheitlicher Beeinträchtigungen von Asylsu-
chenden. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Ungarn den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behand-
lung über die kurzfristige Nichtverfügbarkeit eines Arztes anlässlich des
ersten Aufenthalts hinaus verweigert hätte oder in Zukunft verweigern
würde.
5.4.3 Zusammenfassend besteht kein begründeter Anlass zur Annahme,
die Beschwerdeführenden würden nach der Rückkehr nach Ungarn in eine
existenzielle Notlage geraten.
E-4213/2015
Seite 20
Den Akten sind sodann keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens seitens der Vor-
instanz zu entnehmen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbin-
dung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1.
6.
Somit bleibt Ungarn der für die Behandlung des Asylgesuches der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ha-
ben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, welches aufgrund der nachgewiesenen
Fürsorgeabhängigkeit und der – im Rahmen einer summarischen Akten-
prüfung festgestellten – Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Be-
schwerde gutzuheissen ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist
daher zu verzichten.
Die Beschwerdeführenden beantragen ferner die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Dieses Ge-
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Seite 21
such ist abzuweisen, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Unter-
suchungsgrundsatz gilt und sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten ergeben, die die unentgeltliche Ver-
beiständung rechtfertigen würden. Eine Parteientschädigung wird daher
nicht ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi