B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4214/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
alle Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführerinnen 1-3,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. August 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khar-
toum – eingegangen am 29. August 2012 – suchten die Beschwerdeführe-
rinnen um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 teilte das SEM den Beschwerdeführe-
rinnen mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerischen
Botschaft im Khartoum durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das
SEM den Beschwerdeführerinnen eine Reihe von Fragen zur Abklärung
des Sachverhaltes.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 antworteten die Beschwerdeführerinnen
auf die ihnen gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin 1 machte dabei
im Wesentlichen geltend, ihr Partner habe in Eritrea acht Jahre lang Mili-
tärdienst geleistet. Da sein Gesuch um Entlassung aus dem Dienst nicht
gutgeheissen wurde, sei er geflüchtet und bei der Überquerung des Mittel-
meers tödlich verunglückt. Ihre älteste Tochter (Beschwerdeführerin 2)
leide an einer Schädigung des Gehörs und habe nicht gelernt zu sprechen.
Die Krankheit könne in Eritrea nicht behandelt werden, weshalb sie am
7. Juli 2012 zusammen mit ihren beiden Töchtern illegal in den Sudan aus-
gereist sei. Seither lebe sie in Khartoum. Obwohl sie sich im Büro des UN-
HCR gemeldet habe, habe ihre Tochter bisher keine medizinische Hilfe er-
halten. Sie ersuche deshalb um Einreise in die Schweiz, damit sie ihre
Tochter hier behandeln lassen könne. Als Beweismittel reichten sie ein Do-
kument des Medical Boards des Ministry of Health des Staates Eritrea, drei
Geburtsurkunden, eine Ausweiskopie der Beschwerdeführerin 1, verschie-
dene Arztberichte sowie ein Foto mit Beschreib der eritreischen Haarkunst
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – eröffnet am 28. Mai 2015 – bewilligte das
SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz nicht und
lehnte das Asylgesuch ab.
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E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Khar-
toum – beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2015 eingegangen – be-
antragten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5509/2011
vom 22. November 2011).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
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28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert
werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass aufgrund des Sachverhaltes keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
die die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz als notwendig
erscheinen lasse. Weder in der Gesuchseingabe noch in der Befragung
würden die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien in ihrer Hei-
mat von den Behörden oder Drittpersonen verfolgt worden. Die gesund-
heitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 würden sich als asyl-
rechtlich unerheblich erweisen. Obwohl davon ausgegangen werden
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müsse, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Heimatland illegal verlassen
hätten, könne die Einreise nicht bewilligt werden, da sie aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen seien. Der Vollständigkeit
halber sei festzustellen, dass sich registrierte Flüchtlinge in Khartoum bei
gesundheitlichen Problemen an den Arzt des COR Refugee Counceling
Service wenden können, der medizinische Abklärungen vornehme und be-
sondere Fälle an einen Spital weiterleite. Das Spital verrechne Personen,
die von UNHCR überwiesen worden seien, keine Kosten. Schliesslich sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen über keine besondere Be-
ziehung zur Schweiz verfügen würden.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerinnen setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Mit
dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder
den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellt. Die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz, es sei von einer fehlenden Verfolgungssituation der Beschwerde-
führerinnen im Zeitpunkt der Ausreise auszugehen, ist nicht zu beanstan-
den. Betreffend eine allfällige illegale Ausreise (Republikflucht), die einen
subjektiven Nachfluchtgrund setzten würde, ist festzuhalten, dass eine sol-
che gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Bewilligung zur
Einreise von vornherein ausschliessen würde (BGVE 2012/26 E. 7).
Im Übrigen benötigen die Beschwerdeführerinnen den zusätzlichen Schutz
der Schweiz ohnehin nicht, weil es ihnen zuzumuten ist, im Sudan zu ver-
bleiben. Dort halten sie sich seit drei Jahren auf und sind offenbar ohne die
Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum haben
sie keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im
Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihnen bei Bedarf jederzeit
zumutbar und möglich, sich in einem Lager des UNHCR als Flüchtlinge
registrieren zu lassen. Dort wird ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt, und
sie erhalten die notwendige Grundversorgung. Schliesslich lebt im Sudan
eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit-
steht und weitgehend Unterstützung bietet.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführe-
rinnen nicht auf den Schutz der Schweiz berufen können und ihnen ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem
Ausland abgelehnt.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizerische Botschaft in Khartoum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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