Abtei lung V
E-4215/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Serif Altunakar, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 20. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4215/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi-
scher Ethnie und sunnitischen Glaubens aus B._______(Provinz
C._______) im Nordirak, suchte am 12. Juli 2004 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 29. August 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs am 30.
September 2006 unangefochten in Rechtskraft.
A.c Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer
Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern.
A.d Am 29. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte im Wesentlichen darum, aufgrund der angespannten Sicher-
heitslage im Nordirak von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen.
A.e Aufgrund des Zeitablaufs seit der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, gab das BFM am 26. März 2008 dem Beschwerdeführer eine
nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme zur Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme. Am 16. April 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 20. Juli
2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung.
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E-4215/2008
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 20. Mai
2008 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei
aufrechtzuerhalten. Für die Dauer des Asylverfahrens sei dem
Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz zu gestattten. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2007 bringt der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter anderem vor, auf-
grund der erfolgten Praxisänderung zur Schutztheorie hätte das BFM
diese Theorie bei seinen Vorbringen anwenden müssen, da er einer
nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Auf die weitere Begründung
der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Haftbefehl und
eine Bescheinigung vom 13. Dezember 2003 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2008 wies die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit
des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.--. Der Kostenvor-
schuss wurde am 14. Juli 2008 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 29. August 2006 zu-
treffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Diese Verfügung vom 29. August 2006 ist dabei in Bezug auf
die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft sowie die
Nichtgewährung von Asyl unangefochten in Rechtskraft erwachsen;
allein vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Verfahren kein
Raum für eine (erneute) Überprüfung der Asylvorbringen. Dabei kann
auch die in der Rechtsmitteleingabe angesprochene Praxisänderung
zur Schutztheorie grundsätzlich nicht dazu führen, die besagte
Verfügung des BFM im Asylpunkt einer Neubeurteilung zuzuführen.
Dies umso weniger, als in der nicht angefochtenen Verfügung
festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer die geltend
gemachte Verfolgung durch Dritte die Möglichkeit offen gestanden
hätte, sich um behördlichen Schutz zu bemühen. Es sind weder den
Asylakten noch den beiden Stellungnahmen Gründe zu entnehmen,
weshalb die nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall nicht
schutzwillig oder schutzfähig sein sollten. Dem Beschwerdeführer ist
es nach dem Gesagten (rechtskräftig) nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
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chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmä-
ssig.
4.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen;
EGMR Bensaid gegen Grossbritannien Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.), was ihm, wie auch in
der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. August 2006 fest-
gestellt, nicht gelungen ist. Die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im publizierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2008 hielt die Vor-
instanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Do-
huk, Erbil und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Die dortige Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der un-
sicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Der Wegwei-
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sungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch
andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritanni-
en, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der
Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich
zumutbar sei. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das
UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in
die genannten Provinzen stelle.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, im Zusammen-
hang mit der Verwicklung in einen Mordfall von Mitgliedern des Clans
des Mordopfers getötet zu werden, was im Rahmen der Schutztheorie
zu prüfen sei, sei festzuhalten, dass diese Theorie nur dann zur An-
wendung gelange, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland vor
einer nichtstaatlichen Verfolgung keinen Schutz finden könne. Das
BFM erachte die Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der
nordirakischen Behörden nach wie vor als gegeben. Bei dieser Sachla-
ge könne offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers ei-
ner näheren Überprüfung der Glaubhaftigkeit überhaupt standhalten
würden. Jedenfalls würden sich aufgrund der Anhörung gewisse Hin-
weise auf widersprüchliche Schilderungen ergeben.
Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Weg-
weisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerde-
führer sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und halte
sich weniger als vier Jahre in der Schweiz auf. Er habe daher den
weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz C._______
verbracht. Somit sei davon auszugehen, dass der noch junge und -
soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz
selbständig an die Hand zu nehmen. So habe er vor seiner Ausreise
einen eigenen Laden gehabt, in welchem er E._______ verkauft habe.
Zudem lebten mindestens seine Mutter und Schwester in Nordirak, so
dass er nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm
in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne, verfüge.
Darüber hinaus könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch
machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern
dürfte. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz stellten bei
der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium
dar. Hierbei sei einzig die Situation im Heimatland massgebend.
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4.6.2 Der Beschwerdeführer gibt in seiner Rechtsmitteleingabe zwar
zu, dass die Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kont-
rollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des Landes
besser sei, weist jedoch auf die unstabile Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im Nordirak hin. Zudem drohe die türkische Armee die Re-
gion anzugreifen und habe bereits über 50 000 Soldaten an die tür-
kisch irakische Grenze verlegt. Sodann gelte neben der geltenden
Rechtsordnung das Stammesrecht, weshalb die Furcht des Beschwer-
deführers, im Falle einer Rückkehr von einem Clan-Mitglied ermordet
zu werden, berechtigt sei. Mit den beiliegenden Beweismitteln (Haftbe-
fehl und Bescheinigung) werde belegt, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007; publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekom-
men, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflü-
gen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt
das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschlie-
ssend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentra-
lirak, welches gemäss interner Aktennotiz des BFM vom 18. Januar
2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen Aufnahme war.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinste-
hende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbe-
sondere 7.5.8).
4.8 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend macht, stammt aus B._______ (Provinz
C._______), wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat.
Zudem hat er eigenen Angaben zufolge ein E._______geschäft gehabt
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und war in der Schweiz erwerbstätig. Angesichts dessen und des
jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er
sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei
einer Rückkehr in die Provinz C._______ wird er zudem mit seiner
Mutter und Schwester (vermutlich auch mit seinem Onkel) ein
familiäres Beziehungsnetz vorfinden, welches ihm bei einer
Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls
erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die
Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die einge-
reichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal die Dokumente in Kopie sind und auf der Bescheinigung
mit Datum vom 13. Dezember 2003 im Voraus eine Haftdauer vom 13.
Dezember 2003 bis zum 1. Juni 2004 aufgeführt wird.
Hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr durch die Mitglieder des Clans getötet werden, ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 29. August 2006 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass
die geltende gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende
Furcht als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind (vgl. dazu das
oben in Ziffer 4.4. Gesagte). Es erübrigt sich daher, auf diese Vorbrin-
gen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand
einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. Rz. 715).
4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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E-4215/2008
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Auf-
nahme wieder aufgehoben.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Juli 2008 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Kanton C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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