B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4216/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Anfang des Jahres 2012 via Jordanien in Richtung Libyen verliess und am
(…) November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten vom 22. November 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 31. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat einerseits verlassen,
weil die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) von ihm verlangten habe, Wach-
aufgaben für sein Dorf zu übernehmen, und er dies verweigert habe, wo-
rauf er mit dem Tod bedroht sowie geschlagen worden sei,
dass er andererseits als Reservist in die Armee einberufen worden sei,
nachdem es in seinem Dorf zu Problemen gekommen sei, er sich aber trotz
dieses Aufgebots nicht bei der Rekrutierungsverwaltung gemeldet habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
10. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe die geltend gemachten Übergriffe seitens der PKK wider-
sprüchlich geschildert, weshalb es ihm nicht gelungen sei, eine asylrele-
vante Gefährdung oder begründete Furcht vor zielgerichteten Übergriffen
durch die PKK glaubhaft zu machen,
dass auch seine Ausführungen betreffend sein Aufgebot zum Militärdienst
als unglaubhaft einzustufen seien und ausserdem die Verweigerung des
Dienstes in der syrischen Armee im genannten Zeitraum praxisgemäss oh-
nehin keine Asylrelevanz entfalten könnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2015 gegen den Ent-
scheid des SEM vom 10. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, es sei festzustel-
len, die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sei in Rechtskraft erwachsen und im Üb-
rigen sei die Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
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Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren und subeventuell sei er wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer, nachdem diesem
durch das SEM Einsicht in die Verfahrensakten gewährt worden war, mit
Verfügung vom 24. Juli 2015 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung setzte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 eine Beschwerdeergänzung
einreichen liess,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015
feststellte, dass die in der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung
gestellten Rechtsbegehren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hät-
ten, weshalb er das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte
und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten,
ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 1. Sep-
tember 2015 fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. August 2015 festge-
halten wurde – das SEM dem Beschwerdeführer gemäss gefestigter Praxis
des Gerichts zu Recht keine Einsicht in den "VA-Antrag" gewährt hat (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-4514/2013 vom 22. Januar 2014, E. 5) und
das SEM sich demnach keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorwer-
fen lassen muss,
dass weiter davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter seien darüber informiert, dass in Syrien Bürgerkrieg
herrscht und die Schweiz grundsätzlich sämtliche aus Syrien stammenden
Asylsuchenden wegen der gegenwärtigen Sicherheitslage zumindest vor-
läufig aufnimmt,
dass somit dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es habe betreffend
die gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers seine Begrün-
dungspflicht verletzt,
dass der Beschwerdeführer beim SEM nicht "zahlreiche Eingaben einge-
reicht" hat, die in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht unberücksich-
tigt geblieben wären (vgl. Beschwerde S. 5), sondern unter Hinweis auf die
ihn belastende Unsicherheit zweimal um Beschleunigung seines Asylver-
fahrens ersucht hatte (vgl. Aktenstücke A12/1 und A18/1), welche Ersu-
chen vom SEM mit zwei Antwortschreiben korrekt – wenngleich in einen
Fall mit unzutreffender Aktenpaginierung – beantwortet wurden (vgl. Akten-
stücke A12/1 und A19/2),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang durch das Gericht
bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Asylbehörden aufgrund ihrer
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Untersuchungspflicht zwar die für den Entscheid rechtserheblichen Sa-
chumstände zu berücksichtigen haben, sich aber nicht mit jeglichen tatbe-
ständlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen
müssen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b),
dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anhörung des
Beschwerdeführers nicht nach rund einem Jahr, sondern nach gut acht Mo-
naten Aufenthalt in der Schweiz stattfand, womit der Zeitpunkt der Durch-
führung der Anhörung nicht in einem unüblichen Rahmen liegt, zumal das
zunächst durchgeführte Dublin-Verfahren erst Mitte April 2014 mit dem Er-
gebnis der Zuständigkeit der Schweiz beendet werden konnte (was dem
Beschwerdeführer ebenfalls korrekt angezeigt wurde; vgl. Aktenstück
A15/2),
dass nach dem Gesagten dem SEM weder eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs noch die falsche oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts
vorzuwerfen ist und für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
keine Veranlassung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer unterschiedlich schilderte, ob er vor seiner ers-
ten Ausreise in Richtung Libyen oder zu einem späteren Zeitpunkt ernst-
haften Bedrohungen seitens der PKK ausgesetzt gewesen sei (vgl. Verfü-
gung des SEM vom 10. Juni 2015, S. 3),
dass er in diesem Zusammenhang zunächst angab, er sei mit dem Tod
bedroht worden, weil er gegenüber der PKK in seinem Dorf verweigert
habe, Wachaufgaben zu übernehmen, weshalb er aus Syrien ausgereist
und nur deshalb zurückgekehrt sei, weil er von den Misshandlungen seines
Bruders im Dorf erfahren habe (vgl. SEM-Akten, A4, S. 8; A17, F64 f., F70,
F123),
dass er später ausführte, vor seiner ersten Ausreise in Richtung Libyen
habe er keine grossen Probleme gehabt respektive habe er die erhaltenen
Drohungen nicht ernst genommen (vgl. SEM-Akten, A17, F81 ff.),
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers weitere Unge-
reimtheiten ergeben, so insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten
Übergriffe durch die PKK (vgl. SEM-Akten, A17, F64, 86 f.) sowie zu den
Fragen, wie oft er nach Libyen reiste und wieder nach Syrien zurückkehrte
und wann er jeweils durch die PKK behelligt wurde (vgl. SEM-Akten, A17,
F117, F120 ff., F131, F136),
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine genauen Angaben zu seinen
Ausreisegründen machen konnte und er damit nicht glaubhaft darzulegen
vermochte, er sei durch die PKK in relevanter Weise behelligt worden,
dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei an Leib
oder Leben gefährdet gewesen und habe deshalb seinen Heimatstaat ver-
lassen,
dass im Übrigen auf die überzeugende Begründung des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welcher der Beschwerde-
führer offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass an dieser Einschätzung auch die durch den Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorfälle, wonach er vor Beginn der Ausschreitungen in Sy-
rien auf einen Polizeiposten verbracht sowie geschlagen, in B._______ von
betrunkenen Männern mit einem Messer verletzt und in Libyen von einer
Gruppe ausgeraubt worden sei, nichts zu ändern vermögen, da diese Er-
eignisse in keinem kausalen Zusammenhang zu den angegebenen Ausrei-
segründen stehen,
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dass hinsichtlich des vorgebrachten Reservistenaufgebots auf das Grund-
satzurteil BVGE 2015/3 hinzuweisen ist, worin festgestellt wurde, dass eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion alleinig nicht die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene
Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe,
die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl.
E. 5.9),
dass das Gericht in diesem Entscheid weiter erwog, diese Voraussetzun-
gen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3),
dass vorliegend nicht von einer vergleichbaren Situation auszugehen ist,
weil den Akten kein spezifisches, gezieltes Verfolgungsinteresse der syri-
schen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 10. Juni 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, weshalb sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss erübrigen,
dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zu deren
Bezahlung der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark