B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4216/2017
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
A._______, geboren am (…),
Rumänien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Rumänien eigenen Angaben zufolge am (…)
Juli 2017 verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo er am
4. Juli 2017 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (...) vom 10. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe ursprünglich als (...) der rumänischen (…) gearbeitet und
im Jahr 2001, als sein Schiff nach B._______ gefahren sei, in den USA ein
Asylgesuch gestellt,
dass dieses Asylverfahren erst mehrere Jahre später negativ abgeschlos-
sen worden sei, worauf er sich jedoch weiterhin illegal in den USA aufge-
halten habe,
dass im Jahr 2011 sein illegaler Aufenthalt entdeckt und er nach Rumänien
ausgeschafft worden sei,
dass er sich einige Monate später wieder in die USA begeben habe um
sich dort illegal aufzuhalten,
dass er im Jahr 2012 erneut deportiert worden sei, worauf er sich zum drit-
ten Mal illegal in die USA begeben habe und im August 2016 – nach Ver-
büssen einer Freiheitsstrafe wegen ausländerrechtlicher Delikte – wieder
nach Rumänien ausgeschafft worden sei,
dass er daraufhin in C._______ in einem Heim für Obdachlose gelebt habe,
wo er von den Angestellten verspottet und schikaniert worden sei, was bei
ihm zu einer stressbedingten Erkrankung (hoher Blutdruck und Angst-
zustände) geführt habe, die er im Spital habe behandeln lassen müssen,
dass er sich in der Folge erfolglos schriftlich über die Behandlung im Heim
beschwert habe,
dass die Situation im Wohnheim ab Ende Mai 2017 noch schlimmer ge-
worden sei und er nach Streitigkeiten zweimal aus dem Büro des Direktors
geworfen worden sei,
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dass ein Wachmann ihn im Treppenhaus so stark geschlagen habe, dass
er sich wiederum ins Spital habe begeben müssen, und der Angreifer ihn
auch mit dem Tod bedroht habe,
dass er eine Anzeige eingereicht habe, die jedoch von der Polizei nicht
richtig behandelt worden sei, weil eine Heimangestellte mit dem zuständi-
gen Polizeibeamten befreundet – und mit einem anderen verheiratet – ge-
wesen sei,
dass ihm schliesslich vorgeworfen worden sei, den Heimdirektor angegrif-
fen zu haben, worauf er aus der Unterkunft geworfen worden sei und auf
der Strasse habe leben müssen,
dass er dann in einen Hungerstreik getreten sei, worauf ihm die Polizei
Plakate, den Laptop und das Mobiltelefon weggenommen habe,
dass er deswegen Anzeige gegen die Polizei eingereicht habe und danach
von Leuten, die vermutlich von der Polizei geschickt worden seien, bedroht
worden sei, weshalb er sich zwei Wochen lang habe verstecken müssen,
bevor er aus Furcht vor weiteren Nachteilen aus dem Land geflohen sei,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beschwerdeschreiben und
Anzeigen, einen ärztlichen Bericht, zwei Zeitungsberichte und Identitäts-
papiere zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – eröffnet am gleichen
Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) abwies und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ersuchte,
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dass mit der Beschwerde unter anderem Unterlagen zur medizinischen Be-
handlung des Beschwerdeführers in Rumänien eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2017 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ausser auf den
Antrag auf Herstellung der aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, weil
diese bereits von Gesetzes wegen besteht (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
sich den Vorbringen keine Hinweise auf eine landesweite Verfolgung aus
einem asylrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen würden und insge-
samt kein begründeter Anlass für die Annahme bestünde, der Beschwer-
deführer hätte in Zukunft eine solche berechtigterweise zu befürchten,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, Opfer von lokal begrenzten
Nachteilen geworden zu sein, und er solchen durch einen Umzug innerhalb
des Heimatlandes hätte entgehen oder die heimatlichen Behörden deswe-
gen um Schutz hätte bitten können,
dass es sich bei Rumänien um einen EU-Staat handle, der als verfolgungs-
sicher gelte und deshalb vom Bundesrat im Jahr 2003 in die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufge-
nommen worden sei,
dass bei solchen sogenannten "Safe Countries" die gesetzliche Regelver-
mutung bestehe, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, und den
Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die geeignet wären, diese Ver-
mutung umzustossen,
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dass der Beschwerdeführer demgegenüber ausführt, Rumänien habe es
bekanntlich nicht verdient, in die EU aufgenommen zu werden, weil dort
Korruption, mafiöse Zustände und Anarchie herrschen würden,
dass die universellen Menschenrechte in Rumänien nicht garantiert wür-
den und sein Leben bei einer Rückkehr dorthin in Gefahr wäre,
dass er es vorziehen würde, sich selbst zu töten, statt sein Leben "von
Leute[n] mit schmutzigem Charakter" beenden zu lassen,
dass es für ihn völlig unmöglich sei, nach Rumänien zurückzukehren und
die schweizerischen Behörden ihn lieber in einen Drittstaat schicken soll-
ten,
dass er übrigens sehr krank sei und einige Dokumente zur Behandlung
seiner Beschwerden in Rumänien mit dem Rechtsmittel zu den Akten rei-
che,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss kommt, dass die angefochtene Verfügung des SEM vollumfänglich
zu bestätigen ist,
dass das SEM die angefochtene Verfügung ausführlich und zutreffend be-
gründet hat und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwä-
gungen des SEM verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Opfer von eskalieren-
den persönlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Obdach-
losenheim geworden zu sein,
dass es objektiv betrachtet keinen Grund zur Annahme gibt, diese
Nachteile wären ihm aus einem der im AsylG abschliessend genannten
Motive zugefügt worden oder er hätte sich derartigen Konflikten nicht
durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaates entziehen können,
dass davon ausgegangen werden kann, dass berechtigte Forderungen
in Rumänien grundsätzlich auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind,
nötigenfalls mithilfe der Unterstützung von juristischen Fachpersonen,
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dass aufgrund der Akten nichts für die Annahme spricht, der Be-
schwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi-
schen Anschauungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) – gezielt gegen seine
Person gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt,
dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelingt, das Vorliegen einer asylre-
levanten Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuchs zu Recht erfolgt ist,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter diesen Umständen
offen bleiben kann,
dass das SEM nach der Ablehnung eines Asylgesuchs, oder nachdem es
auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 AsylG;
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich bereits ein
Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist
(vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009
vom 13. Januar 2010 E. 4.1 m.w.H.),
dass beim Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten weder der
eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Weg-
weisung erfüllt ist,
dass es sich bei ihm zwar um einen rumänischen Staatsangehörigen und
damit um einen EU-Bürger handelt, weshalb er nach den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande-
rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR
0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt
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in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung verfügen würde,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
praxisgemäss nicht entgegensteht, da der Beschwerdeführer nicht geltend
macht, sich aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe
in der Schweiz aufzuhalten, sondern er, soweit ersichtlich, einzig zwecks
Einreichung seines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. hierzu
etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3355/2017 vom 20. Ju-
ni 2017 S. 8 f., E-6163/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 6.2, D-6034/2014
vom 24. Oktober 2014 S. 8 oder D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1
und 7.2),
dass unter diesen Umständen auch die Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz zu bestätigen ist und das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht "nach Ka-
nada oder woanders" (vgl. Beschwerde S. 2) wegweisen kann,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern
anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzu-
mutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1–4 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshinder-
nisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Rumänien (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Rumänien herrschen-
den Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr in die
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Heimat sprechen, zumal die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerde-
führers (weiterhin) in seinem Heimatland behandelt werden können und
der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in der Heimat über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz verfügt,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Rumänien auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit auch die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ungeachtet der Frage
der Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen
hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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Markus König Eveline Chastonay
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