B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4217/2014
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…), überquerte zu Fuss die Grenze zur Türkei, gelangte mit dem Bus
nach Istanbul und von dort in einem LKW am 3. Oktober 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2011
erfolgte die Befragung zur Person (BzP), am 4. März 2014 wurde er zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe (…)
gearbeitet und an diversen Demonstrationen gegen die Regierung teilge-
nommen, von welchen Fotos auf Facebook veröffentlicht worden seien.
Einmal sei er in seinem Geschäft festgenommen worden, dabei seien
kurdische Flaggen sichergestellt worden. Er sei Mitglied der Partiya Yeki-
tîya Demokrat (PYD). Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe an
vielen Parteisitzungen der PYD teilgenommen und Informationsblätter
verteilt, welche er im Geschäft versteckt habe. Er sei schlimm zusam-
mengeschlagen worden, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei.
Während der Haft sei er täglich geschlagen und gefoltert worden, man
habe ihn jedoch erst am Tag seiner Entlassung befragt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte, die Kopie
eines Marschbefehls vom (…), eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD
(…), ein Foto einer Demonstration in Syrien (mehrfach), Fotos seines (…)
in Syrien, Ausdrucke seines Facebook-Profils und Fotos sowie weitere
Unterlagen von Demonstrationen in der Schweiz ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 26. Juli 2014 (Poststempel vom 25. Juli 2014) anfechten.
In materieller Hinsicht beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 der ange-
fochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzuläs-
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sigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Der vormalige Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. Juli 2014 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2014, welche
dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 zur Kenntnis gebracht wur-
de, ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führte das BFM
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. Er
habe an der BzP geltend gemacht, er sei zusammen mit drei Freunden
festgenommen worden, demgegenüber habe er bei der Anhörung ausge-
sagt, nur er sei festgenommen worden. Er habe nicht angeben können,
wo er während drei Wochen inhaftiert gewesen sei, und mit wem er am
letzten Tag vor seiner Entlassung gesprochen habe. An einer Stelle habe
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er gesagt, er vermute, seine Familie habe für seine Freilassung Geld be-
zahlt, an anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, seine Familie habe
die Behörde bezahlt und danach sei er entlassen worden. Er habe erklärt,
nicht zu wissen, wie viel seine Familie bezahlt habe. Es würden auch kei-
ne Beweismittel vorliegen, welche die geltend gemachte Inhaftierung
glaubhaft machen und die bestehenden Unstimmigkeiten auflösen könn-
ten. Seine Darstellung sei unsubstanziiert und deswegen nicht glaubhaft.
Dass er während der Inhaftierung täglich geschlagen und gefoltert wor-
den sei, habe er ohne nachvollziehbaren Grund erst anlässlich der Anhö-
rung vorgebracht, der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei deshalb
zweifelhaft. Er bringe vor, im Gefängnis täglich misshandelt, aber nicht
verhört worden zu sein. Es entspreche aber behördlichem Vorgehen,
Festgenommene im Rahmen der Abklärungen zu verhören, weshalb sein
Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wider-
spreche. Weiter mache er geltend, militärisch einberufen worden zu sein.
Dies würde voraussetzen, dass er diensttauglich sei und dies durch Ein-
reichen des Dienstbüchleins belegen könnte, was tatsächlich einberufene
Syrer zu tun pflegten. Indes habe er kein Dienstbüchlein eingereicht und
an der Anhörung erklärt, die Kurden dürften keinen Militärdienst leisten.
Der in Kopie eingereichte Marschbefehl sei ohne Beweiswert, da solche
Dokumente leicht käuflich seien. Diese Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, er habe in der Schweiz an
Demonstrationen teilgenommen und sich im Internet regimekritisch be-
merkbar gemacht. Er weise aber nicht ein Profil auf, welches erwarten
liesse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen
könnte. Da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Syrien
nicht glaubhaft seien und er keine anderen asylrelevanten behördlichen
Schwierigkeiten vorbringe, sei davon auszugehen, dass er den syrischen
Behörden nicht als Aktivist bekannt sei und das Land unbescholten ver-
lassen habe. Es sei offensichtlich, dass er sich mit seinem Vorgehen, ins-
besondere der Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen, ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern versuche. Dass sich zahlrei-
che Syrer, welche im Heimatland keinerlei politisches Engagement ge-
zeigt hätten, genau zu diesem Zweck in Westeuropa exilpolitisch betäti-
gen würden, sei indessen auch den syrischen Behörden bekannt. Diese
wüssten jedoch sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkei-
ten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden, weshalb
Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, keine Furcht
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vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Schliesslich sei
auch auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, welche eine
umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als unwahr-
scheinlich erscheinen und stattdessen erwarten lasse, dass sie sich auf
Personen beschränke, welche ein als politisch gefährlich einzustufendes
Profil aufweisen würden. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
seien nicht erfüllt.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, er habe
Verständigungsprobleme gehabt mit der Dolmetscherin, was auch der
Hilfswerksvertreter notiert habe. Beispielsweise habe er gesagt, sein Ge-
schäft sei durchsucht worden, im Protokoll heisse es jedoch, sie seien in
sein Geschäft gekommen und hätten bei der "Hausdurchsuchung" kurdi-
sche Fahnen gefunden. Er habe bei der Anhörung über den Marschbefehl
gesprochen, welchen er nach seiner Ausreise aus Syrien über seine Fa-
milie erhalten habe, dies sei aber falsch übersetzt und erst nach Abklä-
rungen seitens des BFM und der Dolmetscherin korrigiert worden. Die
ihm vorgeworfenen Widersprüche seien deshalb eher auf Missverständ-
nisse und eine falsche Übersetzung zurückzuführen. Zudem sei es zu
weiteren Missverständnissen gekommen, welche zum Teil auf Unter-
schiede in den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten des Be-
schwerdeführers und des Übersetzers zurückzuführen seien. Die Frage,
ob er allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern festgenommen wor-
den sei, sei für sein Asylgesuch nicht wesentlich. Weiter sei es naiv und
unerfahren, ein Beweismittel über eine politisch motivierte Inhaftierung
von einer diktatorischen Regierung zu verlangen. Nach seiner Entlassung
habe er sofort nach Hause gehen wollen und sich deshalb nicht für die
Örtlichkeiten der Stadt interessiert. Zu Hause habe er dann erfahren,
dass seine Familie für seine Freilassung Geld hinterlegt habe. Er habe
nicht nach der Geldsumme gefragt, da er wichtigere Dinge im Kopf ge-
habt habe. Während der Haft sei er mehrmals aus seiner Zelle geholt und
zusammengeschlagen worden. Diese Vorgehensweise sei verständlich,
da man ihn psychisch und physisch habe unter Druck setzen, den Wider-
standsgeist niederschlagen und die Macht der Regierung und Ohnmacht
der Gefangenen aufzeigen wollen. So sei auch er zu einem Geständnis
gebracht worden, dessen Inhalt ihm nicht bekannt sei. Man habe ihn so
lange bearbeitet, erniedrigt, beschimpft und misshandelt, bis er aufgege-
ben und ein Geständnis abgelegt habe. Ausserdem habe er durchaus ge-
sagt, dass die syrischen Behörden ihn beschimpft und gefragt hätten, wa-
rum er an den Demonstrationen teilgenommen und (…) habe.
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Zum Militärdienst sei er erst aufgeboten worden, nachdem er die syrische
Staatsangehörigkeit erhalten gehabt habe. Um ein Dienstbüchlein vor-
weisen zu können, hätte er sich bei der Behörde melden und die Unter-
suchung zur Diensttauglichkeit machen müssen, was er bisher nicht ge-
tan habe.
In der Schweiz führe er seine politischen Aktivitäten weiter, habe an Sit-
zungen der PYD teilgenommen und erzähle stolz, dass er ein Bild des
Präsidenten verbrannt habe. Die PYD habe seine Mitgliedschaft bestätigt.
Es sei wahrscheinlich, dass er von der syrischen Regierung identifiziert
worden sei. Da bereits seine früheren politischen Aktivitäten aktenkundig
seien und er auf der Flucht sei, habe er begründete Angst, bei einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen habe er
seine Vorbringen trotz der langen Zeit zwischen der BzP und der Anhö-
rung mit Ausnahme der Missverständnisse plausibel, schlüssig und damit
nachvollziehbar sowie glaubhaft dargelegt. Seine Angaben seien sinnge-
mäss übereinstimmend und korrekt.
Der Beschwerdeführer befürchte eine unverhältnismässige Bestrafung
wegen seiner politischen Aktivitäten. Da die syrischen Behörden ein Ge-
ständnis von ihm hätten, habe er begründete Furcht vor einer unrecht-
mässigen, gezielten Beschuldigung und Bestrafung. Aufgrund seines
exilpolitischen Engagements werde er, auch wenn er keinem Parteifüh-
rerzirkel oder Kaderpersonal zugehöre, bei einer allfälligen Rückkehr un-
verhältnismässigen Strafen ausgesetzt werden. Ausserdem habe er be-
gründete Furcht vor einer unverhältnismässigen Bestrafung wegen Mili-
tärdienstverweigerung und weil er nicht bereit sei, der syrischen Regie-
rung bei der Bekämpfung und Vernichtung der Oppositionellen behilflich
zu sein.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in
Syrien glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter merkte auf dem Un-
terschriftenblatt (vgl. Akten BFM A23/29 S. 29) an, es sei zu Missver-
ständnissen gekommen und die Dolmetscherin habe dem Beschwerde-
führer Verständnisfragen stellen beziehungsweise sich Begriffe erklären
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lassen müssen. Es seien vermutlich die Begriffe "Marschbefehl" und
"Identitätskarte" verwechselt worden, als der Beschwerdeführer angege-
ben habe, der Marschbefehl befinde sich beim Schlepper (vgl. A23/29
S. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst
bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls darauf hinwies, er ha-
be seine Identitätskarte und den Pass dem Schlepper gegeben, nicht den
Marschbefehl. Das Bundesamt hat diese korrigierte Angabe in seinem
Entscheid nicht bezweifelt. Soweit in der Beschwerde moniert wird, die
Durchsuchung des Geschäftes sei fälschlicherweise als Hausdurchsu-
chung bezeichnet worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff
auch die Durchsuchung von Geschäftsräumen bezeichnet, weshalb keine
falsche Übersetzung vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der
Anhörung gebeten, von sich in der Einzahl zu sprechen, damit es nicht zu
Missverständnissen komme. Er gab darauf zur Antwort, er habe dies in
der ersten Befragung getan, deshalb habe man ihn falsch verstanden.
Vor diesem Hintergrund scheint es möglich, dass seine Aussage, er sei
einmal in seinem Geschäft festgenommen worden, zusammen mit drei
Freunden (vgl. A10/9 S. 7), ungenau war und er damit nicht ausdrücken
wollte, die drei Freunde seien ebenfalls verhaftet worden. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers kann deshalb der diesbezügliche Widerspruch
ausser Acht gelassen werden. Weitere Missverständnisse sind aus den
Protokollen nicht ersichtlich und werden nicht konkret vorgebracht.
Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner angeblich erlittenen Haft unsubstanziiert ausgefallen sind und
nicht geglaubt werden können. Seine Schilderungen sind äusserst ober-
flächlich, enthalten weder Einzelheiten noch konkrete Wahrnehmungen
und lassen keine Realkennzeichen erkennen. Die erst anlässlich der An-
hörung vorgebrachte Behauptung, er sei täglich geschlagen und gefoltert
worden, man habe ihn jedoch erst vor seiner Entlassung befragt, er-
scheint zudem unlogisch. Ausserdem schildert er keine einzige persönli-
che Erfahrung im Zusammenhang mit den angeblichen Misshandlungen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze kein
Dienstbüchlein, da er sich, um ein solches zu erhalten, bei den zuständi-
gen Behörden hätte melden und seine Diensttauglichkeit untersuchen
lassen müssen. Dem widerspricht indessen die Anweisung auf dem in
Kopie eingereichten Marschbefehl, wonach der Beschwerdeführer sein
Militärbüchlein hätte zum Aushebungsamt mitbringen sollen. Die Behaup-
tung in der Beschwerde ist jedenfalls nicht geeignet, die entsprechende
Erwägung der Vorinstanz infrage zu stellen. Mit dem BFM ist im Übrigen
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festzustellen, dass dem in Kopie eingereichten Marschbefehl kein Be-
weiswert zukommt, da solche Dokumente leicht käuflich sind und anhand
der Kopie zum Vornherein keine Echtheitsüberprüfung möglich ist.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Teilnahme an Demonstrationen
in Syrien ist als niederschwellige Aktivität zu bezeichnen und vermag kei-
ne begründete Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dro-
henden asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien führen die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung, es liege aus heutiger
Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine
asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
5.2
5.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund
für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts
der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist
doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
5.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informati-
onen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-
genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festge-
haltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-
dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft
erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder
mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, opposi-
tionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige
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nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der
Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-
zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise
Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist
in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Ge-
heimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die
kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-
gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten
weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu
beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch, Country Sum-
mary, Syria, January 2014).
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht
für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden
auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen
und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwer-
gewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerwei-
le geschwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer
Jahre haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung
der im Ausland lebenden Opposition liegt.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe seine politische Akti-
vität in der Schweiz weiter, sei Mitglied der PYD und habe an Sitzungen
der Partei teilgenommen, er engagiere sich bei Kundgebungen und habe
einmal ein Bild des Präsidenten verbrannt. Aus den eingereichten Be-
weismitteln ergibt sich indessen kein ernstzunehmendes, exponiertes
exilpolitisches Engagement. Die angebliche Verbrennung eines Fotos des
syrischen Präsidenten ist nicht dokumentiert. Gemäss den vorliegenden
Akten hat sich der Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonst-
ranten hervorgehoben, und die von ihm auf Facebook geteilten Inhalte
stellen keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität dar.
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Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in
sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wie-
dereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behör-
den unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in der Vergan-
genheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht
anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend ein-
stufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer
Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Be-
schwerde erhobenen Einwände, wonach angesichts der heutigen Situati-
on in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwe-
send sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wieder-
einreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermögen
angesichts der grossen Anzahl von syrischen Migranten nicht zu über-
zeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen sy-
rischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten,
welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der syrischen Be-
hörden – missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer ange-
sichts des lediglich sehr niederschwelligen exilpolitischen Engagements
nicht der Fall ist. Insbesondere ist sein Engagement als niederschwelliger
zu beurteilen, als dasjenige, welches im Urteil vom 4. Januar 2013,
D-1242/2010, zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft geführt hat.
5.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjekti-
ven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, wes-
halb das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das
Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenver-
fügung vom 31. Juli 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub