Abtei lung V
E-4218/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4218/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...)
auf dem Luftweg verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte,
wo er am (...) um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Juni 2008 im B._______ summarisch befragt und am
5. Juni 2009 (...) vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) katholischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______ (...),
dass er bis Ende (...) mit seiner Mutter, die (...) sei, in D._______
gelebt habe,
dass er nach einer (...)-Operation nach Hause zurückgekehrt und
seine Mutter verschwunden gewesen sei,
dass er nach ihrem Verschwinden nach C._______ gegangen sei und
als Strassenhändler gearbeitet habe, weil er die Miete für die Wohnung
in D._______ nicht habe bezahlen können,
dass er zusammen mit anderen Männern unter einer Brücke gewohnt
habe,
dass sie den (...), einer Gang, regelmässig Geld hätten bezahlen
müssen und diese mit ihnen sexuell hätten verkehren wollen,
dass er eines Tages im Jahr (...) die Beherrschung verloren und ein
Gangmitglied mit einer Flasche zu Boden geschlagen habe, worauf die
anderen Mitglieder der Gang ihn hätten zusammenschlagen wollen,
sein Freund ihn zu retten versucht habe und dabei selber zusammen-
geschlagen worden sei,
dass er geflüchtet sei und Unterschlupf bei einem Fahrer gefunden ha-
be, der ihn über die Ermordung seines Freundes durch die Gang infor-
miert und zu einem Mann gebracht habe, der die Ausreise organisiert
und finanziert habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz wie-
derholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere, sondern
lediglich eine Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weil seine diesbezüglich-
en Vorbringen unglaubhaft seien,
dass insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei mit
dem Flugzeug in ein unbekanntes Land und von dort weiter in ein wei-
teres unbekanntes europäisches Land geflogen, er habe bis zuletzt
nicht gewusst, in welches Land er vom Schlepper gebracht werde,
nicht glaubhaft seien, weil sowohl beim Einchecken als auch im Flug-
zeug selber über Anzeigetafeln und Lautsprecher mehrsprachige An-
gaben zum jeweiligen Zielort gemacht würden,
dass seine Vorbringen nicht erstaunten, zumal sie den stereotypen
Vorbringen asylsuchender Personen entsprächen, die nicht bereit sei-
en, ihren Reiseweg preiszugeben und ihre Identität mit Ausweispapie-
ren zu belegen,
dass seine Aussage, ein unbekannter Mann habe für ihn die Ausreise
organisiert und bezahlt, realitätsfremd sei,
dass die eingereichte Geburtsurkunde kein Reise- oder Identitätspa-
pier sei, aus der sich die Identität des Beschwerdeführers ergebe,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nötig seien,
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dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar seien,
dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, seine Mutter habe ihm
nach der Beendigung der Primarschule von ihrer Krankheit erzählt,
wogegen er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend
gemacht habe, seine Mutter habe ihm Ende (...) gesagt, sie sei (...),
dass er in Bezug auf seine (...)erkrankung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum ausgesagt habe, er sei eines Tages von einem
Mann angegriffen und in den Bauch geschlagen worden, worauf er
ohnmächtig geworden und in ein Spital verbracht worden sei, wo er er-
fahren habe, dass sein (...) „explodiert“ sei,
dass er im Unterschied dazu bei der Anhörung geltend gemacht habe,
er sei krank geworden und habe immer Bauchschmerzen gehabt, die
er anfänglich mit Medikamenten behandelt habe, eines Tages indes-
sen unterwegs zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden sei, wo-
rauf er in ein Spital gebracht worden sei, wo er von seiner (...)-
erkrankung erfahren habe,
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelun-
gen sei, den von ihm geltend gemachten Sachverhalt angemessen zu
konkretisieren, zumal er oft abweichend und erst auf wiederholte
Nachfragen hin geantwortet habe,
dass seine Aussagen insgesamt unsubstanziiert seien und es ihm
nicht gelungen sei, die Geschehnisse in einen zeitlichen Rahmen zu
setzen,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz regel-
mässiger Vergewaltigungen durch Gangmitglieder insgesamt drei Jah-
re unter einer Brücke gewohnt und nicht versucht habe, an einem an-
deren Ort in C._______ Unterschlupf zu finden,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass am 29. Juni und 30. Juni 2009 zwei Unterstützungsschreiben für
den Beschwerdeführer beim BFM eintrafen,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni
2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Aufhebung
des Wegweisungsvollzugs und in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (a.a.O. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8
E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3 in fine),
dass keine zum Nachweis der Identität tauglichen Reise- oder Identi-
tätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen
Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zum Ablauf seiner Reise davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er
jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass an dieser Beurteilung weder die erst am 5. Juni 2009 eingereich-
te Geburtsurkunde noch die nachträgliche Einreichung von gültigen
Reise- oder Identitätspapieren etwas ändert respektive ändern würde,
weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abga-
be der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht fest-
steht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
gestellt ist,
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dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe in einer Wiederholung der mündlichen
Aussagen zur Begründung seines Asylgesuchs erschöpfen, ohne auch
nur ansatzweise zu den Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG auf-
geführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbe-
standes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe
vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung),
weshalb der Wegweisungsvollzug in genereller Hinsicht als zumutbar
zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen könnten,
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dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen verpflichtet sind,
den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungs-
vollzugshindernisse abzuklären,
dass solche Abklärungen im vorliegenden Fall indessen nicht möglich
sind, da die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt unglaub-
haft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen) und die eingereichte
Geburtsurkunde nicht geeignet ist, seine Identität zu belegen,
dass es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal
die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (vgl. Art. 7 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar und möglich
gewesen wäre, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes mitzuwirken,
dass er angesichts dieser Sachlage die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, er habe bei einer Rückkehr nach Nigeria keine individuell begrün-
dete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass zudem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er über Bezie-
hungen und ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um in die
Schweiz zu gelangen, weshalb entgegen seinen diesbezüglichen Vor-
bringen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nach sei-
ner Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich allein gestellt sein wird
und auf Ressourcen zurückgreifen kann,
dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll-
zug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG) und auch dies-
bezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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