B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4218/2015
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
E-4218/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 4. Juli 2014 in
die Schweiz an. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 11. Juli 2014
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
befragt (BzP). Am 29. Mai 2015 wurde er zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsan-
gehöriger und gehöre der nichtarabischen Ethnie Masalit an. Er stamme
aus B._______, C._______, Darfur. Er habe acht Jahre lang die Grund-
schule besucht. Aufgrund des gewaltsamen Konflikts in Darfur sei er im
Jahre 2003 zusammen mit seiner Familie in den Tschad geflüchtet. Die
Janjawid hätten alles in Brand gesetzt und ihr Eigentum beschlagnahmt.
Auf der Flucht seien sie von Arabern angegriffen worden. Frauen und Mäd-
chen seien vergewaltigt worden. Im Tschad hätten sie im Flüchtlingslager
D._______ gelebt, wo er auch während drei Jahren die Sekundarschule
besucht habe. Die Situation im Flüchtlingslager sei indes schwierig gewe-
sen, weshalb er den Tschad am 13. Juni 2012 verlassen habe, um seine
Familie finanziell unterstützen zu können. Auf seiner Reise sei er zunächst
illegal in den Sudan eingereist. Von dort aus sei er weiter nach Libyen ge-
reist. Im Sudan gebe es für ihn keine Sicherheit. Als Masalit werde er bei
einer Rückkehr festgenommen und getötet. Er habe keine konkreten Prob-
leme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in
die Akte A5/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur
Akte A5/1 beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den
internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht
und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftli-
chen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur
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Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei
als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Weiter sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien.
Mit der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer neu exilpoliti-
sche Tätigkeiten in der Schweiz geltend und reichte als Beweismittel eine
Kopie des Mitgliederausweises der oppositionellen Organisation "Justice
and Equality Movement" (JEM), verschiedene Berichte zur Lage im Sudan
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juni 2015 ein.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Foto von
ihm sowie ein Eintrittsformular der JEM als Beweismittel zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hiess die vormals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Sodann wies sie das Gesuch um Einsicht in die Akte A5/1 sowie das
Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Auf das
Begehren, es sei dem Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung zum
internen VA-Antrag zuzustellen, trat sie nicht ein, da kein solches Doku-
ment in den Akten und der Beschwerdeführer auch nicht vorläufig aufge-
nommen worden sei.
F.
Mit Eingaben vom 8. Oktober 2015, 4. November 2015 und 19. April 2016
reichte der Beschwerdeführer weitere Fotos als Beweismittel zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 17. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-4218/2015
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert
eine Replik ein. Als Beilage gab er eine Zusammenfassung von mehreren
Berichten und Schreiben betreffend die Verfolgung, Inhaftierung und Tö-
tung von Personen aus Darfur, Khartum und anderen Landesteilen, ein Do-
kument "Petition on Renewed Violence in Darfur" vom 25. Januar 2016
sowie eine Kopie eines Flugblattes einen Freund von ihm betreffend inklu-
sive englischer Übersetzung zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2016, 31. August 2016, 3. Oktober 2016 und
31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine CD-Rom mit zwei Videos
sowie Printscreens der Videos, eine Stellungnahme zur Eingabe vom
14. Juli 2016 sowie weitere Fotos als Beweismittel zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz
unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2794/2016
vom 2. Februar 2017 zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme ein.
L.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme
ein. Diese wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zuge-
stellt.
M.
Mit Schreiben vom 1. November 2017 verwies der Beschwerdeführer auf
den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) A.I. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15, sowie wei-
tere Zeitungsberichte zum Sudan und reichte als Beweismittel ein Bestäti-
gungsschreiben des JEM, eine Kopie eines Flugblattes einer Demonstra-
tion in Genf sowie Fotos von ihm zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör in mehrfacher Hinsicht.
3.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe keine
Einsicht in das Aktenstück A5/1 gewährt, wurde die Rüge mit Zwischenver-
fügung vom 30. Juli 2015 bereits behandelt. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.
3.1.2 Betreffend der Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs kann der Beschwerdeführer
ebenfalls keine Gehörsverletzung darlegen. Die Vorinstanz hat ausgeführt,
der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne. Ferner würden sich aus den
Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Damit hat es den Vollzug
der Wegweisung hinsichtlich der Zulässigkeit hinreichend begründet, was
sich auch aus der vorliegend eingereichten Beschwerde ergibt. Im Übrigen
substantiiert der Beschwerdeführer die Rüge nicht weiter. Die Rüge erweist
sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neube-
urteilung ist abzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich eine Verletzung von Art. 9 BV.
Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfü-
gung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im
Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bun-
desverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106
Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG überprüfen kann.
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Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Ab-
klärungspflicht verletzt.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegen-
über unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne er-
sichtlichen Grund über zehn Monate bis zur Anhörung verstreichen lassen.
Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht dar,
inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf sein Asylverfahren ein
Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Anhörung vom 29. Mai 2015 sei
ausgesprochen kurz ausgefallen, ist festzustellen, dass diese zwei Stun-
den und 15 Minuten dauerte und damit eher am unteren zeitlichen Rahmen
liegt. Allerdings bedeutet dies noch nicht, dass allein aus diesem Grund der
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt wurde. Im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen,
aus welchen Gründen er um Asyl nachsucht. Dabei können ihm entspre-
chende Fragestellungen durch den Mitarbeiter der Vorinstanz helfen, die
Asylgründe hinreichend dazulegen, wobei es nicht Sache des Befragers
ist, jede Einzelheit zu erfragen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer
konkret zu seinen Ausreisegründen befragt. Soweit er geltend macht, ihm
sei anlässlich der Anhörung keine Frage zu seinem politischen Engage-
ment gestellt worden, ist festzustellen, dass er ein solches anlässlich der
BzP ausdrücklich verneinte, ebenso allfällige Probleme mit der Armee, der
Polizei, den Behörden oder Drittpersonen (vgl. SEM-Akten A4/17
Ziff. 7.02). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vorliegend am Ende
der Anhörung zweimal gefragt, ob er alles hätte sagen können, was für sein
Asylgesuch wesentlich sei. Dies bejahte er (vgl. SEM-Akten A17/10 F60
ff.). Dabei hat er sich behaften zu lassen.
Ferner substantiiert der Beschwerdeführer das Vorbringen, es hätten zwin-
gend weitere Abklärungen, insbesondere zur aktuellen Situation in Darfur,
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sowie eine weitere Anhörung vorgenommen werden müssen, nicht ansatz-
weise. Insbesondere legt er auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhö-
rung im Hinblick auf den Entscheid im Einzelnen rechtswesentlich sein soll.
Schliesslich begründet er auch nicht, inwiefern der Sachverhalt betreffend
die objektiven sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht hinreichend abge-
klärt worden sei, zumal er die exilpolitischen Aktivitäten erstmals auf Be-
schwerdeebene erwähnte, obwohl er aufgrund des eingereichten Mitglie-
derausweises bereits anlässlich der Anhörung Mitglied bei der JEM gewe-
sen sein muss. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück-
sichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
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Seite 8
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeinen
kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur und die schwierigen Le-
bensumstände im Flüchtlingslager im Tschad seien nicht asylrelevant. So-
dann begründe die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Masalit keine
Kollektivverfolgung.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer werde im Sudan aus ethnischen Gründen gezielt verfolgt, da er Masalit
sei und der JEM angehöre. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, miss-
handelt, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Seit Beginn des bewaff-
neten Konflikts in Darfur im Jahr 2003 seien die Masalit sowie andere An-
gehörige von nichtarabischen Stämmen die Zielscheibe der Auseinander-
setzungen. Angehörige der Masalit, Fur und Zaghawa würden den gröss-
ten Teil der oppositionellen Gruppierungen JEM sowie Sudan Liberation
Movement (SLM) ausmachen. Bei einer Rückkehr in den Sudan drohe ihm
mit höchster Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung. Er sei jung
und entspreche konkret dem Profil als ethnisch zu verfolgendem Masalit,
der als Regimegegner gelte.
Weiter macht der Beschwerdeführer neu geltend, aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Er sei in der
Schweiz exilpolitisch für die JEM aktiv.
6.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise fest, die Schlussfolgerung,
wonach Angehörige der Volksgruppe der Masalit in Darfur keiner Kollektiv-
verfolgung unterliegen, habe erst Recht auch für den Rest des Landes Gel-
tung, namentlich auch für Khartum. Dort herrsche keine Situation allgemei-
ner Gewalt. In Khartum würden eine hohe Anzahl von intern Vertriebenen
und dort seit langer Zeit etablierter Darfuris aller Ethnien leben. Weiter
gehe es im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2204/2014
vom 2. April 2015 lediglich um einen Einzelfall. Es handle sich weder um
ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil.
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Sodann würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei ei-
ner Rückkehr in den Sudan zu begründen vermögen. Aus den Akten seien
keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass er sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätigt hätte. Auch die Dauer der exilpolitischen Tätigkeiten
sei als gering einzustufen. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass
die sudanesischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der JEM Kennt-
nis genommen oder sogar irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten.
Viele sudanesische Emigranten dürften zudem vorwiegend aus wirtschaft-
lichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell in der Schweiz ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Akti-
vitäten nachgehen.
6.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die
Kriterien der Fluchtalternative und der Wohnsitzalternative verwechselt be-
ziehungsweise die entsprechenden Kriterien nicht vollständig geprüft. Ihm
drohe bei einer Rückkehr in den Sudan eine asylrelevante Verfolgung, da
er der Ethnie der Masalit angehöre. Zudem weise sein Fall durchaus Ähn-
lichkeiten zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-2204/2014 vom
2. April 2015 auf.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten führt der Beschwerdeführer rep-
likweise aus, die Vorinstanz habe keine Fragen gestellt, die sich auf politi-
sche Aktivitäten bezogen haben. Deshalb habe er sich zu seinen politi-
schen Tätigkeiten auch nicht geäussert. Zudem habe sich lediglich ein klei-
ner Teil der Fragen auf die Asylgründe bezogen. Aus den eingereichten
Unterlagen gehe seine exilpolitische Exponierung hervor. Zudem nehme er
nicht nur an Demonstrationen und Sitzungen teil, sondern sei auch eine
der Führungspersonen des Ablegers der JEM in der Schweiz und für die
Region E._______ zuständig. Da die JEM eine der bedeutendsten opposi-
tionellen Organisationen im Sudan sei und mit allen Mitteln von den staat-
lichen Behörden bekämpft werde, sei nicht auszuschliessen, dass die su-
danesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Die Ausfüh-
rung der Vorinstanz, Asylsuchende würden sich mit Hilfe von regimekriti-
schen Aktivitäten Aufenthaltsrechte erwirken wollen, sei willkürlich und
habe mit den Asylgründen nichts zu tun.
6.5 Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 24. April 2017 aus, sie
teile die Schlussfolgerung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht. Auch wenn der Zeitpunkt der Aus-
reise den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
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darstelle, müsse gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung die Verfol-
gungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheides aktuell sein. Der Argumen-
tation im genannten Urteil, wonach in der publizierten Praxis von einer Kol-
lektivverfolgung der Minderheitengruppen ausgegangen wurde, weshalb
der betreffende Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe, könne nicht gefolgt werden. In mehre-
ren Fällen habe das Gericht die Kollektivverfolgung von nichtarabischen
Gruppen im Sudan verneint. Die Ausreise des Beschwerdeführers liege 14
Jahre zurück. Es gelte, die Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichti-
gen. Im Jahr 2013 (BVGE 2013/21) habe das Gericht festgestellt, dass sich
die Konfliktdynamik (arabische gegen nichtarabische Gruppen) in Darfur
ab dem Jahr 2005 verändert habe. Diese Dynamik halte bis heute an. In
dem in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Urteil D-2204/2014 vom
2. April 2015 sei die Vorinstanz aufgefordert worden, die veränderte Lage
im Sudan und in Darfur zu analysieren und das Vorliegen von objektiven
Nachtfluchtgründen zu prüfen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekom-
men. Zusammenfassend würden keine Hinweise auf eine Kollektivverfol-
gung von Personen nichtarabischer Ethnie vorliegen, die allein auf der Her-
kunft und/oder der Ethnie beruhe. Die staatliche Verfolgung stehe stets im
Zusammenhang mit einem weiteren Faktor wie zum Beispiel Zugehörigkeit
zu einer regimekritischen Partei, Menschenrechtsaktivismus
oder Journalismus.
Auch der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht würden in ihrer Recht-
sprechung weiterhin nicht von einer Kollektivverfolgung von nichtarabi-
schen Personen im Sudan ausgehen. Im Referenzurteil E-678/2012 vom
27. Januar 2016 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, die Zugehörigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie aus Darfur sowie
die Mitgliedschaft bei der JEM würden Risikofaktoren darstellen. Eine re-
elle Verfolgungsgefahr würde jedoch erst infolge einer Kumulation mit wei-
teren Faktoren vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe weiter aus-
geführt, die Lage für Oppositionelle in Darfur habe sich verschlechtert. Dies
stelle indes weder eine Kollektivverfolgung von Angehörigen afrikanischer
Volksgruppen aus Darfur noch objektive Nachfluchtgründe anderer Art dar.
Diese Einschätzung habe das Gericht im Urteil D-5805/2016 vom 15. De-
zember 2016 bestätigt. In einem weiteren Urteil (D-7475/2016 vom 7. Feb-
ruar 2017) sei das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum Schluss ge-
kommen, dass bezüglich der Angriffe auf das Dorf im Jahr 2003 keine ge-
zielt gegen eine Person gerichtete Verfolgung vorgelegen habe. Eine sol-
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Seite 11
che sei auch zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Ver-
schlechterung der Sicherheitslage in Darfur in den vergangen Jahren zu
verneinen.
Im Urteil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 sei das Gericht zum Schluss
gekommen, der betreffende Beschwerdeführer habe angesichts der erleb-
ten Vorverfolgung weiterhin eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung. Dieser Argumentation könne mit Blick auf die vorstehende und
vom Gericht mehrfach bestätigte Praxis, wonach in Darfur keine Kollektiv-
verfolgung nichtarabischer Ethnien vorliege, nicht gefolgt werden. Für die
Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung reiche es zum
heutigen Zeitpunkt nicht aus, dass eine asylsuchende Person von der sehr
gewaltsamen ersten Phase des Darfur-Konflikts betroffen gewesen sei. So
bedürfe es auch im vorliegenden Fall für die Annahme einer asylrelevanten
Verfolgungsgefahr weiterer Faktoren, wie etwa exilpolitische Aktivitäten.
Der Beschwerdeführer weise kein spezielles exilpolitisches Profil auf, das
in Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Die Profile der
Personen, die vom Gericht und EGMR genannt werden, würden sich so-
wohl mit Blick auf die Dauer als auch auf die Intensität, Exponiertheit und
Qualifiziertheit der exilpolitischen Tätigkeiten klar vom Profil des Beschwer-
deführers unterscheiden. Diese Situation habe sich seit der Vernehmlas-
sung vom 16. Juni 2016 nicht verändert.
7.
7.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
schwierigen Lebensbedingungen im Flüchtlingslager im Tschad sowie die
allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen in Darfur keine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer be-
streitet dies zu Recht nicht.
7.2 Hinsichtlich der Kollektivverfolgung ist auszuführen, dass eine solche
gemäss Rechtsprechung dann zu bejahen ist, wenn eine relativ grosse An-
zahl von Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnah-
men müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet
sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner,
zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die
Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensi-
ven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder
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Seite 12
des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kol-
lektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der er-
heblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv
begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1.).
7.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt in konstanter Rechtsprechung die Kollektivverfolgung der nichtarabi-
schen Ethnien in Darfur verneint (vgl. zuletzt: Urteil des BVGer
E-6635/2016 vom 15. September 2017 E. 7.3). Insoweit entspricht das Ur-
teil D-2794/2016 vom 2. Februar 2017 nicht der Praxis des Gerichts, wes-
halb der Beschwerdeführer aus diesem einzelnen Entscheid nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag. An diesem Schluss vermögen auch die
zahlreichen eingereichten Berichte zur Lage in Darfur nichts zu ändern.
Sodann führte der EGMR in neueren Entscheiden aus, dass die Zugehö-
rigkeit zu einer nichtarabischen Ethnie lediglich einer von mehreren Risiko-
faktoren sei (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und
N.A. c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer war indes im Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben weder regimekritisch noch oppositionell
tätig. Anlässlich der BzP führte er explizit aus, ihm persönlich sei nie etwas
zugestossen und er habe nie Probleme mit der Armee, der Polizei, den
Behörden oder Drittpersonen gehabt (vgl. SEM-Akten A4/17 Ziff. 7.02). Zu-
dem ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für andere Ri-
sikofaktoren (zu den exilpolitischen Aktivitäten vgl. nachstehende Erwä-
gungen).
7.4
7.4.1 Bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe wird im Referenzurteil
E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten
Quellen) festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der
NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum
Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposi-
tion, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zi-
vilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nicht-
regierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behör-
den und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Per-
sonen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die
Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den
aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern
oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im
E-4218/2015
Seite 13
Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwa-
chung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, beson-
ders mit Fokus auf Mitglieder der JEM. Es dürfte den staatlichen Behörden
daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv poli-
tisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische
Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal
eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und
personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich
ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regie-
rung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher ano-
nymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von
Exilorganisationen herausheben.
7.4.2 Der EGMR hat sich hinsichtlich der Verfolgungssituation bei exilpoli-
tischen Aktivitäten in verschiedenen jüngeren Entscheiden zur Gefahr ei-
ner EMRK-Verletzung im Falle einer Rückkehr geäussert. Im Fall A.I.
Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Enga-
gement für die JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-
Zentrum (DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im
Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er
die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben
könnte. Es sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan
eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge haben würde. Im Fall
N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 führt der EGMR aus, die exilpoliti-
schen Aktivitäten bei der JEM seien nicht dergestalt gewesen, um die Auf-
merksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan
sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen
in Khartum verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert
habe. Für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der
Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend
gemacht. Der EGMR verneinte in jenem Verfahren das Bestehen einer Ge-
fahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr (zur ausführlichen
Darlegung der Rechtsprechung des EGMR vgl. Urteil des BVGer
E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3).
7.4.3 Im vorliegenden Fall geht mit Blick auf die zitierte aktuelle Rechtspre-
chung des EGMR und des Gerichts, trotz der schwierigen Situation exilpo-
litisch aktiver Personen, aus den eingereichten Beweismitteln keine Expo-
nierung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkei-
ten hervor. Er führt zwar in der Stellungnahme vom 7. Juli 2016 aus, er sei
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Seite 14
(…) des Ablegers der JEM in der Schweiz und für die Region E._______
zuständig. Indes substantiiert der Beschwerdeführer weder seine damit
verbundenen Aufgaben noch legt er dar, inwiefern ihm durch diese Stellung
bei einer Rückkehr in den Sudan eine flüchtlingsrelevante Verfolgung dro-
hen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sudanesischen Behörden ge-
raten sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die sudanesi-
schen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten, zumal
er vor seiner Ausreise aus dem Sudan noch nie Probleme mit den sudane-
sischen Behörden hatte. Viel eher ist anzunehmen, dass seine geringen
exilpolitischen Aktivitäten von den sudanesischen Behörden überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen werden. Es ist namentlich aufgrund der ein-
gereichten Fotos nicht erkennbar, dass er sich anlässlich von Kundgebun-
gen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus
exponiert hätte. Vielmehr ist den eingereichten Bildern zu entnehmen, dass
er bei Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der
Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahl-
reichen Demonstrationen dürfte zudem ausserhalb der Möglichkeiten des
sudanesischen Regimes liegen. Das eingereichte Bestätigungsschreiben
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses lediglich
als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist.
7.4.4 Sodann spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine exil-
politische Tätigkeit erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht hat gegen
ein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement, obwohl er gemäss der
eingereichten Bestätigung bereits zum Zeitpunkt der Anhörung Mitglied der
JEM gewesen ist. Wäre die Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeiten tatsächlich so gross, hätte er dies bestimmt
schon im Rahmen der Anhörung erwähnt. Aus den eingereichten Beweis-
mitteln kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Somit kann nicht auf ein
intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerde-
führers geschlossen werden. Das exilpolitische Profil des Beschwerdefüh-
rers ist nicht mit dem vorstehend unter E. 7.4.2 erwähnten Fall (A.I. gegen
die Schweiz vom 30. Mai 2017, 23378/15) vergleichbar, bei welchem der
EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat.
7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorge-
bracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe oder subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
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7.6 Im Übrigen gilt anzumerken, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalter-
native einzugehen hatte, da die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint wurde. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise
Schutzalternative besteht, stellt sich erst, wenn zuvor eine bestehende
oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet be-
fürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund
nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalterna-
tiven ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1). Es liegt entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Vermischung der der in-
nerstaatlichen Fluchtalternative im Rahmen der Asylgründe mit einer inlän-
dischen Aufenthaltsalternative im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
durch die Vorinstanz vor.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Dar-
fur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur
indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitz-
alternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil
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sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben
(vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5)
9.2.2 Der Beschwerdeführer gehört der nichtarabischen Ethnie Masalit an.
Er verliess den Sudan gemäss seinen Angaben im Jahr 2003 im Alter von
13 Jahren und lebte fortan mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager im
Tschad. Abgesehen von einer kurzen Rückkehr vor seiner definitiven Aus-
reise nach Europa hat er nicht mehr im Sudan gelebt. Mithin hat er sein
Heimatland vor knapp 15 Jahren verlassen. Bis auf eine Tante väterlicher-
seits hatte er keinerlei persönliche Beziehungen mehr zum Sudan. Seine
ganze Familie ist gemäss seinen Angaben aus dem Sudan ausgereist und
wohnt in Flüchtlingslagern im Tschad. Er verfügt zwar über eine schulische
Ausbildung und gewisse Berufserfahrung in der Landwirtschaft und auf
dem Bau. Jedoch hat er mehr als die Hälfte seines Lebens, und vor allem
die prägenden Jugendjahre ausserhalb des Sudans verbracht. Es ist da-
von auszugehen, dass er bei dieser Sachlage kaum mehr mit den dortigen
Begebenheiten vertraut ist, zumal er in Darfur lebte und nicht in Khartum.
Das Gericht erachtet deshalb in diesem Einzelfall den Vollzug der Wegwei-
sung nach Khartoum im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative –
in Abweichung zu BVGE 2013/5 – als unzumutbar. Der Beschwerdeführer
ist daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.2.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt
wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist somit in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zu
zur Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit
Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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11.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nach-
fordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwen-
dige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9
- 13 VGKE) und dem hälftigen Obsiegen (vgl. vorstehend) ist von einer
angemessenen Parteientschädigung von pauschal Fr. 1ꞌ200. auszuge-
hen, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 werden auf-
gehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1ꞌ200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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