B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4219/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
E-4219/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 stellte das BFM fest, B._______
(Ehemann der Beschwerdeführerin) erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Am 26. August 2011 ging beim Bundesamt ein Schreiben von B._______
ein, worin er beantragte, es sei seiner Verlobten A._______ (heute Ehe-
frau und vorliegend Beschwerdeführerin) zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dabei machte er
geltend, er kenne die Beschwerdeführerin seit seiner Kindheit. Bereits
bevor er im Jahr 2008 Somalia verlassen habe, hätten sie sich verspro-
chen, einander zu heiraten. Die Beschwerdeführerin habe bis vor kurzem
mit ihrer Familie in (…) gelebt. Ihre beiden Brüder hätten sie zwingen wol-
len, einen älteren Mann, der Mitglied der al-Shabaab (islamistische mili-
tante Bewegung, Anm. BVGer) sei, zu heiraten; sie sei deshalb am
10. August 2011 zu einer Bekannten nach (…) geflohen.
C.
Das BFM informierte B._______ mit Schreiben vom 31. August 2010 (rec-
te: 31. August 2011) darüber, dass die Asyl suchenden Personen im Aus-
landverfahren in der Regel durch eine Schweizerische Vertretung vor Ort
zu befragen seien. Da es in Somalia keine Schweizerische Vertretung
gebe, werde das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Bundesamt lud
ihn zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu ei-
ner ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen betreffend den
Aufenthalt in Somalia, Familienangehörige und Verwandte in Drittstaaten
und die Ausreisegründe ein und forderte ihn zur Einreichung einer Voll-
macht auf.
D.
B._______ reichte am 19. September 2011, 19. März 2012, 4. April 2012
und 9. Mai 2012 schriftliche Stellungnahmen und die Beschwerdeführerin
betreffende Beilagen in Kopie (Vollmacht vom 3.9.2011; Bestätigung des
Zivilstandes [ledig] vom (…), ausgestellt von der Somalischen Botschaft
in Addis Abeba, Äthiopien; Heiratsurkunde von B._______ und der Be-
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schwerdeführerin vom (…), ausgestellt vom C._______; somalischer
Pass; Ausweis der somalischen Gemeinschaft in Äthiopien; somalische
Identitätskarte, ausgestellt von der Somalischen Botschaft in Addis Abe-
ba; Medical Certificate der D._______, Addis Abeba, vom (…)) sowie drei
Fotografien zu den Akten. Er führte aus, die Beschwerdeführerin befinde
sich seit November 2011 in Addis Abeba, sie sei illegal und ohne Identi-
tätspapiere über die Grenze gelangt. Im Januar 2012 habe sie auf der
Somalischen Botschaft in Addis Abeba Papiere ausstellen lassen. Er ha-
be sich im Januar 2012 nach Äthiopien begeben und die Beschwerdefüh-
rerin am (…) geheiratet.
E.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Bundesamt B._______ (nach-
folgend: der Ehemann) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 mit, es beabsichtige,
"das Asylgesuch aus dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit abzu-
schreiben", und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zur
Nachreichung eines Asylgesuchs seiner Ehefrau. Gleichzeitig informierte
es ihn – unter Hinweis auf ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft
(nachfolgend: die Botschaft) in Addis Abeba – darüber, dass aus kapazi-
tätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen eine Befragung seiner
nunmehrigen Ehefrau durch die Botschaft nicht möglich sei, und lud ihn
zu einer ergänzenden Stellungnahme zu ausgewählten Fragen den Auf-
enthalt in Äthiopien betreffend ein.
F.
Die Stellungnahme des Ehemannes vom 20. Juni 2012 ging zusammen
mit einem von seiner Ehefrau verfassten Schreiben gleichen Datums (in
Kopie, übermittelt gemäss Angabe des Ehemannes per E-Mail) am
21. Juni 2012 beim BFM ein.
G.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verweigerte das Bundesamt der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
such vom 26. August 2011 ab. Die Verfügung wurde dem Ehemann der
Beschwerdeführerin am 20. Juli 2012 eröffnet.
H.
Mit Beschwerde vom 13. August 2012 an das Bundeverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller
Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
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es sei ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und (sinngemäss) Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde und verwies den Entscheid über die Verfah-
rensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 verzichtete der Instruktions-
richter vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies
den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz
ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte er die Be-
schwerdeführerin beziehungsweise deren Ehemann zur Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung auf, welche beim Bundesverwaltungsgericht
am 3. Oktober 2012 einging.
K.
In seiner Stellungnahme vom 28. August 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht gab der Beschwerdeführerin von der Stellungnahme am
31. August 2012 Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
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lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b S. 129); das BFM hat die Eingabe vom 25. August 2011 zu
Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Es begrün-
dete den Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführe-
rin in seiner Verfügung vom 17. Juli 2012 mit dem begrenzten Personal-
bestand der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba und fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der
Ehemann und damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm
mit Eingaben vom 20. September 2011, 5. April 2012, 10. Mai 2012,
21. Juni 2012 und 25. Juni 2012 zu den vom Bundesamt in dessen
Schreiben vom 31. August 2010 (recte: 31. August 2011) und 4. Juni 2012
gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin
somit Gelegenheit, über ihren Ehemann als Vertreter ihre Asylgründe
darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhaltes mitzuwirken.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf
die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Auf-
enthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 In den schriftlichen Eingaben vom 20. September 2011, 5. April 2012,
10. Mai 2012, 21. Juni 2012 und 25. Juni 2012 wird zur Begründung des
Asylgesuches vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei somalische
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Staatsangehörige und gehöre dem Clan der Hawiiye an. Sie sei in Moga-
dischu geboren und in (…), einem Teil von Mogadischu, aufgewachsen.
Sie kenne ihren heutigen Ehemann seit ihrer Kindheit. Bevor er im Jahre
2008 aus Somalia geflohen sei, hätten sie sich versprochen, einander
später zu heiraten. Im Jahre 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie
nach (…) geflohen, wo bis heute ihre Mutter, ein Bruder und ihre Schwes-
ter wohnen würden. Der Vater befinde sich im Spital in (…). Die beiden
anderen Brüder seien Anhänger der al-Shabaab. Diese hätten sie zwin-
gen wollen, einen älteren Mann, ein Mitglied der al-Shabaab, zu heiraten.
Sie sei deshalb am 10. August 2011 zu einer Bekannten nach (…) geflo-
hen. Im November 2011 sei sie mit Hilfe eines Schleppers illegal weiter
nach Addis Abeba geflohen, weil sie grosse Angst gehabt habe, von ihren
Brüdern oder anderen al-Shabaab-Anhängern aufgespürt und bestraft
oder sogar wegen ihres Ungehorsams getötet zu werden. In Addis Abeba
sei sie ganz auf sich allein gestellt. Vom 18. Januar bis am 14. März 2012
habe sich B._______ in Addis Abeba aufgehalten. Am (…) habe sie die-
sen geheiratet. Sie habe einen Unfall gehabt, sei in der D._______ in Ad-
dis Abeba behandelt worden und aktuell schwer krank. In Äthiopien wer-
de sie nur unzureichend medizinisch versorgt. Sie lebe dort als alleinste-
hende Frau und sei in ständiger Gefahr, überfallen und vergewaltigt zu
werden, zudem habe sie kaum zu essen.
4.3 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Juli 2012
fest, gemäss gesicherten Erkenntnissen befänden sich zahlreiche soma-
lische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Die Lage vor Ort sei für
diese Menschen und ebenso für die Beschwerdeführerin nicht einfach.
Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für Letztere schlechterdings
nicht zumutbar oder nicht möglich.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit rund acht Monaten in Addis Abeba
auf, ohne dort um Schutz ersucht zu haben. Sollte sie tatsächlich irgend-
welche Hilfe benötigen und ihre Situation so dramatisch wie geschildert
sein, so sei es ihr zuzumuten, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Schutz und medizinische Be-
handlung nachzusuchen. Es falle auch auf, dass sie sich gemäss den
eingereichten Unterlagen am (…) in (stationäre) Spitalpflege habe bege-
ben müssen, am folgenden Tag aber geheiratet habe. Ausserdem er-
scheine es wenig glaubhaft, das sie als Mitglied einer somalischen Ge-
meinschaft in Addis Abeba auf keinerlei Unterstützung zählen könne. Da-
für, dass sie überfallen oder vergewaltigt werden könnte, würden sich aus
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den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Sie benötige augen-
scheinlich den subsidiären Schutz der Schweiz nicht.
Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgte medizinische Be-
handlung nicht adäquat gewesen oder die Beschwerdeführerin aktuell auf
eine Behandlung angewiesen wäre, die in Äthiopien nicht erfolgen könn-
te. Es stehe ihr ausserdem frei, sich für die weitere medizinische Behand-
lung an das UNHCR zu wenden, das die medizinische Versorgung der
Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle. Die Beschwerdeführerin habe durch-
aus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung, müsse sich aller-
dings beim UNHCR melden. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, dass ihr
der Ehemann, wie er das bisher gemacht habe, weiterhin Geld aus der
Schweiz zukommen lasse.
Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz, da ihr Ehemann im Jahre 2009 vorläufig aufgenommen worden
sei. Für den Weiterverbleib in Äthiopien spreche aber zweifelsohne die
grosse somalische Diaspora in Addis Abeba, das schützende Bezie-
hungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft und ihre grosse
Selbständigkeit, indem sie die Eheschliessung habe organisieren können.
Die Beziehungsnähe zum Ehemann vermöge die für einen Verbleib im
Sudan (recte: Äthiopien) sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen, zumal
das Ehepaar erst kürzlich geheiratet und nie zusammengelebt habe. Eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG müs-
se nicht dazu führen, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderli-
chen Schutz gewähren sollte.
Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand in
Äthiopien zu verbleiben.
Zu keinem anderen Ergebnis führe eine Beurteilung des Gesuchs im
Rahmen des Familiennachzugs. Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
von vorläufig aufgenommen Personen frühestens drei Jahre nach Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlos-
sen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen würden, eine be-
darfsgerechte Wohnung vorhanden sei und die Familie nicht auf Sozialhil-
fe angewiesen sei. Der Ehemann sei mit Verfügung vom 2. Oktober 2009
in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Dreijahresfrist sei da-
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Seite 9
mit noch nicht verstrichen, weshalb darauf verzichtet werden könne, die
übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Ein entsprechendes Gesuch wäre
überdies bei der kantonalen Migrationsbehörde einzureichen.
4.4 In ihrer Beschwerde vom 13. August 2012 hält die Beschwerdeführe-
rin dieser Argumentation unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entgegen, die Vorinstanz
anerkenne, dass sie in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
der al-Shabaab habe und sich in Lebensgefahr bringe, wenn sie dorthin
zurückkehre. An den geltend gemachten Flucht- und Asylgründen zweifle
das BFM nicht. Hingegen sei es der Ansicht, sie benötige den subsidiären
Schutz der Schweiz nicht.
Streitgegenstand sei einzig, ob es ihr als alleinstehende junge Frau zu-
mutbar sei, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten und ob ein Asylaus-
schlussgrund vorliege.
Sie werde in den kommenden Wochen (…) Jahre alt. Sie halte sich als al-
leinstehende junge Frau in einem ihr gänzlich unbekannten Drittland auf.
Die auch von der Vorinstanz anerkannten Asylgründe hätten es erforder-
lich gemacht, dass sie sofort ihr Heimatland Somalia verlassen habe. Sie
habe sich entschlossen, nach Äthiopien auszureisen, um in Somalia nicht
mehr dem direkten Zugriff durch die al-Shabaab ausgeliefert zu sein.
Dass sie sich inzwischen seit acht Monaten dort aufhalte, sei dem durch
die Vorinstanz verursachten überlangen Verfahren anzulasten und nicht
ihr. Sie und ihr Ehemann hätten das BFM laufend über Neuigkeiten in
Kenntnis gesetzt und mehrere Male auf die prekäre Situation der Be-
schwerdeführerin hingewiesen, in welcher sie sich nach ihrer Flucht aus
Somalia befunden habe. Das Leben in Äthiopien sei hart und bringe sie
an die Grenzen des Erträglichen. Sie könne nicht mehr nach Somalia zu-
rückkehren, weil ihr dort Bestrafung durch die al-Shabaab drohe, sie wäre
nach der Rückkehr nach Somalia in Lebensgefahr. Ihre Mutter und ihr
jüngerer Bruder sowie ihre Schwester, die sich noch in Somalia befinden
würden, könnten sie nicht vor ihren älteren Brüdern und der al-Shabaab
beschützen.
In Äthiopien habe sie weder enge Familie noch entfernte Verwandte. Sie
lebe dort als Illegale und könne sich ihren Lebensunterhalt nicht selber
verdienen. Sie spreche kein Amharisch und verstehe es auch nicht. Zu-
dem seien ihr die Traditionen und die Kultur in Äthiopien unbekannt. Eng-
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Seite 10
lisch könne sie weder sprechen noch schreiben. Sie lebe seit acht Mona-
ten als Fremde in Äthiopien, weil die Vorinstanz das Verfahren nicht an-
gemessen an die Hand genommen und nicht in angemessener Frist ei-
nen Entscheid erlassen habe. Ihr nun vorzuwerfen, sie habe in Äthiopien
überleben können, sei stossend. Das Leben dort setze ihr dermassen zu,
dass sie schwer erkrankt sei. Die Erkrankung habe durch medizinische
Behandlung gelindert werden können. In der Nacht würden sie jedoch
starke Rücken- und Kreuzschmerzen plagen. Psychisch gehe es ihr noch
immer sehr schlecht. Sie leide an der schwierigen Situation. Sie sei nicht
im Stande, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen, sei in ständiger Gefahr,
inhaftiert und deportiert oder um Geld erpresst zu werden. Auch der äthi-
opische Staat und das UNHCR könnten diesbezüglich keine Sicherheit
geben, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung an-
erkenne. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei unzumutbar.
Daran ändere nichts, dass sie rein theoretisch die Möglichkeit hätte, beim
UNHCR um medizinische Behandlung nachzusuchen. Würde sie sich
beim UNHCR melden, würde sie einem bestimmten Flüchtlingslager zu-
geteilt und dürfte sich nur in diesem aufhalten. Die Flüchtlingslager wür-
den sich nahe der Grenze zu Somalia befinden. Allein schon deshalb wa-
ge sie nicht die Reise dorthin. Zudem sei es dem UNHCR nicht möglich,
sämtliche somalische Flüchtlinge in Äthiopien ausreichend zu schützen,
was das Bundesverwaltungsgericht anerkannt habe. Auch die somalische
Diaspora ändere nichts an ihrer prekären Lage. Die eigene Familie habe
sich gegen sie gestellt. Vor diesem Hintergrund könne ihr nicht zugemutet
werden, Somaliern, die sie gar nicht kenne, in Äthiopien Vertrauen zu
schenken. Die Eheschliessung sei nicht durch sie, sondern durch ihren
Ehemann organisiert worden.
Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz könnte nicht näher sein, weil ihr Ehe-
mann hier lebe. Zwar hätten sie erst in Äthiopien geheiratet, doch würden
sie sich schon seit ihrer Kindheit kennen und hätten bereits im Jahr 2008
vor der Flucht ihres Ehemannes in die Schweiz beschlossen, einander zu
heiraten. Damals sei sie (…) Jahre alt gewesen, und an eine Heirat sei
nach schweizerischem Recht damals gar nicht zu denken gewesen. Sie
verfüge über keine Verwandten in Drittstaaten und habe damit keinen Be-
zugspunkt zu Drittstaaten. Ihr Bezugspunkt zu Äthiopien sei einzig ihr tat-
sächlicher Aufenthalt. Dieser sei einzig wegen der Dringlichkeit der Flucht
erfolgt.
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Seite 11
5.
5.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Ausführungen in den
Eingaben würden darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin
in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten gehabt habe. Das BFM
geht demnach vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nach
Äthiopien aus. Ob diese Auffassung angesichts der kurzen, wenig detail-
reichen Ausführungen zur befürchteten Zwangsverheiratung mit einem äl-
teren Mann und Mitglied der al-Shabaab zutreffend ist, kann offenbleiben,
da der Beschwerdeführerin aus dem in der nachfolgenden Erwägung
dargelegten Grund die Einreise in die Schweiz ohnehin nicht bewilligt
werden kann.
5.3 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Äthiopien den Schutz
eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
5.3.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen. Demnach ist zu prüfen, ob es aufgrund der ge-
samten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (BVGE 2011/10
E. 5.1).
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Seite 12
5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich in Äthiopien
hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit sowie ihrer körperlichen und
psychischen Verfassung in einer prekären Situation und könne sich ihren
Lebensunterhalt nicht selber verdienen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit No-
vember 2011 in Addis Abeba aufhält, wo sie ihren Lebensunterhalt eige-
nen Angaben zufolge mit Betteln und gelegentlichen Geldsendungen
ihres Ehemannes bestreitet. Den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager des
UNHCR lehnt sie mit der Begründung ab, dieses befinde sich in der Nähe
der somalischen Grenze. Aus Angst vor der al-Shabaab wage sie es
nicht, dorthin zu gehen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Flucht vor
der Zwangsverheiratung mit einem älteren Mann und Mitglied der al-
Shabaab erscheint es indessen nicht wahrscheinlich, dass die Beschwer-
deführerin "von der al-Shabaab" – womit offensichtlich die Organisation
an sich und nicht einzelne Vertreter gemeint sind – gesucht wird. Nach-
dem seit besagter Flucht mehr als ein Jahr vergangen ist, scheint die Ge-
fahr, dass einzelne Vertreter der al-Shabaab beziehungsweise ihre Brü-
der und der ältere Mann nach ihr suchten, als äusserst gering. Ihr Vor-
bringen, sie wisse gar nicht, was das UNHCR mache (vgl. Akten BFM
A9/3), lässt im Übrigen vermuten, dass sie sich bislang nicht ernsthaft mit
einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager des UNHCR auseinanderge-
setzt hat. Es darf jedoch von ihr erwartet werden, dass sie die nötigen
Schritte unternimmt, um sich von den äthiopischen Behörden, namentlich
der Ethiopian Administration for Refugee and Returnee Affairs (ARRA),
und dem UNHCR als Flüchtling anerkennen und einem Flüchtlingscamp
zuweisen zu lassen. Das Leben in den Flüchtlingslagern ist zweifelsohne
beschwerlich und kann längere Zeit dauern, dennoch besteht in Bezug
auf die Ernährung und die medizinische Versorgung eine gewisse Sicher-
heit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Feb-
ruar 2010 E. 4.1).
5.3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied
des Somali Community Literacy Centre ist. Diese im Jahre 1997 gegrün-
dete Institution hat zum Ziel, der somalischen Gemeinschaft einen Zu-
sammenhalt zu vermitteln, grundlegende Schulung für Erwachsene und
Kinder anzubieten und zwischen Somalis und Äthiopiern zu vermitteln
(vgl. etwa eine Internetquelle über weltweite Nichtregierungsorganisatio-
nen, ; besucht am
26.10.2012). Selbst wenn es die Beschwerdeführerin vorziehen sollte,
weiterhin illegal in Äthiopien zu leben und sich nicht als Flüchtling regist-
E-4219/2012
Seite 13
rieren zu lassen, dürfte sie damit über ein sie schützendes Beziehungs-
netz verfügen. Im Übrigen hält sie sich immerhin seit rund einem Jahr in
Äthiopien auf und macht für diese Zeit keine Belästigungen geltend, so
dass auch unter diesem Aspekt davon ausgegangen werden darf, dass
ihr vor Ort benötigte Hilfe und Unterstützung gewährt wird.
5.3.4 Dem Bericht der D._______, Äthiopien, vom (…) ist zu entnehmen,
das sich die Beschwerdeführerin am (…) infolge Beschwerden wegen
Menstruationsüberfälligkeit von zwei Monaten und zweitägigen Blutungen
in ärztliche Behandlung begab. Gemäss Diagnose der Klinik litt die Be-
schwerdeführerin an einem unvollständigen Schwangerschaftsabbruch
sowie Blutarmut ("Incomplete Abortion and Anemia") und wurde entspre-
chend behandelt. Ihre Behauptung, die Krankheit sei auf das beschwerli-
che Leben in Äthiopien zurückzuführen, findet demnach in den Akten kei-
ne Stütze. Wie das BFM zu Recht feststellt, gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass die seither erfolgte Behandlung nicht adäquat gewesen und
die Beschwerdeführerin aktuell noch auf eine Behandlung angewiesen
wäre, die in Äthiopien nicht erfolgen könnte. Letzteres gilt auch für die
vorgebrachte schlechte psychische Verfassung, welche nicht weiter erläu-
tert und substanziiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die
Auffassung der Vorinstanz, dass keine gesundheitlichen Probleme vorlie-
gen, welche den Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen würden.
5.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur
Schweiz – der Ehemann ist die einzige hiesige Bezugsperson – vermag
die für einen Verbleib in Äthiopien sprechenden Faktoren nicht aufzuwie-
gen, zumal die Beschwerdeführerin nie mit ihrem Ehemann zusammen-
gelebt hat und diesen nach seiner Flucht im Juli 2008 bis zur Trauung im
Februar 2012 nicht mehr gesehen hat. Ob die damals erst (…)-Jährige
und ihr Ehemann sich bereits vor dessen Flucht die Ehe versprochen ha-
ben, erscheint aufgrund seiner Aussagen bei der Befragung im EVZ Val-
lorbe vom 31. Juli 2008 und vor dem BFM am 25. März 2009 zumindest
fraglich, erwähnte dieser doch mit keinem Wort eine Verlobte (vgl. Vorak-
ten BFM N (…) A5/11 S. 3 f). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib in Äthio-
pien ist zumutbar.
5.4 Aufgrund des Gesagten hat das BFM die Einreise der Beschwerde-
führerin in die Schweiz zutreffend verweigert.
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6.
6.1 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener
Personen und vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in Art. 85 Abs. 7
AuG, SR 142.20 geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
6.2 Der Ehemann wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 vorläufig in
der Schweiz aufgenommen. Die Dreijahresfrist ist damit zwischenzeitlich
erfüllt. Hingegen ist der Ehemann gemäss eingereichter Fürsorgebestäti-
gung vom 5. September 2012 auf Sozialhilfe angewiesen, womit zumin-
dest eine der insgesamt drei kumulativen Voraussetzungen gemäss
Art. 85 Abs. 7 Bst. a-c AuG nicht erfüllt ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund
der Aktenlage von der unveränderten Bedürftigkeit der Beschwerdeführe-
rin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das
BFM und die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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