B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4219/2015
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 sein
Heimatland verliess und am 1. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am
8. April 2015 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (...) vom 14. April 2015 sowie der Bundesanhörung vom 30. April
2015 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend
machte, er möchte nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort
eine Blutrache befürchte,
dass im [90er Jahre] nach einem Streit zwischen seinem Vater und dem
Vater der (…)familie B._______ [Mitglieder dieser Familie] bei ihnen zu
Hause eingebrochen seien und seinen Vater (…) angegriffen hätten, wel-
cher sich daraufhin gewehrt beziehungsweise mit einem Gewehr die Ein-
brecher bedroht sowie zum Verlassen des Hauses aufgefordert habe,
dass diese daraufhin seinen Vater beleidigt hätten, woraufhin er auf die
Einbrecher geschossen und dabei zwei Angehörige der Familie B._______
getötet habe,
dass seit diesem Vorfall eine Blutfehde zwischen den beiden Familie be-
stehe und der Vater des Beschwerdeführers zu [mehreren] Jahren Haft
verurteilt worden sei (mittlerweile sei er aus der Haft entlassen worden),
dass zwar ein befristetes Friedensabkommen bestanden habe, die Familie
B._______ jedoch zuletzt nicht weiter bereit gewesen sei, das Friedenab-
kommen zu verlängern, und der Beschwerdeführer, nachdem er volljährig
geworden sei beziehungsweise nachdem das Friedensabkommen nicht
mehr verlängert worden sei, sich nur noch im Haus aufgehalten habe,
dass man versucht habe, zu vermitteln und sich zu versöhnen, die (...)fa-
milie sich allerdings geweigert und auch das Angebot, dass die Familie des
Beschwerdeführers ihr Grundstück verlassen und an einen anderen Ort
ziehen könnte, ausgeschlagen habe,
dass die Familie B._______ nicht geäussert habe, dass sie sich rächen
wolle, sondern nur erklärt habe, keine Versöhnung zu wollen,
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dass allerdings ein Verwandter der Getöteten manchmal (…) mit einer
Waffe in der Hand gedroht habe, Angehörige aus der Familie des Be-
schwerdeführers eines Tages umzubringen,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen von 2011 bis 2013 in Italien
aufgehalten habe und danach in die Schweiz gereist sei, wo er seither ille-
gal weile,
dass er schliesslich in der Schweiz heiraten wolle und deshalb ein Asylge-
such gestellt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juni 2015 – eröffnet am 4. Juni 2015 –
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung insbesondere anführte, die im
Rahmen der Asylgesuche der Geschwister des Beschwerdeführers durch-
geführte Botschaftsabklärung bestätige die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers in den Grundzügen weitestgehend, weshalb die geltend ge-
machte Blutfehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der
Familie B._______ glaubhaft gemacht sei,
dass die diesbezüglichen Befürchtungen gleichwohl asylrechtlich nicht re-
levant seien, da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen aus kei-
nem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] aufgeführten Gründe erfolgen
würden, zumal es sich um eine private Blutfehde handle, welcher es am
Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation
mangle,
dass im Übrigen der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März
2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs festzuhalten sei, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
ihm würde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen, beziehungsweise dass es ihm nicht gelungen sei, eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohe,
dass er im Rahmen seiner Befragungen erwiesenermassen Falschaussa-
gen gemacht habe, indem er namentlich angegeben habe, bereits seit vier
Jahren ausser Landes zu sein, obschon er im Botschaftsbericht vom (…)
2013 explizit als Teilnehmer des Gesprächs zwischen Vertretern der
Schweizer Botschaft und seiner Familie erwähnt worden sei,
dass auch in Bezug auf die Frage, ob in Sachen Blutfehde die Polizei ein-
geschaltet worden sei, Unstimmigkeiten innerhalb der Aussagen des Be-
schwerdeführers sowie zur Botschaftsabklärung bestehen würden,
dass sodann der auslösende Vorfall für die Blutfehde bereits [viele] Jahre
zurückliege, ohne dass sich die Opferfamilie jemals gerächt habe, und der
Vater des Beschwerdeführers, also der eigentliche Täter und das primäre
Ziel einer Blutrache, weiterhin im Kosovo lebe und sich durch die potenti-
elle Blutrache offenbar nicht derart stark bedroht fühle, als dass er sein
Heimatland verlassen müsse,
dass des Weiteren dem Botschaftsbericht zu entnehmen sei, dass der Be-
schwerdeführer und seine Brüder das Elternhaus immer wieder mit dem
Auto verlassen hätten, um auszugehen, was ebenfalls gegen eine erhebli-
che Gefährdung durch die Blutrache spreche,
dass im Botschaftsbericht weiter erwähnt sei, dass ein Bruder des Be-
schwerdeführers im (…) 2013 mit einem Mitglied der Familie B._______
gestritten habe, was überdies dafür spreche, dass die Opferfamilie kein
unmittelbares Interesse an einer Blutrache habe, ansonsten sie diese unter
den geschilderten Umständen wohl längst vollzogen hätte,
dass im Übrigen im Rahmen der Botschaftsabklärung der Beschwerdefüh-
rer einer fremden Person ohne zu zögern die Tür aufgemacht habe und
kurz darauf der Vater dazugekommen sei, was, wenn die Familie tatsäch-
lich von einer möglichen Blutrache ausgehen würde, ein äusserst fahrläs-
siges Verhalten darstellen würde,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Kosovo in dem
von ihm angegeben Zeitpunkt habe verlassen müssen, zumal er keinen
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konkreten Anlass geltend gemacht, sondern lediglich erklärt habe, Angst
gehabt zu haben,
dass seiner Angabe, er habe das Land im Jahr 2011 verlassen, aufgrund
der Tatsache, dass der Botschaftsbericht festhalte, er habe im (…) 2013
nach wie vor mit seiner Familie im Kosovo gelebt, ohnehin jegliche Grund-
lage entzogen sei,
dass er schliesslich erst nach längerem Aufenthalt in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt und darauf verwiesen habe, lediglich um Asyl nachzusu-
chen, damit er heiraten könne, weshalb seine Glaubwürdigkeit und tat-
sächliche Gefährdungssituation grundsätzlich in Zweifel zu ziehen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 4. Juli 2015 (Da-
tum Poststempel: 6. Juli 2015) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtlinge anzuerkennen,
es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sodann beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwer-
deführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separa-
ten Verfügung darüber zu orientieren sei; eventualiter sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei in seinem Hei-
matland bedroht und es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie man ihm zu-
muten könne, dorthin zurückzukehren,
dass er sich bemüht habe, von dort wegzukommen, damit er sich als freier
Mensch bewegen könne und sich nicht nach jedem zweiten Schritt umdre-
hen müsste, weil er befürchte, jemand ziehe eine Waffe und setzte seinem
Leben ein Ende,
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dass in Bezug auf das Argument der Vorinstanz, sein Vater befinde sich
nach wie vor im Kosovo und habe anscheinend keine Angst vor einer Blut-
fehde, festzuhalten sei, dass sein Vater nicht oft das Haus verlasse und er
sein Leben ohnehin bereits gelebt habe beziehungsweise für ihn nur noch
der Rest der Familie wichtig sei,
dass ferner sein älterer Bruder, welcher ebenfalls aus der Schweiz wegge-
wiesen worden sei, unmittelbar nachdem er in sein Heimatland zurückge-
kehrt sei, verbal bedroht und verfolgt worden sei, woraufhin er den Kosovo
wieder habe verlassen müssen, was der Beschwerdeführer freilich nicht
beweisen könne,
dass derzeit Bestrebungen seitens der Familie des Beschwerdeführers be-
stehen würden – sie hätten ein paar Männer für eine Besprechung zusam-
mengetrommelt –, die Familie B._______ um Verzeihung zu bitten und sich
mit ihr zu versöhnen,
dass der Beschwerdeführer deshalb darum ersuche, sich in der Schweiz
aufhalten zu dürfen, bis sich die Situation beruhigt oder die Sache ganz
erledigt habe,
dass seine Familie im Übrigen ihr Haus und Land habe veräussern wollen,
es jedoch niemand gewagt habe, das Grundstück zu kaufen, weil die Fa-
milie B._______ jeden potentiellen Käufer bedroht habe,
dass er schliesslich seine in der Schweiz wohnhafte Partnerin – das Ehe-
vorbereitungsverfahren sei bereits eingeleitet worden – heiraten und hier
mit ihr leben wolle, weshalb er darum ersuche, sich bis zur Eheschliessung
in der Schweiz legal aufhalten zu dürfen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli
2015 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Asylverfah-
rens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses würden abgelehnt, der Beschwer-
deführer werde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.- zu leisten und über die übrigen Parteibegehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Juli 2015 fristgerecht geleistet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
Kostenvorschuss geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass es bei der privaten Fehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungssituation mangelt, da die geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen seitens der verfeindeten Familie aus einem asylfrem-
den Motiv erfolgten und somit asylrechtlich nicht von Belang sind,
dass aufgrund der Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwer-
deführers beziehungsweise den Widersprüchen zwischen seinen Aussa-
gen und der Botschaftsabklärung eine aktuelle Gefährdungssituation oh-
nehin grundsätzlich zu bezweifeln ist,
dass das Staatssekretariat sodann richtig feststellte, auch das Verhalten
des Beschwerdeführers erwecke nicht den Eindruck, er müsste befürchten,
Opfer von Blutrache zu werden,
dass er im Übrigen, selbst wenn er bereits im Jahr 2011 ausgereist wäre,
wie er geltend macht, sich eine Zeit lang in seinem Heimatland als volljäh-
rige Person aufgehalten hat, ohne dass seinen Angaben gemäss ein Frie-
densabkommen bestanden habe beziehungsweise ihm etwas geschehen
sei, wobei seine Erklärung, er habe sich die ganze Zeit im Haus aufgehal-
ten, unter den geschilderten Umständen nicht zu überzeugen vermag,
dass schliesslich gemäss den Botschaftsabklärungen der Beschwerdefüh-
rer bis ins Jahr 2013 im Kosovo verblieben ist, ohne dass sich die behaup-
tete Bedrohung verwirklicht hätte,
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dass das SEM sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Bundes-
rat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und der Beschwerdeführer sich bei
Nachstellung seitens Dritter an die schutzfähigen und schutzwilligen staat-
lichen Behörden wenden könnte,
dass des Weiteren seine Erklärung, weshalb er nicht unmittelbar nach sei-
ner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt, sondern etwa zwei Jahr
zugewartet hat, nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise keinerlei
asylrelevanten Hintergrund aufweist (A9/12 S. 7; A15/12 S. 7),
dass schliesslich für den Verbleib in der Schweiz für ein Ehevorbereitungs-
verfahren die Einreichung eines Asylgesuchs nicht das rechtlich korrekte
Mittel darstellt, sondern diesbezüglich die entsprechenden fremdenpolizei-
lichen Schritte einzuleiten sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass das Staatssekretariat zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde aufgrund sei-
ner Befürchtung, im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat Opfer von
Racheakten seitens der verfeindeten Familie zu werden, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind,
vorstehende Erwägungen umzustossen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen, zumal es sich um einen jungen, gesunden
Mann handelt, welcher über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und
im Heimatland über ein Familiennetz verfügt,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos zu
bezeichnen ist, da vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
wurde, und einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt auf
Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vor-
liegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a-c AsylG
erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Be-
hörde hindeutet,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid der Antrag auf entsprechende
vorsorgliche Massnahmen ohnehin gegenstandslos geworden ist und aus
den Akten nicht hervorgeht, dass entsprechende Daten bereits weiterge-
leitet worden wären,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: