B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4219/2018
Ur t e i l vom 1 6 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Gregory Sauder;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 11. Juli 2016 sum-
marisch befragt und am 15. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, ethnischer Paschtune sunnitischen Glaubens und in
C._______, Disktrikt D._______, Provinz E._______, Afghanistan, gebo-
ren und aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule aufgrund des Krieges
nur vier Jahre lang bis zu seinem 12. Lebensjahr besucht und danach eine
Ausbildung in einer (…) absolviert. Manchmal sei er mit seinem Vater nach
F._______ und G._______ zum Fischen gegangen, wobei sein Vater einen
Teil des Fangs jeweils verkauft habe. Er habe einen älteren Bruder, der
Afghanistan vor ihm verlassen habe und seit seiner Ausreise unbekannten
Aufenthalts sei. Die Taliban hätten sein Heimatdorf aufgesucht und die Ein-
wohner geschlagen. Einige Tage vor seiner Ausreise seien die Taliban wie-
der gekommen und hätten ihn sowie einen anderen Jungen mitgenommen.
Sie seien in ein Gefängnis der Taliban gebracht und dort mit anderen Ge-
fangenen in einen Raum gesperrt worden. Gemäss Vorbringen an der BzP
seien die Inhaftierten aufgefordert worden, am Dschihad teilzunehmen und
Selbstmordattentate zu verüben. Wer sich geweigert habe, sei verbrannt
worden. Aus Angst, ebenfalls verbrannt zu werden, habe er zusammen mit
dem anderen Jungen die Flucht ergriffen und sei nach Hause zu seinem
Vater zurückgekehrt. Dieser habe bereits vor seiner Rückkehr Land ver-
kauft und so die Reise finanzieren können. Laut Ausführungen an der An-
hörung sei er in der Gefangenschaft von den übrigen Inhaftierten getrennt
und von den Taliban gefoltert worden. Weil er sich geweigert habe, einen
Anschlag auf die Nationalarmee zu verüben, hätten sie ihn mit einer Eisen-
stange an Kopf, Rücken und Bauch geschlagen, bis er bewusstlos gewe-
sen sei. Noch heute würde er unter den Folgen dieser Schläge leiden. Am
nächsten Tag sei ihm die Flucht gelungen. Anfang 2016 sei er von
H._______ aus über den Iran in die Türkei und schliesslich in die Schweiz
gelangt.
Im Rahmen der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt, dass die Vorinstanz angesichts der Akten-
lage seine geltend gemachte afghanische Staatangehörigkeit anzweifle
und diese neu unter «Staat unbekannt» führe.
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Seite 3
B.
Am 13. September 2016 beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwal-
tung gemäss Bericht vom 27. September 2016 eine Briefsendung aus Af-
ghanistan, die eine auf den Beschwerdeführer lautende Tazkera enthielt.
Diese wurde zuhanden des SEM sichergestellt. Der Beschwerdeführer
reichte am 15. Mai 2018 eine Kopie dieser Tazkera zu den Akten. Das Ori-
ginal der Tazkera wurde vom SEM am Tag der Anhörung als mutmasslich
unrechtmässig erlangtes Dokument eingezogen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – eröffnet am 19. Juni 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Der Vollzug nach Afgha-
nistan wurde ausgeschlossen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den
rubrizierten Rechtsvertreter, am 19. Juli 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in
der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Mit der Beschwerde eingereicht wurden verschiedene in der Beschwerde
erwähnte Beweismittel (Beschwerde S. 16, Beilgenverzeichnis), auf wel-
che in den Erwägungen eingegangen wird.
E.
Am 23. Juli 2018 wurde eine Bestätigung der Mittellosigkeit vom 19. Juli
2018 beim Gericht eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver-
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zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde an-
tragsgemäss der mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Die am 16. August 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 22. August 2018 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur
Einreichung einer Replik eingeräumt.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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Seite 6
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
Der (Sub-)Eventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung so-
wie zur neuen Entscheidung wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter be-
gründet. Soweit gerügt wird, dass dem Beschwerdeführer zur Abklärung
seiner Herkunft seitens der Vorinstanz nicht die richtigen Fragen gestellt
worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die durchgeführte Anhörung
erachtet das Gericht in Bezug auf die Herkunft als genügend umfassend,
um sie der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Identität zugrunde zu legen.
Den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation ent-
nehmen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, dass Asylsuchende nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet seien,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wozu auch die Offenle-
gung der Identität gehöre. Obschon der Beschwerdeführer mehrfach dazu
aufgefordert worden sei, habe er im Asylverfahren weder gültige Ausweis-
papiere noch sonstige Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas
zur Klärung seiner Identität beizutragen. Im Rahmen der BzP habe er vor-
gebracht, am (…) geboren worden zu sein. Auf Nachfrage hin sei er aber
nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsjahr nach dem afghanischen Ka-
lender anzugeben. Ebenso wenig habe er das aktuelle Jahr nach dem af-
ghanischen Kalender nennen können. In der Anhörung habe er sich so-
dann nicht mehr an das in der BzP genannte Geburtsdatum erinnern kön-
nen und stattdessen behauptet, dieses Datum bislang nicht genannt zu ha-
ben. Er habe auf dem Personalienblatt lediglich die Zahl «17» aufgeschrie-
ben, was aus den Akten aber nicht ersichtlich sei. Erst nachdem ihm die
entsprechende Stelle im BzP-Protokoll gezeigt worden sei, habe er seine
Meinung geändert und vorgebracht, das Datum (…) an der BzP eigenstän-
dig notiert zu haben. Auch habe er an der BzP dem Befrager gesagt, er
solle dieses Datum aufschreiben. Angesprochen auf die Ungereimtheiten
im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum habe er sich in weitere, nicht
nachvollziehbare Widersprüche verwickelt. Er habe ausgeführt, dass das
Geburtsdatum vom (…) genauso in seiner Tazkera stehen würde. Die
Frage, wieso ein Geburtsdatum auf einer afghanischen Tazkera nicht in
dieser numerischen Form festgehalten werde, habe er nicht zu beantwor-
ten vermocht und sich auf seine geringe Schulbildung berufen. Seine erste
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Seite 7
Tazkera habe er ausserdem gemäss Ausführungen an der BzP auf der
Reise verloren. Aufgrund nicht nachvollziehbarer Angaben zu diesem Do-
kument sei dies jedoch zu bezweifeln. Dafür spreche auch, dass er an der
BzP zunächst vorgebracht habe, die erste Tazkera im Alter von zwölf Jah-
ren erhalten zu haben, während er an der Anhörung davon gesprochen
habe, mit 16 Jahren eine Tazkera ausgestellt bekommen zu haben. Diese
Differenz von vier Jahren habe er damit erklärt, dass er die Tazkera nie
genau angeschaut habe, was als reine Schutzbehauptung zu werten sei.
Auch in Bezug auf den Ausstellungsort würden sich seine Aussagen unter-
scheiden. So habe er an der BzP angegeben, seine erste Tazkera im Dorf
I._______ erhalten zu haben, während er an der Anhörung die Ortschaft
D._______ genannt habe und auf der neuen Tazkera C._______ als Aus-
stellungsort vermerkt sei. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er be-
stritten, die Aussagen an der BzP je gemacht zu haben. Was die neue Taz-
kera anbelange, die kein Duplikat des angeblich auf der Reise verlorenen
Dokuments sei, habe er ausgeführt, diese sei von seinem Vater beschafft
worden, nachdem er ihm mitgeteilt habe, er werde in der Schweiz auf ein
etwaiges Alter von (…) Jahren geschätzt. Entsprechend sei auf dem Doku-
ment vermerkt, dass er nach jetzigem Aussehen (…)-jährig sei, was offen-
kundig eine Falschbeurkundung sei, zumal der die Tazkera ausstellende
Beamte ihn nicht zu Gesicht bekommen hätte. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer falsche Angaben zum Absender der Tazkera in Afghanis-
tan und dem Empfänger in der Schweiz gemacht. Diese Gesamtumstände
würden darauf schliessen, dass das Dokument nicht rechtmässig beschafft
worden sei, was an der angeblichen afghanischen Staatsangehörigkeit
zweifeln lasse.
Die mangelnden Kenntnisse des afghanischen Kalenders würden im Übri-
gen auf eine Sozialisierung im benachbarten Pakistan hindeuten. Gegen
die behauptete afghanische Staatsangehörigkeit würde zudem sprechen,
dass der Beschwerdeführer zahlreiche nicht nachvollziehbare oder tatsa-
chenwidrige Aussagen zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht
habe. Er habe beispielsweise angegeben, aus der Provinz E._______ zu
stammen, deren Hauptort J._______ sei. In der Erstbefragung habe der
Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Hauptort angegeben, dass es
dort eine Polizeistation gebe, deren Namen er vergessen hätte. In der An-
hörung habe er behauptet, die Frage nach dem Hauptort der Provinz sei
ihm nicht gestellt worden, was aktenwidrig sei. Auf die Frage, was
J._______ sei, habe er geantwortet, dabei handle es sich um ein Grab,
was tatsachenwidrig sei. Sodann habe er nach dem Namen des Flusses
im Distrikt gefragt, angegeben, dieser heisse K._______. In der Anhörung
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habe er erklärt, den Namen K._______ nicht genannt zu haben, bei
K._______ handle es sich um eine andere Provinz. Diese Antworten seien
in zweierlei Hinsicht nicht richtig. Einerseits fliesse kein Fluss namens
K._______ durch den Distrikt D._______, andererseits trage auch keine
andere Provinz diesen Namen. Gefragt nach den Nachbardistrikten habe
er keine solche nennen können, sondern zwei Dörfer angegeben. Auch be-
treffend F._______, einen Ort, zu welchem er gemäss eigenen Aussagen
jeweils mit seinem Vater zum Fischen gefahren sei, habe er zur Lage und
Zuordnung des gleichnamigen Distrikts widersprüchliche und tatsachen-
widrige Angaben gemacht. Ebenso habe er zu einer bekannten Verbin-
dungsstrasse weitere widersprüchliche Angaben gemacht, die sich alleine
mit seiner geringen Schulbildung nicht begründen liessen. Ausserdem sei
sein Aussageverhalten von zahlreichen Schutzbehauptungen geprägt ge-
wesen. Des Weiteren liessen auch die Schilderungen seines Reisewegs
seine afghanische Herkunft unwahrscheinlich erscheinen. So sei er von
seinem Heimatdorf nach H._______ und von dort nach L._______ gereist,
um die Grenze zum Iran zu überqueren, was eine äusserst umständliche
und nicht nachvollziehbare Route wäre. Zudem habe er keine weiteren An-
gaben zur Fahrtstrecke machen können und als Ankunftsort im Iran
M._______ genannt, was im Zentraliran liege.
Es sei unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethni-
schen Pashtunen sunnitischen Glaubens handle. Insgesamt bestünden je-
doch massive Zweifel an der von ihm geltend gemachten afghanischen
Staatsangehörigkeit, mithin stehe seine Identität nicht fest.
Was seine Asylvorbringen anbelange, werde diesen aufgrund der nicht
glaubhaft gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit die Grundlage
entzogen. Überdies würde das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorge-
hen der Taliban, welche zahlreiche Dorfbewohner verbrannt hätten, nicht
den Tatsachen entsprechen. Die Folterung durch die Taliban und die dar-
aus resultierenden anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden habe er
schliesslich erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Die Begründungen, er
habe sich an der BzP gestresst gefühlt, der Reiseweg sei beschwerlich
gewesen und es sei grosser Druck auf ihn ausgeübt worden, würden als
Erklärung nicht überzeugen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde unter Verweis
auf die zu den Akten gereichten Beweismittel entgegen, dass seine afgha-
nische Staatsangehörigkeit klar erwiesen sei. Er habe seinem Vater ein
aktuelles Foto von sich zukommen lassen, mit welchem dieser am (…)
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2018 beim zuständigen Büro in D._______, wo er (der Beschwerdeführer)
registriert sei, die Ausstellung einer Tazkera für ihn beantragt habe. Für die
Ausstellung einer Tazkera genüge es, wenn ein Familienmitglied bei den
zuständigen Behörden vorstellig werde. Für die Tazkera sei ausserdem ein
neues Papier verwendet worden, welches über gewisse Sicherheitsmerk-
male verfüge. Am (…) 2018 habe sein Vater die Tazkera in Kabul überset-
zen und vom Aussenministerium beglaubigen lassen. Einer seiner Bekann-
ter habe des Weiteren entfernte Verwandte in N._______, die bei einer ih-
rer häufigen Reisen nach Afghanistan seine Tazkera mit nach Europa ge-
bracht und sodann in die Schweiz geschickt hätten. Dieser Bekannte habe
zudem seinen Cousin in H._______ kontaktiert, woraufhin dieser zu sei-
nem Vater (dem Vater des Beschwerdeführers) gereist sei und im Zeitraum
vom (…) 2018 verschiedene Videos erstellt habe. Die mit der Beschwerde
als Beweismittel eingereichten Videos würden seine Vorbringen bestäti-
gen. Nachbarn, ehemalige Mitschüler und insbesondere der Vater würden
auf den Videos seine Identität und Herkunft verifizieren. Er selbst habe le-
diglich während vier Jahren die Schule besucht, weswegen sein Schulwis-
sen, insbesondere das Raum- und Zeitverständnis, unterdurchschnittlich
entwickelt sei. Kulturell bedingt sei ferner, dass der Stellenwert präziser
Zeit- und Längenangaben in Afghanistan gering sei und beispielsweise Ge-
burtsdaten nicht amtlich registriert würden. Vor diesem Hintergrund er-
staune es nicht, dass er dem Personalienblatt wenig Beachtung geschenkt
habe. Andere Asylsuchende hätten ihm zudem dazu geraten, das Jahr (…)
als Geburtsjahr einzutragen. Wahrscheinlich habe er das aktuelle Datum,
welches ihm mitgeteilt worden sei, ebenfalls beim Geburtsdatum eingetra-
gen. Dass er das Geburtsjahr auch nach dem afghanischen Kalender hätte
angeben können, habe er damals nicht gewusst. Dieses hätte er ohnehin
zunächst berechnen müssen. An der zwei Jahre später stattfindenden An-
hörung habe er vergessen, dass er ein konkretes Geburtsdatum auf dem
Personalienblatt vermerkt habe. Dass er den afghanischen Kalender
kenne, zeige sich daran, dass er habe angeben können, wann er die
Schule besucht habe – Angaben, welche im Übrigen von seinem Lehrer in
den eingereichten Videos bestätigt würden. Auch seine Schrift, welche sich
von den Schriftzeichen von aus Pakistan stammenden Personen unter-
scheide, spreche für eine Sozialisierung und Einschulung in Afghanistan.
Soweit die Vorinstanz Ungereimtheiten in Bezug auf seine erste Tazkera
festgestellt habe, sei festzuhalten, dass er sich mit Ausweisdokumenten
nicht auskenne. Zudem sei es in Afghanistan üblich, dass eine Tazkera frü-
hestens beim Schuleintritt benötigt werde, so dass es im Rahmen des Mög-
lichen sei, dass er seine erste Tazkera, wie von ihm vorgebracht, im Alter
von zwölf Jahren erhalten habe. Die Äusserung an der Anhörung, sein Alter
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auf der Tazkera sei 16, sei lediglich eine vage Vermutung gewesen und
stelle mithin eine unwesentliche Ungereimtheit dar. Auch der Ausstellungs-
ort der Tazkera habe ihn in keiner Hinsicht interessiert, weswegen er bis
heute nicht wisse, welcher Ort als Ausstellungsort gelte.
Die an der BzP erstellte Herkunftsabklärung sei durch eine nicht weiter
qualifizierte Person ergangen, sei oberflächlich und von zahlreichen Miss-
verständnissen geprägt gewesen. Bereits die Fragen seien untauglich ge-
wesen, um seine Herkunft abklären zu können. Unter Berücksichtigung sei-
ner geringen Schulbildung habe er in Bezug auf die geografischen und re-
gionalen Fragen durchaus seine Ortskundigkeit nachweisen können.
Schliesslich sei nicht entscheidwesentlich, dass er sich in Bezug auf seine
Fluchtroute nicht eindeutig habe äussern können.
In Bezug auf die fluchtauslösenden Ereignisse sei festzuhalten, dass die
Foltererlebnisse durch die Taliban nicht nachgeschoben seien, so wie dies
die Vorinstanz ausführe. Er habe aufgrund des summarischen Charakters
der BzP die Geschehnisse in Haft nicht genauer ausgeführt. In einer Ge-
samtbetrachtung habe er seine Vorbringen durchaus glaubhaft machen
können. Aufgrund seiner afghanischen Herkunft, der glaubhaft gemachten
Verfolgung durch die Taliban und des Umstands, dass der afghanische
Staat weder schutzfähig noch -willig sei, erfülle er die Voraussetzungen zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass an der Echtheit
der eingereichten Tazkera massive Zweifel bestünden. So seien darauf vier
Stempel ersichtlich, wobei zwei davon vom Innenministerium seien und
diese das Jahr 1393 (2004-2005) beziehungsweise 1391 (2012-2013) auf-
weisen würden. Ein weiterer Stempel sei unleserlich und ein Stempel weise
kein Datum auf. Keiner der Stempel weise mithin das angebliche Ausstel-
lungsjahr 1397 (2018) auf, was allerdings zu erwarten gewesen wäre. Das
Ausstellungsjahr 2018 sei nur handschriftlich vermerkt. Auch die beglau-
bigte Übersetzung weise eine Vielzahl von verschiedensten Stempel mit
unterschiedlichen Jahreszahlen auf. Erstaunlich sei insbesondere, dass
auf der Übersetzung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
(11.03.1377) eingetragen sei, obwohl der Beschwerdeführer selbst vorge-
geben habe, nicht zu wissen, wann er geboren sei. Das eingetragene Da-
tum entspreche zudem nicht dem auf dem Personalienblatt und an der BzP
vermerkten Geburtsdatum. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei
überdies nur auf der Übersetzung, jedoch nicht auf der Tazkera im Original
zu finden. Ausserdem sei bekannt, dass afghanische Identitätsdokumente
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Seite 11
leicht käuflich und fälschbar seien, so dass der nachgereichten Tazkera
kaum Beweiswert zukomme. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Vi-
deos seien ebenfalls nicht tauglich, um die Zweifel an der vorgebrachten
Herkunft und Identität zu zerstreuen. Die Aufnahmen würden nicht bele-
gen, dass sich der Beschwerdeführer dort je aufgehalten habe; ausserdem
könnte es sich bei den Aussagen der Personen auch um reine Gefälligkei-
ten handeln.
5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die vom SEM an-
gebrachten Gründe, dass es sich bei der Tazkera um eine Fälschung
handle, nicht überzeugen würden. Insbesondere verfüge eine Tazkera nie
über ein Ausstellungsdatum und auch das Fehlen des Geburtsdatums sei
nicht entscheidend, werde doch das Alter der beantragenden Person übli-
cherweise von der Amtsperson anhand des Erscheinungsbildes geschätzt.
Ohnehin sei das Dokument durch die Schweizerische Vertretung in Isla-
mabad zu überprüfen, sollte an deren Echtheit weiterhin gezweifelt wer-
den. Die Videoaufnahmen würden des Weiteren Aufschluss über seine Bio-
graphie und seinen Herkunftsort geben, zumal die Informationen mit sei-
nen eigenen Aussagen übereinstimmen würden.
6.
6.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu
gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Iden-
titätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der
Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in
jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der
systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck
des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise
von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat
dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asyl-
suchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offenlegt. Durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt nach der Bestim-
mung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffent-
lichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person die Beweislast
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Seite 12
und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass
ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die
behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer
D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).
6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachte
afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, zu bestäti-
gen ist.
Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, kommt der Frage der
Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentli-
che Bedeutung zu. Übereinstimmend mit dem SEM wird nicht in Zweifel
gezogen, dass der Beschwerdeführer ethnischer Paschtune ist. Die Her-
kunftsangaben des Beschwerdeführers sind jedoch in wesentlichen Aspek-
ten klar widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden (Verfügung S. 3 ff.; oben E. 5.1).
Selbst unter Berücksichtigung der geringen Schulbildung, die der Be-
schwerdeführer als Begründung für sein fehlendes Wissen Afghanistan be-
treffend heranzieht, dürften bei einem erwachsenen Staatsangehörigen
gewisse Kenntnisse über seinen Heimatstaat erwartet werden. So ist im
Kontext Afghanistans zwar nachvollziehbar, dass er sein genaues Geburts-
datum nicht kennt. Dass er aber nicht in der Lage ist, den Unterschied zwi-
schen dem afghanischen und dem gregorianischen Kalender zu erklären
beziehungsweise das aktuelle Jahr gemäss afghanischem Kalender nicht
zu nennen vermochte, lässt bereits erste Zweifel aufkommen (act. A14/35
F17 ff.; A4/12 F1.06). Auch sein geographisches Wissen dürfte vor dem
Hintergrund seiner geringen Schulbildung teilweise eingeschränkt sein.
Dennoch ist frappant, dass der Beschwerdeführer keine der ihm an der
BzP gestellten Fragen zu seiner angeblichen Herkunftsregion korrekt be-
antworten konnte. So hatte er nicht nur Mühe, die an sein Heimatdorf an-
grenzenden Provinzen, Distrikte und Dörfer zu benennen und voneinander
zu unterscheiden (act. A14/35 F70 ff.; A4/12 F6.01), sondern er erkannte
an der BzP nicht einmal die Bezeichnung des Hauptorts seiner Heimatpro-
vinz (act. A4/12 F6.01). Er verwechselte den Hauptort mit einem Grab,
schätzte Distanzen falsch ein, und konnte Flüsse nicht korrekt benennen,
obschon er mit seinem Vater öfters fischen gegangen sein soll (act. A4/12
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Seite 13
F6.01). Zwar vermochte er an der Anhörung gewisse Korrekturen seiner
zuvor falschen Antworten anzubringen. Sein Unwissen an der BzP konnte
er jedoch nicht schlüssig erklären. Auffallend ist, dass er sich, angespro-
chen auf die Unstimmigkeiten zwischen seinen Aussagen an der BzP und
der Anhörung, in weitere Widersprüche verstrickte und sich immer wieder
mit Schutzbehauptungen zu behelfen versuchte. Insbesondere behauptete
er anhaltend, er habe an der BzP andere Ausführungen getätigt bezie-
hungsweise ihm seien andere Fragen gestellt worden (z.B. act. A14/35 F9
ff., F50 ff., F56 f., F73, F80 ff.). Erst auf Vorlage seiner im Protokoll festge-
haltenen Aussagen an der BzP vermochte er, die Widersprüche zu erklä-
ren, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Schliesslich fällt auf, dass er an der
Anhörung, welche knapp zwei Jahre nach der BzP stattgefunden hat, über
ein breiteres Wissen zu Afghanistan verfügte, was sich wohl damit erklären
lässt, dass er sich dieses Wissen im Hinblick auf das Asylverfahren ange-
eignet hat. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu
erklären, wieso er die Schule nur während vier Jahren besucht hat. Insbe-
sondere weicht er bei den entsprechenden Antworten aus und verweist auf
«Probleme» (act. A14/35 F22) beziehungsweise darauf, dass « […] einige
die Schule aufgrund von Problemen nicht besuchen könnten, einige weil
sie arm sind» (act. A14/35 F24). Dem Beschwerdeführer ist es mangels
Vorliegens einfacher Grundkenntnisse zu Afghanistan nicht gelungen
glaubhaft zu machen, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist. An die-
ser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene als Beweismittel
eingereichten Videos nichts. Einerseits kann es sich bei den Aussagen der
interviewten Personen um reine Gefälligkeiten handeln. Andererseits ver-
mögen die Beiträge nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert worden ist.
Auch in Bezug auf die Erlangung der während des erstinstanzlichen Asyl-
verfahrens eingereichten Tazkera sind erhebliche Zweifel anzubringen. Zu-
nächst hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben in Bezug auf
den Ort, an welchem die Tazkera ausgestellt worden sein soll, gemacht –
gemäss BzP in I._______ (act. A4/12 F4.03) oder gemäss Anhörung in
D._______ (act. A14/35 F32 ff.) – wobei beide Angaben mit dem auf der
eingereichten Tazkera vermerkten Herkunftsort C._______ nicht überein-
stimmen. Zudem stellt sich die Frage nach der Authentizität der Tazkera.
Zwar ist es, entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, nach Kenntnis-
sen des Gerichts im Rahmen des Möglichen, dass der Vater unter Vorlage
eines Fotos des Beschwerdeführers und einem Nachbarjungen als Zeugen
eine Tazkera für ihn hat ausstellen lassen können. Unglaubhaft und un-
plausibel ist jedoch, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Tazkera
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gelangt sein soll. An der Anhörung brachte er vor, dass sein Vater mit Hilfe
des Nachbarjungen die Tazkera an einen Paschtunen namens O._______
geschickt habe (act. A14/35 F40 ff.). Vom Sachbearbeiter an der Anhörung
darauf aufmerksam gemacht, dass der Name des Empfängers der Post-
sendung jedoch ein anderer sei, führte er aus, dass es sich beim Empfän-
ger um einen Freund von O._______ handle (act. A14/35 F45), ohne aber
schlüssig erklären zu können, wieso seine Tazkera an diesen Empfänger
geschickt worden sein soll. In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer im Kanton P._______ einen Bekannten habe,
der aus dem Distrikt H._______ stamme und der über entfernte Verwandte
in N._______ verfügen würde. Diese Verwandten würden ab und zu nach
Afghanistan reisen. Bei der letzten Reise hätten die Verwandten die Taz-
kera beim Vater des Beschwerdeführers persönlich abgeholt, nach Europa
mitgebracht und von N._______ per Post in die Schweiz geschickt (Be-
schwerde S. 4 f.). Diese Widersprüche in zentralen Punkten erhärten die
bereits bestehenden Zweifel an der Authentizität der Tazkera und damit an
der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers um ein Wei-
teres. Unbesehen davon ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass Tazkeras aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und des Um-
stands, dass sie ohne weiteres auch käuflich erworben werden können,
grundsätzlich kaum ein Beweiswert zukommt. Unter Berücksichtigung der
von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten auf der eingereichten
Tazkera (Vernehmlassung vom 16. August 2018) ist diese kein taugliches
Beweismittel zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers.
6.3 Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht erstellten Identität des
Beschwerdeführers festgehalten, dass seinen Asylvorbringen in Bezug auf
Afghanistan aufgrund der nicht glaubhaft gemachten afghanischen Staats-
angehörigkeit die Grundlage entzogen ist.
Die diesbezüglichen Angaben sind aber ohnehin unplausibel und unsub-
stanziiert. So brachte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung
vor, während seiner Gefangenschaft von den Taliban gefoltert worden zu
sein (act. A14/35 F231). Als Erklärung, wieso er die Folterung an der BzP
nicht erwähnt habe, führte er aus, dass er erst ein paar Tage nach der BzP
die Schmerzen wieder bemerkt habe beziehungsweise die Schmerzen im
(…) erst später aufgetreten seien und er an der BzP unter Druck gestanden
habe (act. A14/35 F236 f.). Abgesehen davon, dass es der Beschwerde-
führer bislang unterlassen hat, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wel-
ches seine Beschwerden belegen würde, ist die vorgebrachte Erklärung für
das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache unplausibel. Schliesslich
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kann mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass der
vom Beschwerdeführer bezeichnete Fluchtweg aus Afghanistan über den
Iran in die Schweiz unplausibel ist und konstruiert wirkt. Abschliessend
kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ange-
fochtene Verfügung verwiesen werden (Verfügung S. 6, s. auch act. A14/35
F192 ff.).
6.4 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsäch-
lichen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen Drittstaat.
Er hat die Folgen seines Verhaltens insofern zu verantworten, als vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen.
6.5 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch zutreffend abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass die-
ser auch nicht verhindert werde, wenn ein Asylsuchender eine sinnvolle
Prüfung, ob ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Ge-
fahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner
unglaubhaften Angaben zu tragen, indem davon auszugehen sei, es stün-
den einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine
Vollzugshindernisse entgegen.
Soweit eine afghanische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden könne, sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auszu-
schliessen.
8.3 Die Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen.
8.3.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Un-
tersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziie-
rungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit
seinem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind – wie vorstehend ausge-
führt – unglaubhaft ausgefallen. Seine Staatsangehörigkeit steht mithin
nicht fest. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht respektive die
Verheimlichung seiner wahren Herkunft verunmöglicht er die Prüfung, wel-
che Staatsangehörigkeit er besitzt und welchen Status er an seinem bis-
herigen Aufenthaltsort hatte. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug der Wegwei-
sung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine An-
wendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.3.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung einen Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unter Verweis
auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ausgeschlossen hat (vgl. Dispositiv-
ziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer vermochte
seine afghanische Staatsangehörigkeit aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise glaubhaft zu machen
und geht – anders als die Vorinstanz – nicht davon aus, dass die Herkunft
aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen ist. Das SEM hat aber den
Vollzug des Beschwerdeführers insofern zu Recht ausgeschlossen, da
nicht von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen wird und in der Folge eine Prüfung der geltend gemachten
Fluchtgründe in Bezug auf Afghanistan nicht einlässlich erfolgte.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 7. August 2018 wurde diesem jedoch die unentgeltliche
Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Er-
hebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde das Ge-
such um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da
der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1’400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1’400.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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