B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-42/2019, E-43/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
(Verfahren E-42/2019),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
7. G._______, geboren am (...),
(Verfahren E-43/2019),
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin,
(...),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018
(E-5071/2018, E-5120/2018).
E-42/2019, E-43/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2018 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (E-5071/2018, E-5120/2018) voll-
umfänglich ab.
B.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2019 reichten die Gesuchstellenden beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 24. Okto-
ber 2018 ein. Darin beantragen sie die revisionsweise Aufhebung dessel-
ben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Mass-
nahmen. Als Revisionsgrund rufen sie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m.
Art. 45 ff. VGG) an. Durch zwei Haftbefehle vom 17. September 2018 und
ein Gerichtsurteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Ok-
tober 2018 sei belegt, dass sie zufolge ihrer regimekritischen Haltung ver-
folgt und ihre exilpolitischen Handlungen im Iran wahrgenommen werden
würden. Zudem sei ihre Existenzgrundlage entzogen worden.
C.
Von der Zentral Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts wurden zufolge
der unterschiedlichen N-Nummern (N […] und N […]) zwei Verfahren eröff-
net.
D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Januar 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
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es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen als Revisionsgrund nachträglich erfah-
rene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf. Von den neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln,
welche bereits vor dem 24. Oktober 2018 ergangen seien, hätten sie an-
fangs November 2018 Kenntnis erhalten. Die Originale der beiden Haftbe-
fehle und des Urteils des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ seien
am 20. November 2018 in der Schweiz eingetroffen. Das Revisionsgesuch
wurde somit innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
eingereicht. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
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Seite 4
3.
Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfah-
ren E-42/2019 und E-43/2019 sind diese koordiniert zu führen. Die entspre-
chenden Verfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem Entscheid zu
behandeln.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so ge-
nannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306, Rz. 5.47). Dass es einer aus
„anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu-
bringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der
unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweis-
führung wieder gutzumachen. (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 123 BGG). Aus-
geschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Par-
tei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist na-
mentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tat-
sache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hät-
ten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozess-
führung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S.306, Rz. 5.47). Auch bezüglich aufge-
fundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Par-
tei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizu-
bringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich,
wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
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Seite 5
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel-
lenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 307, Rz. 5.48). Nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Be-
weismittel sind unzulässig. Solche Beweismittel sind auf dem Weg des
Wiedererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde einzureichen.
Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der
Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 307, Rz. 5.49).
5.
Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs führen die Gesuchstellenden aus,
sie hätten anfangs November 2018 von zwei die Gesuchsteller 1 und 5
betreffenden Haftbefehlen vom 17. September 2018 sowie von einem Ge-
richtsurteil erfahren. Nachdem festgestellt worden sei, dass sie aus dem
Iran geflohen seien, sei am 9. Oktober 2018 ein Gerichtsurteil des Revolu-
tionsgerichts der Stadt H._______ ergangen. Darin werde zusammenge-
fasst, dass die Gesuchsteller 1 und 5 vorbestraft und in Abwesenheit zu
zwanzig Jahren Gefängnis sowie zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden
seien. Im Urteil werde festgehalten, dass sie ausser Landes geflohen seien
und durch Antirevolutionsgruppen finanziell und geheimdienstlich unter-
stützt würden. Um die Gesuchsteller als beschuldigte Personen auszu-
schalten und ihnen die finanziellen Quellen einzuschränken, seien ein
Wohnhaus und ein Weingut im Dorf I._______ beschlagnahmt worden. Da-
mit sei belegt, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer regimekriti-
schen Haltung, ihrer Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdis-
tan-Iran (KPD-Iran) und ihres aktiven Widerstandes gegen das Regime
ernsthaft mit Folter und unmenschlicher Bestrafung und Behandlung zu
rechnen hätten. Die exilpolitischen Handlungen der Gesuchsteller 1 und 5
würden im Iran wahrgenommen werden. Der langbestehende Hintergrund
von politischen Aktivitäten der Familie gegen die Islamische Republik Iran
werde von J._______, (...) der KPD-Iran, in einem Schreiben vom 11. No-
vember 2018 bestätigt. Weiter sei durch das Urteil vom 9. Oktober 2018
belegt, dass die Gesuchstellenden zufolge der Beschlagnahme ihres Ei-
gentums keine Existenzgrundlage mehr hätten. Eine Wegweisung der Fa-
milie würde einen Verstoss von Art. 3 EMRK darstellen, weshalb die Ge-
suchstellenden als Flüchtlinge anzuerkennen oder zumindest vorläufig auf-
zunehmen seien.
E-42/2019, E-43/2019
Seite 6
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen
(Verfolgung zufolge finanzieller und geheimdienstlicher Unterstützung
durch Antirevolutionsgruppen sowie exilpolitischer Tätigkeiten, Entzug der
Existenzgrundlage der gesamten Familie zufolge Beschlagnahme ihres Ei-
gentums) und die hierfür vorgelegten Beweismittel (zwei Haftbefehle vom
17. September 2018 und das Urteil des Revolutionsgerichts der Stadt
H._______ vom 9. Oktober 2018) unzweifelhaft vor dem Urteil vom 24. Ok-
tober 2018 entstanden sind und – behauptungsgemäss – diese Tatsachen
anfangs November 2018 über Bekannte in der Türkei zur Kenntnis ge-
bracht wurden. Hingegen datiert das Schreiben von J._______ vom
11. November 2018 und ist somit erst nach der Fällung des bundesverwal-
tungsgerichtlichen Urteils entstanden, weshalb dieses Beweismittel vom
revisionsrechtlichen Ausschluss gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG betrof-
fen und nachfolgend nicht zu würdigen ist.
6.2 Das Urteil des Revolutionsgerichts der Stadt H._______ vom 9. Okto-
ber 2018 (nachfolgend Urteil 2) fasst in einem ersten Abschnitt die angeb-
liche Vorbestrafung der Gesuchsteller 1 und 5 zusammen. Demgemäss
sollen sie mit Urteil vom 14. März 2016 (nachfolgend Urteil 1) zu einer Frei-
heitsstrafe von 20 Jahren sowie zu 74 Peitschenhieben verurteilt worden
sein. In den Verfügungen der Vorinstanz vom 3. August 2018 und dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 wurde die Echt-
heit des Urteils 1 aufgrund mehrerer Ungereimtheiten jedoch klar ange-
zweifelt (vgl. Urteil des BVGer E-5071/2018, E-5120/2018 vom 24. Oktober
2018 E. 8.5; sowie Asylentscheid vom 3. August 2018, E. 4c). Das entspre-
chende Dokument zeichnete sich unter anderem dadurch aus, dass ein
amtlicher Stempel nicht als Nassstempel angebracht, sondern lediglich auf
das Dokument aufgedruckt wurde. Ferner war am oberen Rand der Ur-
kunde eine unvollständige Internetadresse erkennbar, welche nach Auffas-
sung des Gerichts Anlass zu der Vermutung gab, dass dieses Dokument
mutmasslich eigenhändig durch die Beschwerdeführenden über ein Inter-
netformular erstellt worden sein müsse (a.a.O. E. 8.5).
Im Revisionsgesuch werden keine Gründe geltend gemacht, weshalb die
bisherige Einschätzung hinsichtlich der Echtheit dieser Beweisurkunde un-
zutreffend sein sollte. Vielmehr wird mit dem nun neu ins Recht gelegten
Urteil 2 sogar eine Urkunde vorgelegt, die inhaltlich direkt auf das bisher
als unecht eingestufte Urteil 1 Bezug nimmt. Bereits der Verweis auf das
Urteil 1 lässt deshalb an der Echtheit des Urteils 2 Zweifel aufkommen.
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Seite 7
Auffällig scheint zudem die englische Paginierung oben rechts auf dem Do-
kument (page 1 of 1), obwohl der Inhalt des Urteils 2 auf Persisch abge-
fasst ist. Gründe, weshalb ein behauptungsweise von den iranischen Be-
hörden verfasstes Dokument eine Paginierung in englischer Sprache auf-
weisen sollte, ist nicht erkennbar.
Ferner führt auch eine inhaltliche Betrachtung des Urteils 2 weitere Unge-
reimtheiten zutage: Ob es sich bei dem angeblich mit Urteil 2 vom 9. Okto-
ber 2018 beschlagnahmten Wohnhaus um dieselbe Liegenschaft handeln
soll, welche bereits im Urteil 1 genannt wurde oder ob es sich hierbei um
ein anderes Objekt handelt, geht nicht mit ausreichender Klarheit aus dem
Wortlaut der Urkunde hervor. In beiden Fällen erwiese sich jedoch die im
Urteil 2 verfügte Beschlagnahmeanordnung als wenig plausibel. Soweit es
sich um das identische Objekt handeln sollte, wäre nicht zu erkennen, aus
welchem Grund nunmehr mit Urteil 2 eine bereits (mit Urteil 1) beschlag-
nahmte Liegenschaft noch ein zweites Mal beschlagnahmt werden sollte.
Sofern es sich indes nicht um dieselbe Wohnliegenschaft handeln sollte,
ergäbe sich hieraus ein Konflikt zu der bestehenden Aktenlage, wonach bis
anhin lediglich vom Besitz eines einzelnen Wohnhauses des Gesuchstel-
lers 1 die Rede war. In gleicher Weise erscheint auch die im Urteil 2 zu-
sätzlich aufgeführte Beschlagnahmung eines Weingutes des 26-jährigen
Gesuchstellers 5 als wenig plausibel. Der Besitz eines 1 Hektare (d.h.
10‘000 Quadratmeter) grossen Weingutes fand in den bisherigen Akten
keinen Niederschlag. Die inhaltlichen Ungereimtheiten im Urteil 2 bekräfti-
gen damit die bestehenden Zweifel an der Echtheit der Beweisurkunde.
Auch auf den auf Persisch verfassten Haftbefehlen ist oben rechts die Pa-
ginierung in englischer Sprache angebracht. Gemäss diesem Wortlaut
(page 1 of 2) müsste sodann noch eine zweite Seite vorhanden sein; eine
solche wurde jedoch nicht eingereicht und auch nicht erklärt, weshalb diese
fehlt.
Ohne nähere Erklärung verblieb letztlich auch der Umstand, wie die in der
Türkei lebenden Verwandten, welche die obgenannten neuen Beweismittel
in die Schweiz geschickt haben sollen, überhaupt in deren Besitz gekom-
men sein wollen. Angesichts der bereits bestehenden Zweifel an der Echt-
heit der entsprechenden Beweismittel kann dieser Umstand indes offen
gelassen werden.
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In einer Gesamtwürdigung ist die Echtheit der eingereichten Beweismittel
anzuzweifeln und sie vermögen deshalb die angeblich nachträglich erfah-
renen Tatsachen nicht zu belegen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2019 ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-42/2019, E-43/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-42/2019 und E-43/2019 werden vereinigt.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die gesamten Verfahrenskosten für beide Verfahren von insgesamt
Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden unter solidarischer Haftung auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
Versand: