Abtei lung V
E-4220/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, geboren (...),
Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4220/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein mazedonischer Staatsbürger aus
A._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. April
2009 verliess und mit Hilfe von Schleppern im Laderaum eines LKW's
und mehreren Personenwagen über ihm unbekannte Transitländer am
6. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
gelangte, wo er am 7. Juni 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 10. Juni 2009 sowie der
direkten Anhörung vom 17. Juni 2009 zur Begründung geltend machte,
bevor er im (...) der Partia Demokratike per Integrim (BDI) in
Madzedonien beigetreten sei, sei er (...) Jahre Mitglied der
Demokratischen Partei der Albaner (PDSH) gewesen und habe für
diese bei Wahlkampagnen gegen Entgeld gearbeitet,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Parteiwechsels zur BDI von
Mitgliedern der PDSH A._______ respektive von ihnen gedungene
Personen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2008 dreimal zu Hause in
Tötungsabsicht bedroht worden sei, da sie ihn hätten zurückgewinnen
wollen,
dass er jedoch zweimal nicht zu Hause gewesen sei und einmal vor
ihnen habe flüchten können,
dass er der Leitung der BDI davon erzählt habe, woraufhin diese ihm
zum Verlassen Mazedoniens geraten habe,
dass er nach der dritten Behelligung im Juli 2008 bei der Polizei in
A._______ Anzeige erstattet habe, jene jedoch diesbezüglich nichts
habe unternehmen können,
dass er angesichts seiner Verfolgungssituation im Juli 2008
beziehungsweise im Januar 2009 (vgl. A9 S. 6; A1 S. 2) in den Kosovo
(C._______) geflüchtet und im März respektive April 2009 kurz nach
A._______ zurückgereist sei, woraufhin er Mazedonien am 5. April
2009 verlassen habe und am 6. Juni 2009 illegal in die Schweiz
eingereist sei,
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dass er sich fürchte, bei einer Rückkehr nach Mazedonien weiterhin
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten reichte und der schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 23. Juni
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung – unter Anordnung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz verfügte sowie
den Vollzug anordnete, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter Beschwerde vom 30. Juni 2009 – Datum Poststempel –
beantragte, die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 sei
vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung der Frage der
Asylgewährung (Eintreten) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilagen eine Faxkopie
seines Parteiausweises der BDI sowie eine Faxkopie der
Mitgliederbestätigung der BDI zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der 48-Stun-
denfrist keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes-
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halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ B._______, er
könne keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beibringen, weil
seine persönlichen Dokumente während des Krieges im Jahr 2000 im
elterlichen Haus verbrannt, respektive er seinen Reisepass im Jahre
2006 oder 2007 in D._______ verloren habe und er sich mangels
finanziellen Mitteln keine anderen Identitätsdokumente habe
ausstellen lassen können (vgl. A1 S. 5 f.; A 9 S. 3), mit Blick auf die
allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass er trotz mehrmaliger entsprechender Aufforderung überhaupt
keine Anstrengungen unternahm, um mit Hilfe von Verwandten oder
Bekannten Papiere zu beschaffen, weil er "auch nichts zu beschaffen"
habe (A9 S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es
aufgrund der Bemühungen einer euroatlantischen Integration
Mazedoniens für jede Person aus diesem Staat möglich ist, sich
rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen, insbesondere auch,
weil ihm bereits mit seiner Volljährigkeit ein Identitätsdokument
ausgestellt worden sei (vgl. A1 S. 5),
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitest-
gehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der strengen Grenzkontrollen und der für seine Reise
notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische
und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne in diesen
Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 8; A7 S. 18) – von
Mazedonien bis in die Schweiz zu gelangen,
dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, er habe nebst
anderen Identitätsdokumenten, welche allesamt während des Krieges
im Jahr 2000 im elterlichen Haus verbrannt seien, einen legal
erworbenen Pass besessen, welchen er während der Kriegswirren im
Jahre 2002 jedoch verloren habe (vgl. A1 S. 4),
dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung ausführte, seine
Identitätsdokumente, welche sich im elterlichen Haus befunden hätten,
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seien während des Krieges im Jahre 2000 verbrannt, und seinen
erworbenen Pass habe er erst im Jahre 2006 oder 2007 verloren (vgl.
A9 S. 3),
dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs- und
Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der
Dolmetscher unzutreffend übersetzt habe, als Schutzbehauptung zu
werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der
Protokolle schriftlich bestätigt und jeweils angegeben hat, den
Übersetzer gut zu verstehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingeigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im EVZ B._______ vom 10. Juni 2009 und der
Anhörung vom 17. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung nämlich zu Recht ausführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten
von ungereimten Vorbringen durchsetzt, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass sich der Beschwerdeführer betreffend der Datierung seiner
Flucht in den Kosovo in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich
der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben hat, er sei im
Januar 2009 in den Kosovo ausgereist und habe dort bis im April 2009
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bei einer befreundeten Familie wohnen können (vgl. A1 S. 2), im
Rahmen der Anhörung jedoch behauptete er, bereits nach dem dritten
Vorfall im siebten Monat 2008 in den Kosovo gegangen zu sein und im
März 2009 für einen Tag nach A._______ zurückgekehrt zu sein (vgl.
A9 S. 6),
dass, wäre der Beschwerdeführer – wie er anlässlich der EVZ-
Befragung explizit behauptet (vgl. A1 S. 2) – erst im Januar 2009 in
den Kosovo ausgereist, nicht erklärbar ist, weshalb weder er noch
seine Familienangehörigen zwischen Juli 2008 und Januar 2009 von
Mitgliedern der PDSH nicht erneut behelligt worden sind,
dass aufgrund des geltend gemachten untergeordneten politischen
Profils des Beschwerdeführers schliesslich nicht nachvollzogen
werden kann, welches Verfolgungsinteresse die PDSH am
Beschwerdeführer gehabt haben, weshalb seine diesbezüglichen
Aussagen in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig erscheinen,
dass darüber hinaus die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erkannt hat, da die
Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend
gemachten Sachverhaltes – insbesondere zu einen politischen
Kenntnissen Mazedoniens – derart vage, widersprüchlich und
realitätsfremd ausgefallen sind, dass mit der Einschätzung der
Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seines (...) parteipolitischen
Engagements bei der PDSH (vgl. A9 S. 6) – wo er eigenen Angaben
gemäss einzig bei der Wahlkampagne mitgeholfen habe (vgl. A1 S. 3)
– und der davon abgeleiteten Verfolgung durch diese nach seinem
Parteiaustritt im Jahre (...) offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt
handelt,
dass auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass den eingereichten zwei Dokumenten (Schreiben des
Vorsitzenden der BDI, Mitgliederausweis der BDI) in Würdigung der
gesamten Aktenlage kein entscheidwesentlicher Beweiswert
zugemessen werden kann, zumal sie nicht geeignet sind, eine
asylrelevante Verfolgung durch die PDSH auch nur ansatzweise
glaubhaft zu machen, zumal dieses Schreiben als blosses
Gefälligkeitsschreiben zu werten ist und aus dem eingereichten
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Mitgliederausweis der BDI nichts zu seiner Verfolgungssituation
entnommen werden kann,
dass die Verfolgungsvorbringen nach dem Gesagten – und wie vom
BFM zutreffend festgestellt – als offensichtlich nicht glaubhaft zu
qualifizieren sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz zutreffend festhält, dass weder die in Mazedonien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin sprechen,
dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle
Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ergeben,
dass der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung als (...) sowie über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über einen
Freundeskreis in seinem Heimatstaat verfügt, weshalb er nach seiner
Rückkehr dorthin nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten
wird, womit auch der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die
Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos
erscheinen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
H._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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