B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4220/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
E-4220/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 27. Januar 2014 ein Asylgesuch
in der Schweiz. Sie wurden dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen, am
5. Februar 2014 summarisch zur Person (BzP) befragt und am 19. Februar
2014 vertieft zu den Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er und
seine Ehefrau seien kurdischer Ethnie und stammten beide aus der glei-
chen politisch aktiven Grossfamilie (…) aus F._______. Sie hätten eine ei-
gene Firma gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Seit 1997 sei er Mitglied
der „Demokratischen Partei Syriens“ (Al-Parti). Er habe keine Funktion ge-
habt und, da er nicht gut habe lesen und schreiben können, sei er unter
anderem (…) gewesen. Zwischen 1997 und 2004 sei er drei Mal von der
Staatsverwaltung zu Befragungen vorgeladen worden, habe sich diesen
indes durch Bezahlung von Bestechungsgeldern entziehen können. (…)
2004 sei der Bruder seiner Ehefrau beziehungsweise sein Schwager
G._______ vom Sicherheitsdienst mitgenommen und am (…) 2004 tot zu-
rück gebracht worden. Seither habe die Familie jedes Jahr an seinem To-
destag eine Gedenkfeier abgehalten, obwohl dies verboten gewesen sei.
Um weitere Kundgebungen zu organisieren, hätten sie die „(…)“ gegrün-
det. Dieser hätten die Familie, Kollegen und Bekannt angehört. Nach Be-
ginn der syrischen Revolution im Jahre 2011 habe er wöchentlich an De-
monstrationen teilgenommen. Während des Krieges habe er zusammen
mit seinem Cousin Verletzte und Gefangene in ihrem Geschäftsauto trans-
portiert, was bekannt worden sei. Zudem sei er etwa ab dem Jahr 2012
(…) gewesen, welcher Mitglied (…) und eine bekannte Persönlichkeit sei.
Wegen der Nähe zu (…) und seiner politischen Aktivitäten sei er von der
Regierung gesucht worden. Im Juni 2013 habe die PYD (Democratic Union
Party) eine Weisung erlassen, wonach keine Demonstration mehr durch-
geführt werden dürften. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er an zahlreichen
Demonstrationen teilgenommen. Die Situation in F._______ sei nicht so
gewesen, dass die Regierung sie ohne weiteres hätte verhaften können;
die Kurden hätten den bewaffneten Kampf aufgenommen. Hätte jemand
nach Damaskus gehen wollen, wäre er an den Kontrollposten verhaftet
worden. Sein Bruder H._______ sei von der YPG (bewaffneter Arm der
PYD), welche einen Teil von F._______ unter Kontrolle gehabt habe,
(…) Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Er habe befürchtet,
dass er das gleiche Schicksal erleiden könnte. Im Dezember 2013 sei (…)
ein Anschlag verübt worden. Aufgrund der unsicheren Lage in F._______
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hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie hätten die Stadt verlassen,
die Grenze illegal überquert und in Istanbul auf der Botschaft um Visua
ersucht. Am 9. Januar 2014 seien sie dort befragt und am 15. Januar sei
ihnen Visa für die Schweiz ausgestellt worden. Er habe zwei Schwestern,
einen Bruder und weitere Angehörige in der Schweiz. Hier habe er an Sit-
zungen und Versammlungen der Al-Parti teilgenommen.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre politisch aktive Familie sei
bekannt in F._______. Im Jahr 2004 sei ihr Bruder an den Folgen der im
Gefängnis erlittenen Folterungen als Märtyrer gestorben. Später habe die
Familie eine Organisation in seinem Namen gegründet und Demonstratio-
nen durchgeführt. Während der Revolution hätten sie jeden (…) demons-
triert. Die YPG habe dann die Demonstrationen verboten. Sie selbst habe
aufgehört, ihr Mann hingegen habe weitergemacht. Ihr Vater sei (…). In
F._______ habe er sich nicht zeigen können und daher die meiste Zeit in
(…) gelebt. Um (…) teilzunehmen, sei er jeweils (…) nach Syrien gekom-
men. Ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Cousin hätten ihren Vater (…). Ihr
Schwager sei von der YPG verhaftet und misshandelt worden. Nach seiner
Freilassung habe er Syrien verlassen und sei in der Schweiz gereist. Eines
Tages sei die Leiche (…) vor ihrem Haus abgelegt worden, was sie als
Drohung gegen den Vater verstanden hätten. Ihr Bruder habe deswegen
Syrien verlassen und halte sich in der Schweiz auf. Nicht nur die YPG,
sondern auch das Regime sei gegen die Al-Parti. Ihr Mann sei vom regu-
lären Regime sowie der YPG gesucht worden. Als es in der Nähe (…) eine
Explosion gegeben habe, hätten sie um ihr Leben gefürchtet und deshalb
(…) verlassen müssen. Sie sei nebst ihrem Ehemann (und den Kindern)
mit einem ihrer Brüder in die Schweiz gereist. Zudem lebten bereits zwei
Brüder und zwei Schwestern, ihre Stiefmutter – ihr Vater habe zwei Mal
geheiratet –, ihr Onkel und die Geschwister ihres Ehemannes in der
Schweiz.
A.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wurden die Asylgesuche abge-
lehnt und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen, der
Vollzug der Wegweisung indes zugunsten einer vorläufige Aufnahme auf-
geschoben.
A.e Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am
10. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, woraufhin die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 28. März 2014 im Rahmen des
Schriftenwechsels wiedererwägungsweise aufhob und das erstinstanzliche
Verfahren wieder aufnahm.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Voll-
zug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben, die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustel-
len, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfü-
gung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien
als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2015 stellte die damals zuständige In-
struktionsrichterin die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu.
E.
In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 19. August 2015 Stel-
lung.
G.
Am 10. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 gingen weitere Stellungnahmen
der Beschwerdeführenden beim Gericht ein.
E-4220/2015
Seite 5
H.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin ersuchte die Vorinstanz mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Januar 2017 um eine weitere Vernehmlassung,
welche am 10. Februar 2017 erging.
I.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 23. Februar 2017 dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwä-
gung – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, im Falle der Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläu-
figen Aufnahme festzustellen, würde doch die Aufhebung der Verfügung
auch die Wegweisung umfassen, womit die gesetzessystematische Grund-
lage für eine Ersatzmassnahme für einen undurchführbaren Vollzug dahin-
fallen würde (vgl. dazu zuletzt Urteil des BVGer D-1966/2015 vom 9. Juli
2917, m.H.).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.
4.1 Zunächst machen die Beschwerdeführerenden geltend, die Vorinstanz
sei, nachdem sie das Verfahren wieder an die Hand genommen habe, wäh-
rend rund eineinhalb Jahren untätig geblieben, habe keine weiteren Abklä-
rungen getroffen und insbesondere auch keine weitere Anhörung durchge-
führt. Der neue Asylentscheid entspreche im Wesentlichen demjenigen
vom 26. Februar 2014, einzig einzelne Formulierungen und die Reihen-
folge der Bausteine sei leicht verändert worden. Der Entscheid vom 29. Mai
2015 weise daher dieselben Mängel und Rechtsverletzungen auf wie der-
jenige vom 26. Februar 2014.
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Es trifft zu, dass zwischen der wiedererwägungsweisen Aufhebung des
ersten Entscheides am 28. März 2014 bis zum Entscheid vom 29. Mai 2015
14 Monate verstrichen sind. Indes legen die Beschwerdeführenden in der
Eingabe nicht dar, inwiefern ihnen aus diesem Umstand in Bezug auf ihr
Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersicht-
lich. Sodann ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf das Vorbrin-
gen, die vorliegend angefochtene Verfügung sei weitgehend identisch mit
derjenigen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht seinerzeit aufgehoben
worden sei, nicht weiter einzugehen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, anlässlich der Anhö-
rungen sei es aufgrund der schlechten Verständigung mit dem Dolmet-
scher zu zahlreichen Ungereimtheiten gekommen. Da die Vorinstanz kei-
nen geeigneten Übersetzer beigezogen habe und die BzP in Arabisch und
die Anhörung in einem den Beschwerdeführenden nicht geläufigen kurdi-
schen Dialekt durchgeführt worden sei, habe sie die Abklärungspflicht ver-
letzt. Die Befragungen zur Person und die Anhörungen seien daher man-
gelhaft und aus den Akten zu weisen. Die Aussage des Sachbearbeiters,
die Anhörung werde nur verschoben, wenn der Beschwerdeführer den Dol-
metscher gar nicht verstehe, verletze das Recht auf ein faires Verfahren
und die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen treffen müssen.
Vor diesem Hintergrund wäre es nötig gewesen, die Beschwerdeführenden
nach der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut anzuhören.
4.2.2 Gemäss seinen eigenen Angaben verstand der Beschwerdeführer
die Dolmetscherin bei der BzP „sehr gut“. Indes fügte er an, er könne nicht
so gut Arabisch sprechen und befürchte daher, nicht alles so sagen zu kön-
nen, wie er wolle (Akten Vorinstanz A10/12 Abs. h S. 2). Am Ende der Be-
fragung bestätigte der Beschwerdeführer sodann, er habe die Dolmetsche-
rin gut verstanden (Akten Vorinstanz A10/12 Ziff. 9.02 S. 9). Die Beschwer-
deführerin ihrerseits erklärte zu Beginn der BzP, sie verstehe die Dolmet-
scherin gut und wiederholte dies am Ende des Gesprächs (Akten Vor-
instanz A11/10 h S. 2 und Ziff. 9.02 S. 8).
Zu Beginn der Anhörung antworte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob
er den Dolmetscher verstehe, ein Kurde aus Syrien wäre ihm lieber, denn
nur so könne er wiedergeben, „was er im Herzen empfinde“ (Akten Vor-
instanz A19/12 F5). Im Übrigen dürfte es für ihn, im Gegensatz zu seiner
Frau, nicht so schwierig sein (Akten Vorinstanz A19/12 F1). Der Sachbear-
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Seite 8
beiter klärte den Beschwerdeführer darüber auf, dass Rücksicht darauf ge-
nommen werde, welche Sprache gesprochen werde, indes nicht dafür ge-
sorgt werden könne, dass der Dolmetscher aus derselben Region stamme.
Sie würden „es versuchen“ und die Anhörung abbrechen, wenn „es nicht
funktioniere“ (Akten Vorinstanz A19/12 F6 ff.). Da dem Protokoll diesbe-
züglich keine weiteren Hinweise zu entnehmen sind, ist davon auszuge-
hen, dass es nicht zu Verständigungsproblemen gekommen ist. Sodann
wurde das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt, wobei dem Pro-
tokoll keine Korrekturen zu entnehmen sind, und der Beschwerdeführer die
Richtigkeit der protokollierten Aussagen schliesslich unterschriftlich bestä-
tigte (Akten Vorinstanz A19/12 S. 12). Die Beschwerdeführerin gab zu Be-
ginn der Anhörung zu Protokoll, sie verstehe den Dolmetscher nicht so gut,
woraufhin sie gebeten wurde, sich sofort zu melden, falls es Probleme
gebe (Akten Vorinstanz A20/12 F1 f.). Auch diesem Protokoll sind keine
Hinweise bezüglich Schwierigkeiten in dieser Hinsicht zu entnehmen, und
die Beschwerdeführerin bestätigte nach der Rückübersetzung ebenfalls
die Richtigkeit der notierten Aussagen (Akten Vorinstanz A20/12 S. 12).
Schliesslich ist festzustellen, dass die Anhörungen der Beschwerdeführen-
den im Rahmen der Testphasenverfahre stattfanden, mithin ihre Rechts-
vertreterin anwesend war. Diese hat bei beiden Anhörungen keine Verstän-
digungsschwierigkeiten festgestellt und auch im Rahmen der Stellung-
nahme vom 24. Februar 2015 nichts Entsprechenden vorgebracht. Insge-
samt ergibt sich, dass die Protokolle der Befragungen dem vorliegenden
Entscheid zugrunde gelegt werden können.
4.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs nicht vorliegt. Insoweit erweist sich die erhobene Rüge als
nicht zutreffend.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Vorinstanz habe
ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt.
5.2 Zunächst habe die Vorinstanz die Visumsakten nicht beigezogen. Die
Beschwerdeführenden hätten anlässlich der BzP ausgeführt, dass sie auf
der schweizerischen Botschaft in Istanbul befragt worden seien. Aus den
vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass für den Asylentscheid die
Visumsakten beigezogen worden wären. Es ist indes nicht auszuschlies-
sen, dass diese Akten, insbesondere die Befragungsprotokolle, weitere
substantielle Angaben über die Ausreisegründe der Beschwerdeführenden
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enthalten. Wie bereits wiederholt festgehalten, ist es Aufgabe der Vor-
instanz und nicht des Gerichts, diese Akten beizuziehen und in die Sach-
verhaltserstellung einfliessen zu lassen (zuletzt Urteil E-4489/2015 vom
12. April 2017, m.H.). Sollten die Visumsakten keine Hinweise auf verfol-
gungsbedeutsame Sachverhaltselemente liefern, wäre dies im Asylent-
scheid festzuhalten. Es liegt in dieser Hinsicht eine mangelhafte Sachver-
haltsfeststellung vor.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Sachverhalt sei
in der Verfügung nur sehr oberflächlich wiedergegeben und zahlreiche ent-
scheidrelevante Tatsachen verschwiegen worden. Die Vorinstanz habe es
insbesondere unterlassen, die im vorliegenden Fall zentralen familiären
Zusammenhänge der Familie (…) aufzuzeigen. Beim Vater beziehungs-
weise Schwiegervater der Beschwerdeführenden handle es sich um (…).
Der ebenfalls politisch aktiv gewesene Bruder der Beschwerdeführerin sei
nach Unruhen in F._______ im Jahr 2004 festgenommen worden und an
den Folgen der Haft gestorben. Dies habe massiven Widerstand in der
Grossfamilie (…) ausgelöst und zu zahlreichen politischen Aktivitäten ge-
führt. Zur jährlichen Gedenkfeier seien jeweils (…) eingeladen worden. Die
familiären Zusammenhänge seien durch zahlreiche eingereichte Beweis-
mittel untermauert, von der Vorinstanz aber nicht gewürdigt worden. Indem
die Vorinstanz die Asyldossiers derjenigen Verwandten, die in der Schweiz
bereits Asyl erhalten hätten nicht beigezogen habe, habe sie die Abklä-
rungspflicht verletzt, da die Probleme der Beschwerdeführenden offen-
sichtlich direkt mit der Verfolgung anderer Familienangehöriger verknüpft
seien.
In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 erklärt die Vorinstanz, sie habe
die angeführten Dossiers nicht zur Entscheidbegründung beigezogen, da
die Beschwerdeführenden darin keine namentliche Erwähnung fänden
oder kein Zusammenhang zu ihrem Fall ersichtlich sei. Dabei verweist sie
aber auf diverse andere Dossiers, als die von den Beschwerdeführenden
genannten. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 schliesslich be-
schränkt sich die Vorinstanz ohne nähere Begründung festzuhalten, aus
den eingereichten Beweismitteln und Aussagen der Beschwerdeführenden
liesse sich nicht auf eine Reflexverfolgung schliessen und die Dossiers der
Verwandten (N […], N […], N […], N […]) vermöchten keine Reflexverfol-
gung aufzuzeigen.
E-4220/2015
Seite 10
5.4 Dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Dossiers weiterer Famili-
enmitglieder der Beschwerdeführenden zur Beurteilung beizuziehen, ob-
wohl die Beschwerdeführenden mehrfach darauf hingewiesen haben, sie
würden aus einer politisch aktiven Grossfamilie stammen und daher im Fo-
kus der Behörden stehen, wiegt schwer. Aus den Akten ergeben sich denn
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz der Frage der Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführenden tatsächlich und vertieft nachge-
gangen wäre, obwohl sowohl aus ihren übereinstimmenden Aussagen als
auch dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) hervorgeht,
dass zahlreichen ihrer Familienangehörigen Asyl gewährt wurde (z.B.
N […], N […], N […], N […]).
Dass die Vorinstanz die Akten der Verwandten nicht beigezogen hat, wirkt
umso schwerer, als im syrischen Kontext eine Reflexverfolgung nicht leicht-
hin ausgeschlossen werden kann, ist doch – seit dem Ausbruch des Bür-
gerkrieges gar verstärkt – davon auszugehen, dass die syrischen Behör-
den nicht davor zurückschrecken, auch Familienangehörige politisch akti-
ver Personen in asylrelevanter Weise zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. Ur-
teile des BVGer E-1033/16 vom 11. Dezember 2016, E-6823/2016 vom
7. November 2016 und E-3270/2015 vom 29. November 2016, m. H.). Wei-
ter ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerde-
führerin im Sachverhalt zwar rudimentär aufgeführt hat, ein Würdigung in
Bezug auf eine allfällige Asylrelevanz jedoch gänzlich unterlassen hat.
5.5 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich zu Recht auch noch
geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellung
entscheidwesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Sie habe
weder den Märtyrertod des Bruders beziehungsweise Cousins der
Beschwerdeführenden, noch die in diesem Zusammenhang gegründete
und politisch aktive Zelle „(…)“ berücksichtigt, noch den Umstand, dass der
Vater beziehungsweise Schwiegervater der Beschwerdeführenden (…).
Ferner habe sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Tätigkeit für die demokratische Partei Kurdistan Verletzte
und Gefallene in seinem Geschäftsauto transportiert habe, was den
Behörden bekannt gewesen sei, er drei Mal behördlich vorgeladen worden
sei und die letzten acht Monate vor der Ausreise Angst vor Verfolgung nicht
mehr zu Hause übernachtet habe.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz weder die Vi-
sumsakten der Beschwerdeführenden noch die Asylakten der Verwandten
E-4220/2015
Seite 11
beigezogen hat. Zudem hat sie entscheidwesentliche Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt. Damit hat sie den Sachver-
halt nicht hinreichend festgestellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs-
reife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst
hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation
und Rückweisung kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die
Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Die Prüfung einer allfälligen Reflexverfolgung in Bezug auf die Be-
schwerdeführenden bedingt den Beizug der Dossiers der von ihnen
genannten Angehörigen. Indes kann es nicht die Aufgabe der Beschwerde-
instanz sein, solch grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz
zu klären. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz
verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz
erheben würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen
Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahr-
ung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE
2012/21 E. 5; ferner Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012,
E. 4).
6.3 Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylakten der Angehörigen der
Beschwerdeführenden mit Blick auf eine sie betreffende mögliche Reflex-
verfolgung zu konsultieren und gestützt darauf erneut zu entscheiden. Die
Ergebnisse dieser Prüfung hat sie in ihrem Entscheid festzuhalten.
6.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Ver-
fügung vom 29. Mai 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
E-4220/2015
Seite 12
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Kassati-
onsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal
Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2015 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entschei-
dung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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