B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4221/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______ C._______, am 8. Juli 2012 – von Italien kommend – in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank (Zentral-
einheit Eurodac) feststellte, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz be-
reits am 16. September 2011 in Italien (D._______) ein Asylgesuch ge-
stellt hatte,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er habe seine Heimat im Jahre 2008 verlassen
und sei mit seinem Onkel zwecks einer Arbeit nach Libyen gegangen,
dass er im August 2011 Libyen verlassen habe und auf dem Seeweg in
Richtung Italien gereist sei,
dass er am 14. August 2011 die Insel Lampedusa erreicht habe, wo er
von den italienischen Behörden registriert worden und nach etwa fünf Ta-
gen nach D._______ transferiert worden sei, wo er am 16. September
2011 sein Asylgesuch einreichte,
dass sein Asylgesuch in Italien abgewiesen worden sei, er jedoch dort ei-
ne Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate (bis Februar 2012), die er-
neuert hätte werden können, erhalten habe,
und die gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde noch
hängig sei,
dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht abgewartet habe,
sondern in die Schweiz weitergereist sei,
dass er abschliessend im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Frage
des BFM betreffend allfällige Gründe gegen eine Rückführung in sein
Erstasylland vorbrachte, es gebe in Italien keine Arbeit, keine Wohnung
und er beherrsche zudem die italienische Sprache nicht (vgl. dazu A7/9
Ziff. 8.01),
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dass das BFM am 10. Juli 2012 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 24. Juli
2012 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 – eröffnet am 6. August
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und den Kanton F._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe gemäss einem Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruck-Datenbank am 16. September 2011 in
Italien um Asyl nachgesucht,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innerhalb
der festgelegten Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit das
Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO durchzuführen, am 25. Juni 2012 auf Italien übergegangen sei,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 25. Januar 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, in
Italien gebe es keine Arbeit, er habe keine Wohnung und beherrsche die
Sprache nicht,
dass dazu festgehalten werden müsse, dass in keinem Dublin-
Mitgliedstaat ein einforderbarer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf
Arbeit bestehe, weshalb die Rückführung des Beschwerdeführers zumut-
bar sei,
dass eine Rückführung auch dann zumutbar sei, wenn die italienischen
Behörden unter Anwendung der nationalen Gesetzgebung keine Arbeits-
oder Aufenthaltsbewilligungen erteilen würden,
dass zudem fehlende Sprachkenntnisse kein Wegweisungshindernis dar-
stellten,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht am 13. August 2012 (Datum und Poststempel) Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es
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sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vor-
liegendes Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass weiter als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, von einer Überstel-
lung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
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vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum in Italien eingereicht hat und von dort kommend in die Schweiz
eingereist ist,
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dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung des erneuten
Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um
eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen
nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubli-
ner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in sein Erstasyl-
land ausspricht und in dieser Hinsicht konkret einwendet, in Italien drohe
ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine sowohl mit der
EMRK als auch mit der Flüchtlingskonvention unvereinbare Behandlung,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit dem Vorbringen ver-
bindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-VO feststehenden Zu-
ständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, womit
sich im Falle der Begründetheit seiner Vorbringen die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, zumal vom Beschwerdeführer keine Gründe ersichtlich gemacht
werden, welche in seinem individuellen Fall gegen eine Überstellung
nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass sich das italienische Asylsystem zwar seit mehr als einem Jahr mit
einer erheblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr
2011 – aufgrund der seitherigen Entwicklungen in Libyen und Tunesien –
sehr viele Asylsuchende über das Mittelmehr nach Italien eingereist sind,
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worauf sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen
Asylsystems noch akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in Italien kein geregeltes
Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse zu
schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtung zur Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise verletzen,
dass im Falle des Beschwerdeführers namentlich keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, ihm würde in Italien der Zugang zu einem ordentlichen
Asylverfahren verwehrt, hat der Beschwerdeführer doch eigenen Anga-
ben zufolge seine Rechte im italienischen Asylverfahren bisher wahrneh-
men können,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bunde-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde-
führer angerufenen, dem Bundesverwaltungsgericht aber bereits bekann-
ten Hilfswerkberichte (vgl. Beschwerde, II.1c ) Bestand behält,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls keine konkreten Anhalts-
punkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien
in eine existenzielle Notlage geraten, hat er sich doch vor seiner Einreise
in die Schweiz schon fast ein Jahr in Italien aufgehalten und ist beispiels-
weise – so seine Ausführungen - in dieser Zeit durchaus in der Lage ge-
wesen, einen Arzt aufzusuchen und sich Schlaftabletten zu beschaffen,
um besser schlafen zu können,
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Italien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
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der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Gesuche um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung (Art. 107a AsylG) und vorsorgliche Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen (gemäss Art. 56 VwVG) sowie das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: