B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4221/2013
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).
E-4221/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Hei-
matstaat am (…) und reiste auf dem Luftweg von (…) nach (…) und wei-
ter nach (…). Am 8. Dezember 2009 gelangte er nach (…), wo er im
C._______ um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, in einer Apotheke
gearbeitet zu haben. Am (…) seien (…) Männer gekommen, hätten ihn
gefesselt und in einen Wald gebracht, wo er (…). Danach sei er in die
Nähe seines Hauses gebracht worden. Die Männer hätten ihm gesagt,
sie seien von der (...) und würden ihn umbringen, wenn er jemandem vom
Vorgefallenen erzähle. Er habe sich jedoch mit seinem Vater darüber un-
terhalten; dieser habe gemeint, er sei in Gefahr, worauf der Vater ihn
nach (…) gebracht habe. Später habe er erfahren, dass der von ihm be-
handelte Mann gestorben sei und Leute der (...) ihn suchen würden. Aus
Angst um ihr Leben habe weder er noch sein Vater sich an die Polizei
gewandt; schliesslich habe er sein Heimatland verlassen.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten.
Am 19. Januar 2010 meldete das (…) den Beschwerdeführer als ver-
schwunden. Da er weder einen Rechtsvertreter mandatiert noch eine Ad-
resse hinterlassen hatte, galt er seit diesem Datum als unbekannten Auf-
enthalts.
Wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht trat das BFM mit Verfü-
gung vom 28. Januar 2010 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde dem
Bundesamt von der Post mit dem Vermerk zurückgeschickt, der Empfän-
ger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können.
II.
E-4221/2013
Seite 3
B.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2012 im C._______ erneut
um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. August 2012
statt, die Anhörung am 8. Juni 2013.
Nach seinen Asylgründen gefragt, gab er an, es seien dieselben wie bei
seinem ersten Gesuch, Neues sei nicht hinzugekommen. Mit den Behör-
den habe er keine Probleme gehabt, indessen sei er im Fokus der (...).
Der Beschwerdeführer gab erneut keine Identitätspapiere zu den Akten.
Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und seine Identi-
tätskarte befinde sich in Pakistan; er reichte einzig eine Kopie seines pa-
kistanischen Führerausweises und eine Niederlassungsbewilligung zu
den Akten.
C.
Mit am 26. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe
vom 24. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in
materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Polizeirapporte vom
(…) und (…) samt englischen Übersetzungen, ein ärztliches Zeugnis vom
(…), eine Unterstützungsbestätigung vom (…) und einen Suchantrag
beim Roten Kreuz vom (…) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
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Seite 4
schusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Am 12. September 2013 wurde das Bundesamt zur Vernehmlassung ein-
geladen.
Da in der Zwischenzeit beim Gericht ein weiteres ärztliches Zeugnis, da-
tierend vom (…), eingegangen war, wurde das BFM mit Verfügung vom
17. September 2013 aufgefordert, auch zu diesem Stellung zu nehmen.
Am 23. September 2013 (Datum Poststempel: 24. September 2013)
reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des bereits per Telefax einge-
reichten ärztlichen Zeugnisses vom (…) und eine "Bestätigung eines
Staatsministers" zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte nichts Neues. An den Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid werde vollumfänglich festgehalten.
H.
Der Beschwerdeführer liess das Gericht mit Eingabe von 19. Oktober
2013 wissen, er brauche mehr Zeit, um die einverlangten Beweismittel zu
beschaffen.
Am 23. Oktober 2013 stellte er dem Gericht seine Replik zu, welcher kei-
ne weiteren Beweismittel beilagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4221/2013
Seite 6
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die
Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn dieser eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und
keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie als
überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachver-
halts genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sei, den Tatsachen nicht entspreche oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werde.
4.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
würden.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vorgebracht, die
(…) Entführer seien in einem weissen Jeep bei der Apotheke vorgefah-
ren; anlässlich der Anhörung habe er indessen ausgesagt, es sei ein
schwarzes Auto gewesen. Auf die unterschiedlichen Angaben hingewie-
sen habe er darauf beharrt, dass das Auto schwarz gewesen sei. Dies
vermöge die Aussage in der BzP nicht zu erklären; folglich bleibe der Wi-
derspruch bestehen, und das Vorbringen könne nicht geglaubt werden.
Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch zur Dauer
der Fahrt mit den (…) Entführern gemacht. Bei der Befragung habe er zu
Protokoll gegeben, die Fahrt habe eine Stunde gedauert, bei der Anhö-
rung jedoch ausgeführt, sie habe zweieinhalb bis drei Stunden gedauert.
Auf Nachfrage hin habe er geantwortet, man habe ihm damals die Augen
verbunden, weshalb er keine genauen Angaben machen könne. Auch
diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, die Diskrepanz von über
eineinhalb Stunden könne nicht nachvollzogen werden; das Vorbringen
sei als widersprüchlich zu qualifizieren.
Weiter habe er in der BzP angegeben, nach (…) in die Nähe seines Hau-
ses gefahren worden zu sein. Dann hätten die Entführer (…); sie hätten
ihn folglich erst bei seiner Freilassung wissen lassen, dass sie der (...)
angehören würden. Bei der Anhörung dagegen habe er ausgeführt, die
beiden Männer hätten (…). Auf den Widerspruch angesprochen, habe er
gelacht und gemeint, man könne (…), was indessen die örtliche und zeit-
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liche Diskrepanz in den Aussagen nicht zu erklären vermöge; das Vor-
bringen müsse als widersprüchlich qualifiziert werden.
Seinen Aussagen anlässlich der BzP zufolge seien die Entführer kurz
nach dem Vorfall vom (…) verhaftet worden; danach sei er von anderen
Unbekannten gesucht worden. An der Anhörung hingegen habe er ausge-
führt, nach dem Vorfall sei er von den gleichen (…) Personen gesucht
worden. Auf Nachfrage hin habe er vorgebracht, die beiden Personen
hätten ihn (…) gesucht, womit er den Widerspruch jedoch nicht auflösen
könne.
Die Eltern sollen gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei
der Anhörung nach seiner Ausreise im Jahre (…) umgezogen sein. Im
Rahmen der BzP vom August 2012 habe er aber angegeben, seine offi-
zielle Adresse sei dieselbe wie im Jahre (…). Auch dieser Erklärungsver-
such sei unbehelflich.
In der zweiten BzP habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er ab
dem (…) ungefähr (…) Monate im Gefängnis gewesen sei. Bei der Anhö-
rung habe er indessen abweichend davon ausgeführt, zirka (…) Monate
festgehalten worden zu sein. Somit würden sich seine diesbezüglichen
Angaben widersprechen, und die Erklärung, er habe damals Sorgen ge-
habt, sei unbehelflich. Eine Überprüfung der verschiedenen Zeitangaben
zeige, dass diese nicht stimmen könnten.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprechen würden, und sie könnten deshalb nicht
geglaubt werden.
4.1.2 Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprech-
en würden.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, am (…) entführt worden zu sein;
am (…) sei sein Vater von Leuten der (...) mitgenommen worden. Die Ent-
führung habe demnach (…) Jahre nach dem Vorfall stattgefunden, wel-
cher zu seiner angeblichen Verfolgung geführt habe. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die (...) ohne ersichtlichen Grund den Vater entführt ha-
ben soll, obwohl sie dies vorher während über (…) Jahren unterlassen
habe. Dieses Vorgehen sei logisch nicht nachvollziehbar.
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Folglich könnten die Vorbringen hinsichtlich der Entführung des Vaters
nicht geglaubt werden.
4.1.3 Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert sowie differenziert dar-
gestellt und somit den Eindruck vermitteln würden, der Gesuchsteller ha-
be das Geschilderte nicht selbst erlebt.
Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer das Zimmer be-
schrieben, in dem er sich über (…) Monate aufgehalten haben soll. Es
habe sich um ein (…) gehandelt, worin sich (…) befunden habe. Auf
Nachfrage hin habe er angegeben, es habe dort auch (…) gegeben, und
(…) sei im Raum gestanden. Die Angabe, dass sich im Zimmer (…) der
(...)-Leute befunden hätten, sei stereotyp. Auch andere Schilderungen
seien oberflächlich und äusserst stereotyp.
Aufgrund der indifferenten und detailarmen Schilderungen des Raumes
könne das Vorbringen, er sei dort (…) festgehalten worden, nicht ge-
glaubt werden.
Folglich hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es könne deshalb darauf verzichtet wer-
den, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenso könne
darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1.4 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, bestehe
für den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
kein Raum. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihm würde bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen. Somit sei die Wegweisung zulässig.
Aus den Akten würden sich auch keine konkreten Hinweise darauf erge-
ben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
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existenzbedrohende Situation geraten könnte, welche den Wegweisungs-
vollzug unzumutbar erscheinen liessen. Er verfüge (…) über ein existen-
tes Beziehungsfeld; er könne dort arbeiten und wohnen. Zudem sei er
noch jung und habe bereits an mehreren Orten in Pakistan gearbeitet,
womit seine Aussicht auf Erwerbstätigkeit positiv zu bewerten sei. Die
geltend gemachten (…) könnten den positiven Wiedereingliederungsper-
spektiven keinen Abbruch tun. Zudem sprächen weder die in Pakistan
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit einer Rückführung dorthin.
Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2
Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmittel-
eingabe ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Aus-
führungen und sich im Wesentlichen darauf beschränkend, die einschlä-
gigen Rechtsgrundlagen zu zitieren und die bereits früher gemachten
Vorbringen zu bekräftigen, Folgendes entgegen:
4.2.1 Das Bundesamt mache in seinem Entscheid geltend, die Vorbringen
seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, weshalb ihm diese nicht
geglaubt werden könnten. Er habe indessen bereits anlässlich der Anhö-
rung Stellung genommen und die angeblichen Widersprüche geklärt. Zu-
dem sei es ihm damals schlecht gegangen, weshalb er sich manchmal
nicht genau habe erinnern können.
Er könne die Vorfälle von (…) und (…) beweisen. Über (…) habe er zwei
Polizeirapporte vom (…) und vom (…) erhalten. (…) sei auf die Polizeista-
tion gegangen, wo die Anzeigen gemacht worden seien. Nun seien sie
ihm per (…) zugestellt worden. Als Beleg dafür, dass die eingereichten
Protokolle echt seien und aus Pakistan stammten, übersende er dem Ge-
richt auch das Couvert.
Im ersten Rapport vom (…) gebe (…) an, was genau passiert sei. Weiter
gebe er zu Protokoll, die (...) drohe ihm für den Fall, dass das Ereignis
der Polizei gemeldet würde.
Im zweiten Rapport schildere (…), dass am (…) bewaffnete Männer in
das Hauses des Vaters eingedrungen seien. Der (…) teile die Umstände
des Todes des Vaters mit und erstatte Anzeige. Weiter gebe er zu Proto-
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koll, dass er (Beschwerdeführer) entführt worden sei. Die Entführer hätten
sich als Leute der (...) zu erkennen gegeben.
Er könne nicht nach Pakistan zurück, er habe Angst, erkannt und getötet
zu werden. Die Polizei könne ihn nicht schützen.
4.2.2. Unter Bezugnahme auf Art. 2 und 3 AsylG führt der Beschwerde-
führer weiter aus, er werde verfolgt und suche deshalb in der Schweiz um
Asyl nach.
Unter der Überschrift "Eventualantrag" geht er sodann auf den Vollzug
der Wegweisung ein. Nach Zitierung entsprechender gesetzlicher Be-
stimmungen, der Rechtsliteratur und der Gerichtspraxis führt er aus, es
gehe ihm aufgrund der Ereignisse in Pakistan (…) sehr schlecht, was das
Zeugnis seines Arztes belege. Er habe in Kürze einen Arzttermin und
werde dem Gericht im Anschluss daran einen ausführlicheren Arztbericht
zustellen.
Das BFM behaupte, er verfüge (…) über ein existentes Beziehungsnetz.
Er könne aber nicht dorthin zurück. Die (…) Versorgung in Lahore sei
sehr schlecht, und er habe Angst vor Verfolgung. Er können auch nicht
bei (…) wohnen, weil (…) Angst habe, dass dann auch (…) etwas passie-
re. (…) habe (…) Wohnort verlassen; bis vor (…) habe er Kontakt mit (…)
gehabt, jetzt habe er keinen mehr. Es gebe auch keine Kontakte zu (…),
und er wisse nicht, wo (…) und (…) seien. Er habe beim Roten Kreuz ei-
nen Suchauftrag gemacht, aber noch keine Antwort erhalten.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM bezüglich der eingereichten
Dokumente, welche die beiden geltend gemachten Vorfälle belegen sol-
len, fest, solche Papiere seien leicht fälschbar und käuflich zu erwerben,
ihr Beweiswert sei gering. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdefüh-
rer die angeblichen Rapporte in den Anhörungen nie erwähnt habe.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung habe der Beschwerdeführer
einen Suchauftrag (Rotes Kreuz) eingereicht. Es gebe indessen keinerlei
Hinweise, dass der Suchauftrag vom Roten Kreuz jemals entgegenge-
nommen worden sei. Zudem bringe er zwar vor, nicht zu wissen, wo (…)
leben würden. Aber er sei imstande gewesen, (…) zu kontaktieren, um
die angeblichen Polizeirapporte zu erhalten. Die diesbezüglichen Erklä-
rungen des Beschwerdeführers seien massiv widersprüchlich.
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Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich in ei-
nem (…) schlechten Zustand. Da indessen für die Behandlung der medi-
zinische Standard im Heimatstaat und nicht derjenige in der Schweiz
massgeblich sei, stelle sein Zustand kein Wegweisungsvollzugshindernis
dar. Dies gelte umso mehr, als gerade (…) der medizinische Standard für
pakistanische Verhältnisse gut sei. Die medizinische Prognose des be-
handelnden Arztes könne an dieser Einschätzung nichts ändern.
4.4 In seiner Replik beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die
Echtheit der eingereichten Polizeiberichte zu bekräftigen. Ein Anwalt aus
Pakistan werde noch weitere Dokumente zustellen.
Bezüglich der Suchmeldung führt er aus, nicht zu wissen, weshalb sich
auf dem eingereichten Dokument keine Unterschrift eines SRK-Mitarbei-
ters finde; er habe gedacht, der Auftrag sei am Laufen.
Er sei nicht sicher in seinem Heimatstaat, sein psychischer Zustand wür-
de sich bei einen Rückkehr verschlechtern. Wegen der Gefahr, die von
der (...) ausgehe, habe er Angst, sich irgendwo behandeln zu lassen.
5.
5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher,
wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für
wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grund-
riss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekenn-
zeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird
eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wider-
sprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachver-
haltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven
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Seite 12
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2
5.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einig zugehen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers, dessen Identität nach wie vor nicht gesichert
feststeht, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Seine
persönliche Glaubwürdigkeit ist auch dadurch erschüttert, dass er im (…)
abgetaucht ist, obwohl er wusste, dass er sich den Behörden zur Verfü-
gung halten muss. Das Gericht teilt die diesbezüglichen Erwägungen des
BFM im vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich, verweist für Einzelhei-
ten auf dessen Verfügung und beschränkt nachfolgend sich darauf, die
augenfälligsten und bezeichnendsten abweichenden Vorbringen zu reka-
pitulieren.
Augenfällig sind insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Farbe des Autos der Entführer und hinsichtlich der Dauer der Entführung
oder des Raumes, in dem er inhaftiert gewesen sei. Das BFM argumen-
tiert diesbezüglich nicht spitzfindig, vielmehr sind die Widersprüche offen-
kundig. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmit-
teleingabe einzig eine Bekräftigung seiner bereits früher gemachten Aus-
sagen entgegen. Bezeichnend ist sodann vor allem seine Stellungnahme
zur Feststellung des BFM, der Suchauftrag weise keine Unterschrift eines
SRK-Mitarbeiters auf: "Ich weiss nicht, weshalb dort keine Unterschrift ei-
nes SRK Mitarbeiters darunter steht. Ich dachte, der Suchauftrag sei am
Laufen."
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zur Glaubhaftig-
keit der Vorbringen, und dies umso mehr, als die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund seiner unkontrollierten Ausreise im Jahre
2010 schwer erschüttert ist.
5.2.2 Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer die Behörden zu täuschen versucht.
In der Tat mutet es seltsam an, dass das Couvert der eingereichten Poli-
zeirapporte einen Stempel vom (…) aufweist, die Zustellung also kurz
nach dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz erfolgte, obwohl der
Beschwerdeführer sich bereits seit dem (…) in der Schweiz aufhält. Es ist
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nicht ersichtlich und den Akten auch nicht zu entnehmen, weshalb sich
(…) gerade zu diesem Zeitpunkt auf den Polizeiposten begeben haben
soll, um Bestätigungen für einen Vorfall im Jahre (…) (Entführung des
Beschwerdeführers) zu erlangen. Was mit der undatierten, am 23. Sep-
tember 2013 gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM
zugestellten Bestätigung eines pakistanischen Staatsministers bewiesen
werden soll, bleibt unklar, ist aber auch bedeutungslos, da es sich bei
dem als verkleinerte Farbfotokopie vorliegenden undatierten Dokument
nur schon aufgrund der unzähligen Schreib- und Sprachfehler (selbst die
Wörter "Pakistan" im Briefkopf und im Stempel des Ministers sowie "Par-
liament" im Briefkopf sind fehlerhaft geschrieben) ganz offensichtlich um
kein authentisches Schriftstück handelt, weshalb sich eine weitere Ausei-
nandersetzung damit erübrigt.
5.2.3 Für das Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer das zu Pro-
tokoll Gegebene in der vorgebrachten Weise nicht erlebt hat. Dass dieser
zweieinhalb Jahre nach seinem ersten Asylgesuch wieder in die Schweiz
gelangt und angibt, er habe nichts Neues vorzubringen, indessen plötz-
lich in der Lage war, sogenannte Beweismittel beizubringen, spricht ge-
gen ihn. Offensichtlich versucht der Beschwerdeführer die schweizeri-
schen Asylbehörden mit dem Ziel zu täuschen, einen Aufenthaltstitel zu
erlangen.
5.2.4 Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
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rers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folter-ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder
Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt
vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als un-
zumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden (…) ein individuelles Voll-
zugshindernis bilden.
7.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
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Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit
einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
7.3.4 Gemäss ärztlichem Zeugnis von (…) ist die Prognose in Bezug auf
die (…) gut, wenn der Beschwerdeführer keiner lebensgefährlichen Situa-
tion ausgesetzt sei. In diesem Sinne scheine ihm eine Rückführung nach
Pakistan aktuell nicht möglich. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nicht
gelungen ist, eine solche lebensgefährliche Situation darzutun. Des Wei-
teren hat das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt,
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung sei angesichts des Standards in (…) auch in Pakistan mög-
lich. Zudem kann er um medizinische Rückkehrhilfe nachsuchen.
7.3.5 Der Beschwerdeführer will nicht wissen, wo sich (…) aufhalte, und
ebenso wenig wisse er etwas über den Aufenthalt (…). Das ist das ste-
reotype Vorbringen von Personen, die den schweizerischen Behörden
den Wegweisungsvollzug verunmöglichen wollen. Das Gericht hält diese
Behauptung nicht für glaubhaft; es geht davon aus, dass der Beschwer-
deführer in Pakistan durchaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz ver-
fügt, und es ist gar zu vermuten, dass er sich dort in den letzten Jahren
zeitweise aufgehalten hat.
7.3.6 Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, wel-
che gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sei-
ne Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in Pa-
kistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens
vertraut. Je nach Aussage hat er (…) Jahre oder mehr Jahre die Schule
besucht und einige berufliche Erfahrung. Diese Fakten werden ihm eine
Reintegration erleichtern. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in Pakistan ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
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rung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E.12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegeh-
ren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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