B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4222/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus D._______ – stellten
am 27. November 2011 in der Schweiz Asylgesuche. Diese begründeten
sie nebst der Furcht vor einem möglichen Aufgebot zum Militärdienst
hauptsächlich mit Schikanen, Belästigungen und Diskriminierungen der
Roma in Serbien; daneben machten sie auf gesundheitliche Beeinträchti-
gen aufmerksam.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht ein. In der Begründung hielt das BFM fest, bei
Serbien handle es sich um ein "Safe Country" und es lägen keine Hinwei-
se auf Verfolgung vor. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 20. Dezem-
ber 2011, welche hauptsächlich mit gegen die Roma gerichteten Vertrei-
bungsmassnahmen und allgemeinen Benachteiligungen seitens der Be-
hörden sowie der ethnischen Serben und Albaner begründet wurde, wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 als of-
fensichtlich unbegründet ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug erwog das
Gericht, dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen würden und es sich bei den von ihnen
vorgebrachten gesundheitlichen Problemen nicht um gravierende Erkran-
kungen handle, deren adäquate Behandlung in Serbien gewährleistet sei.
Seit dem 31. Dezember 2011 waren die Beschwerdeführenden unbe-
kannten Aufenthaltes.
Am 15. Mai 2012 wurden sie im Rahmen der "Dublin"-Regelwerke von
Deutschland in die Schweiz zurückgeführt.
B.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den in der Verfügung vom
15. Dezember 2011 angeordneten Vollzug der Wegweisung ein, mit wel-
chem sie die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Auf-
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nahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges beantragten. Das Gesuch begründeten sie mit einer nachträglichen
Veränderung der Sachlage dergestalt, dass sich im April 2012 in einem
Belgrader Vorort Gewaltausbrüche gegen Roma ereignet hätten und im
Mai 2012 der Nationalist Nikolic zum serbischen Präsidenten gewählt
worden und dadurch die Situation für die Minderheiten noch angespann-
ter und unsicherer geworden sei. Sodann machten sie wiederholt auf die
allgemeinen Benachteiligungen, Diskriminierungen sowie die schwierige
wirtschaftliche und soziale Situation der Roma in Serbien aufmerksam.
Aufgrund dieser Umstände hätten sie Anspruch auf Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – lehnte das
BFM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab; gleichzeitig er-
klärte es seine Verfügung vom 15. Dezember 2012 (recte: 2011) als
rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde
die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkann-
te das BFM, dass die wiedererwägungsweise vorgebrachten Gründe
nicht neu seien, da namentlich die Wahl des Präsidenten bis heute keine
unmittelbar messbaren Auswirkungen auf die Minderheit der Roma ge-
habt habe und solche von den Beschwerdeführenden nicht belegt wür-
den. Das Ereignis vom April 2012 habe sodann keinen Zusammenhang
mit der Präsidentenwahl und die Beschwerdeführenden könnten daraus
auch nicht ansatzweise eine persönliche Betroffenheit ableiten. Es gebe
mithin keine Anzeichen für eine grundlegende Veränderung der Lage der
Roma in Serbien, sondern diese entspreche nach wie vor der Einschät-
zung im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids des BFM vom
15. Dezember 2012 (recte 2011). Mangels Erfüllung der Sachurteilsvor-
aussetzungen bestehe somit kein Anspruch auf Eintreten auf das Wie-
dererwägungsgesuch.
D.
Mit Beschwerde vom 12. August 2012 beantragen die Beschwerdefüh-
renden die Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Dezember 2011, die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozes-
sualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung wiederholen
und bekräftigen sie abermals die im ordentlichen Asylverfahren und auf
Wiedererwägungsstufe gemachten Vorbringen, insbesondere die allge-
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meinen Benachteiligungen und Diskriminierungen der ethnischen Roma.
Ferner kritisieren sie, dass im Rahmen des "Safe Country"-Nichteintre-
tensentscheides ihr Gesundheitszustand, ihr Alter sowie ihre wirtschaftli-
chen, sozialen und familiären Reintegrationsmöglichkeiten ungenügend
abgeklärt und unzutreffend gewürdigt worden seien. Schliesslich bezwei-
feln sie unter Hinweis auf "hiesige Pressemeldungen", dass die noch
nicht definitiv gebildete neue Regierung dereinst in der Lage sein werde,
Gesetze und Forderungen der Verfassung durchzusetzen und den Min-
derheiten effektive Hilfe zur Wahrung ihrer Rechte zukommen zu lassen.
E.
Mit vorsorglichen Massnahmen vom 14. August 2012 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf
Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden ge-
gen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise
gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus
dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.;
VPB 1985 Nr. 24; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
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Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 174 f.).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der in E. 4 unten
zu machenden Einschränkungen – einzutreten.
1.3 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch
um Herstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 18. Juli 2012
betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni
2012. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1, wonach die Verfügung vom
15. Dezember 2011 in Wiedererwägung zu ziehen sei, ist daher nicht ein-
zutreten. Der Antrag ist jedoch offensichtlich implizit dahingehend zu in-
terpretieren, dass die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2012 be-
gehrt wird.
Im Weiteren ist festzustellen, dass das von einer professionellen und in
Asyl- und Wiedererwägungsverfahren erfahrenen Rechtsvertreterin ver-
fasste Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juni 2012 den materiellen Pro-
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zessgegenstand unmissverständlich auf die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges und die einzig darauf basierte Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beschränkte (vgl. dort Antrag Ziff. 3). Der
solchermassen von den Beschwerdeführenden selber definierte Prozess-
gegenstand lässt sich daher auf Beschwerdestufe nicht erweitern (vgl.
hierzu bereits die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 23. Dezember 2011 S. 5). Auf den Beschwerdean-
trag Ziff. 2 betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges, der im Übrigen nicht begründet wird, ist daher ebenfalls nicht
einzutreten.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zurecht auf den Antrag
betreffend wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nicht eingetreten ist.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf
dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein
Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weite-
ren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich
auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher-
massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes
Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit
weiteren Hinweisen).
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6.
6.1 Soweit die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiederwägungs-
verfahren ausdrücklich oder sinngemäss Kritik an der im ordentlichen
Asylverfahren ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen
üben, ist festzuhalten, dass die Wiedererwägung nicht aus einem Grund
verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Verfahren geltend ge-
macht wurde oder hätte geltend gemacht werden können und sollen. Zu-
dem dürfen ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbe-
sondere ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen, bisherige
rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Ver-
säumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten An-
forderungen zu beachten. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf solche
Wiedererwägungsgründe ist daher folgerichtig.
6.2 Soweit die Beschwerdeführenden Wiedererwägungsgründe mit einem
Entstehungszeitpunkt nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens
geltend machen (insb. Gewalt gegen Roma in einem Belgrader Vorort im
April 2012 und Präsidentenwahl im Mai 2012) sind zwar die chronologi-
schen Eintretensvoraussetzungen erfüllt, nicht aber die sachlichen. Wie
oben (E. 5) erwähnt, ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Die Behörde hat auf ein Wieder-
erwägungsgesuch hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen
sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, er-
füllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwä-
gungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet
werden. Sind dem Gesuch jedoch nicht genügend substanziierte Wieder-
erwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht
gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu
nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a). Mit den geltend gemachten und
unbestrittenermassen neuen Ereignissen wird aber offensichtlich, und wie
vom BFM zurecht erkannt, nicht eine eigentliche Veränderung des die
Beschwerdeführenden selber betreffenden und für die Zumutbarkeitsfra-
ge nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) rechtserhebli-
chen Sachverhalts und schon gar nicht eine wesentliche Veränderung
dieser Sachlage nachvollziehbar geltend gemacht. Es kann hierzu voll-
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Seite 8
umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die
Beschwerdeführenden lassen denn auch auf Wiedererwägungsstufe jeg-
liche Bezugnahme der Ereignisse auf ihre persönliche Situation vermis-
sen. Ergänzend ist festzuhalten, dass bloss hypothetische und unfundier-
te Mutmassungen über mögliche künftige Entwicklungen, die allenfalls
dereinst eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachver-
halts bewirken könnten (beispielsweise mögliche künftige Änderungen in
der Besetzung der Ministerposten einer Regierung), klarerweise zur Be-
gründung der Eintretenspflicht nicht genügen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe vorgebracht haben, die das BFM zum materiellen Eintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch verpflichtet hätten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt
sich, auf die gestellten Anträge und deren Begründung näher einzugehen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bereits angesichts der aus den Erwägungen her-
vorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen,
unbesehen des Umstandes, dass eine allfällige Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden von diesen weder behauptet noch begründet noch
belegt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: