B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4222/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
E-4222/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______) – sei am (…) 2015 mit seinem eigenen Reisepass aus seinem
Heimatland ausgereist und am 22. November 2015 in der Schweiz ange-
kommen, wo er am 2. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung
vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2017 im Wesent-
lichen vor, dass sein Vater die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) un-
terstützt habe, weswegen dieser im (…) 2012 von der sri-lankischen Armee
für einen Tag mitgenommen und gefoltert worden sei. Im (…) und (…) 2013
sei der Beschwerdeführer vom CID (Criminal Investigation Departement)
befragt worden. Dabei hätten sie sich über mögliche Aktivitäten von (reha-
bilitierten) LTTE-Mitgliedern im Haus seiner Eltern sowie über seine Unter-
stützung für die TNA (Tamil National Alliance) – welche er zunächst im Ver-
borgenen, ab (…) 2015 als Mitglied unterstützt habe – erkundigt. Anlässlich
eines Gedenkanlasses für gefallene Verwandte sei er im (…) 2014 von An-
gehörigen der Armee belästigt worden. Nachdem er im (…) 2014 den (…)
zelebriert habe, sei er von Militärangehörigen in ein Camp des CID ge-
bracht worden, wo man ihn misshandelt und später entlassen habe. Wäh-
rend weiteren Befragungen im (…) und (…) 2015 sei er von einem Ange-
hörigen des CID massiv bedroht worden. Nachdem er im (…) 2015 seinen
Reisepass beantragt und erhalten habe, habe er das Land verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Die Schilderungen der kurzfristigen Mitnahmen
und Befragungen respektive Behelligungen seien teilweise nicht im Sinne
von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft, teilweise nicht asylbeachtlich
(Art. 3 AsylG). Ausserdem seien keine Risikofaktoren erfüllt, gestützt auf
welche er bei einer Rückkehr befürchten müsse, in den Fokus der sri-lan-
kischen Polizei zu geraten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 orientierte der Rechtsvertreter die Vorinstanz
darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenswahrung im
E-4222/2017
Seite 3
Asylverfahren betraut sei, und ersuchte um Akteneinsicht. Das SEM kam
diesem Gesuch unter Vorbehalt am 18. Juli 2017 nach.
E.
Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter am 26. Juli 2017 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und beantragte dabei zunächst die Feststellung der
Nichtigkeit/Ungültigkeit der Verfügung, weil der Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung verletzt sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der Ver-
fügung die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungs-
weise Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter
Asylgewährung anzuerkennen respektive aufgrund eines Vollzugshinder-
nisses vorläufig aufzunehmen. Es sei ferner darzulegen, welche Gerichts-
personen mit dem vorliegenden Verfahren betraut seien und dass diese
zufällig ausgewählt worden seien. Schliesslich sei die vollständige Einsicht
in die gesamten Akten des SEM zu gewähren (insbesondere in die Akte
A10).
Der Beschwerde lagen unter den 36 Beilagen auch folgende Dokumente
bei: ein Rechtsgutachten Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin
vom 23. Februar 2014 (Beilage 3); Fotos von Narben des Beschwerdefüh-
rers (Beilage 13); eine Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 12. Okto-
ber 2016 zum Lagebild (des) SEM vom 5. Juli 2016 (Beilage 14); ein Be-
richt zur aktuellen Lage in Sri Lanka des Advokaturbüros des Rechtsver-
treters (Stand: 18. Juli 2016; Beilage 16); verschiedene Länder- und Men-
schenrechtsberichte sowie Reportagen aus verschiedenen Zeitungen über
Sri Lanka.
Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhalts führte der Beschwerdeführer
aus, dass sein Vater während des Krieges den LTTE eine Steuer bezahlt
habe, weshalb er als Unterstützer dieser Organisation gelte. Bei Kriegs-
ende habe sich die – als wohlhabend geltende – Familie von (…) 2009 bis
(…) 2010 auf der Flucht befunden. In dieser Zeit sei nicht nur der damals
(…)-jährige Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, sondern auch
ein Cousin (ein LTTE-Kämpfer), nachdem er sich der Armee ergeben habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführer
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aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht der
Gerichtskasse einbezahlt wurde.
G.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer der
Spruchkörper und dessen zufällige Auswahl – unter Vorbehalt – mitgeteilt.
Ferner wurde das Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz
behandelt und der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 14. August 2018 führte das SEM
aus, dass hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten und der
Narbe des Beschwerdeführer an einem Finger mit Blick auf die Rechtspre-
chung keine akuten Risikofaktoren auszumachen seien. Bezüglich der Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer stamme aus einer
Familie mit zahlreichen Verbindungen zu den LTTE, handle es sich hierbei
bloss um Behauptungen, welche nicht durch konkrete Angaben belegt
seien. Ausserdem hätten die sri-lankischen Behörden hinsichtlich der
früheren Unterstützungsleistungen des Vaters an die LTTE bei Verdachts-
momenten längst entsprechende Untersuchungsmassnahmen gegen die-
sen eingeleitet. Zusammenfassend hielt das SEM an seinen Erwägungen
vollumfänglich fest.
I.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer im Zu-
sammenhang mit seiner Rüge der ungleichen und ungerechten Behand-
lung über den Namen der SEM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel „Mae“ infor-
miert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, auch hinsichtlich der Ver-
nehmlassung, geboten.
J.
Am 5. September 2018 nahm der Beschwerdeführer unter Eingabe von di-
versen Zeitungsartikeln und einem Bericht zur aktuellen Lage von Sri
Lanka (Stand: 15. August 2018; verfasst durch das Advokaturbüro des
Rechtsvertreters) sein Replikrecht wahr.
K.
In den vorinstanzlichen Akten liegen eine (…) ID Card des Beschwerdefüh-
rers vom (...) 2009 ([…], ausgestellt von der sri-lankischen Polizei), die sri-
lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers vom (…) 2010 und sein
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Seite 5
sri-lankischer Führerschein sowie eine Kopie seines Geburtsscheins (aus-
gestellt am […] 2015). Ausserdem sind Kopien von folgenden Dokumenten
in den Akten (A21): eine Geburtsurkunde des Cousins D._______ (ausge-
stellt am […] 1995), eine Vermisstanzeige (aufgegeben bei der sri-lanki-
schen Polizei am […] 2010), eine Quittung für eine Geldzahlung vom (…)
2010, ein polizeiliches Kontaktformular sowie Auszüge aus dem Todesre-
gister lautend auf die Namen E._______ (ein […]-Jähriger, der am […]
2009 im Spital verstorben sei [Bombenangriff]) und F._______ (eine […]-
Jährige, die auch am […] 2009 verstorben sei [Bombenangriff]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4222/2017
Seite 6
3.
3.1 Vorab wurde in der Beschwerdeschrift eine Verletzung des Anspruchs
auf gleiche und gerechte Behandlung geltend gemacht. Aus Art. 29 Abs. 1
BV ergibt sich unter anderem, dass eine Person Anspruch auf eine recht-
mässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde hat.
Dieser Anspruch setzt auch die Bekanntgabe der personellen Zusammen-
setzung der Behörde voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen];
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 190 ff. und 437). Aus dem in der an-
gefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel „Mae“ sowie den Bezeichnun-
gen „Fachreferentin Asyl“ und „Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ“
würden sich, so der Beschwerdeführer, keine Rückschlüsse auf die für die
Verfügung zuständigen Personen ziehen lassen. Dieser schwere Mangel
stelle eine systematische Rechtsverweigerung dar und sei nicht heilbar,
weshalb die Verfügung nichtig und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei.
3.2 Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass eine Person mit Kürzel
„Mae“ („Fachreferentin Asyl“) die Verfügung verfasst und zusammen mit
der „Chefin Fachbereich Asylverfahren EVZ“ unterschrieben hat. Das SEM
hat in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2018 dazu keine Stellung
bezogen, jedoch hat es die Namen der „Fachreferentin Asyl“ und der „Che-
fin Fachbereich Asylverfahren EVZ“ ausgeschrieben und somit die Namen
der in die angefochtene Verfügung involvierten Personen implizit offenge-
legt. Dieser Mangel wäre aber auch ohne diese Korrektur nicht als beson-
ders schwerwiegend zu bezeichnen, was eine Voraussetzung für die Nich-
tigkeit einer Verfügung wäre (vgl. Urteile des BVGer E-1277/2018 vom
3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Der
Nichtigkeitsantrag ist daher abzulehnen.
3.3 Mit der Offenlegung der Namen der Personen, welche für die ange-
fochtene Verfügung zuständig waren, wurde dem Anspruch auf eine recht-
mässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde auch
auf Anfechtungsebene Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 8.1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Folglich liegt
keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vor.
4.
4.1 Ferner wurde gerügt, dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör wie
auch auf die Begründungspflicht verletzt sei. Ausserdem sei der rechtser-
hebliche Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.
E-4222/2017
Seite 7
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls aufgelisteten Beweismitteln. Der
Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 VwVG dient einerseits der Sachauf-
klärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli-
che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV
normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG
ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss jedoch so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag-
weite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141
IV 249 E. 1.3.1; 140 II 262 E. 6.2 und 139 IV 179 E. 2.2).
E-4222/2017
Seite 8
4.3 Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, so der Be-
schwerdeführer, weil die Befragung mangelhaft gewesen sei. So seien be-
stimmte Themenbereiche nicht befragt worden, die Befragung selber habe
nur 50 Minuten gedauert und sei ausserdem äusserst oberflächlich ausge-
fallen. Angebliche Widersprüche betreffend seinen Aussagen an der Anhö-
rung und denjenigen der unsachgemässen Befragung seien ihm dann in
der angefochtenen Verfügung vorgehalten worden. Hinsichtlich der Anhö-
rung sei sodann festzustellen, dass diese nur rund 2 Stunden und 45 Mi-
nuten gedauert habe; entsprechend seien zahlreiche Risikofaktoren nicht
abgeklärt worden. Schliesslich sei die Anhörung erst nach fast eineinhalb
Jahren nach der Befragung durchgeführt worden (vgl. Rechtsgutachten
Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014).
4.3.1 Die Befragung zur Person ist das Kernelement der Vorbereitungs-
phase, an welcher erste Informationen über die Identität der asylsuchen-
den Person und deren Lebensumstände, den Reiseweg und zu den Grün-
den gesammelt werden, weshalb sie ihr Land verlassen hat (Art. 26 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Die Befragung bildet die Grundlage für das weitere Vorge-
hen der Vorinstanz. Vorliegend wurde die Befragung zwar verkürzt durch-
geführt, dennoch ist diese nicht zu bemängeln. So wurden die Eckdaten
der Identität des Beschwerdeführers, seiner Aufenthalte und Beziehungen,
seines Reisewegs sowie seiner Gesuchsgründe erfragt. Darüber hinaus ist
darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter
Aussagen eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig
ist, wobei stets auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 und BVGE 2010/57 E. 2.3); einzelne Widersprüche zwi-
schen Befragung und Anhörung sind daher nicht ausschlaggebend für un-
glaubhafte Vorbringen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Die
Rüge hinsichtlich einer mangelhaften Befragung ist daher unbegründet.
4.3.2 Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass
es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Befragung und der
Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit
Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die An-
hörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Befragung durchzu-
führen. Auch beim zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin
handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Angesichts der nicht vorher-
sehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren
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Seite 9
Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten unge-
achtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten
werden, alles andere als realistisch. Die Rüge geht daher fehl, jedoch ist
die Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums
bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des
BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
4.3.3 Die Anhörung hat das Ziel, dass mit der Mitwirkung der asylsuchen-
den Person der rechtserhebliche Sachverhalt erhoben werden kann. Mass-
gebend sind demnach nicht zeitliche Kriterien einer Anhörung, sondern ob
die angehörte Person die gesamten Gründe für ihr Asylgesuch darlegen
konnte. In der Einleitung wurde der Beschwerdeführer vorliegend über
seine Person (Ausbildung, berufliche Tätigkeiten) und zu Beweismitteln be-
fragt (A20 F3 ff.). Danach konnte er – bevor konkretisierende Fragen ge-
stellt wurden – in freier Erzählung seine Sache darlegen (A20 F10 ff.). In-
haltlich wurde er auf die Gründe angesprochen, welche er in der Befragung
angedeutet hat (A6 S. 7), nämlich seine Probleme mit dem CID (A20
F10 ff.), seine Verwandten, welche bei den LTTE aktiv gewesen seien (A20
F57 f., 65 ff. und 78 ff.), und sein Engagement für die TNA (A20 F48 ff.).
Abschliessend konnte die Hilfswerkvertretung Fragen stellen (A20 F81). Es
ist nicht Aufgabe des SEM, sich bei der asylsuchenden Person über alle
eventuellen Asylgründe – wie auch z.B. exilpolitische Tätigkeiten – zu er-
kundigen; der Untersuchungsgrundsatz gilt bekanntermassen nicht unein-
geschränkt. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich gefragt, ob er alles
habe erzählen können (A6 S. 7; A20 F83). Die Hilfswerkvertretung hat am
Ende denn auch keine Einwände gegen die Anhörung erhoben oder wei-
tere Abklärungen angeregt (A20 S. 15). Die Rüge, die Anhörung sei man-
gelhaft, ist unbegründet, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der
Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben werden konnte.
4.4 Weiter wurde eine Verletzung der Begründungspflicht moniert, weil das
SEM es insbesondere unterlassen habe, asylrelevante Risikofaktoren, wel-
che den Beschwerdeführer betreffen, korrekt zu würdigen. So habe das
SEM die zahlreichen familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu
den LTTE nur ungenügend beachtet. Auch habe es unterlassen, ihn dar-
über zu befragen, weshalb mehrere Verwandte sich im Ausland befinden
würden. Auch habe das SEM hinsichtlich der Ausführungen zu den Behel-
ligungen durch das CID einen nur einseitigen Blickwinkel walten lassen.
Aus der Perspektive der sri-lankischen Behörden werde indes klar, dass er
für diese eine Gefahr einerseits im Zusammenhang mit der Aufdeckung
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Seite 10
von Menschenrechtsverbrechen, anderseits durch sein Interesse am Wie-
deraufflammen des tamilischen Separatismus darstelle. Ausserdem sei
sein Engagement für die TNA nicht zu verkennen. Schliesslich habe es
weitere Sachverhaltselemente – wie beispielsweise seine sichtbaren Nar-
ben an der (…) Hand und seine Abstammung aus einer ausserordentlich
reichen Familie – unerwähnt gelassen, was auch auf ein mangelhaftes
Länderhintergrundwissen hindeute.
4.4.1 Aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung geht
hervor, dass die Vorinstanz nicht nur die Vorfluchtgründe, sondern auch die
relevanten Risikofaktoren geprüft hat, auch wenn es sich dabei nicht expli-
zit auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 beru-
fen hat. Es hat hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten familiä-
ren Kontakte zu den LTTE erklärt, weshalb diese eine Verfolgung nicht zu
begründen vermöchten. Weitere Verbindungen hätten – aufgrund der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) – von diesem zu-
nächst deklariert werden müssen, bevor das SEM sich dazu hätte äussern
können. In diesem Sinne hätte der Beschwerdeführer auch zu erkennen
geben müssen, dass er aus einer äusserst wohlhabenden Familie stamme,
was er indes unterlassen habe. Nach Meinung des SEM würden darüber
hinaus Mitglieder von Oppositionsparteien unter der neuen Regierung nicht
verfolgt. Dabei verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisch her-
ausragendes Profil. Auch handle es sich bei dessen Verletzung am Finger
nicht um eine gut sichtbare Narbe. Überhaupt, so das SEM, hätten allfällige
im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsin-
teresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst.
4.4.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der
Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung be-
rücksichtigt hat, ist ebenso wenig als ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu
einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Insgesamt
kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Verfügung auch mit Blick
auf das erwähnte Referenzurteil hinreichend begründet wurde.
4.5 Des Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht, der rechtserhebli-
che Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden.
E-4222/2017
Seite 11
4.5.1 So sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie
stamme, welche Kontakte zu den LTTE gehabt habe, verkannt worden. Der
Vater habe während des Bürgerkrieges die LTTE finanziell unterstützt und
später freigelassene Rehabilitierte mit (…) versorgt. Ein Cousin, ein LTTE-
Kämpfer, sei – nachdem er sich der Armee ergeben habe – verschwunden.
Durch diese Verbindung sei die Familie erpressbar; immerhin sei dem Be-
schwerdeführer gedroht worden, dasselbe Schicksal wie sein Cousin zu
erleben, wenn er nicht kooperiere. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
in der Schweiz exilpolitisch aktiv: So habe er im Jahr 2016 an einem (…)
in G._______ und an Kundgebungen (im […] und […] 2017) teilgenommen;
ausserdem habe er im (…) 2016 beim H._______ in der Belegschaft mit-
gearbeitet. Dies in Verbindung mit seinem Engagement für die TNA sei als
Interesse für ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu wer-
ten. Nicht zu unterschätzen sei diesbezüglich der Fakt, dass er für die TNA
Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Es läge auf der Hand,
dass sich die sri-lankischen Behörden insbesondere für diese „mittelgros-
sen Fische“ interessieren würden, deren Verschwinden nicht allzu sehr be-
achtet werde. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass die Narben des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein Risikofaktor dar-
stellen würden. Auch sei die Tatsache vom SEM verkannt worden, dass er
als Opfer von Menschenrechtsverbrechen gleichzeitig ein Zeuge dafür sei.
Schliesslich komme als weitere Gefährdung vorliegend hinzu, dass der Be-
schwerdeführer aus einer reichen Familie stamme und dementsprechend
erpressbar sei.
Indem das SEM den Beschwerdeführer in der Anhörung über seine Ver-
bindung zu den LTTE (z.B. A20 F57 ff.) wie auch über sein Engagement
für die TNA (z.B. A20 F48 ff.) befragt, diese in seiner Verfügung dargestellt
und darüber befunden hat, hat es den diesbezüglichen Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt. Hinsichtlich des Vorwurfs, die exilpolitischen Aktivitä-
ten wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer reichen
Familie stamme, was mit absehbaren Risiken verbunden sei, seien zu we-
nig berücksichtigt worden, gilt zu bemerken, dass dieser sich weder an der
Befragung noch an der Anhörung in dieser Hinsicht geäussert hat. An die-
ser Stelle ist nochmals auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
hinzuweisen (Art. 8 AsylG), insbesondere weil er auch aufgefordert wurde,
das SEM über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka oder
exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz) während des gesamten weiteren
Verfahrens zu informieren (A6 S. 2). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen
dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise
E-4222/2017
Seite 12
nicht verstanden hätte. Bezugnehmend auf die Narben hat der Beschwer-
deführer über diese anlässlich der Anhörung informiert (A20 F42 f.). Das
SEM hat sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass kein Grund er-
sichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus
der Behörden gerate (vgl. E. 4.4). Nach dem Gesagten ist kein formeller
Fehler seitens des SEM erkennbar.
4.5.2 Auch wurde moniert, der Sachverhalt sei unvollständig und nicht kor-
rekt untersucht worden, weil das SEM das Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zwar erwähnt habe, indes keine diesbe-
zügliche Subsumtion gemacht habe. Stattdessen habe es sich an einem
veralteten – wie eingereichte Recherchen seitens des Rechtsvertreters be-
weisen würden – Lagebild orientiert. Allgemein sei festzustellen, dass sich
die Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkrieges –
auch unter dem neuen Präsidenten Sirisena – nicht verbessert habe.
An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
Frage der genüglichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit
der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, vermengt. Alleine
der Umstand, dass das Staatssekretariat auf der Basis einer breiten Quel-
lenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom
Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht oder gar
Willkür. Dem SEM ist diesbezüglich kein formeller Fehler vorzuwerfen.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache in dieser Hinsicht aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
4.7 Sollte die Sache nicht zurückgewiesen werden, wurden in der Be-
schwerdeschrift weitere Anträge gestellt.
So sei der Beschwerdeführer erneut anzuhören, wobei diese Anhörung
durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, welcher über ausrei-
chende Länderkenntnisse verfüge. Klarzustellen ist in diesem Zusammen-
hang, dass der blosse und substanzlos bleibende Hinweis auf den Abklä-
rungsbedarf im Hinblick auf die Klärung der Frage der Asylrelevanz un-
zweifelhaft keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt,
denn die Frage der Asylrelevanz beschlägt die rechtliche Würdigung eines
(bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts.
E-4222/2017
Seite 13
Des Weiterem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzu-
setzen, damit er Material zu seinem exilpolitischen Engagement sowie zu
den finanziellen Verhältnissen seiner Familie beibringen kann. Diesbezüg-
lich wurde schon auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen, auf welche er
bereits anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 – das heisst vor
fast drei Jahren – aufmerksam gemacht wurde; mithin stand ihm hinrei-
chend Zeit zur Einreichung von Beweismittel zur Verfügung. Ausserdem
dürfte dem Rechtsvertreter bekannt sein, dass verspätete Parteivorbrin-
gen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz ihrer Verspätung berücksich-
tigt werden können (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Antrag zur Fristansetzung
für die Beschaffung von zusätzlichem Beweismaterial ist demgemäss ab-
zuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im (...) 2015 in ein Militär-
camp mitgenommen und dort durch Beamte des CID befragt worden, als
nicht glaubhaft. Angesichts widersprüchlicher Angaben müsse dieses Vor-
bringen als nachgeschoben gelten. In der Beschwerdeschrift wurde dies-
bezüglich geltend gemacht, dass die Befragung absolut mangelhaft gewe-
sen sei. Dieser Vorfall sei für den Beschwerdeführer darüber hinaus trau-
matisch gewesen, weshalb er diesen anlässlich der Befragung nicht habe
E-4222/2017
Seite 14
detailliert erzählen wollen. Ausserdem hätte eine völlig unbeteiligte Person
diesen Vorfall nicht in dieser Form – mit vielen Realkennzeichen versehen
– wiedergeben können.
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Befragung wörtlich aus, dass
die Behörden ihm im (...) 2015 gesagt hätten, dass er im (...) 2015 für eine
Befragung wieder kommen müsse. Aus Angst sei er indes nicht dorthin ge-
gangen. Deshalb sei er – im (…) 2015 (A6 S. 6, also rund […] Monate nach
der Befragung im [...] 2015) – aus Sri Lanka ausgereist (A6 S. 7). Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Angaben im Vergleich zu
denjenigen an der Anhörung nicht weniger detailliert gehalten, sondern wi-
dersprechen sich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer sich über die angebliche Mitnahme im (...) 2015 nicht hätte
äussern können. Der Darstellung in der Anhörung (A20 F15 ff.) sind zwar
Realkennzeichen zu entnehmen – wie die (…) oder die Schläge durch ein
Kabel. Die genaue Umschreibung des Camps (A20 F26) kann indes auch
darauf beruhen, dass er bereits im (...) 2015 im gleichen Camp war (A20
F32). Ausschlaggebend erweist sich jedoch die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer über Umstände, wie die Unterstützung für aus dem Reha-
bilitationsprogramm Entlassene sowie einen angeblichen Waffentransport
(A20 F15), befragt worden sein soll, welche in erster Linie den Vater be-
treffen, dieser indes seit dem Jahr 2012 seitens der Behörden nicht mehr
befragt worden sei (vgl. dazu E. 6.4.1.). Dementsprechend überwiegen die
Zweifel an den Schilderungen der Inhaftierung und Fluchtergreifung aus
der Haft im (...) 2015 (Art. 7 AsylG).
6.2 Insgesamt wurden die Befragungen des Beschwerdeführers durch sri-
lankische Behörden seit (...) 2013 mangels Intensität als nicht asylrelevant
taxiert. Zwar werde die Zivilbevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas
nach wie vor eng überwacht. Diesen Erwägungen wurde entgegen gehal-
ten, dass in keiner Art und Weise auf die Hintergründe und die potentielle
Gefahr der Behelligungen eingegangen worden sei.
Der Eingriff in die genannten Rechtsgüter (Art. 3 AsylG) ist dann intensiv
genug, wenn die Verfolgungsmassnahmen ein menschenwürdiges Leben
im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unmittelbarer Weise erschweren.
Die geschilderten Massnahmen der sri-lankischen Behörden über eine
Zeitspanne von zwei Jahren in die körperliche Integrität und Freiheit des
Beschwerdeführers entsprechen nicht diesen Vorgaben und sind – wie be-
reits die Vorinstanz festgestellt hat – als nicht genügend intensiv zu werten
E-4222/2017
Seite 15
(Art. 3 AsylG). In diesem Sinne sind die Gründe für die angegebenen kurz-
zeitigen Mitnahmen – z.B. die Aktivitäten des Vaters wie auch die Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers für die TNA und seine Mitgliedschaft in dieser
Partei – für eine Asylgewährung irrelevant. Diesbezüglich eingereichte Be-
weismittel – wie z.B. die Todesscheine von Verwandten – vermögen diese
Erwägung nicht umzustürzen.
6.3 Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus einer wohl-
habenden Familie, begründet keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG. Die Mut-
massung, er sei deswegen als (…) Sohn ein potentielles Entführungsopfer,
gründet auf reinen Vermutungen. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb spe-
ziell der Beschwerdeführer zur Aufklärung von Menschenrechtsverbrechen
beitragen könnte und weshalb er aus diesem Grund einer Verfolgungsge-
fahr unterliege. Schliesslich ist das Vorbringen, dass ein junger hinduisti-
scher Tamile aus dem nördlichen Sri Lanka, der mehrere Monate im (…)-
Gebiet gelebt habe, gefährdet sei, unbegründet geblieben, weshalb sich
diesbezügliche Erläuterungen erübrigen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Faktoren (Eintrag in die
Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als
stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dar-
gelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer
begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die
IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobe-
gründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für
sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen
zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren
seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.4.1 Was die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE betrifft, sind
diese nicht, wie in der Beschwerdeschrift angegeben, als zahlreich zu be-
zeichnen. Den Angaben der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass es
sich bei den Zahlungen für die LTTE nicht um einen freiwilligen Beitrag,
sondern um Steuern gehandelt habe, welche von vielen Angehörigen der
tamilischen Ethnie erbracht wurden (A20 F57). Eine solche Zwangsabgabe
E-4222/2017
Seite 16
beruht nicht auf einer Sympathie für die LTTE, sondern auf einer Pflicht für
die tamilische Bevölkerung. Ferner sei der Vater nur einmal – im Jahr 2012
– befragt worden. Auch wenn die Familie tatsächlich aus dem Rehabilitie-
rungsprogramm Entlassene unterstützt hätte, scheint der Vater – welcher
primär als diesbezüglicher Täter zu gelten hätte – nach einer einmaligen
Befragung im Jahr 2012 nicht mehr unter Verdacht gestanden zu sein.
Schliesslich ist kein Zusammenhang zwischen dem Verschwinden eines
Cousins im Jahr 2009, als dieser sich den Behörden ergeben habe (A20
F65 ff.), und dem Beschwerdeführer erkennbar. Demzufolge ist eine tat-
sächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE zu verneinen.
6.4.2 Gemäss Rechtsprechung kann die Teilnahme an exilpolitischen re-
gimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die erwähnten Teilnahmen
des Beschwerdeführers, auch wenn sich dieser schon in Sri Lanka für die
TNA engagiert hat, an Kundgebungen in der Schweiz sind als nieder-
schwellig zu bezeichnen und zeugen nicht von einem Interesse seitens des
Beschwerdeführers an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separa-
tismus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifi-
zieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4).
6.4.3 Schliesslich ist nicht von einem Eintrag des Beschwerdeführers auf
der Stop-List auszugehen (vgl. a.a.O. E. .8.4.3 und 8.5.2). Gemäss seinen
Angaben wurde der Beschwerdeführer nie verhaftet oder verurteilt, son-
dern nur zu Befragungen mitgenommen und schliesslich wieder freigelas-
sen, wenn diese Vorbringen denn der Wahrheit entsprechen.
6.4.4 Als schwach risikobegründende Faktoren werden das Fehlen or-
dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine
zwangsweise Rückführung in dieses Land sowie Narben bezeichnet, wel-
che in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor Ver-
folgung zu begründen vermögen.
Dem Beschwerdeführer wurde (…) von den Behörden ein Reisepass aus-
gestellt (A6 S. 5) und er ist legal mit diesem aus seinem Heimatland aus-
gereist (A6 S. 6). Auch wenn sich dieser Ausweis heute bei seinem Schlep-
per befinden soll, verfügt der Beschwerdeführer immer noch über seine
Identitätskarte, welche in den vorinstanzlichen Akten liegt. Hinsichtlich der
Narbe an seiner (…) Hand ist dem SEM zuzustimmen, dass diese auf den
E-4222/2017
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eingereichten Fotografien nicht gut sichtbar ist. Ausserdem kommen Nar-
ben an Händen oft vor und sind nicht per se als Hinweis dafür anzusehen,
dass sich der Betroffene während des Krieges für die LTTE engagiert hat
(vgl. a.a.O. E. 8.4.5).
6.4.5 Nach dem Gesagten sind gestützt auf erwähntes Referenzurteil
keine Risikofaktoren, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefähr-
den könnten, erkennbar.
6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in
Sri Lanka umschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine indivi-
duelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lanki-
schen Generalkonsulats ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3
zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzpapierreisebeschaffung um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren
handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behör-
den an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes
anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung
zu rechnen.
6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-4222/2017
Seite 18
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylsuchender jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (familiäre Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten
sowie Tätigkeiten für die TNA) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch
bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko
von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder
durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach der Einreise,
weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei.
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-4222/2017
Seite 19
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2 f. und BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrenden drohe
in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37). Weder aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die
Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl.
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Seite 20
a.a.O. E. 13.2 ff.). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz erachtet
das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ bei C._______, wo er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise – mit einem Unterbruch in einem Flücht-
lingslager in I._______ (A6 S. 4) – gelebt hat. Dort leben seine wohlhaben-
den Eltern und Geschwister (A6 S. 5). Der Beschwerdeführer hat 2013 die
Schule ([…]) beendet und arbeitete fortan in der (…) des Vaters (A20
F4 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und Wohn-
situation des jungen und gesunden Beschwerdeführers an seinem Her-
kunftsort sichergestellt ist. Er wird bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine
tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer (er ist im Besitz einer
originalen Identitätskarte), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 21
SR 173.320.2]). Der am 18. August 2017 geleistete Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4222/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: