Abtei lung V
E-4223/2006/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans
Schürch, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A.________,
Türkei,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Nicole Hohl, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4223/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 2. Januar 2003 und gelangte am 5. Januar 2003 in die
Schweiz, wo er am 8. Januar 2003 an der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel ein Asylgesuch stellte.
Nach der Kurzbefragung vom 15. Januar 2003 wurde er für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Bern zugeteilt. Die Befragung durch die
zuständige kantonale Behörde fand am 2. Juli 2003 statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme
aus dem Dorf B._______, Landkreis Pazarcik, Provinz Kahraman-
maras. Nachdem sein Bruder C._______ im Jahre 1994 aus dem
Militärdienst desertiert und geflüchtet sei, hätten Angehörige der
Sicherheitskräfte ihn wiederholt behelligt und nach dem Aufenthaltsort
von C._______ befragt. Seit dem Jahre 2000 sei er Mitglied der
HADEP (Halkin Demokrasi Partisi). Er sei [Parteifunktion] der Sektion
Pazarcik der HADEP gewesen und habe in dieser Funktion als (...) an
mehreren Parteisitzungen teilgenommen. Zudem habe er in den
Dörfern und in der Stadt Werbung für die Partei gemacht. Wegen
seines Engagements für die HADEP sei er sechs bis sieben Mal, das
erste Mal im August 2000, festgenommen und jeweils einige Stunden
oder Tage festgehalten worden. Am 23. November 2002 sei er
zusammen mit sechs Parteikollegen anlässlich einer Sitzung der
Partei in Diyarbakir von den Sicherheitskräften festgenommen worden.
Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er seine
politischen Aktivitäten weiterführe, und nach wenigen Stunden mit der
Auflage, sich beim Polizeiposten in Pazarcik zu melden, wieder
freigelassen worden. Er sei aber nicht nach Pazarcik zurückgekehrt,
sondern habe sich zu seiner in D._______ lebenden Schwester
begeben. Von dort aus habe er Kontakt zu seiner Mutter
aufgenommen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sein Elternhaus von
Angehörigen der Sicherheitskräfte umzingelt sei, welche ihn suchen
würden. Daraufhin habe er sich entschlossen, auszureisen und sei
nach Istanbul gereist, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenom-
men habe, in dessen Begleitung er illegal das Land verlassen habe. Er
habe etwa einen Monat nach Einreichung seines Asylgesuchs in der
Schweiz erfahren, dass vier der mit ihm festgenommenen Personen
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E-4223/2006
wieder freigelassen worden seien, gegen die übrigen zwei aber ein
Haftbefehl erlassen worden sei und sie in Untersuchungshaft genom-
men worden seien. Im Übrigen würden mehrere seiner Geschwister,
zum Teil als anerkannte Flüchtlinge, in Deutschland und in der
Schweiz leben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Quittung der HADEP vom 27. Oktober 2001 bezüglich der Einzahlung
des Mitgliederbeitrags sowie drei Fotos eines Anlasses der HADEP
ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, genauere Angaben zu den Behörden, welche
den Fall seiner Parteikollegen behandeln würden, sowie zu dem gegen
diese eingeleiteten Verfahren zu machen.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
entsprechende Stellungnahme ein.
D.
Am 17. Februar 2005 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung
durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll,
er sei insgesamt etwa zehn Mal festgenommen worden, das erste Mal
im Mai 1994 wegen der Desertion seines Bruders. Die übrigen Fest-
nahmen seien in den Jahren 1998 bis 2002, überwiegend anlässlich
von Nevrozfeiern oder 1. Mai-Festen erfolgt. Die erste Festnahme
wegen seiner Tätigkeit für die HADEP habe sich im April 2000
ereignet. Er habe noch vor der Ausreise, in E._______, Kontakt zu
seinem Freund F._______ aufgenommen und von diesem erfahren,
was mit den übrigen mit ihm verhafteten Parteikollegen geschehen sei.
Es sei ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen, nähere
Informationen zum Stand des gegen diese laufenden Verfahrens zu
beschaffen. Namentlich hätten die Behörden dem in dieser Sache
eingeschalteten Rechtsanwalt keine Auskunft erteilt und dieser sei
nicht bereit, dies schriftlich zu bestätigen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 – eröffnet am 24. Februar 2005 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
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dung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. März 2005 an die dama-
lige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte,
diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gut-
achten von amnesty international vom 17. Dezember 2004 zur Men-
schenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2005 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, dass über das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde, wies das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist Bestätigungen des HADEP-Bezirks-
präsidenten von Pazarcik sowie des in der Türkei beauftragten Rechts-
anwalts und Belege hinsichtlich der Anerkennung mehrerer Familien-
angehöriger als Flüchtlinge in Deutschland einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
- eine Bestätigung von G._______, Bezirkspräsident der HADEP in
Pazarcik, inklusive Übersetzung,
- Kopien der deutschen Ausweispapiere der Brüder C._______,
H._______ und I._______ des Beschwerdeführers
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- eine Haftbestätigung der Gefängnisdirektion Kahramanmaras vom
(...), betreffend den Cousin J._______ des Beschwerdeführers, in
Kopie inklusive Übersetzung
- eine Anklageschrift und ein Urteil des Gerichts für schwere Delikte
Iskenderun vom (...) bezüglich eines gegen J._______ eingeleiteten
Gerichtsverfahrens, in Kopie inklusive Übersetzung
- eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers,
ausgestellt durch die K._______ vom 18. April 2005
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2005 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2005 eingeräumten Recht
zur Stellungnahme Gebrauch.
K.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer einen
angeblich durch das Amtsstrafgericht Pazarcik gegen ihn ausgestellten
Haftbefehl vom 11. April 2005 inklusive Übersetzung ein.
L.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels stellte die Vorinstanz sich
in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 auf den Standpunkt,
dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl um
eine Totalfälschung handle, da dieser mehrere unzutreffende und mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbare Angaben
enthalte und zudem derartige Dokumente der festzunehmenden
Person nicht ausgehändigt würden.
M.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar
2010 an der Echtheit des Dokuments fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien aufgrund seiner
Aktivitäten für die HADEP seien als unglaubhaft zu erachten. So
bestünden Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl und Dauer der
erlebten Festnahmen und zum Zeitpunkt der ersten Festnahme, und er
habe unterschiedliche Angaben gemacht zum Zeitpunkt, in dem er
Kenntnis über das Schicksal der zusammen mit ihm festgenommenen
Parteikollegen erhalten habe. Im Weiteren würden die türkischen
Behörden in der Regel nur auf besonders profilierte Parteiexponenten
Druck ausüben, nicht aber auf Personen, welche wie der Beschwerde-
führer nur an Veranstaltungen teilgenommen hätten. Zudem erscheine
der Aufwand der angeblichen wiederholten Festnahmen und Freilas-
sungen nach kurzer Zeit unverhältnismässig. Es sei davon auszuge-
hen, dass, sofern dem Beschwerdeführer separatistische Propaganda
zum Vorwurf gemacht worden wäre, ein Strafverfahren gegen ihn ein-
geleitet worden wäre. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfol-
gungsmassnahmen stünden somit im Widerspruch zum bekannten
Vorgehen der türkischen Behörden. Im Weiteren müssten die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 23. November 2002
als vage und ohne Realkennzeichen bezeichnet werden. Dass er
angeblich nach kurzer Zeit mit der Aufforderung, sich bei den Behör-
den in Pazarcik zu melden, freigelassen worden sei, lasse nicht auf
eine ernsthafte Verfolgungsabsicht schliessen. Zudem habe der
Beschwerdeführer trotz diesbezüglich eingeräumter Frist keine genau-
eren Angaben zu den zuständigen Behörden oder dem Verfahren
machen können und keine Dokumente eingereicht. Er habe, obwohl
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ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre, keine entsprechenden
Nachforschungen getätigt und sich nicht ernsthaft um Klärung der
Sachlage bemüht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass seine in
der Türkei lebende Schwester nach seinen Angaben keine Probleme
habe, obwohl im Falle einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer zu
erwarten wäre, dass auch die Familienangehörigen behelligt würden.
Im Weiteren würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile im Zusammen-
hang mit der Suche der Behörden nach seinem desertierten Bruder
erlitten habe, zumal er nach eigenen Angaben letztmals im Jahre 1999
wegen seines Bruders behelligt worden sei und im Jahre 2000 legal
einen Reisepass erworben habe. Die effektive Dauer seiner Zugehö-
rigkeit zur HADEP und seine Funktion in dieser Partei seien nicht
belegt, könnten aber offengelassen werden. Denn bei den vom ihm
angeblich erlittenen kurzzeitigen Festnahmen handle es sich nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und es weise nichts auf
eine gezielte Verfolgung hin. Aus dem blossen Umstand der Mitglied-
schaft bei der HADEP könne nicht auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung geschlossen werden und er verfüge zudem über eine inner-
staatliche Fluchtalternative.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner
Beschwerde auf den Standpunkt, bei den ihm von der Vorinstanz vor-
gehaltenen Widersprüchen handle es sich um kleinere Ungereimt-
heiten, die durch die Anspannung bei den Befragungen, seine geringe
Sprachgewandtheit, die lange Zeitdauer zwischen den geschilderten
Ereignissen und der Befragung sowie möglicherweise Übersetzungs-
und Verständigungsfehler zu erklären seien. Bezüglich der Anzahl der
Festnahmen und deren Dauer seien seine Aussagen anlässlich der
drei Befragungen entgegen der Auffassung des BFM durchaus ver-
einbar. Als [Parteifunktion] der HADEP in Pazarcik sei er nicht nur ein
einfaches Parteimitglied gewesen. Nicht nur die Parteiführer, sondern
auch andere aktive Parteimitglieder müssten in der Türkei mit
Repressionen oder gar Folter rechnen, insbesondere wenn noch
weitere Faktoren, wie Reflexverfolgung hinzukommen würden. Da die
HADEP durch das türkische Verfassungsgericht im März 2003
verboten worden sei, erscheine nachvollziehbar, dass alle
Parteimitglieder von den Sicherheitskräften pauschal illegaler Aktivi-
täten verdächtigt würden. Ebenso nachvollziehbar sei, dass gegen
Parteimitglieder, gegen welche nichts Konkretes vorliege, keine
Untersuchung eingeleitet werde. Ferner habe das Bundesamt seine
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Vorbringen zum Vorfall vom 23. November 2002 zu Unrecht als
unglaubhaft bezeichnet, habe er doch hierzu genügend überprüfbare
Angaben gemacht. Dass er die von ihm geforderten Angaben und
Dokumente nicht habe liefern können, könne ihm nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Der zu diesem Zweck beauftragte Rechtsanwalt
habe aus Datenschutzgründen diese Informationen über das Schicksal
der beiden inhaftierten Parteikollegen nicht beschaffen können. Das
BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt. Angesichts
der Häufigkeit und Dauer der erlebten Festnahmen von teilweise über
12 Stunden und den Begleitumständen (Todesdrohungen), sowie unter
Berücksichtigung der häufig zu verzeichnenden Menschenrechtsverlet-
zungen im Südosten der Türkei, habe er begründete Furcht vor einer
Gefährdung von Leib und Leben gehabt. Angesichts der Situation in
den kurdischen Gebieten der Türkei müssten schon die Zugehörigkeit
zum kurdischen Volk und sein politisches Engagement für eine
inzwischen verbotene Partei für die Bejahung einer asylrelevanten
Verfolgung genügen. Im Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass
er aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme und somit mit
Reflexverfolgung rechnen müsse. Ausser einer Schwester seien alle
seine Geschwister aus der Türkei geflohen. Verschiedene Geschwister
seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Der noch in
der Türkei lebende Cousin J._______ sei wegen Aktivitäten für die
PKK zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt worden.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2005 wies das Bundesamt
darauf hin, dass in der eingereichten Bestätigung der HADEP keine
Angaben zu Funktion und Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese
Partei gemacht würden und diese somit keine Rückschlüsse auf seine
angebliche Gefährdungssituation zulasse. Ferner könne er aus dem
Umstand, dass mehrere Geschwister in Deutschland als Flüchtling
anerkannt worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe
nicht geltend gemacht, wegen des politischen Engagements dieser
Angehörigen vor der Ausreise Nachteile erlitten zu haben, sondern sei
angeblich nur wegen der Desertion eines Bruders behelligt worden.
4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
gemäss Art. 7 AsylG die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft
genüge. Die Bestätigung der HADEP sei als Indiz für die Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen zu werten. Weitere Bestätigungen der Partei
könnten nicht beschafft werden, da diese verboten worden sei und die
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Parteistrukturen zerstört worden seien. Die wegen des desertierten
Bruders erlittenen Schikanen seien als Reflexverfolgung zu bewerten.
5.
5.1 Eine Durchsicht der Protokolle der drei im erstinstanzlichen Ver-
fahren durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers ergibt,
dass er anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle sowie der
Anhörung durch die kantonalen Behörden im wesentlichen überein-
stimmend aussagte, er sei erstmals im August 2000 festgenommen
worden und zwar wegen seiner Aktivitäten für die HADEP. Insgesamt
habe er sechs bis sieben Festnahmen erlebt (A1 S. 4; A8 S. 9 f.). Im
Rahmen der ergänzenden Befragung durch das BFM vom 17. Februar
2005 brachte er hingegen vor, er sei bereits im Mai 1994 wegen
seines Bruders C._______ festgenommen worden, und nannte weitere
Festnahmen, welche sich am 21. März 1999, 10. Januar 2000 und
21. März 2000 ereignet haben sollen. Insgesamt sei er zehnmal von
den Sicherheitskräften fest- beziehungsweise mitgenommen worden.
Die erste Festnahme wegen seiner parteipolitischen Tätigkeit sei im
April 2000 erfolgt (vgl. A16, S. 5 f.). Der Versuch des Beschwerde-
führers in seiner Beschwerdeeingabe, diese in mehrfacher Hinsicht
voneinander abweichenden Aussagen in Einklang zu bringen, vermag
nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Auffassung sind die protokol-
lierten Aussagen insbesondere anlässlich der kantonalen Anhörung
(A8 S. 9) unmissverständlich und lassen sich nur dahingehend inter-
pretieren, dass er erstmals im August 2000 festgenommen wurde und
zuvor wegen seines Bruders von den Behörden zwar wiederholt
belästigt, nicht aber verhaftet wurde. Es liegt somit ein offensichtlicher
und erheblicher Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen in der
ergänzenden Befragung vor. Im Übrigen liegen auch keine Anhalts-
punkte für Verständigungsprobleme in einer der Befragungen vor. Ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei
diesen Divergenzen nicht um kleinere Ungereimtheiten, sondern sie
betreffen wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen.
5.2 Die nach seinen Angaben für seine Ausreise entscheidende Fest-
nahme anlässlich einer HADEP-Sitzung in Diyarbakir am 23. Novem-
ber 2002 hat der Beschwerdeführer zwar in allen Befragungen über-
einstimmen geschildert. Jedoch muss das geschilderte Vorgehen der
Polizei – der Beschwerdeführer sei nach zwei bis drei Stunden frei-
gelassen worden mit der Anordnung, sich beim Polizeiposten in sei-
nem Wohnort Pazarcik zu melden – in Übereinstimmung mit der Vor-
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instanz als realitätsfremd bezeichnet werden und ist nicht mit einem
angeblichen Verfolgungsinteresse zu vereinbaren, mussten die Sicher-
heitskräfte doch damit rechnen, dass er ihrer Aufforderung nicht nach-
kommen, sondern vielmehr untertauchen würde. Ferner sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Schicksal der angeblich zusammen
mit ihm verhafteten Parteikollegen ausweichend und unsubstanziiert
und er vermag nicht überzeugend zu erklären, warum er nicht in der
Lage war, der Aufforderung des BFM nachzukommen, nähere Informa-
tionen oder Beweismittel betreffend das angeblich gegen zwei seiner
Parteikollegen eingeleitete Verfahren beizubringen. Ohne zu verken-
nen, dass die Beschaffung von Dokumenten betreffend ein Gerichts-
verfahren gegen Drittpersonen mit erhöhten Schwierigkeiten verbun-
den ist, wäre doch zu erwarten, dass er zumindest eine Bestätigung
des in dieser Sache angeblich eingeschalteten Rechtsanwalts beizu-
bringen vermöchte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer den
Widerspruch in seinen Aussagen zum Zeitpunkt, in welchem er vom
Schicksal seiner Parteikollegen erfahren habe, nicht auszuräumen.
Auch hierzu kann seinem Versuch einer übereinstimmenden Interpre-
tation der diesbezüglichen Protokollstellen nicht gefolgt werden.
5.3 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer das Vorbringen, es sei
ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, nicht zu untermau-
ern. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Haftbefehl
des Amtsstrafgerichts Pazarcik vom 11. April 2005 aufgrund mehrerer
unrichtiger beziehungsweise mit den Aussagen des Beschwerde-
führers nicht vereinbarer Angaben als Fälschung zu erachten ist.
Namentlich handelt es sich um einen Abwesenheitshaftbefehl, der
dem Betreffenden gar nicht ausgehändigt würde; weiter soll der
Haftbefehl aufgrund des Vorwurfs der PKK-Unterstützung ausgestellt
sein, wofür das ausstellende Gericht indessen sachlich nicht zuständig
wäre, wobei weitere Unstimmigkeiten sich auf die angeblich den
Haftbefehl unterzeichnende Richterin beziehen; schliesslich weist der
Haftbefehl eine Verfahrensnummer auf, die auf eine bereits im Jahr
2001 eröffnete Untersuchung hinweist, was hingegen nicht mit den
bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang steht. Der
Beschwerdeführer vermag die Einschätzung des Haftbefehls als
Totalfälschung in seiner Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen
daran festhält, dieses Dokument von seinen Verwandten erhalten zu
haben, welche ihm versicherten, dass es echt sei, nicht zu entkräften.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Ergebnis der in
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Aussicht gestellten weiteren Abklärungen zum angeblich gegen ihn
laufenden Verfahren abzuwarten.
5.4 Es ist zwar angesichts der beigebrachten entsprechenden Beweis-
mittel als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
HADEP ist. Indessen sind aufgrund der oben dargelegten erheblichen
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen auch Zweifel an der
angeblich von ihm angeblich bekleideten Funktion in der HADEP
gerechtfertigt, zumal seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die
Partei wenig detailliert ausgefallen sind. Zudem fällt auf, dass in der
Bestätigung des Bezirkspräsidenten der HADEP von Pazarcik lediglich
die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt, nicht aber
seine Parteifunktion erwähnt wird. Doch selbst wenn von der Glaub-
haftigkeit dieses Amtes ausgegangen würde, vermag der Beschwer-
deführer aus diesem Umstand alleine nichts zu seinen Gunsten herzu-
leiten, zumal die angeblich daraus in der Vergangenheit resultierenden
behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht werden
konnten und somit kein Anlass zur Annahme eines aktuellen Verfol-
gungsinteresses der türkischen Behörden besteht.
5.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit
und den deswegen erlebten Repressalien durch die türkischen Sicher-
heitskräfte als unglaubhaft zu bewerten sind und auch keine glaub-
haften Hinweise auf eine Verfolgung in relevantem Ausmass wegen
seines familiären Hintergrundes vorliegen. Somit ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner in
Deutschland und der Schweiz lebenden, als Flüchtlinge anerkannten
Geschwister sowie wegen des wegen PKK-Aktivitäten verurteilten
Cousins von Reflexverfolgung betroffen zu sein, ist Folgendes
festzustellen:
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bis-
herige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlings-
rechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr-
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scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der
Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu-
tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale
politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1.
S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter
ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden
im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische
Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abge-
nommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegen-
wärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen
rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien.
Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht
ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfol-
gung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit beson-
ders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch
neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt
(vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur
aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007,
Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).
6.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass drei Brüder des
Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt wurden.
Einer von ihnen lebt inzwischen als (...) in der Schweiz. Ein in der
Schweiz lebender Bruder hat das Schweizer Bürgerrecht erworben,
(...). Schliesslich leben ein weiterer Bruder, dessen in der Schweiz
gestelltes Asylgesuch im Jahre (...) abgewiesen wurde, sowie eine
Schwester in Deutschland.
6.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben wegen sei-
nes aus der Armee desertierten Bruders C._______ wiederholt von
den Sicherheitskräften belästigt. Wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 5.1),
Seite 13
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sind aufgrund seiner widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen
gewisse Zweifel an diesem Vorbringen gerechtfertigt. Jedenfalls
ergeben sich aus der Aktenlage keine glaubhaften Hinweise darauf,
dass diese Schikanen ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht
hätten. Dass er wegen seiner anderen Angehörigen, welche die Türkei
verlassen haben, behelligt worden wäre, hat der Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht.
Es ergeben sich aus den Akten ausserdem keine konkreten Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seinen Familien-
angehörigen in Deutschland und der Schweiz pflegt oder nach diesen
von den türkischen Behörden aktiv gesucht wird. Damit liegt kein
Grund zur Annahme vor, dass die türkischen Sicherheitskräfte im
heutigen Zeitpunkt ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer
über seine Angehörigen zu befragen und entsprechend unter Druck zu
setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes und
gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass seine Geschwister ihr Heimat-
land bereits in den 80er und 90er Jahren des vergangenen Jahr-
hunderts und damit längere Zeit vor dem Beschwerdeführer verlassen
haben und er nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er wegen ihnen
vor der Ausreise Verfolgungsmassnahmen in relevantem Ausmass
erlitten hätte.
6.4 Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein
Cousin J.________ zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt wurde,
nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgten doch die Verurteilungen
gemäss den eingereichten Gerichtsakten im Jahre (...)
beziehungsweise am (...) und somit zu einem Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer sich noch in der Türkei aufhielt. Er hat jedoch nicht
vorgebracht, dass die türkischen Behörden vor seiner Ausreise
irgendwelche Massnahmen gegen ihn im Zusammenhang mit
J._______ ergriffen hätten und es besteht somit kein Anlass zur
Annahme, dass er im heutigen Zeitpunkt von den Behörden in
Zusammenhang mit seinem Cousin gebracht werden könnte.
6.5 Schliesslich lässt sich auch aus dem mit Eingabe vom 10. Februar
2010 eingereichten Bestätigungsschreiben des [Kulturverein] –
wonach der Beschwerdeführer in diesem Kulturverein Mitglied sei und
sich an verschiedenen Aktivitäten und Demonstrationen beteilige –
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nicht eine zukünftig drohende Gefährdung im flüchtlingsrechtliche
Sinne ableiten.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Nach dem Gesagten gelangt
das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
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mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der
Türkei sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise
gefährdet wäre. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen
auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation gera-
ten könnte. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des (...)
Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei, wo er den grössten Teil
seines Lebens verbracht hat, als zumutbar. Namentlich ergibt sich auf-
grund der Akten, dass er in der Türkei über ein bestehendes Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration
zur Seite stehen kann und es liegen keine Hinweise für das Bestehen
gesundheitlicher Beschwerden vor.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
seine Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden können, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Bestä-
tigung seine Wohngemeinde vom 18. April 2005 belegt wurde und kei-
ne Hinweise dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Situation
seither wesentlich geändert hätte, ist indessen das in der Beschwerde-
eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVg wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand:
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