Abtei lung V
E-4224/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Sylvain Félix, Rechtsberatungsstelle für
Asyl Suchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. Februar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4224/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 17. Dezember 2002 und gelangte am 6. Januar 2003
in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
21. Januar 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt,
und am 28. Februar 2002 (recte: 2003) erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch B._______. Am 3. Februar 2005 wurde der Be-
schwerdeführer vom BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen
machte er dabei geltend, er sei ethnischer Kurde und habe in
C._______ (Provinz Suleimaniya) gelebt. Als Angehöriger der Glau-
bensgemeinschaft der D._______ habe er Probleme gehabt. Im März
(...) seien seine Eltern und (...) bei einem Gasangriff seitens der
irakischen Armee ums Leben gekommen. Er sei verletzt worden und
zusammen mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet, wo er sich ein
halbes Jahr aufgehalten habe und sich ärztlich habe behandeln
lassen. Seit dem Jahre 2000 sei er Mitglied der E._______ gewesen
und habe Angst gehabt, nach Suleimaniya zu gehen, nachdem das
dortige Parteilokal im Juli (...) von der Patriotischen Front Kurdistans
(PUK) angegriffen worden sei. Als Lehrer habe er versucht, seine
Schülerinnen und Schüler zu beeinflussen. So habe er sich beispiels-
weise gegen die zwangsweise Verschleierung von Schülerinnen aus-
gesprochen und mit seinen Schülern über Unterdrückungsmechanis-
men des Islam gesprochen. Deshalb habe er Probleme seitens von
Islamisten bekommen, die einmal sogar einen Freund getötet hätten.
Nachdem ein Lehrerkollege ihn am (...) 2002 aufgefordert habe, eine
gegenüber den Schülern gemachte Aussage zurückzunehmen, sei er
am Abend des (...) 2002 zu Hause von Islamisten aufgesucht worden.
Als sein Bruder die Haustüre geöffnet habe, hätten die Islamisten das
Feuer eröffnet. Ihm sei jedoch die Flucht gelungen, worauf er sich in
einem anderen Dorf aufgehalten habe, bis er aus Angst vor den
Islamisten ausgereist und über den Iran und die Türkei illegal in die
Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Seite 2
E-4224/2006
C.
Mit Beschwerde vom 11. März 2005 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer be-
antragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar und unmöglich festzustellen, und es sei ihm in der Folge
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde
ein fremdsprachiges Dokument in Kopie zu den Akten gereicht, bei
dem es sich um ein Schreiben der Leitung der F._______ vom 11. De-
zember 2002 handle.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2005 verwies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, ver-
zichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Übersetzung des mit der Beschwerde einge-
reichten fremdsprachigen Dokuments in eine der Amtssprachen des
Bundes.
E.
Mit Schreiben vom 6. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
das Original der Übersetzung des Dokuments dem BFM übermittelt
worden sei, und reichte dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie
davon zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2005 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Zudem wurde mit Eingabe vom 24. Mai 2005 das Zustellcouvert
nachgereicht, womit der Erhalt des fraglichen Schreibens aufgezeigt
werden könne.
H.
Am 29. September 2005 ging bei der ARK ein Bestätigungsschreiben
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des Schweizer Repräsentanten der G._______ vom 14. September
2005 ein. Es folgte ein weiteres Schreiben der "Ausland Organisation"
der G._______ vom 26. September 2005. Mit Eingabe vom 11. Novem-
ber 2005 wurde erneut das Schreiben der G._______ Ausland vom 26.
September 2005 mit beigehefteter Stellungnahme der G._______ Aus-
land zur Situation der Partei in den Kurdengebieten, eine Stellungnah-
me der G._______ vom August 2005 gegen die Verfassungsvorlage,
ein Protest von H._______, Büromitglied der G._______ gegen die
Haftbedingungen in Gefängnissen der PUK, ein Aufruf der G._______
zum Wahlboykott sowie eine Pressedokumentation zur Sicherheitslage
in den Kurdengebieten zu den Akten gereicht. Mit diesen Unterlagen
werde die Position der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit von PUK und
KDP sowie zur Bewegungsfreiheit für Anhänger (...) Parteien im Irak
widerlegt.
I.
Das BFM hob mit Verfügung vom 28. Februar 2006 die Ziffern 4 und 5
seiner Verfügung vom 7. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und
nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig auf.
J.
Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 2. März 2006 teilte der Be-
schwerdeführer am 15. März 2006 mit, dass er seine Beschwerde
aufrecht erhalten wolle.
K.
Mit Eingabe vom 7. August 2006 legte der Beschwerdeführer dar, dass
er sich in einer sehr schwierigen psychischen Situation befinde und
reichte ein Interview von I._______, publiziert auf einer kurdischen
Internetseite vom 14. Juni 2006, ein Foto der genannten Person sowie
eine Liste von Freiheitsverletzungen in irakisch Kurdistan durch PUK
und KDP mit Übersetzung ein.
L.
Das BFM beantragte in einer weiteren Vernehmlassung vom 14. De-
zember 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme einreichen.
Seite 4
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N.
Am 8. April 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung eines
detaillierten Arztzeugnisses mitsamt Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht aufgefordert.
O.
Mit Eingabe vom 17. April 2008 wurden ein Arztzeugnis vom 10. April
2008, diverse Medikamentenrezepte sowie eine Entbindungserklärung
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu
genügen vermöchten. Dazu führte es aus, angesichts von unsubstan-
ziierten Angaben sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im
Dezember 2002 in der von ihm geltend gemachten Art und Weise von
Islamisten überfallen worden sei. Auch seine Vorbringen im Zusam-
menhang mit seiner Religion seien sehr vage geblieben, weshalb
ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwereführer
deswegen von ernsthaften Nachteilen betroffen worden sei. Bezüglich
der Angst vor den Islamisten sei zudem festzuhalten, dass diese heute
im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keinen Machtfaktor mehr
darstellten. Darüber hinaus könnten Angehörige (...) Parteien heute
wieder offen zu ihrer Parteizugehörigkeit stehen und hätten sich auch
an den durchgeführten Wahlen im Irak beteiligt. Daher seien diese
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Vorbringen ebenso wenig asylrelevant wie das tragische Ereignis von
(...), bei welchem Eltern und (...) des Beschwerdeführers ums Leben
gekommen seien.
In der Vernehmlassung vom 29. April 2005 führte das BFM sodann
aus, beim Schreiben der F._______ vom 11. Dezember 2002, in
welchem zur Tötung des Beschwerdeführers aufgerufen werde, liege
offensichtlich die Kopie einer Vorlage zugrunde, wobei sich insbeson-
dere beim Emblem der Organisation deutliche Spuren erkennen lie-
ssen, und es handle sich nicht um ein Dokument mit offiziellem
Charakter. Vielmehr müsse es sich um ein aus Gefälligkeit erstelltes
Papier handeln, dem kein genügender Beweiswert zukomme, zumal in
keiner Weise nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer aktuell in
den Besitz eines derartigen (authentischen) Schreibens gelangt sein
solle.
In ihrer weiteren Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 hielt die
Vorinstanz fest, dass die seither nachgereichten Unterlagen – insbe-
sondere das Schreiben vom 7. August 2006 mit diversen Beilagen –
nicht geeignet seien, das Asylgesuch in einem neuen Licht erscheinen
zu lassen. Die Akten enthielten nämlich keinerlei konkrete Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak be-
gründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Beispielsweise lasse
sich aus dem Vorbringen, wonach ein (...) im April 2006 "durch eine
Autobombe ermordet" worden sei, keine den Beschwerdeführer betref-
fende Gefährdungslage ableiten. Dasselbe gelte für das Vorbringen,
wonach sich I._______ heute auf freiem Fuss befinde. Es sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen
können, einer konkreten Gefährdung seites von Islamisten ausgesetzt
zu sein; so habe er als Beilage zu seiner Beschwerde ein Dokument –
ein angebliches Schreiben der Vereinigung F._______, in welchem
sein Tod gefordert werde – eingereicht, welches als nicht authentisch
eingestuft werde.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe Bundes-
recht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen abgesprochen und zu Unrecht kein Asyl
gewährt habe. Dazu wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nachvollziehbar und glaubhaft, weswegen sie auf ihre Asylrelevanz
geprüft werden müssten, was das BFM ja auch getan habe. Entgegen
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der Ansicht des BFM stellten die militant-islamistischen Gruppierungen
in gewissen Teilen des Nordirak nach wie vor einen Machtfaktor dar.
Es sei notorisch, dass die Region von C._______ eine Hochburg der
Islamisten sei. Die neu entstehenden Strukturen seien derzeit noch
nicht in der Lage, Übergriffe der Islamisten zu verhindern. Ein Lehrer-
kollege und Freund habe das nachgereichte Dokument vom 11. De-
zember 2002 einem Iraker übergeben können, welcher nach England
gereist sei und dieses per Post dem Beschwerdeführer geschickt habe.
Es handle sich dabei um ein authentisches Papier, welches aber
keinen offiziellen Charakter habe. Der Beschwerdeführer mache ja
auch nicht geltend, von offizieller Seite verfolgt zu werden, sondern
von militant-islamistischen Gruppierungen, wogegen er keinen staatli-
chen Schutz erhalten könne. Zudem sei ein Verantwortlicher der
F._______ namens K._______ nach zweijähriger Haftdauer anfangs
Mai 2005 entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe begründeten
Anlass zur Annahme, es handle sich dabei um diejenige Person,
welche das nachgereichte Schreiben vom 11. Dezember 2002
unterzeichnet habe, gemäss welchem er umgebracht werden solle.
Neben den islamistischen Gruppierungen gingen zudem auch PUK
und KDP äusserst brutal gegen die (...) vor. Die Tatsache, dass ein (...)
des Beschwerdeführers im April 2006 von Islamisten ermordet worden
sei, weise schliesslich klar auf eine Reflexverfolgung hin.
4.3
4.3.1 Was die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch
Islamisten respektive die künftige Furcht vor denselbigen anbelangt,
erachtete das BFM das geltend gemachte Ereignis in der Nacht vom
15. auf den 16. Dezember 2002 zunächst als unglaubhaft und bezeich-
nete das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der
F._______ vom 11. Dezember 2002, in welchem der Gruppe des
Märtyrers L._______ mitgeteilt wird, der Beschwerdeführer müsse
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur D._______ und als (...) umgebracht
werden, als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Ausserdem legte
es dar, dass aufgrund der veränderten Situation im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht mehr davon auszugehen sei, dass dieser
seitens der Islamisten in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass
insbesondere Zweifel an der Echtheit des nachgereichten Schreibens
vom 11. Dezember 2002 bestehen; dies insbesondere deshalb, weil
vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird und somit unklar bleibt,
unter welchen Umständen der Lehrerkollege und Freund in den Besitz
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dieses Schreibens gelangt sein will beziehungweise weshalb der
Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre später in den Besitz
dieses Papiers gekommen ist. Dies legt den Schluss nahe, dass das
Schreiben nachträglich in Auftrag gegeben wurde, um der geltend
gemachten Verfolgungssituation mehr Gewicht zu verleihen. Ob und
inwieweit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Seiten der
Islamisten behelligt wurde, kann indessen – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt - vorliegend offen bleiben. Der
Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei Mitglied der
E._______ (vgl. A 7, S. 9 f.). Zudem reichte er im
Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der G._______ vom
14. September 2005 zu den Akten, welche seine Mitgliedschaft bei
dieser Partei seit dem Jahre 2000 bescheinigt. Diese wird vom BFM
nicht in Frage gestellt, auch besteht für das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, dies zu tun. Im
Zusammenhang mit der Religionszugehörigkeit zu den D._______ ist
schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
sich daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten lässt. So gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
deswegen keine Probleme zu Protokoll. Sodann erklärte er zwar bei
der kantonalen Anhörung, er habe deshalb Probleme gehabt, konnte
diese jedoch in keiner Weise spezifizieren (vgl. A7, S. 5). Bei der
ergänzenden Anhörung schliesslich erklärte er abschliessend, wegen
der Bedrohung durch Islamisten ausgereist zu sein (vgl. A17, S. 12);
dass er asylrelevante Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner
Religionszugehörigkeit befürchte respektive die Fucht vor
Behelligungen durch Islamisten auf seiner Religionszugehörigkeit
basiere, machte er jedoch nicht geltend. Ebenso wenig wird auf
Beschwerdeebene diesbezüglich etwas vorgebracht, was eine andere
Betrachtungsweise als diejenige des BFM rechtfertigen könnte. Im
Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, dass der Tod seines (...) in irgendeinem
Zusammenhang mit der geltend gemachten Suche der Islamisten nach
dem Beschwerdeführer stehen könnte.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute
im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des
Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen
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Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage
(vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungericht zusam-
menfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive
kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätz-
lich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen
Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend
gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren
Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen
Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet
werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander ver-
flochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natür-
lich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen
Behörden ausgeht (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 S. 46 und E. 6.7 S. 52
[erster Absatz]).
4.3.3 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen
und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück-
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos be-
darf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebe-
nen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von
privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutz-
gewährung – insbesondere in Bezug auf deren Effektivität – unerläss-
lich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 S. 52 [zweiter Absatz]).
4.4 Es wird – wie oben dargelegt - nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer Mitglied der G._______ ist, welche den herrschenden
Parteien (wie früher schon dem Regime unter Saddam Hussein) kri-
tisch gegenüber steht. Die G._______ stellt sich auf politischer Ebene
inbesondere gegen den aus ihrer Sicht rückständigen kurdischen
Nationalismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich
stark gegen Ehrenmorde sowie für die Gleichstellung der Frauen und
kritisiert den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was
viele Islamisten verärgert. Die G._______ wurde von der KDP verbo-
ten, weil sie deren reaktionären Nationalismus und das Stammessys-
tem ablehnt. Auch von der PUK wurde die G._______ verboten, da sie
auch an dieser Partei erhebliche Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine
Linie stellen will. In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftun-
gen und Mordanschlägen gegen aktive G._______-Anhänger. Die
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G._______ hat schliesslich (...). Trotz des Parteiverbotes konnte sich
aber auch die G._______ im Irak wieder ansiedeln. So verfügt die
Partei in verschiedenen Städten über (...). Demgemäss übt die
G._______ gewisse politischen Aktivitäten aus, was jedoch nicht
bedeutet, dass einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen
nicht dennoch Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens
islamistischer Extremisten werden können. Insgesamt ist jedoch nicht
von einer systematischen und gezielten Verfolgung aller G._______-
Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen (vgl. dazu
auch Human Rights Watch, World Report 2008 - Iraq; Amnesty Inter-
national, Rapport 2007 - Irak; Michael Kirschner, SFH, Irak, Mai 2007,
S. 26 ff.).
Inwieweit der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat nach sechsjähriger Abwesenheit (noch) Behelligungen seitens is-
lamistischer Gruppierungen zu befürchten hätte, ist schwierig abzu-
schätzen. Es ist allerdings immerhin zu konstatieren, dass der Einfluss
der Islamisten gerade in Suleimaniya – der Heimatprovinz des Be-
schwerdeführers – seit dessen Ausreise durch die vereinten Anstren-
gungen der PUK und der US-amerikanischen Truppen erheblich ge-
schwunden ist, so dass in dieser Stadt grundsätzlich weniger mit
Behelligungen seitens dieser Gruppierungen gerechnet werden muss
als beispielsweise in ländlichen Gebieten des kurdischen Nordiraks,
namentlich in der Grenzregion zum Iran (vgl. dazu BVGE 2008/4 E.
6.6.3, 6.7 und 7.3). Der aus der Provinz Suleimaniya stammende
Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich in die gleichnamige Stadt
zu begeben, es besteht für ihn dort mithin eine Aufenthaltsalternative
zum Herkunftsort C._______. Auch wenn trotzdem nach wie vor von
einer zumindest punktuellen Aktionsfähigkeit der islamistischen Grup-
pierungen auszugehen ist, erscheint es demnach im vorliegenden Ein-
zelfall gerechtfertigt, von einer staatlichen Schutzgewährung gegen all-
fällig drohende Übergriffe seitens der Islamisten auszugehen. Dabei ist
insbesondere von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat offenbar persönlich keine konkreten
und zielgerichteten Schwierigkeiten mit den im Nordirak herrschenden
kurdischen Parteien hatte. Der Beschwerdeführer hat sich zudem als
einfaches Mitglied der G._______ für diese Partei nicht besonders
hervorgetan. Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor
Verfolgungsmassnahmen durch KDP und PUK anbelangt, ist
abgesehen davon, dass diese Furcht nicht näher konkretisiert wird,
angesichts des Profils des Beschwerdeführers nicht davon
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auszugehen, dass diese ein Interesse daran haben könnten, den
Beschwerdeführer zu verfolgen. Es ist somit vor diesem Hintergrund
insgesamt nicht von einer erheblichen Gefährdung des Be-
schwerdeführers auszugehen. Es erübrigt sich eine weitergehendere
Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene und
den einreichten Dokumenten, welche an der vorgenommenen
Beurteilung nichts zu ändern vermöchten.
4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage
erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom
28. Februar 2006 den von ihm in der Verfügung vom 7. Februar 2005
angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und ordnete – in Berück-
sichtigung der Lage im Irak, insbesondere der allgemeinen Sicher-
heitslage – wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme an. Damit
ist die Beschwerde vom 11. März 2005 insoweit gegenstandslos
geworden, als darin die Feststellung der Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wurde. Gegen eine allfällige Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM stünde dem Be-
schwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG),
wobei in jenem Verfahren die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f. und 1997
Nr. 27). Diese Praxis der ARK hat auch für das Bundesverwaltungsge-
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richt Geltung. Im vorliegenden Verfahren jedoch bilden der Vollzug der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr
Prüfungsgegenstand (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl
und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher bezüglich
der Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz vom
7. Februar 2005 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffern 4 und 5
ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da
der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise
vorläufig aufgenommen wurde.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdrin-
gen auszugehen.
8.1 Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG ist abuzweisen, zumal er seit September 2008 erwerbstätig
ist, mithin zum heutigen Zeitpunkt nicht von seiner Bedürftigkeit auszu-
gehen ist und es somit an einer der kumulativ erforderlichen
Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt.
Es sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich infolge teilweisen Obsie-
gens eine reduzierte Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auf die Nachforderung einer Kostennote
kann vorliegend verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vom
BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in Anwendung von Art. 8,
9 und 11 VGKE von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Ba-
rauslagen und MWSt) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, fremdsprachiges Schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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