B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4224/2017
Ur t e i l vom 5 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
E-4224/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 23. Juni 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person
(BzP) und hörte ihn am 9. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Dis-
trikt Jaffna. Seit dem Jahre 2009 habe er Plakate für die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) geklebt. Er habe in einem (…) als (…) gearbeitet
und wiederholt geschäftlich nach C._______ reisen müssen. Ein dortiger
(…) habe ihm gesagt, er solle D._______ helfen und für diesen (…)trans-
porte ausführen. Dazu habe er sich bereit erklärt, da ihm gesagt worden
sei, dies diene der Unterstützung von Kriegsopfern. Im Oktober oder No-
vember 2013 sei ihm D._______ vorgestellt worden. Dabei habe er auch
erfahren, dass es sich bei D._______ um einen militanten Anhänger der
LTTE handle. Beim zweiten Treffen mit D._______ habe ihm dieser erklärt,
wo er (...) in Empfang nehmen und wohin er es bringen müsse. Zwischen
November 2013 und März 2014 habe er mehrere Transporte durchgeführt.
Er habe jeweils von D._______ direkt oder per Telefon Anweisungen und
ein Code-Wort erhalten. Danach sei er jeweils zum immer gleichen (…)ge-
schäft gegangen, wo er kontrolliert worden sei und auf Nennung des Code-
Wortes hin (...) erhalten habe. Auf der Rückfahrt habe er D._______ kon-
taktiert, um zu erfahren, wohin er (...) bringen müsse. Im März 2014 habe
er einen Anruf erhalten und erfahren, dass D._______ untergetaucht sei.
Es sei bekannt geworden, dass er – der Beschwerdeführer – etwas mit
D._______ zu tun habe und er sei angehalten worden, ebenfalls unterzu-
tauchen. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern nach
E._______ und von dort mit dem Boot nach F._______. Schliesslich sei
D._______ zusammen mit (…) anderen Personen getötet worden. Erst da
sei ihm bewusst geworden, dass D._______ die LTTE zu neuem Leben
habe erwecken wollen. Nach dem 15. März 2014 sei er zu Hause und im
Geschäft gesucht worden. Da er seinem Bruder sehr ähnlich sehe, sei die-
ser an seiner Stelle für drei Tage verhaftet worden. Bei einer weiteren Su-
che nach ihm, hätten die Behörden ein Schreiben an die Tür geheftet. Bis
zur Ausreise habe er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-4224/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Asylentscheid des
SEM vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen
und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Eventualiter sei er
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Wegweisungsentscheid sei
aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Am 2. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be-
schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben eines sri-lankischen Rechtsanwaltes vom 17. Juli 2017 und zwei
Schreiben des Terrorist Investigation Department (TID) an die sri-lankische
Polizeistation G._______ vom 25. April 2014 und 10. Dezember 2014 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 4
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
E-4224/2017
Seite 5
5.2 Zur Begründung führt sie an, bis auf kleinere – nicht weiter ins Gewicht
fallende – Unstimmigkeiten seien die Aussagen anlässlich der beiden Be-
fragungen widerspruchsfrei. Indes sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb
sich der Beschwerdeführer darauf eingelassen habe, für eine ihm unbe-
kannte Person (...) zu transportieren. Weder seine Bewunderung für die
LTTE noch seine jugendliche Arglosigkeit vermöchten zu erklären, weshalb
er sich blauäugig in ein derart riskantes Unterfangen gestürzt haben solle.
Zudem würden seine Angaben zum (…) stutzig machen. So vermöge nicht
zu überzeugen, dass D._______ ihm die Codewörter jeweils per Telefon
mitgeteilt habe. Ferner hätten die Behörden wohl kaum drei Tage ge-
braucht, um festzustellen, dass sie anstatt ihn den Bruder mitgenommen
hätten. Auch dass sie eine Art informelles Aufgebot – die denkbar mildeste
aller Verfolgungsmassnahmen – an die Türe seines Elternhauses geheftet
hätten, leuchte nicht ein. Es sei bei diesem Dokument, welches er nur in
Kopie eingereicht habe und welches gemäss seinen Aussagen nach wie
vor an der Tür hängen solle, von einer Fälschung auszugehen. Es mache
skeptisch, dass dieses Schreiben einen namentlich genannten Geheim-
dienstabteilungsbeamten als Absender habe und nicht, wie für solche
Schreiben üblich, das Civilian Affairs Office. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass es sich bei den Asylvorbringen mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit um ein Sachverhaltskonstrukt handle, in welches der
Beschwerdeführer Selbsterlebtes und frei Erfundenes eingebettet habe.
Da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, sei die Asylrelevanz dieser Vor-
bringen nicht zu prüfen.
5.3 Weiter möge es zwar zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden bei
Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurück-
kehrten, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Indes reiche das Alter
des Beschwerdeführers von (…) Jahren bei der Ausreise und seine Her-
kunft aus dem Norden nicht aus, um begründeten Anlass zur Annahme zu
haben, er hätte bei einer Rückkehr mehr als einen sogenannten „back-
ground check“ zu befürchten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe zunächst an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei und we-
der entgegen der Logik des Handelns noch des gesunden Menschenver-
stands dargelegt.
E-4224/2017
Seite 6
6.2 Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht reicht für den Schluss
auf Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt allein nicht aus, dass sich
der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung in den Kern-
punkten übereinstimmend geäussert hat. Vielmehr sind Vorbringen nur
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert sind, sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, weder den Tatsachen noch der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen und nicht der inneren Logik entbehren. Zudem dür-
fen sie sich nicht auf gefälschte oder verfälschte Dokumente abstützen. Bei
der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
6.3
6.3.1 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen in den Kernvorbringen übereinstimmend ausgesagt hat. Indes beste-
hen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht unbedeutende Un-
stimmigkeiten. Zunächst fällt auf und ist nicht verständlich, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage war, genau zu beschreiben, wo sich (…)
befand, in welchem er jeweils (...) für D._______ abgeholt hat. Sodann hat
er anlässlich der BzP ausgesagt, er habe D._______ jeweils in einem La-
den getroffen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 8). Demgegenüber gab er bei der
Anhörung zu Protokoll, D._______ – auf jeweilige kurzfristige telefonische
Anweisung – an einer Kreuzung oder in verschiedenen Ortschaften getrof-
fen zu haben (vgl. SEM-Akten A15/20 F45 ff). Sodann erstaunt, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Anzahl der für D._______
durchgeführten Transporte konkret zu nennen (vgl. SEM-Akten A15/20 F46
und F48); dies umso mehr, als es sich dabei um einen in jeder Hinsicht
wesentlichen Punkt der Asylbegründung handelt und er diese Fahrten nur
während eines kurzen Zeitraums (November 2013 und März 2014) unter-
nommen hat. Ebenfalls nicht verständlich ist, dass D._______ dem Be-
schwerdeführer Anweisungen und Code-Wörter per Telefon mitgeteilt hat.
Ferner hat er sich zur Dauer der Festnahme seines Bruders unvereinbar
geäussert. Anlässlich der BzP sprach er diesbezüglich von einer Woche
oder zehn Tagen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 8), anlässlich der Anhörung von
drei Tagen (vgl. SEM-Akten A15/20 F106). Schliesslich ist insgesamt fest-
zustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Anbetracht
des eingegangenen Risikos und der plötzlichen Erkenntnis, um wen es sich
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Seite 7
bei D._______ handelt, ohne jegliche persönliche Emotion und Realkenn-
zeichen ausgefallen sind. Immerhin wäre zu erwarten gewesen, dass es
gewisse Gefühle ausgelöst hat, als ihm bewusst wurde, dass er mit seinen
(...)transporten angeblich die Wiederbelebung der LTTE unterstützt hat. Da
dies eine äusserst heikle und nicht ungefährliche Angelegenheit war, wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest gewisse Be-
fürchtungen in diesem Zusammenhang schildert. Indes beschränkte er
sich diesbezüglich auf Allgemeinheiten und wich den Fragen aus. In die-
sem Zusammenhang erstaunt schliesslich, dass er angibt, die Leute, bei
denen er sich versteckt habe, hätten Angst gehabt, er aber nie auch nur
ein Wort dazu sagt, welche konkreten Befürchtungen er selbst gehabt
habe. All diese Unstimmigkeiten lassen ernsthafte Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen.
6.3.2 Als Beleg für die behördliche Suche nach ihm hat der Beschwerde-
führer zwei Fotos eingereicht, welche eine an die Tür seines Zuhauses ge-
heftete Vorladung zeigen sollen. Zunächst ist aufgrund der Aufnahmen
nicht ersichtlich, dass das Schreiben an einer Tür angebracht sein soll. So-
dann wäre es ein Leichtes gewesen, die ganze Tür zu fotografieren, um so
das Vorbringen zu untermauern, zumal das Dokument gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers heute noch an der Tür hängt (vgl. SEM-Akten
A15/20 F111). Allerdings erscheint wenig glaubhaft, dass das Dokument
seit zwei Jahren an der Tür hängen soll. Darüber hinaus ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht das
Original eingereicht hat. Dies ist umso weniger verständlich, als er mit
Schreiben vom 25. August 2017 weitere Beweismittel zu den Akten gege-
ben hat. Jedenfalls aber ist die Erklärung in der Beschwerde, bei der Ent-
fernung des Dokuments hätten Probleme entstehen können, in keiner
Weise nachvollziehbar. Entsprechend wird dieses Vorbringen in der Ein-
gabe auch nicht weiter substantiiert. Ferner können dem Schreiben keine
Hinweise (vorgedruckter Dokumentenkopf, Stempel, etc.) entnommen wer-
den, wonach es sich dabei um ein offizielles, amtliches Dokument handeln
soll. Soweit die Vorinstanz feststellt, das Dokument sei nicht von der zu-
ständigen Stelle ausgestellt, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen
Behauptung, bei der Geheimdienstabteilung des Armee-Camps handle es
sich um diejenige des Civilian Affairs Office, nichts für sich abzuleiten. Auch
mit den weiteren Ausführungen substantiiert er nicht hinreichend, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, bei der fotografierten Vorla-
dung handle es sich nicht um ein echtes Dokument.
E-4224/2017
Seite 8
6.3.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene ein Schreiben des
Rechtsanwalts seines Vaters sowie zwei Schreiben des TID eingereicht.
Bei letzteren handelt es sich um Anweisungen des TID an die Polizeistation
G._______. Insoweit ist nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer in
den Besitz dieser behördeninternen Dokumente gelangen konnte. Entspre-
chende Ausführungen unterlässt er denn in seiner Eingabe auch. Insoweit
bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der beiden Dokumente. Was
das Schreiben des Rechtsanwalts betrifft, ist dieses als Gefälligkeitsschrei-
ben zu qualifizieren, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang an-
zufügen, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt, wer ihm die drei Doku-
mente zukommen liess. Jedenfalls aber fällt auf, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Anhörung angab, er habe seit seiner Ausreise keinen
Kontakt mehr zu seiner Familie (vgl. SEM-Akten A15/20 F17 ff.). In seiner
neusten Eingabe hingegen spricht er von einem durch den Vater beauf-
tragten Anwalt (vgl. act. 3), mithin muss er mit diesem in Kontakt stehen.
6.3.4 Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen wiederhol-
ten Festhalten daran, er habe detailliert und schlüssig ausgesagt, den all-
gemeinen Ausführungen sowie dem Wiedergeben des aktenkundigen
Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer in einigen Kernpunkten seiner Asylvorbringen übereinstim-
mend ausgesagt hat. Allerdings sind bezüglich weiterer wesentlicher
Punkte seiner Asylvorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten auszumachen,
und es bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit sämtlicher eingereich-
ter Beweismittel. Aufgrund einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht da-
her zum Schluss, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftma-
chens im Ergebnis richtig angewendet hat, mithin keine Bundesrechtsver-
letzung vorliegt.
6.4
6.4.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen zu
verweisen.
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Seite 9
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.4.3 Der Beschwerdeführer konnte kein Engagement für die LTTE dartun.
Soweit er sich auf seine Tätigkeit für D._______ bezieht, sind seine Vor-
bringen nicht glaubhaft. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich,
dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, aufgrund einer Ver-
bindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren
auf, die darauf schliessen liessen, es bestünde begründete Furcht vor künf-
tigen Verfolgungsmassnahmen (vgl. dazu a.a.O. E. 8 und 9).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4224/2017
Seite 10
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
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Seite 11
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei sei insbesondere darauf
zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar
möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei ei-
ner kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Diese
Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Geltung (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen konnte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten
müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12
sowie BVGE 2011/24 E. 10.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz berufe sich auf veraltete Entscheide, trifft nicht zu und es ist
darauf nicht weiter einzugehen.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Mit dem Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis-
herige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeur-
teilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord-
und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungs-
vollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das Vanni-Gebiet) als
auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der
Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann somit
davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser
Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Eltern, sein Bruder, seine
Schwester sowie weitere Verwandte nach wie vor dort aufhalten. Er verfügt
damit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer
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Seite 12
Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ist der Beschwerde-
führer jung und gut ausgebildet ([…] Schuljahre und (…), Ausbildung als
(…); vgl. SEM-Akten A5/12, S. 4, A15/20 F24) und hat vier Jahre lang in
einem (…) gearbeitet. Sein Vorbringen, er habe mit seiner Tätigkeit als (…)
ein schlechtes Auskommen gehabt, steht einer Rückkehr nicht entgegen.
Gemäss ständiger Rechtsprechung genügen blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, zuletzt Urteil des
BVGer E-1431/2017 vom 20. März 2017). Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich geltend macht, eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet könne ihm
nicht zugemutet werden, ist festzuhalten, dass er nicht aus diesem Gebiet
stammt, sondern sich dort offenbar geschäftlich und freiwillig aufgehalten
hat und daher nicht gehalten ist, sich dorthin zu begeben. Auf seine dies-
bezüglichen Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: