Abtei lung V
E-4227/2006/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Russland,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2005 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4227/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 26. Januar 2003 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags
legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. Januar 2003 suchte er in der
Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nach. Daselbst fand am 28.
Januar 2003 die Erstbefragung statt. Am 25. Februar 2003 wurde der
Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen
Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der aus B._______ stammende Beschwerde-
führer geltend, er habe sich seinerzeit in Russland kritisch zu
verschiedenen politischen Angelegenheiten (so beispielsweise zur
Armee, Drogensitutation, Ökologie etc.) geäussert und habe sich
deshalb ebenfalls in der Bewegung C._______ betätigt. Daher habe er
auch an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und sei dabei
auch öfters auf den Polizeiposten von B._______ geführt und dort
jeweils fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Diese
Vorkommnisse hätten sich vor dem Jahre 2002 ereignet. Zu Beginn
des Jahres 2002 habe er ein Praktikum beim staatlichen
Rüstungsbetrieb D._______ begonnen. Da er sich für Waffen
interessiere, habe er illegale Vorgänge im Zusammenhang mit der
Produktion von Waffenkomponenten festgestellt. Sein Vorgesetzter
H._______, mit dem er sich darüber unterhalten habe und den er
deshalb mit C._______ habe zusammen bringen wollen, sei indessen
vorher am 23. Februar 2002 umgebracht worden. Der
Beschwerdeführer habe gewusst, dass H._______ entsprechende
geheime Unterlagen in seiner Datscha versteckt gehabt habe.
Nachdem er den Ordner mit jenen Unterlagen dort abgeholt habe, sei
er auf der Heimfahrt von einem anderen Auto verfolgt worden, welches
er jedoch habe abhängen können. Er habe den Ordner zu seinem
Freund E._______ gebracht. Darauf habe in der Wohnung des
Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung stattgefunden, während
der er so zusammengeschlagen worden sei, dass er sich in
Spitalpflege habe begeben müssen. Am _______ habe er mit
E._______ die Unterlagen einer Zeitung nach Moskau bringen wollen.
Im Auto unterwegs seien sie von einem Lastwagen von der Strasse
abgedrängt und in den Strassengraben gestossen worden. Bei diesem
Unfall sei E._______. ums Leben gekommen. Gleichzeitig sei der
Ordner mit den Unterlagen gestohlen worden. Der Beschwerdeführer
.Seite 2
E-4227/2006
habe sich seither versteckt gehalten und sich am _______ einen
Inland- sowie einen Reisepass ausstellen lassen. Mit einem Visum für
die Schweiz versehen habe er schliesslich Russland legal über den
Flughafen Sheremetjevo (Moskau) verlassen. Für die übrigen Aussa-
gen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen, ein
Durchsuchungsprotokoll, drei Spitalberichte, die Todesbescheinigung
betreffend E._______, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und drei
handgeschriebene Briefe zu den Akten. Für die Einzelheiten dieser
(vom BFM übersetzten) Dokumente wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2005 – eröffnet am 26. September
2005 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die
Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung der Verfügung des
BFM, die Asylgewährung, gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme,
den Erlass des Kostenvorschusses, die Einsicht in die vorinstanzliche
Akte A4/3 oder vollständige Beschreibung derselben und die
Gewährung einer Frist von sieben Tagen zur Beschwerdeergänzung.
D.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
vom 17. November 2005 wurde in Anbetracht des zur Deckung
allfälliger Verfahrenskosten ausreichenden Standes des
Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 1.
Dezember 2005 zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Betreffend
das Aktenstück A4/3 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es
sich dabei um eine interne Akte respektive um einen Ausdruck aus
dem zentralen Ausländerregister, in das seine Angaben gestützt auf
seinen Visumsantrag in Moskau aufgenommen worden seien, handle.
.Seite 3
E-4227/2006
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer
um eine Fristerstreckung von vierzehn Tagen zur
Beschwerdeergänzung respektive Stellungnahme. Gleichzeitig stellte
er die Nachreichung weiterer Belege für seine Gefährdung im
Heimatstaat in Aussicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2005 wurde die erwähnte
Frist antragsgemäss bis zum 16. Dezember 2005 erstreckt und dem
Beschwerdeführer ebenfalls mitgeteilt, dass analogen Gesuchen nicht
mehr entsprochen würde und die Akten am 19. Dezember 2005 dem
BFM zur Vernehmlassung überwiesen würden.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer
verschiedene fotokopierte Dokumente einschliesslich der
Originalbriefumschläge aus Russland zu den Akten. Dabei teilte er mit,
dass er zu deren Übersetzung bis am 10. Januar 2006 Zeit brauche,
sofern die Dokumente nicht amtlich übersetzt werden könnten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2006 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Auch hielt das Bundesamt an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zudem enthielt es sich einer Stellungnahme zu den
eingereichten Kopien von Dokumenten, da weder eine Übersetzung
noch eine Inhaltsangabe derselben vorliege. Dazu verwies das BFM
auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2003
im Gastgewerbe tätig sei und daher die Dokumente auf seine Kosten
hätte übersetzen lassen können, zumal er sich offensichtlich auch
einen Anwalt leisten könne. Soweit entscheidwesentlich, wird auf die
Vernehmlassung in den Erwägungen zurückgekommen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2006 wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Stellungnahme
bis zum 31. März 2006 unterbreitet. Gleichzeitig wurde er aufgefordert,
innert derselben Frist die überfälligen Übersetzungen jener
Dokumente nachzureichen.
.Seite 4
E-4227/2006
J.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
respektive dessen Rechtsvertreter aus terminlichen Gründen um
Erstreckung der vorgenannten Frist bis zum 12. April 2006.
Gleichzeitig hielt der Rechtsvertreter mit Bezug auf die vorinstanzliche
Vernehmlassung fest, er werde den Beschwerdeführer nochmals
anhalten für die Übersetzungen der Dokumente besorgt zu sein.
Weiter seien die Ausführungen des BFM zur anwaltschaftlichen
Vertretung klar unzulässig, zumal der Anwalt vorliegend keine grossen
Kosten verursache und das Honorar abbezahlt werden könne. Da der
Beschwerdeführer nur das gesamtarbeitsvertragliche Minimum
verdiene, könne er sich neben sonstigen Kosten keine Ausgaben für
Übersetzungen leisten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 wurde das Gesuch um
Fristerstreckung abgewiesen, da der Rechtsvertreter im Besitze
sämtlicher Verfahrensakten sei und dieser ohne grösseren Aufwand
sowie ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer nehmen zu
müssen zur kurzen Vernehmlassung des BFM Stellung nehmen könne.
L.
Mit Schreiben vom 23. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfah-
ren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden sei und von der Abteilung V behandelt werde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde festgestellt, dass von
den seinerzeit bei der ARK eingereichten fremdsprachigen
Dokumenten nach wie vor keine Übersetzungen vorgelegt worden
seien und jene Dokumente bloss als Fotokopien vorlägen. Daher
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 25. Juni 2007
sowohl die Übersetzungen als auch soweit als möglich die Originale
der erwähnten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
respektive dessen Rechtsvertreter um Erstreckung der vorgenannten
Frist um 30 Tage. Dies, weil das Übersetzungsbüro auf sich warten
lasse, weil der Beschwerdeführer auf Originaldokumente aus der
Heimat hoffe und weil noch eine weitere Instruktion nötig sei.
.Seite 5
E-4227/2006
O.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 wurde die Frist zur
Übersetzung sowie Nachreichung der Originale der in der
Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 erwähnten Dokumente letztmals
bis zum 25. Juli 2007 erstreckt.
P.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer die
beglaubigten Übersetzungen von sieben russischen Dokumenten ein.
Betreffend die einzelnen Dokumente wird auf die Akten verwiesen und,
soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen
zurückgekommen.
Q.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 und mit Bezug auf seinen
telefonischen Anruf vom selben Tag ersuchte der Beschwerdeführer,
respektive dessen Rechtsvertreter um Rückgabe des sich bei den
Vorakten befindenden Reisepasses, um diesen im Hinblick auf eine
Aufenthaltsbewilligung erneuern zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
.Seite 6
E-4227/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwer-
deführer einleitend sowie den Sachverhalt wiederholend vor, er habe
.Seite 7
E-4227/2006
in drei Befragungen stets und widerspruchsfrei die nämlichen Angaben
gemacht (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Mit Bezug auf die eingereichten
Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 4) bringt er vor, diese ergäben, dass
zwischen diesen und seinen Angaben weder zeiträumliche
Abweichungen bestünden noch die Beweise konstruiert wirkten. Die
einen Beweismittel ergäben, dass der Beschwerdeführer wiederholt
wegen erheblicher Körperverletzungen hospitalisiert worden sei, wobei
die Ursache der Verletzungen aus den Zeugnissen nicht hervorgingen.
Die anderen Beweismittel belegten, wie mit den Beschwerden des
Beschwerdeführers gegen die Polizei umgegangen worden sei sowie,
dass gegen ihn Ermittlungsverfahren im Gang gewesen seien oder
noch liefen (vgl. Beschwerde S. 4). Weiter macht der
Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien ungenügend
und teilweise nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). So
würden die Erwägungen des BFM im Hauptabschnitt I unter Ziffer 1.
(angefochtene Verfügung S. 3 f.) als rein spekulativ erscheinen, zumal
im Herkunftsland des Beschwerdeführers Korruption, illegale
Waffenfabrikationen und auch Exporte noch massiv vorkämen. Auch
die weiteren in den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl Ziff. 1. S. 3 f.)
angeführten Elemente liessen nicht auf Unglaubhaftigkeit schliessen
(vgl. Beschwerde S. 5 f.): So habe der Beschwerdeführer den ihm
verwehrten Zugang zu einem Presseerzeugnis nicht damit begründet,
dass er keine Unterlagen habe vermitteln können. Die Presse habe es
nicht gewagt, in ein Wespennest zu stechen oder habe aus
medienpolitischen Gründen kein Interesse daran, zumal er ja
entsprechendes Material im Landhaus seiner verstorbenen
Gewährsperson habe behändigen können. Es sei auch nicht
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einmal einem
Verfolgerfahrzeug habe entkommen können, da auch bei verdeckt
durchgeführten Aktionen Pannen an der Tagesordnung seien. Auch
der Umstand, dass er die illegalen Dokumente nicht unverzüglich
fotografiert und kopiert habe, spreche nicht gegen seine Darstellung,
da der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt gewesen sei. Zum
vom BFM als unglaubhaft eingestuften Unfall bringt der
Beschwerdeführer vor, ein Zugriff auf die bei ihm vermuteten
Dokumente sei erst nach dessen Wegfahrt als möglich erschienen.
Zudem sei bei guter Organisation ein Lastwagen ein hervorragendes
Mittel, einen Transport zu stoppen. Es sei nicht zutreffend, dass die
Angaben des Beschwerdeführers realitätsfremd und übersteigert
wirken würden. Zudem gehöre es zu den üblichen Risiken der
.Seite 8
E-4227/2006
Verfolger, dass nicht ihre Zielpersonen, sondern deren Begleiter
umkommen könnten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers
ergäben sich somit keine Anhaltspunkte für Lügenhaftigkeit, womit die
entsprechenden Erwägungen des BFM zur Ablehnung des
Asylgesuchs ungeeignet seien. Mit Bezug auf die eingereichten
Beweismittel bringt der Beschwerdeführer vor, es könne zwar
zutreffen, dass im Zeitraum der Stellung seines Asylgesuchs eine
ganze Anzahl ähnlicher Beweismittel anderer Gesuchsteller
zugegangen seien. Die Beweismittel des Beschwerdeführers seien
trotzdem ernsthaft zu prüfen, was das BFM jedoch unterlassen habe
(vgl. Beschwerde S. 6). In diesem Zusammenhang sei auch der
Hinweis des BFM, wonach Botschaftsanfragen Fälschungen ergeben
hätten, unzulässig, zumal dies vorliegend nicht zutreffe (vgl.
Beschwerde S. 7). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend,
auch die vorinstanzlichen Ausführungen über seine legale Ausreise
seien nicht schlüssig. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die ihn
bedrohende staatliche Seite durch eine Verhinderung der Ausreise ein
Auffliegen der entdeckten Korruption habe riskieren wollen (vgl.
Beschwerde S. 7).
4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörun-
gen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten
Beweismittel, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die
Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und zutreffend
aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im
Wesentlichen unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks
Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die
Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die
vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen
Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen ver-
möchten.
4.2.1 Zunächst ist in Bezug auf das Vorbringen in der
Rechtsmitteingabe, wonach der Beschwerdeführer in den Befragungen
widerspruchsfrei stets die nämlichen Angaben gemacht habe (vgl.
Beschwerde S. 2 f.), festzuhalten, dass dieser Umstand in der
angefochtenen Verfügung gar nicht erwähnt mithin vom BFM offenbar
auch nicht bemängelt wird. Indessen ist bei der Durchsicht der Akten
festzustellen, dass seine Aussagen dennoch Widersprüchlichkeiten
.Seite 9
E-4227/2006
aufweisen. So beispielsweise betreffend seinen Reise-
beziehungsweise Inlandpass (vgl. kantonales Protokoll S. 12 f.) und
betreffend die Partei C._______ sowie Waffenhandel respektive
illegale Waffenproduktion in der Fabrik (vgl. Empfangsstellenprotokoll
S. 5 und kantonales Protokoll S. 14). Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit
der Ausreisegründe des Beschwerdeführers stützt das BFM hingegen
seine Erwägungen auf andere Überlegungen ab (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3 ff.). Dazu wendet der Beschwerdeführer unter anderem
ein, jene Erwägungen seien ungenügend, nicht nachvollziehbar und
rein spekulativ (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Indessen ist zu diesen
Einwänden festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen respektive
Erwägungen des BFM in Anbetracht der Anhörungsprotokolle sowie
der notorischen Verhältnisse in Russland ohne weiteres zu
überzeugen vermögen. Dagegen erscheinen die weitläufigen
Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie tatsächlich auf die
einlässlichen Erwägungen des BFM (vgl. insbesondere angefochtene
Verfügung S. 4) eingehen, weitgehend als unbehelfliche
Erklärungsversuche. Die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers lassen jedenfalls eine Stichhaltigkeit vermissen,
welche die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen vermöchten.
Beispielsweise wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den ihm
verwehrten Zugang zu einem Presseerzeugnis nicht damit begründet,
dass er keine Unterlagen habe vermitteln können (vgl. Beschwerde S.
5). In der direkten Bundesanhörung erklärte er hingegen, eine Zeitung
habe ihn gebeten, Unterlagen vorzulegen, er habe dies jedoch nicht
geschafft (vgl. Protokoll S. 5). Die entsprechende Erwägung des BFM
ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3
unten). Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde zur Flucht vor
einem Verfolgerfahrzeug sowie zum angeblichen durch einen
Lastwagen verursachten Unfall (vgl. Beschwerde S. 5 f.) können nicht
überzeugen. Zu Recht hat das BFM beanstandet, dass die
verschiedenen angeblichen Verfolgungshandlungen den
Beschwerdeführer als Hauptverfolgten selber nie getroffen hätten und
regelmässig an der Unbedarftheit der Verfolger gescheitert seien (vgl.
angefochtene Verfügung S. 4). Auch auf Beschwerdeebene sind es
allerdings zu viele angebliche Zufälle, als dass diese noch geglaubt
werden könnten. Die betreffenden Feststellungen des BFM, wonach es
sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt um
eine Konstruktion handle und seine Angaben dabei einen
übersteigerten und realitätsfremden Eindruck hinterlassen würden, ist
auch gestützt auf die Anhörungsprotokolle zu bestätigen. In diesem
.Seite 10
E-4227/2006
Zusammenhang erscheint es ausserdem als wenig glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner Mitgliedschaft bei der C._______-Partei
und der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen verbunden mit
polizeilichen Festnahmen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5,
kantonales Protokoll S. 8 ff., Protokoll der direkten Bundesanhörung S.
2 ff.) anfangs 2002 ein K._______-Praktikum ausgerechnet in einem
L._______ hätte antreten und dann trotz der erwähnten angeblichen
Probleme am _______ noch sein Diplom mit Auszeichnung hätte
abschliessen können. Die vom Bundesamt festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erweist sich als zutreffende
Beurteilung.
4.2.2 Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln moniert
der Beschwerdeführer den Hinweis des BFM in der angefochtenen
Verfügung, wonach sein Asylgesuch mit den dazu eingereichten
Beweismitteln in das Schema einer grossen Anzahl weiterer
(seinerzeit) analog aufgebauter russischer Asylgesuche passe und
wonach Botschaftsanfragen ergeben hätten, dass sich Beweismittel
als Fälschungen erwiesen hätten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Inwiefern
zum besseren Verständnis das Betrachten des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers in einem grösseren Kontext unzulässig wäre, wird
in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht zu
beanstanden, zumal das BFM vorliegend sich nicht nur mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers individuell auseinandergesetzt,
sondern auch die eingereichten Beweismittel respektive
Originalschreiben einzeln geprüft hat. Vorliegend ist die Einschätzung
dieser Dokumente, wonach diese nicht sachdienlich seien, durch das
BFM nicht zu beanstanden.
Zur Stützung seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch auf
Beschwerdeebene als Beweismittel mehrere Dokumente ins Recht
gelegt: zwei Diplome, ein Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft
B._______ vom _______, ein Durchsuchungsprotokoll vom _______,
eine Todesbescheinigung vom _______, drei Auszüge aus der
Krankengeschichte vom März, April und Juni 2002. Indessen handelt
es sich bei diesen Dokumenten um nicht verifizierbare Fotokopien
zweifelhafter Herkunft. Es ist notorisch, dass in Russland unter
anderem passende Blankodokumente und Formulare aller Art sowie
jegliche Stempel ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung
erhältlich gemacht werden können. Zumindest in diesem Punkt ist dem
Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe, wonach in
.Seite 11
E-4227/2006
seinem Herkunftsland Korruption massiv vorkomme (vgl. Beschwerde
S. 5), zuzustimmen. Der Beweiswert solcher angeblicher Beweismittel
ist daher als gering einzustufen. Gegen einen Beweiswert der
vorliegenden Dokumente spricht auch der befremdliche Umstand,
dass diese dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2003 sowie 6. August
2003 (Poststempel) von einem Absender aus F._______ (Südrussland
beziehungsweise Kaukasus) und nicht – wie zu erwarten wäre – aus
seiner Heimatstadt B._______ (etwa _______ Kilometer _______ von
Moskau gelegen) gesandt wurden. Ferner lässt sich die
Datumsangabe auf dem K._______-Diplom (_______) respektive die
Erteilung dieses Diploms weder zeitlich noch sachlich mit den
angeblichen Verhaftungen, der Hausdurchsuchung und den
Spitalaufenthalten in Einklang bringen. Im Übrigen sind die Auszüge
aus den angeblichen Krankengeschichten auch deshalb wenig
sachdienlich, als sie ohnehin nichts über die Ursachen der
Beschwerden aussagen. Nebenbei ist hier festzustellen, dass der
Beschwerdeführer merkwürdigerweise keinen Krankengeschichts-
Auszug betreffend den von einem Lastwagen provozierten Unfall vom
_______ mit nachfolgendem Spitalaufenthalt eingereicht hat. Im Lichte
der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers
ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente als unbehelflich zu
qualifizieren sind.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachver-
halt ist genügend erstellt.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Ein zwingender Grund, im Ausland respektive in der Schweiz um
asylrechtlichen Schutz nachsuchen zu müssen, ist jedenfalls aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
.Seite 12
E-4227/2006
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
.Seite 13
E-4227/2006
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen
Situation in Russland nicht vor. Nach dem oben Gesagten ist nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in
sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wäre. Der Be-
schwerdeführer lebte in der Stadt B._______ (etwa _______ Kilometer
.Seite 14
E-4227/2006
_______ von Moskau) und arbeitete dort sowie in Moskau als
Manager in einer Baufirma, weshalb er in diesen Städten zweifellos
über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügt. Zudem le-
ben den Akten gemäss seine Angehörigen nach wie vor im
Heimatstaat. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung (Ingenieur im
Fach "Abschuss- und technische Anlagen für Raketen und
Raumflugzeuge") und Auslanderfahrung wird es ihm möglich sein, sich
– nötigenfalls anfänglich auch mit Unterstützung seiner Verwandten –
in Russland wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist auch möglich.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
.Seite 15
E-4227/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons G._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
Versand:
.Seite 16