Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4227/2011
U r t e i l v om 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Libanon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
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des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. März 2011
von Beirut nach Paris flog, sich 2 Monate und 10 Tage in Frankreich
aufhielt, ihm dort am 14. März 2011 seine Fingerabdrücke abgenommen
wurden, er aber in Frankreich nie ein Asylgesuch stellte und mit der
Eisenbahn am 12. Mai 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 20. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen seines Heimat bzw. Herkunftsstaates
befragte,
dass er dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er werde entweder von Anhängern der sunnitischen Partei Tayar
AlMusaqbal oder von Anhängern der schiitischen AmalBewegung
verfolgt, weil er von beiden Gruppierungen für einen Anhänger der jeweils
andern gehalten werde, gleichzeitig setzten ihn beide Gruppierungen
unter Druck, sich ihnen anzuschliessen, diese Konstellation rühre daher,
dass sein Vater Sunnite und seine Mutter Schiitin sei,
dass auf ihn geschossen worden sei, er sich dabei (…) verletzt habe,
dass überdies sein Motorrad zerstört worden und ihm telefonisch gedroht
worden sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
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dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er wolle nicht nach
Frankreich zurück, weil er befürchte, dass er von dort umgehend in den
Libanon zurückgeführt würde,
dass ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer illegal
nach Frankreich eingereist war, wo seine Fingerabdrücke am 14. März
2011 erfasst wurden,
dass die französischen Behörden am 15. Juli 2011 dem vom BFM am
22. Juni 2011 gestellten Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinIIVO ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Juli 2011 – eröffnet am 21. Juli 2011 – nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers und des EURODACTreffers feststehe und keine
Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Frankreich sprechen
würden, insbesondere lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die
zuständigen französischen Behörden das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführten oder die einschlägigen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhielten, insbesondere keinen
effektiven Schutz vor Rückschiebung (NonRefoulementGebot)
gewähren würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragte, der Wegweisungsvollzug sei als
undurchführbar zu bezeichnen und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
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zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine
Personendaten an sein Herkunfts oder Heimatland weiterzuleiten,
dass die vorinstanzlichen Akten am. 2. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen sind, weshalb auf diese
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf Grund der einschlägigen Staatsverträge (DAA sowie DublinII
VO und DVODublin) Frankreich als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, was auch vom
Beschwerdeführer nicht bestritten wird,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Frankreich zu prüfen sein werden,
dass der Beschwerdeführer nach Frankreich ausreisen kann, welches für
die Prüfung seines Asylantrags, allenfalls seiner Beschwerde,
staatsvertraglich zuständig ist,
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dass die so genannte humanitäre Klausel (Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO)
vorliegend nicht zur Anwendung kommt, da sie sich auf Fälle bezieht, in
denen ein Signatarstaat, welcher nach den Kriterien der DublinIIVO
dafür nicht zuständig ist, auf Ersuchen des zuständigen Staates ein
Asylgesuch aus humanitären Gründen prüft, um Familienmitglieder nicht
zu trennen bzw. zusammenzuführen, wenn die betroffene Person wegen
Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf die
Unterstützung einer anderen Person angewiesen ist,
dass die humanitäre Klausel den Zweck hat, dass die Mitgliedstaaten
ihren Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK zum Schutz der Familie
nachkommen,
dass in casu weder ein entsprechendes Gesuch des zuständigen Staates
vorliegt noch aus den Akten ein irgendwie geartetes
Abhängigkeitsverhältnis hervorgeht noch Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. i DublinIIVO in der Schweiz leben,
dass der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, auf Grund der humanitären
Klausel sei von der Wegweisung nach Frankreich abzusehen, demnach
unbehelflich ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten
veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII
VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes
–Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK und der
FoK ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
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dass auch der Beschwerdeführer nicht zu substanziieren vermochte,
inwiefern ihm durch die Wegweisung nach Frankreich die Gefahr einer
Rückschiebung drohe,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine
entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen
der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010
vom 1. März 2010 E. 8.2),
dass demnach auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht einzutreten ist,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der allenfalls bestehenden
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.– (Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien gemäss Art. 97 Abs. 1
AsylG anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid
gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: