B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4227/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (…).
E-4227/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2015 in Chiasso durch die schwei-
zerischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und stellte am 8. Juli 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Anlässlich der in arabischer Sprache durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) vom 3. August 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei am
(…) in B._______, Norddarfur, Sudan, geboren. Ab dem 7. März 2003 habe
er in einem Flüchtlingscamp in Darfur gelebt. Die Armee habe ihn einmal
aufgefordert, am Krieg teilzunehmen und mitzukämpfen, was er abgelehnt
habe. Im Juli 2015 hätten er und sein Bruder den Sudan aufgrund des Krie-
ges verlassen und seien gemeinsam in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Identitätskarte für
Flüchtlinge und eine Flüchtlingsbestätigung, beide ausgestellt durch die
Administration of Refugees and Internal Displaced Camps in Darfur, ein.
B.
Anlässlich der Nachbefragung zur Person und des rechtlichen Gehörs zum
Alter des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 passte das SEM das
Geburtsdatum aufgrund unglaubhafter Angaben auf den (…) an, womit er
für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährig betrachtet wurde.
C.
An der Anhörung vom 7. Juni 2016 zu den Asylgründen, für die ein ara-
bischsprachiger Dolmetscher aufgeboten worden war, sagte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle in seiner Muttersprache Fur
und nicht auf Arabisch befragt werden. Substanziell gab er lediglich zu Pro-
tokoll, dass er Darfur aufgrund des Krieges verlassen habe.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen, am 24. Juni 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundes-
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Seite 3
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin bean-
tragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur
neuen Beurteilung. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und die Beiordnung des die Beschwerde unterzeich-
neten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand.
F.
Mittels Schreiben vom 11. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 und unter Beilage einer Vollmacht des am
4. Juli 2016 neu mandatierten Rechtsvertreters, reichte der Beschwerde-
führer eine weitere Beschwerde gegen die besagte Verfügung ein. Darin
beantragt er zusätzlich zu den oben erwähnten Rechtsbegehren die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die
Anordnung der Wegweisung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an
das SEM zurückzuweisen.
Als Beweismittel reichte er eine Einladung zu einer öffentlichen, regimekri-
tischen Protestaktion in der Schweiz, eine Kopie seines Schülerausweises
sowie zwei Fotoabzüge, die ihn angeblich an einer Demonstration in Genf
zeigen, ein. Bezüglich seines Bruders reichte er Kopien zweier Mitglied-
schaftsausweise sowie einer Mitgliedschafts- und Arbeitsbestätigung des
« C._______» (D._______) und einer Arbeitsbestätigung der «United Na-
tions Mission in Sudan» (UNMIS) ein.
H.
Auf telefonische Nachfrage vom 25. Juli 2016 erklärte der erstmandatierte
Beschwerdeführer, an seinem Mandat nicht festzuhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde vom 4. und die Eingabe vom 11. Juli 2016, welche als
Beschwerdeergänzung entgegengenommen wird, sind frist- und formge-
recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal
er seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person fin-
det (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
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Seite 5
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausser-
dem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in ge-
nügender Weise nachzukommen.
4.2 In ihrer Verfügung vom 9. Juni 2016 erwog die Vorinstanz, dass der
Sachverhalt aufgrund der den Asylbehörden obliegenden Untersuchungs-
pflicht zwar von Amtes wegen zu ermitteln sei. Die Grenze dieser Pflicht
liege jedoch in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG). Eine Verletzung dieser Pflicht liege unter anderem dann vor, wenn
durch das Verhalten einer Person die Abklärung des Falles erheblich er-
schwert werde. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Bundesanhörung
kategorisch geweigert, die Befragung auf Arabisch durchzuführen. Dies ob-
wohl seine BzP vom 3. August 2015 in derselben Sprache durchgeführt
worden sei und er dabei mehrfach schriftlich bestätigt habe, den Dolmet-
scher gut verstanden zu haben. Auch die in Arabisch gestellten Fragen bei
der Anhörung vom 7. Juni 2016 habe er verstanden und die Richtigkeit des
entsprechenden Protokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigt. Der anwesende Dolmetscher habe ihn ebenfalls verstanden. So-
mit entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer nur
seine Muttersprache (Fur) beherrsche. Er habe folglich durch seine Wei-
gerung, an der Anhörung auszusagen, seine Mitwirkungspflicht verletzt
und eine korrekte Sachverhaltsfeststellung verhindert.
4.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht geltend, das SEM habe das rechtliche Gehör und den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es ihn in der ihm unverständli-
chen Sprache Arabisch befragt habe. Der die Eingabe unterzeichnende
Rechtsanwalt habe anlässlich der amtlichen Verteidigung in einem Straf-
verfahren erhebliche Mühe bekundet, unter Beizug einer Dolmetscherin für
die Sprache Hocharabisch mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren.
Seitdem ein Dolmetscher mit der Muttersprache Fur in diesem Strafverfah-
ren übersetze, klappe die Verständigung mit dem Beschwerdeführer. Die-
ser Dolmetscher habe zudem erklärt, eine Befragung des Beschwerdefüh-
rers auf Hocharabisch sei ungenügend, da dieser höchstens von der
Schule her einige wenige Kenntnisse des Hocharabischen haben könne.
E-4227/2016
Seite 6
Zudem rügt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juli 2016, die
Vorinstanz habe eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststel-
lung vorgenommen. So hätte diese aufgrund der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers bei der Anordnung des Wegweisungsvollzuges die Um-
stände seiner Rückkehr in den Sudan konkret untersuchen müssen. Im
Übrigen sei denkbar, dass sich seine familiäre Situation seit seiner Ankunft
in der Schweiz vor einem Jahr verändert habe, so dass weitere Untersu-
chungen angezeigt gewesen wären.
4.4 In Übereinstimmung mit dem SEM und gestützt auf die Akten ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer der arabischen Sprache genügend
mächtig ist, um sich zu den Asylgründen anhören zu lassen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des
SEM sowie obige Zusammenfassung unter E. 4.2 verwiesen werden. Die
Einwände auf Beschwerdeebene vom 7. Juli 2016 drängen keine andere
Betrachtungsweise auf. Vielmehr ist ergänzend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die im EVZ Kreuzlingen ausgeteilten Merkblätter und das
Personalienblatt – jeweils in arabischer Sprache – selbstständig ausfüllte
beziehungsweise las und verstand (vgl. Akten der Vorinstanz A1, A8 S. 2).
Seine Angabe an der BzP und Nachbefragung vom 3. August 2015, nie zur
Schule gegangen zu sein, kann ihm daher ebenfalls nicht geglaubt werden.
Somit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch seine
grundsätzliche Verweigerung der Aussage beziehungsweise der Mitteilung
seiner Asylgründe in grober Weise verletzt. Es ist festzustellen, dass das
Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2016 verwertbar ist und das SEM zurecht
keine zusätzliche Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers
durchführte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine unrichtige
respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist demnach nicht er-
sichtlich.
5.
5.1 Die asylsuchende Person hat ihre Identität offenzulegen und ihre Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b
AsylG). Eine angebliche Minderjährigkeit ist gemäss Art. 7 AsylG zu bewei-
sen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person die
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das heisst die behauptete
Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Per-
son der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre alt ist, noch der
Behörde, dass sie älter als 18-jährig ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
E-4227/2016
Seite 7
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001
Nr. 22 E. 3.b).
5.2 In seinem ablehnenden Asylentscheid hielt das SEM einleitend fest,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches un-
wahre Angaben über sein tatsächliches Alter gemacht habe und bereits
damals volljährig gewesen sei. Er habe keine originalen Identitätsdoku-
mente eingereicht, die sein behauptetes Alter beziehungsweise das Ge-
burtsdatum (…) belegen würden. Der eingereichte Flüchtlingsausweis
(bzw. Identitätskarte für Flüchtlinge) und die Flüchtlingsbestätigung würden
keine tauglichen Beweismittel für die Identität und das Alter darstellen. Im
Übrigen ergäben sich aus diesen Dokumenten verschiedene Ungereimt-
heiten (ausgewiesenes Geburtsdatum (…), nicht gebräuchliche verwal-
tungspolitische Angabe, orthografische und stilistische Fehler, tatsachen-
widrige und realitätsfremde Aussagen zum Ausstellungsdatum), sodass
diese weder seine Identität noch sein Alter glaubhaft machen würden. Aus-
serdem habe er sich abschweifend und ungenau zu seinem beruflichen
Werdegang geäussert und realitätsfremde Aussagen dazu gemacht, wie er
von seinem Geburtsdatum erfahren habe. Überdies seien seine Angaben
zum Alter seiner Eltern und Geschwister ebenfalls ungenau. Als ihm an-
lässlich der BzP vom 3. August 2015 mitgeteilt worden sei, dass sein Ge-
burtsdatum auf den (…) angepasst und er als volljährige Person angese-
hen werde, habe er keine tauglichen Gegenbeweise für seine behauptete
Minderjährigkeit vorlegen können.
5.3 In seiner Eingabe vom 11. Juli 2016 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, die beim SEM eingereichte Identitätskarte für Flüchtlinge, ausgestellt
durch das UNHCR, belege, dass er am (…) geboren und minderjährig sei.
Das SEM habe die Echtheit dieses Dokumentes nie bestritten und die Min-
derjährigkeit an sich nie ernsthaft in Zweifel gezogen. Dennoch habe es
sein Alter aufgrund von Auskünften von italienischen Behörden ohne jegli-
che Beweise und in Verletzung der Weisung zum Zentralen Migrationsin-
formationssystem (gemeint ist wohl die Weisung zur Erfassung und Ände-
rung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2012) angepasst. Auch die
auf Beschwerdeebene eingereichte Identitätskarte aus dem Sudan (in Ko-
pie) belege sein angegebenes Geburtsdatum.
5.4 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit zutreffender Begründung zur
überzeugenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachte Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu qualifizieren. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des
E-4227/2016
Seite 8
SEM in seiner Verfügung sowie obige Zusammenfassung in E. 5.2 verwie-
sen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers sind bezüglich der
Identitätskarte für Flüchtlinge und der Vorgehensweise des SEM bei der
Anpassung des Geburtsdatums tatsachenwidrig und drängen auch sonst
keine andere Betrachtungsweise auf. Bei der auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Kopie eines Identitätsdokumentes mit ausgewiesenem Ge-
burtsdatum (…) handelt es sich entgegen den Angaben des Beschwerde-
führers um einen Schülerausweis und nicht um eine Identitätskarte. Zudem
gab er anlässlich des vorinstanzlichen Asylverfahrens an, nie zur Schule
gegangen zu sein. Folglich vermag die besagte Kopie die geltend ge-
machte Minderjährigkeit ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Die Anpas-
sung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (…) durch das
SEM ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwer-
deführer habe die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der
Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem
vermutungsweise davon auszugehen sei, es liege keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung vor. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung sei die entspre-
chende Regelfolge (Art. 44 AsylG).
E-4227/2016
Seite 9
7.2 Mittels Eingabe vom 11. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, er
habe den Sudan vor allem aufgrund seiner politischen Überzeugung ver-
lassen. Sein Bruder, dessen Asylverfahren in der Schweiz pendent sei,
habe ein ausgeprägtes politisches Profil und erhalte regelmässig Drohun-
gen von den sudanesischen Behörden. Insbesondere vor dem Hintergrund
dieses Profils habe der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Ver-
folgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Im Übrigen hätten er und
sein Bruder mehrere Demonstrationen gegen die sudanesische Regierung
organisiert und an diesen teilgenommen. Dabei seien sie auch gefilmt wor-
den. Es sei im Allgemeinen unbestritten, dass die sudanesischen Behör-
den politische Aktivitäten effektiv überwachen und den Beschwerdeführer
deshalb bei einer Rückkehr leicht identifizieren und verfolgen könnten.
7.3 Einleitend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass
in Folge der dem Beschwerdeführer anzulastenden Unkenntnis der
schweizerischen Behörden betreffend die wahren Hintergründe des Asyl-
gesuchs, von der Nichterfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen
ist. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Gefährdungssitua-
tion aufgrund des – gemäss eingereichten Beweismitteln seit dem Jahr
2004 bestehenden – politischen Profils seines Bruders ist als nachgescho-
ben zu qualifizieren. Es ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er eine
entsprechende Furcht vor erheblichen Nachteilen bei einer Rückkehr der
Vorinstanz nicht schon anlässlich des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar-
legte und anstatt dessen entsprechenden Aussagen an der Anhörung ka-
tegorisch verweigerte. Zudem verneinte er an der BzP vom 3. August 2015
ausdrücklich, dass es neben dem Krieg im Sudan noch weitere Gründe
gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. Akten der Vorin-
stanz A8 S. 7). Auch als er sich an der Anhörung an einer einzigen Stelle
inhaltlich zu Problemen im Sudan äusserte, erwähnte er lediglich den Krieg
(vgl. Akten der Vorinstanz A30 F 20). Hinsichtlich seiner persönlichen exil-
politischen Tätigkeiten ist festzuhalten, dass die eingereichten Fotoabzüge
ausschliesslich die Teilnahme an einer Demonstration zu belegen vermö-
gen. Von weitergehenden und exponierteren Aktivitäten ist vor dem Hinter-
grund, dass der Beschwerdeführer noch an der Anhörung vom 7. Juni 2016
keine diesbezüglichen Aussagen machte, nicht auszugehen. Sein exilpoli-
tisches Engagement ist somit als marginal zu bezeichnen. Demnach be-
stehen keine begründeten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Sudan aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten oder
des politischen Profils seines Bruders tatsächlich erhebliche Nachteile zu
befürchten hat.
E-4227/2016
Seite 10
7.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
näher einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 11
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass aufgrund
der dargelegten Verletzung der Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen sei, es bestün-
den keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr. Die allgemeine politische Situation oder andere Gründe sprä-
chen ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Der Vollzug
der Wegweisung sei zudem völkerrechtlich zulässig sowie technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
9.3 Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorinstanzlichen Erwägungen
zum Wegweisungsvollzug vor, die Vorinstanz hätte die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges aufgrund seines minderjährigen Alters von der Er-
füllung spezifischer Voraussetzungen, insbesondere einer gesicherten
adäquaten Betreuung, abhängig machen müssen. Im Weiteren hält er un-
ter Verweis auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) für den Sudan fest, er sei vor dem Hin-
tergrund seiner Minderjährigkeit und der allgemeinen Lage in seinem Hei-
matland bei einer Rückkehr konkret gefährdet.
10.
10.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind
und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführ-
bar ist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Ebenso zutreffend sind die Erkenntnisse des SEM, wonach
die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers nicht
grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung spricht. An die-
ser Einschätzung ändert auch der Verweis auf die Reisehinweise des EDA
nichts, da es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt, die sich an
reisende Personen aus der Schweiz richten. Nachdem die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft gewertet wurde, gelangt
das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht zur Anwendung. Der Vollzug ist dem-
nach auch nicht von der Erfüllung der aus der KRK fliessenden Vorausset-
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Seite 12
zung abhängig zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist da-
von auszugehen, dass in Folge seiner Verschleierung der persönlichen Si-
tuation im Heimatland vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
persönlichen Gründe den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen.
10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Aufgrund der dargelegten Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Entsprechend ist dem Gesuch um Bestel-
lung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG ebenfalls nicht stattzugeben.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: