Abtei lung V
E-4229/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Jemen,
alle vertreten durch Barbara Tschopp, elisa - asile,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4229/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Eltern sowie die beiden jüngsten Geschwister des Beschwer-
deführers, E._______und F._______, suchten am 26. August 1999 in
der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2001
lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) ihr
Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wurde mit Be-
schwerdeeingabe vom 4. Februar 2002 bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) angefochten.
A.b Am 1. April 2002 reisten der Beschwerdeführer und seine Brüder
G._______ und H._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle per
Auto in die Schweiz ein, wo sie am 10. April 2002 – unterstützt durch
eine schriftliche Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters – in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichten. Nach der Kurzbefra-
gung vom 16. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Solothurn zugeteilt und am 5. Juni 2002
von den kantonalen Behörden eingehend zu seinen Asylgründen be-
fragt.
A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen vor, er sei sunnitischer Araber und stamme aus
Aden. Nach der Ausreise seiner Eltern und der beiden jüngsten Ge-
schwister hätten er und seine Brüder G._______ und H._______ bei
ihrer Tante N. gelebt. Am 25. Februar 2000 sei er von den Behörden im
Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines Vaters fest-
genommen und im Gefängnis „Maaskar Tarek“ in Churmaksar fest-
gehalten worden. Er sei in Haft geschlagen und zum Aufenthaltsort
und den Aktivitäten seines Vaters verhört worden. Am 29. November
2000 habe er mithilfe von Beamten, welche sein Onkel N. bestochen
habe, aus dem Gefängnis entkommen können und habe sich in der
Folge zusammen mit seinen Brüdern bei Bekannten seiner Familie in
I._______ versteckt. Da er befürchtet habe, erneut festgenommen zu
werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am
2. Juli 2001 seien er und seine beiden Brüder mit von einem Ver-
wandten beschafften Reisepässen per Flugzeug aus Sanaa abgereist
und via Frankfurt am Main nach Polen geflogen. Von dort seien sie
nach Deutschland abgeschoben worden und hätten dort um Asyl
nachgesucht. Nach Ablehnung des Asylgesuchs in Deutschland im
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E-4229/2006
November 2001 hätten er und seine Brüder sich illegal dort auf-
gehalten, bis ein Bekannter sie in die Schweiz gebracht habe.
A.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (A16) verlangte der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ergebnisse der An-
hörung vom 5. Juni 2002 für die Entscheidfindung nicht zu berücksich-
tigen seien und die kantonale Anhörung komplett zu wiederholen sei,
da die Befragung ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchge-
führt worden sei. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter vorgängig
Akteneinsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2002 zu ge-
währen.
A.e Mit Schreiben vom 27. September 2002 (A19) stellte das BFF,
(heute: BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie
der Anhörungsprotokolle zu und gewährte ihm eine Frist für eine allfäl-
lige Stellungnahme.
A.f Am 29. Oktober 2002 (A22) erfolgte eine entsprechende Stellung-
nahme des Beschwerdeführers zum Anhörungsprotokoll vom 5. Juni
2002. Weiter wurden die Anträge gestellt, dass der Beschwerdeführer
erneut zu seinen Asylgründen anzuhören sei, oder ihm zumindest eine
erneute Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werde.
A.g Am 19. Januar 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz
ein und suchte am 27. Januar 2003 bei der Empfangsstelle Basel um
Asyl nach. Am 29. Januar 2003 fand die summarische Befragung, am
7. Februar 2003 die Anhörung durch die kantonale Behörde statt.
A.h Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen vor, sie habe sich am 14. Dezember 2000 mit dem
Beschwerdeführer verheiratet, ohne ihre Familienangehörigen darüber
in Kenntnis zu setzen. Ein Onkel ihres Ehemannes habe veranlasst,
dass die Heirat vom zuständigen Richter beurkundet worden sei, ohne
dass sie oder ihr Ehemann anwesend gewesen seien. Um die
Familienehre zu wahren, sei die Zustimmung ihres Vaters in der Hei-
ratsurkunde festgehalten worden, obwohl jener davon nichts gewusst
habe. Sie habe nach der Heirat weiterhin bei ihrer Familie gelebt. Am
2. Januar 2001 hätten Polizisten, welche ihren Ehemann gesucht hät-
ten, ihr Elternhaus aufgesucht, dieses durchsucht und sie auf den Poli-
zeiposten mitgenommen. Dort sei sie während etwa fünf Stunden zum
Verbleib ihres Ehemannes verhört worden. Ihre Familie habe sie in der
Folge beschuldigt, die Familienehre beschmutzt zu haben und von ihr
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verlangt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und einen ande-
ren Mann zu heiraten. Aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks sei sie
schliesslich am 20. September 2002 zu einer Freundin in J._______
geflüchtet, wo sie sich bis zur Ausreise am 17. Januar 2003 versteckt
aufgehalten habe. Ein Bekannter ihrer Freundin habe ihr ein Reisepa-
pier beschafft und sie sei in Begleitung dieser Person per Flugzeug
nach Italien gereist, von wo sie ein weiterer Schlepper in die Schweiz
gebracht habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerde-
führerin einen Eheschein in Kopie ein.
A.i Am (...) wurde der Sohn C._______ der Beschwerdeführer ge-
boren.
A.j Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (A35) informierte das BFF
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass es bei der Schweize-
rischen Vertretung in Riad um nähere Abklärungen zu eingereichten
Dokumenten des Vaters des Beschwerdeführers ersucht habe. Der we-
sentliche Inhalt der Botschaftsauskünfte vom 15. September 2002 und
25. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, und
es wurde ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme
geboten.
A.k Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (A36) teilte die heutige
Rechtsvertreterin dem BFF mit, dass sie das Mandat zur Vertretung
der Beschwerdeführer von deren ursprünglichem Rechtsvertreter über-
nommen habe und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein.
Gleichzeitig ersuchte sie um eine Fristverlängerung bezüglich der Stel-
lungnahme zum Schreiben vom 10. Februar 2004.
A.l Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2004 (A37) nah-
men die Beschwerdeführer zu den Berichten der Schweizerischen Bot-
schaft in Riad Stellung. Namentlich nahm der Beschwerdeführer Be-
zug auf Dokumente aus dem Asylverfahren seines Vaters K._______,
welche die Verfolgung seines Vaters und damit einhergehend auch die
Verfolgung des Beschwerdeführers im Jemen belegen sollten. Ferner
reichten die Beschwerdeführer einen Haft- und Durchsuchungsbefehl
betreffend den Vater des Beschwerdeführers vom 8. April 2003 und
einen undatierten Brief des Onkels S. des Beschwerdeführers, beide
Dokumente in Kopie inklusive Übersetzung, mehrere Zeitungsartikel in
Kopie inklusive Übersetzung, ein Arztzeugnis vom 4. März 2004 be-
treffend den Vater des Beschwerdeführers und eine Vollmacht der Be-
schwerdeführerin zugunsten ihrer neuen Rechtsvertreterin ein.
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B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 – eröffnet am 1. Juli 2005 - lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. August 2005 erhoben die
Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK Beschwerde ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung
sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge. Ferner reichten sie zwei im Internet publizierte Artikel zur Gewalt
an Frauen im Jemen in Kopie, inklusive Übersetzung, sowie eine Für-
sorgebestätigung der Sozialdirektion (...) vom 28. Juli 2007 und eine
Kostennote ihrer Rechtsvertreterin ein.
D.
Mit Eingabe vom 12. August 2005 (Poststempel) wurden zwei fremd-
sprachige Dokumente zu den Akten gereicht, bei welchen es sich ge-
mäss den gleichzeitig eingereichten französischen Übersetzungen um
eine Bestätigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von
L._______ vom 29. Juli 2005 sowie um eine Bestätigung des Richters
M._______, welcher die Heirat der Beschwerdeführer beurkundet
habe, vom 27. Juli 2005, handelt. Überdies wurde ein Schreiben des
Präsidenten der [Parteiname] vom 2. August 2005 inklusive Zustell-
couvert eingereicht, in welchem unter anderem die Mitgliedschaft des
Vaters des Beschwerdeführers bei dieser Gruppierung bestätigt wird.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2005 verzichtete die zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Zudem
wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, innert Frist das von
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ihnen in Aussicht gestellte Arztzeugnis sowie eine Erklärung der Ent-
bindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzurei-
chen.
F.
Mit Eingabe vom 31. August 2005 reichten die Beschwerdeführer zwei
Entbindungserklärungen zugunsten der sie behandelnden Ärzte ein.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. August 2005 machten die
Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Problemen und reichten zwei Arzt-
zeugnisse vom 25. August 2005 beziehungsweise 23. August 2005 so-
wie das Original der Bestätigung des Zivilstandsrichters M._______
vom 27. Juli 2005, inklusive Zustellcouvert und einen Auszug aus einer
Publikation zur Situation der Frauen im Jemen ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2005 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Telefax-Eingabe vom 9. November 2005 übermittelte die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführer der ARK eine Kopie einer Eingabe
vom 12. September 2005, mit welcher im Verfahren des Vaters des
Beschwerdeführers das Original der Bestätigung des Ge-
richtspräsidenten des erstinstanzlichen Gerichts von L._______ vom
29. Juli 2009 eingereicht worden war.
J.
Innert erstreckter Frist machten die Beschwerdeführer mit Eingabe ih-
rer Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2005 von dem ihnen einge-
räumten Recht zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung Gebrauch.
K.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer eine
neue Übersetzung der Bestätigung des Zivilstands-Richters
M._______. vom 27. Juli 2005, ein Schreiben des Onkels N. des Be-
schwerdeführers vom 26. Dezember 2006 des Inhalts, dass der Vater
der Beschwerdeführerin ein Verfahren gegen ihn (den Onkel) wegen
Beihilfe zur Entführung einleiten und die Auslieferung der Beschwer-
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deführerin veranlassen wolle (im Original inkl. Zustellcouvert und
Übersetzung), einen Brief der Freundin der Beschwerdeführerin vom
15. Januar 2007 betreffend Drohungen von deren Vater und Brüdern
(Fax-Kopie mit Übersetzung), sowie ein Arztzeugnis betreffend die
Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2006 zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer das Original des Briefes der Freundin der Beschwer-
deführerin sowie der Übersetzung, das Zustellcouvert und einen Aus-
zug aus dem jemenitischen Gesetz gegen Entführung nach.
M.
Mit Eingabe vom 13. März 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsver-
treterin einen Geburtsschein der Beschwerdeführerin, ausgestellt am
24. Januar 2007, inklusive Übersetzung ein.
N.
Auf entsprechende Aufforderung mit Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. November 2007 hin machten die Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 nähere Angaben
zu [Medienname] (Art und Charakter dieses Medienerzeugnisses)
sowie ergänzende Ausführungen zum politischen Engagement von
ihnen und ihren Familienangehörigen in der Schweiz. Im Weiteren
wurden ein Internetausdruck der Ausgabe von [Medienname] vom
24. November 2007 sowie ein Artikel der International Herald Tribune
vom 26. August 2007 eingereicht. Überdies reichte die Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführer ihre Kostennote zu den Akten.
O.
Mit Urteil vom 30. Januar 2008 (E-6990/2006) stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass dem Vater des Beschwerdeführers wegen
subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
sei und wies das BFM an, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Soweit die Mutter und die Geschwister E._______und F._______ des
Beschwerdeführers betreffend, hob das Gericht die angefochtene Ver-
fügung auf und wies das Bundesamt an, ihnen Asyl zu gewähren.
P.
Am (...) wurde die Tochter D._______ der Beschwerdeführer geboren.
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Q.
Mit zwei separaten Urteilen vom 10. Juli 2009 (E-4011/2006 und E-
4012/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der
Brüder H._______ und G._______ des Beschwerdeführers vom
28. Juli 2005 gut und wies das Bundesamt an, ihnen Asyl zu gewäh-
ren.
R.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer ein auf der Website von [Parteiname] publiziertes
Protokoll einer Sitzung (...) [Parteiname] vom 28. Juni 2008, mit Nen-
nung des Beschwerdeführers als Teilnehmer, ein.
S.
Mit Eingabe vom 3. September 2009 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer drei im Internet publizierte Artikel über Veranstaltun-
gen der [Parteiname] sowie mehrere diesbezügliche Fotos zu den
Akten.
T.
Mit Eingabe vom 26. November 2009 (vorab per Telefax) reichte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforde-
rung der Instruktionsrichterin hin eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie-
hungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Per-
son gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder
zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten
Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.
Seite 9
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und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a,
2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Das Bundesamt wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung
darauf hin, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführer gerechtfertigt seien, weil der Beschwer-
deführer bereits erfolglos ein Asylverfahren in Deutschland durchlau-
fen habe und die Beschwerdeführenden ihre angebliche Verfolgungssi-
tuation massgeblich von den Aktivitäten ihres Vaters beziehungsweise
Schwiegervaters ableiten würden, welche jedoch in der diesen betref-
fenden Verfügung vom 21. Dezember 2001 als unglaubhaft erachtet
worden seien. Insbesondere habe eine Botschaftsabklärung betreffend
mehrere vom Vater des Beschwerdeführers eingereichte Dokumente
ergeben, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. Die gegen
dieses Abklärungsergebnis formulierten Einwände vermöchten nicht
zu überzeugen und auch die weiteren zum Beleg der Vorbringen des
Vaters eingereichten Beweismittel (Durchsuchungsbefehl, Zeitungsar-
tikel, Schreiben des Onkels) seien nicht geeignet, die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen umzustossen. Dies gelte ferner auch
für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten körperlichen Beschwer-
den, welche angeblich Folge der schlechten Behandlung in der Haft
seien. Diese könnten durchaus auch eine andere, asylrechtlich nicht
relevante Ursache haben. Aus der von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Heiratsurkunde gehe hervor, dass beide Brautleute sowie der
Vater der Beschwerdeführerin bei der Trauung anwesend gewesen sei-
en und letzterer seine Zustimmung zur Heirat gegeben habe. Dies ste-
he im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben der Beschwerde-
führerin. Da ferner grundsätzliche Zweifel an der Hausdurchsuchung
und dem Verhör durch die Sicherheitskräfte aufgrund der Fahndung
Seite 10
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nach ihrem Ehemann angebracht seien, müssten auch die von ihr vor-
gebrachten Probleme mit ihrer Familie in Frage gestellt werden.
5.
5.1 Soweit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe
betreffend, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss seiner Darstellung er-
folgten die geschilderten behördlichen Repressalien, weil die Behör-
den seinen Vater aufgrund dessen oppositioneller Aktivitäten gesucht
hätten. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers letztinstanz-
lich entschieden (vgl. Urteil i.S. E-6990/2006). Was die von diesem gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe betrifft (betreffend die Nachflucht-
gründe vgl. unten, E. 5.3), kam das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, er habe zwar hinrei-
chend belegen können, dass er Offizier in der südjemenitischen Ar-
mee und zudem Mitglied bei der [Parteiname] gewesen sei, es er-
scheine jedoch unglaubhaft, dass er in der Zeit zwischen 1994 und
seiner Ausreise aus dem Jemen im August 1999 in der von ihm ge-
schilderten Weise verfolgt worden sei (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008
i.S. E-6990/2006 E. 4.1).
Aufgrund der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers für den
Zeitraum von 1994 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 keine asylre-
levante Verfolgung glaubhaft machen konnte und seine exilpolitischen
Aktivitäten gemäss Aktenlage erst nach der Ausreise des Beschwerde-
führers begannen, erscheint es unrealistisch, dass der Beschwerde-
führer von den jemenitischen Sicherheitskräften bis zur eigenen Aus-
reise im Jahr 2001 in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise behel-
ligt wurde.
Die im vorliegenden Verfahren zur Untermauerung der Vorfluchtgründe
des Vaters des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel lagen
auch in dessen Asylverfahren vor und wurden sowohl in der diesen be-
treffenden Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2001 als auch im zi-
tierten Beschwerdeurteil gewürdigt und grösstenteils als Fälschungen
erkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnah-
me vom 7. April 2004 sowie in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene
sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung der behaupteten Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers und seines Vaters zu rechtferti-
gen. Insbesondere vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten und durch ein ärztliches Zeugnis vom 23. August 2005 dokumen-
Seite 11
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tierten gesundheitlichen Probleme die angeblich erlittene Folter nicht
zu belegen, da ihnen durchaus auch andere, flüchtlingsrechtlich nicht
relevante Ursachen zugrunde liegen können.
Ob die Anhörung ohne rechtzeitige Einladung des Rechtsvertreters
korrekt habe durchgeführt werden können (vgl. oben Bst. Ad. und Af.),
kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben.
5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b,
EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Zu unterscheiden ist dabei zwi-
schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nach-
fluchtgründe - welche, wie sich zeigen wird, im kommenden Fall zum
Tragen kommen - liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden
Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in
solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f.; Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.]: Handbuch zum Asyl – und Weg-
weisungsverfahren, Bern 2009, S.202 ff.; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 130 f.;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ ARNOLD [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
5.3 Der Vater des Beschwerdeführers konnte in seinem Verfahren
glaubhaft darlegen, dass er sich in der Schweiz zumindest ab dem
Jahre 2005 in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert hat und
dadurch bei einer Rückkehr nach Jemen in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S.
E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5).
Das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers hat un-
ter anderem auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer selbst bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat persönlich gefährdet wäre und da-
mit selbstständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG er-
Seite 12
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füllt. Obwohl es aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt,
dass in Jemen Familienangehörige von Regimegegnern systematisch
verfolgt würden, sind genügend Meldungen über sippenhafte Behelli-
gungen vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen,
sowie Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen
vom 11. Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frank-
furt a.M. vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Re-
ports on Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; "Yemen: Fai-
lure or Democracy", Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um
im Falle des Beschwerdeführers davon ausgehen zu können, dass er
aufgrund der politischen Exilaktivitäten seines Vaters mit der konkreten
Gefahr von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu
allgemein EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführun-
gen in den Eingaben vom 30. November 2007, 11. Februar 2009 und
31. August 2009 selbst Mitglied bei [Parteiname] ist, und damit
allenfalls auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein dürften,
ändert nichts an dieser Sachlage. Denn es ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der genannten Organisation
eine im Vergleich zu seinem Vater untergeordnete Position einnimmt,
und es ist in keiner Weise ersichtlich, dass er den Entschluss seines
Vaters, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, in irgendeiner
Weise beeinflusst hat oder in massgeblicher Weise die Aktivitäten
seines Vaters gefördert oder zu deren Publizität beigetragen hätte. Die
beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom
Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden
und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die
ähnliche Ausgangslage bei nachträglicher Gefährdung von Asylsu-
chenden durch politische Aktivitäten von im Heimat- oder Herkunfts-
staat verbliebenen Familienangehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b
S. 135 f.; vgl. auch die beiden Urteile vom 10. Juli 2009 betreffend die
Brüder des Beschwerdeführers i.S. E-4011/2006 und E-4012/2006),
bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht
fällt.
5.4 Nachdem auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer
Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM nach dem Gesagten an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
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6.
6.1 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund
objektiver Nachfluchtgründe, das heisst wegen der politischen Aktivitä-
ten seines Vaters in der Schweiz, bei einer Rückkehr nach Jemen in
flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre, hätte seine Ehe-
frau (die Beschwerdeführerin) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grund-
sätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigen-
schaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). Gemäss Art. 37 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen,
wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1).
6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen auf Behelligungen durch die Behörden im Rah-
men der Suche nach ihrem Ehemann nach dessen Ausreise und auf
Schikanen durch ihre Herkunftsfamilie aufgrund der angeblich ohne
deren Einverständnis erfolgten Heirat mit ihrem Ehemann berufen.
Nachdem sich die von ihrem Ehemann vorgebrachten Vorfluchtgründe
als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Darstellung der Be-
schwerdeführerin, sie sei von den Sicherheitskräften, welche ihren
Ehemann gesucht hätten, einem Verhör unterzogen und anschliessend
überwacht worden, jede glaubhafte Grundlage entzogen. Da nach den
Aussagen der Beschwerdeführerin das Vorgehen der Behörden der
Auslöser ihrer Probleme mit ihrer Familie gewesen sei, sind auch an
diesen Zweifel gerechtfertigt. Zudem erscheint fraglich, ob die von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Schikanen durch ihre Angehörigen
hinsichtlich Intensität die Anforderungen an ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen und ob ein asylrelevantes Verfolgungs-
motiv vorliegt.
Letztlich kann aber die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz dieser Vor-
bringen offengelassen werden, da – wie im folgenden darzulegen ist –
der Beschwerdeführerin ohnehin aus anderen Gründen das Asyl zu
gewähren ist.
6.3 Gemäss Aktenlage hat sich der Schwiegervater der Beschwerde-
führerin in stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert. Auch
seitens ihres Ehemannes sind derartige Aktivitäten aktenkundig. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass insbesonde-
re die Aktivitäten des Schwiegervaters den jemenitischen Behörden
bekannt sein dürften, sowie dass gemäss verschiedenen Berichten im
Jemen sippenhafte Verfolgung zu verzeichnen ist (vgl. oben Ziffer 5.3.
sowie Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E. 8.2 - 8.5).
Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass das
politische Engagement ihrer Familienangehörigen zur Folge hat, dass
auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Jemen persön-
lich einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre und damit selbstständig
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Ziff. 5.3).
Im Weiteren fehlt es an Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin
irgendwelchen Einfluss auf die exilpolitischen Tätigkeiten ihres
Schwiegervaters und ihres Ehemannes ausgeübt hat. Die beschriebe-
ne Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten
der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise entstanden und bildet ent-
sprechend einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. vorstehend, E. 5.2
und 5.2), bei dem ein Asylausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser
Betracht fällt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den
Ausführungen in der Eingabe vom 30. November 2007 selbst Mitglied
bei [Parteiname] ist, ändert nichts an der Sachlage. Nach ihren An-
gaben ist die Beschwerdeführerin lediglich ein einfaches Mitglied,
welches nie konkret in Erscheinung getreten ist und nicht einmal
namentlich bekannt ist, womit sich mit dieser Mitgliedschaft auch keine
subjektiven Nachfluchtgründe verwirklicht haben. Da keine Anhalts-
punkte für das Bestehen anderer Asylausschlussgründe bestehen, ist
das BFM somit anzuweisen, auch der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren.
6.4 Als (...)- beziehungsweise (...)jährige Nachkommen der Beschwer-
deführenden laufen die beiden in der Schweiz geborenen Kinder
C._______ und D._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr, von
der ihren Eltern drohenden Reflexverfolgung ebenfalls erfasst zu wer-
den. Demzufolge sind die beiden Kinder auf der Grundlage von Art. 51
Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen; gegen
einen Einbezug sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
7.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzu-
heben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer und ihre
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Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem-
nach gegenstandslos.
9.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen
zu erachtenden Kostennote ihrer Rechtsvertreterin vom 26. November
2009 auf Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 wird aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
Versand:
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