B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4230/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
vertreten durch Lida Lavi, Avocate, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatsaat
am 27. September 2012 verliess und am 4. Oktober 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (Befragung zur Person, BzP) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. Oktober
2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2013 im Wesent-
lichen zu Protokoll gab, er stamme ursprünglich aus Cabinda, habe seine
Eltern im Kleinkinderalter verloren und sei anschliessend mit (…) nach
Luanda umgezogen,
dass er im Jahre (…) der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Ca-
binda) beigetreten sei, sich für diese Organisation als (…) betätigt habe
und auch am bewaffneten Kampf beteiligt gewesen sei,
dass er deswegen zweimal inhaftiert und dabei geschlagen worden sei,
dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, weshalb er das Land verlassen
habe,
dass er keine Identitätspapiere, sondern lediglich eine Cedula Pessoal
(ohne Foto) und einen Mitgliederausweis der FLEC abgab,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 von der Staatanwaltschaft des
Kantons C._______ wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens
zu einer Busse von Fr. 150.– und Bezahlung der Verfahrenskosten von
Fr. 200.– verurteilt wurde,
dass gegen ihn am 6. Juli 2013 eine Strafanzeige der Polizei des Kantons
D._______ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Ruhestörung und unanständigen Benehmens sowie Trunkenheit erging,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe bis zum heutigen Tag keinerlei
Identitätspapiere eingereicht,
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dass es sich bei der eingereichten Cedula pessoal um kein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) hand-
le,
dass zudem das fragliche Dokument als Fälschung zu taxieren sei, weil
die (…),
dass ferner ursprünglich eine Foto auf der Innenseite aufgeklebt worden
sei, was für eine Cedula Pessoal nicht üblich sei,
dass er, nachdem er danach gefragt worden sei, was er auf die ihm eröff-
nete schriftliche Aufforderung zur Papierbeschaffung unternommen habe,
geantwortet habe, nichts gemacht zu haben,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die beiden Festnahmen bei den Befragungen im mehrerer Hinsicht
unterschiedlich ausgefallen seien, weshalb sie als konstruiert zu erachten
seien,
dass darüber hinaus seine Tätigkeit für die FLEC unglaubhaft sei, da der
Beschwerdeführer seine Aufenthaltsorte unterschiedlich geschildert habe
und sein Unwissen über Cabinda gegen seine angebliche Verbundenheit
mit dieser Provinz spreche,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 (Eingabe und
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, alle weiteren Anträge des BFM
seien abzuweisen, eventuell sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, wei-
tere notwendigen Beweismittel beizubringen,
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dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung beantragt wur-
de,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb.
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechen-
den Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 4. Oktober 2010, rechtsgenügliche Identitäts- respekti-
ve Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere eingereicht hat,
womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E.
4-6),
dass er im EVZ angegeben hat, nie einen Pass besessen zu haben und
seine Identitätskarte vor der Ausreise verloren zu haben,
dass er bei der Anhörung angab, nichts unternommen zu haben, um sich
Identitätsdokumente zu beschaffen und den einzigen Ausweis, den er ge-
habt habe, abgegeben zu haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt
hat, dass es sich beim gefälschten Cedula Pessoal nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier handelt und warum für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
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wird, zumal in der Beschwerde dazu nichts Substanzielles entgegnet
wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer erfun-
dene Asylgründe zurechtgelegt hat, weshalb diesbezüglich vorab auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach bereits die Mitgliedschaft bei der FLEC eine konkrete Gefahr für
ihn darstelle, zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage war, sein angebliches Engagement detailliert und konzis zu be-
schreiben, und einen Mitgliederausweis einreichte, auf welchem mit blos-
sem Auge erkennbar ist, dass er höchstwahrscheinlich gefälscht ist, (…),
dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass sich der Beschwerdeführer weiter in keiner Art und Weise mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass es sich erübrigt, auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen (Internetauszüge über die Situation in Cabinda und ein Gefäl-
ligkeitsbrief einer Bekannten), da diese keine neuen Begründungsele-
mente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent-
scheidend zu relativieren,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Angola den Vollzug der Wegweisung dorthin
nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Beschwerdeführer zwar ursprünglich aus Cabinda stamme, aber
sein ganzes Leben in Luanda verbracht hat, wo er als (…) gearbeitet hat
und wo er über ein Familien- und Beziehungsnetz verfügt,
dass der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Be-
schwerdeführer auch keine weiteren individuellen Gründe geltend mach-
te, die auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen las-
sen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: