B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4230/2016
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Mai 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 12. Juni 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und am 18. April 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung). Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, aus Angst vor einer
Rekrutierung und aufgrund der allgemeinen Lage ausgereist zu sein. Der
Beschwerdeführer und sein Onkel seien von den Behörden gesucht wor-
den.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollum-
fängliche Einsicht in die Akte A43/2, eventualiter das rechtliche Gehör
hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter
des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des
SEM vom 6. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2016 aufzuheben und die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung des SEM vom 6. Juni 2016 aufzuheben und sie seien als Flücht-
linge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung be-
ziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzuset-
zen.
D.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Sozi-
alhilfebestätigung nach und wies gleichzeitig darauf hin, dass auch die Be-
schwerdeführerin Sozialhilfe beziehe.
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Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsver-
letzungen vor. Sie rügen Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht
(E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Verletzung weiterer Geset-
zesbestimmungen, insbesondere Art. 3 BV und Art. 9 BV (E. 5). Die Vor-
bringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repe-
titiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen er-
schöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache
erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den Zitaten aus den
Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den seitenweisen Vor-
würfen unerwähnter Details – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht
mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In Bezug
auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwer-
deführenden eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht
geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten ent-
schieden hat. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.
4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Ant-
wort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der
Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er um-
gehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil
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BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehen-
den Akten (A 43/2) handelt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten,
womit kein Anspruch auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll,
dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit aus-
gebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollum-
fängliche Akteneinsicht in A43/2, rechtliches Gehör hierzu sowie anschlies-
sende Beschwerdeergänzung beziehungsweise Stellungnahme zu diesen
abzuweisen und festzustellen, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht
nicht verletzt hat. Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungs-
pflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechts-
vertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Beschwer-
deebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Beschwerde,
S. 4 f.).
4.4 Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Ge-
hörsverletzung geht fehl. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht eben-
falls fehl. Der Vorwurf, die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführenden
hätten keinerlei Beweismittel eingereicht, ist aktenwidrig. Die Vorinstanz
hat die Kopie korrekt im Dossier abgelegt und musste nicht weiter darauf
eingehen, zumal einer Kopie – wenn überhaupt – nur ein sehr geringer
Beweiswert zukommt und ein Familienbüchlein vorliegend am Beweiser-
gebnis nichts zu ändern vermag (E. 6.4). Die weiteren fehlerhaften Rügen
zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So rügt der Rechtsver-
treter beispielsweise die Verletzung von Art. 3 BV. Dieser betrifft jedoch die
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen, womit er vorliegend
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Seite 6
in keiner Weise einschlägig ist (Beschwerde S. 3). Sodann hat das Willkür-
verbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht
Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Es ist festzustellen,
dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht
nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen
Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen würden we-
der zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im
vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter
Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund
die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zei-
gen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung
der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-4230/2016
Seite 7
6.4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausrei-
chend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche un-
glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen
Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die angegebenen Ausreisegründe lassen sich wie folgt einteilen: Bürger-
krieg, Suche des Onkels und Angst vor Rekrutierung, wobei letzteres „das
fluchtauslösende Moment“ (Beschwerde S. 6) gewesen sein soll.
Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen,
dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die diesbezüglichen Be-
schwerdeausführungen und Rechtsprechungszitate vermögen hieran
nichts zu ändern (Beschwerde S. 14 ff.).
Was die angebliche Suche der Behörden nach dem Onkel des Beschwer-
deführers anbelangt, ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass diese
– wenn überhaupt – dem Onkel galt und keine weiteren Konsequenzen für
die Beschwerdeführenden hatte, was der Beschwerdeführer selbst bestä-
tigt (SEM-Akten, A8, S. 8 und A41, S. 3). Hinzu kommt, dass die Hausbe-
suche der Behörden unglaubhaft sind. So kann der Beschwerdeführer bei-
spielsweise nicht einmal ungefähr angeben, wann das Problem mit dem
Onkel begonnen haben soll („Ich kann Ihnen kein einziges Datum nennen“,
SEM-Akten, A41, S. 3). Dies entschuldigt er unzutreffend damit, dass „man
nicht an Wochentage, an Monate oder an Jahre“ in Syrien denke (SEM-
Akten, A41, S. 3). Gemäss Zweitbefragung sollen die Behörden nur das
erste Mal wegen seines Onkels gekommen sein (SEM-Akten, A41, S. 5),
was nicht den Ausführungen in der Erstbefragung entspricht (SEM-Akten,
A8, S. 7 f.). Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht
zu beanstanden. Die weitschweifigen Vorwürfe, was die Vorinstanz alles in
Bezug auf den Onkel hätte erwägen sollen, ändern hieran ebenso wenig,
wie der Verweis auf familiäre Strukturen in Syrien oder auf SFH-Berichte.
Schliesslich ist bereits wegen der Unglaubhaftigkeit die hierzu zitierte
Rechtsprechung nicht einschlägig.
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Seite 8
Was die Angst vor einer Rekrutierung („das fluchtauslösende Moment“) an-
belangt, bestätigt die Beschwerde selbst, dass noch nicht einmal feststeht,
ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ist, womit dieser Angst
der Boden entzogen ist (Beschwerde, S. 14). Weiter bestätigt die Be-
schwerde, dass der Beschwerdeführer nie im Besitz eines Militärbüchleins
war (Beschwerde S. 14 und SEM-Akten, A8, S. 8, A41, S. 4). Er will ferner
auch keine schriftliche Aufforderung zum Dienst empfangen haben, son-
dern lediglich mündlich hierüber von seinem Grossvater informiert worden
sein. Dies genügt jedoch offensichtlich nicht, um eine asylrelevante Militär-
dienstpflicht zu begründen oder glaubhaft zu machen (statt vieler Urteile
des BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016 oder E-781/2016 vom
2. März 2016, wonach nicht einmal ein Militärbüchlein oder eine Reservis-
tenkarte eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Die
Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung nicht ausreicht, wenn
eine Person lediglich im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann
ausgehoben zu werden. Hinzu kommt, dass die Hausbesuche unglaubhaft
sind. So macht der Beschwerdeführer äusserst vage Zeitangaben zu den
Behördenbesuchen im Allgemeinen (z. B. „oft“ oder „ich weiss es nicht,
habe keine Ahnung“). Stereotyp ist auch, dass er nie persönlichen Kontakt
mit den Behörden gehabt haben will und nur über seinen Grossvater an
die Informationen gelangt sein soll (SEM-Akten, A41, S. 3 ff.). Ferner sollen
gemäss Erstbefragung die Behörden in letzter Zeit nicht mehr in der Region
des Beschwerdeführers vertreten gewesen sein und trotzdem sollen diese
ihn nicht in Ruhe gelassen haben (SEM-Akten, A8, S. 7 f.). Den zutreffen-
den Ausführungen seitens der Vorinstanz wird auf Beschwerdeebene auch
nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Vielmehr wird erneut auf die Kopie
eines Familienbüchleins verwiesen, welches jedoch – selbst wenn es im
Original beiliegen würde – nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag.
Auch aus den zitierten Stellen der Befragungsprotokolle kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass dieser in wenigen
Sätzen erwähnt haben soll, drei Nachbarsfreunde seien von der YPG ver-
haftet worden, ändert am Beweisergebnis ebenso wenig, wie der pau-
schale Satz, die Beschwerdeführerin könne in Zukunft allenfalls von Apo-
Leuten zwangsrekrutiert werden. Gleiches gilt für die Vermutungen auf Be-
schwerdeebene, was mit manchen Aussagen implizit hätte gemeint sein
können oder was der Vater der Beschwerdeführerin möglichenfalls ver-
heimlicht haben könnte. Weitere Abklärungen betreffend Vater der Be-
schwerdeführerin sind keine durchzuführen. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei-
sen.
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Seite 9
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
zu Recht auf Erörterungen zur Asylrelevanz verzichtet und das Asylgesuch
folgerichtig abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
Mit Einreichung der Sozialhilfebestätigung vom 12. Juli 2016 ist der Antrag
auf Fristsetzung zur Nachreichung einer solchen gegenstandslos gewor-
den.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerenden beantragen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
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vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4230/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: