B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4231/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
E-4231/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 1989
in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. In
der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
B.
B.a Am (…) 2002 verurteilte das Bezirksgericht B._______ den Beschwer-
deführer wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes (Art. 140 Abs. 1
StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), mehrfacher Entwendung zum Gebrauch
(aArt. 94 Abs. 1 SVG), Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), bandenmässigen
Diebstahls (Art. 139 Abs. 3 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), grober Ver-
letzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 2 SVG), Fahrens trotz Führer-
ausweisentzug respektive -verweigerung (aArt. 95 Abs. 2 SVG) und Über-
tretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (aArt. 19a BetmG)
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von (…) Monaten sowie zu
einer Busse von Fr. (…).
B.b Mit Urteil des Obergerichts B._______ vom (…) 2005 wurde der Be-
schwerdeführer des Raubes (Art. 140 Abs. a StGB) sowie der Hinderung
einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und in eine Ar-
beitserziehungsanstalt eingewiesen.
B.c Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Direktion (…) des
Kantons B._______ vom 28. April 2005 verwarnt und es wurden ihm
schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt
für den Fall, dass er wiederum gerichtlich bestraft oder sein Verhalten zu
anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
B.d Das Bezirksgericht B._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom (…) 2005 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Waffe
(Art. 123 Abs. 2 StGB) und Raufhandels (Art. 133 StGB) und ordnete eine
Arbeitserziehungsmassnahme an.
B.e Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (…) 2007
wurde die Arbeitserziehungsmassnahme aufgehoben und der Vollzug der
mit Urteil aus dem Jahr 2002 bedingt angeordneten Freiheitsstrafe ange-
ordnet.
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B.f Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der (…) des Kantons
B._______ vom 29. Juni 2007 erneut verwarnt und es wurden ihm schwe-
rer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt.
B.g Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2009
wurde der Beschwerdeführer wegen Entwendung zum Gebrauch (aArt. 94
Abs. 1 SVG), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (aArt. 95 Abs.
2 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 SVG), Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB), Hinde-
rung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Verletzung der Verkehrsre-
geln (aArt. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen sowie
einer Busse von Fr. (…) verurteilt.
B.h Der Beschwerdeführer wurde schliesslich mit Urteil des Bezirks-
gerichts D._______ vom (…) 2014 wegen mehrfacher Gewaltdarstellun-
gen (Art. 135 Abs. 1 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),
harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) sowie qualifizierter Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG) zu
einer bedingten Freiheitstrafe von (…) Monaten verbunden mit einer Busse
von Fr. (…) verurteilt.
C.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 das
rechtliche Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf, zumal die Gesamtheit
der durch ihn begangenen Straftaten als besonders verwerfliche Handlung
im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei.
D.
Am 26. Oktober 2015 erhielt das SEM die Meldung, dass der Beschwerde-
führer die Verfügung vom 14. Oktober 2015 nicht abgeholt habe.
E.
Gemäss einer Gesprächsnotiz vom 29. Oktober 2015 wurde die Adresse
des Beschwerdeführers durch das kantonale Migrationsamt als korrekt be-
stätigt und dem SEM die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte ge-
genüber dem SEM, um die Adresse seines Mandanten als korrekt bestäti-
gen zu können, müsse er zuvor mit diesem in Kontakt treten. In der Folge
teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, es werde demnach das Schreiben
vom 14. Oktober 2015 nochmals an die einzige ihnen bekannte Privatad-
resse des Beschwerdeführers versenden.
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Seite 4
F.
In der Folge stellte das SEM das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 4. November 2015 erneut an die bekannte Adresse des Be-
schwerdeführers zu; die Verfügung wurde vom Beschwerdeführer wiede-
rum nicht abgeholt.
G.
Zusätzliche Abklärungen des SEM ergaben, dass die Adresse weiterhin
aktuell sei und sich der Beschwerdeführer nicht in Haft befinde.
H.
Am 1. Juni 2016 – eröffnet am 7. Juni 2016 – verfügte das SEM den Wi-
derruf des Asyls des Beschwerdeführers.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 beantragte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Akteneinsicht und verwies auf seine Eingabe an das SEM
vom 1. Dezember 2015, in welcher er seine schriftliche Vertretungsvoll-
macht eingereicht habe. Er gab eine Kopie der Vollmacht vom 12. März
2015 zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 wurde ihm durch das SEM teil-
weise Akteneinsicht gewährt.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte mit Schreiben vom
20. Juni 2016 wiederum an das SEM und wies erneut darauf hin, dass das
Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember
2015 angezeigt, die Verfügung des SEM betreffend Asylwiderruf vom
1. Juni 2016 jedoch direkt seinem Mandanten eröffnet worden sei. Als Be-
weismittel legte er einen Systemausdruck seines Schreibens vom 1. De-
zember 2015 an das SEM ins Recht.
L.
Am 23. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM Einsicht
in weitere Aktenstücke gewährt.
E-4231/2016
Seite 5
M.
Am 7. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM, eventualiter sei die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
N.
Nachdem der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016
den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, lud er das SEM mit Verfü-
gung vom 19. Juli 2016 zur Vernehmlassung ein.
O.
In der Vernehmlassung vom 3. August 2016 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
P.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 erhielt der Beschwerdeführer Gelegen-
heit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu beziehen. Er hielt in
seiner Replik vom 5. September 2016 an seinen Anträgen fest.
Q.
Q.a Mit Verfügung vom 14. September 2016 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, den Beleg der Aufgabe seiner Einschreiben-
Postsendung an das SEM vom 1. Dezember 2015 sowie eine Fotokopie
des Originals dieser Eingabe zu den Akten zu reichen.
Q.b Der Beschwerdeführer ersuchte mit Mitteilung vom 15. September
2016 um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten samt Aktenverzeich-
nis. Der Instruktionsrichter leitete das Ersuchen am 16. September 2016
an das SEM weiter.
Q.c Nach gewährter Fristerstreckung vom 30. September 2016 ersuchte
der Beschwerdeführer gleichentags um erneute Erstreckung dieser Frist,
um zur Frage der Zustellung der Eingabe vom 1. Dezember 2015 an das
SEM Stellung nehmen zu können. Zur Begründung gab er an, die Postsen-
dung sei versehentlich nicht mit eingeschriebener Postsendung, sondern
mit A-Post versendet worden. Aus diesem Grund sei um Akteneinsicht-
nahme ersucht worden.
Q.d Der Instruktionsrichter lehnte das erneute Fristerstreckungsgesuch mit
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
E-4231/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM verfügte den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers,
weil er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und
deswegen ausländerrechtlich verwarnt worden sei. Im Hinblick auf einen
Asylwiderruf sei ihm zwei Mal Frist gesetzt worden, zu diesem Sachverhalt
Stellung zu nehmen, welche er jeweils ungenutzt habe verstreichen lassen.
Gemäss geltender Rechtsprechung könnte auch eine Reihe von geringfü-
gigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonde-
ren Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer ver-
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werflichen Handlung einen Asylwiderruf rechtfertigen. Die durch den Be-
schwerdeführer begangenen Strafhandlungen seien als besonders ver-
werflich zu qualifizieren, zumal er über einen Zeitraum von zwölf Jahren
wiederholt strafrechtlich belangt worden sei und mehrere der begangenen
Straftaten als verwerflich zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer
zeige ausserdem keinen Willen, sich der Rechtsordnung entsprechend zu
verhalten, vielmehr sei sein Verhalten gegenüber behördlichen Ermahnun-
gen und Gerichtssanktionen von Renitenz geprägt. In ihrer Gesamtheit
seien die begangenen Strafhandlungen somit als „besonders verwerfliche
Handlung“ im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Vorliegend
führe der Asylwiderruf nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar
nachteilig für den Beschwerdeführer auswirke. Er verfüge in der Schweiz
zudem über eine Niederlassungsbewilligung, die durch den Asylwiderruf
ebenfalls nicht unmittelbar betroffen sei. Als anerkannter Flüchtling verfüge
er auch weiterhin über den Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 FK
und Art. 5 AsylG. Folglich würden keine überwiegenden privaten Interessen
dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren
Handelns gegenüberstehen, womit sich der Asylwiderruf als verhältnis-
mässig erweise.
3.2 In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
Er habe zum beabsichtigten Asylwiderruf trotz Anzeige des Vertretungsver-
hältnisses im Dezember 2015 keine Stellung nehmen können, das ge-
stellte Akteneinsichtsgesuch sei nicht behandelt worden und weder die Ak-
ten des kantonalen Migrationsamtes noch diejenigen des Strafverfahrens
seien für die Sachverhaltsfeststellung beigezogen worden. Aufgrund dieser
schwerwiegenden Verfahrensmängel komme eine Heilung im Beschwer-
deverfahren nicht in Betracht, weshalb nur die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in Frage komme. Insbesondere verfüge die erstentschei-
dende Behörde bei einem Asylwiderruf über ein sehr grosses Ermessen,
weshalb die Beschwerdeinstanz dieses nicht durch das eigene Ermessen
ersetzen könne. Auch habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz
verletzt, indem sie für ihren Entscheid die Strafakten nicht beigezogen
habe, die zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen geführt hätten. Diese
seien jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts un-
abdingbar, um die Frage der besonderen Verwerflichkeit der begangenen
Taten sowie die Verhältnismässigkeit eines Asylwiderrufs beurteilen zu
können. Die angefochtene Verfügung erweise sich aufgrund ihrer ungenü-
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Seite 8
genden Begründung als nicht beschwerdefähig. Bei einer allfälligen Hei-
lung der Verfahrensmängel hätte die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung im Rahmen ihrer Vernehmlassung angemessen zu begründen.
3.3 Das SEM erklärte in der Vernehmlassung, dass dem Beschwerdefüh-
rer zwei Mal das rechtliche Gehör gewährt worden sei, nachdem das
Staatssekretariat entsprechende Adressabklärungen vorgenommen habe.
Die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er die Briefe nicht ab-
geholt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Zudem sei der Asylwiderruf
nicht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eröffnet worden, weil
dem SEM weder das Schreiben vom 1. Dezember 2015 noch eine gültige
Vollmacht des Rechtsvertreters vorgelegen hätten. Die Vollmacht sei be-
zeichnenderweise auch der Beschwerdeschrift nicht beigelegt worden,
sondern erst mit Eingabe vom 10. Juni 2016. Diese datiere vom 12. März
2015 und könne somit nicht für das Asylwiderrufsverfahren ausgestellt wor-
den sein, zumal dieses Verfahren erst Mitte Oktober 2015 eingeleitet wor-
den sei.
3.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe die erwähnte
Vollmacht seines Rechtsvertreters vom 12. März 2015 auch beim Migrati-
onsamt des Kantons B._______ gemeinsam mit einem Akteneinsichtsge-
such eingereicht. Das SEM habe in der Vernehmlassung nicht nachvoll-
ziehbar begründen können, weshalb sich weder das Schreiben vom 1. De-
zember 2015 noch die Vollmacht vom 12. März 2015 in den Akten befinde.
Jedenfalls stütze sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 mas-
sgeblich auf die beigezogenen Akten des Migrationsamts B._______, wo-
rin sich eine Vollmacht vom 12. März 2015 befinde. Es sei somit über das
Vertretungsverhältnis informiert gewesen. Aus der Umschreibung des Be-
treffs der Vollmacht ergebe sich auch keine Einschränkung, womit die Voll-
macht für sämtliche Verfahren auf dem Rechtsgebiet „Migrationsrecht“
gelte.
4.
4.1 Nachfolgend werden zunächst die formellen Rügen beurteilt.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes, in-
dem er zum beabsichtigten Asylwiderruf trotz Anzeige des Vertretungsver-
hältnisses im Dezember 2015 keine Stellung habe nehmen können.
E-4231/2016
Seite 9
4.2.2 Gemäss Art. 11 VwVG kann sich eine Partei auf jeder Stufe des Ver-
fahrens vertreten lassen, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat. Dies-
falls kann die Behörde den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Voll-
macht auszuweisen, welche solange gilt, bis die Partei die Vollmacht wi-
derruft. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht
und dieses den Behörden auch mitgeteilt wurde, obliegt nach den allge-
meinen Beweisregeln der betroffenen Partei. Im Verwaltungsverfahren
kann eine Vollmacht allerdings auch mündlich oder konkludent rechtsgültig
erteilt werden. Fehlt jedoch eine schriftliche Vollmacht zum fraglichen Ver-
fahren, so darf ein Vertretungsverhältnis nur dann angenommen werden,
wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung auf eine
entsprechende Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Vom Einverlangen
einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn bereits auf-
grund der Umstände von einer gültigen Bevollmächtigung ausgegangen
werden kann (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 11
N 20 ff.).
4.2.3 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass das SEM
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 das rechtli-
che Gehör zu einem eventuellen Asylwiderruf gewährte. Nachdem diese
Mitteilung wegen Nichtabholung dem SEM am 26. Oktober 2015 zurück-
gesandt wurde, nahm es – wie einer Gesprächsnotiz vom 29. Oktober 2015
entnommen werden kann – eine Adressabklärung beim kantonalen Migra-
tionsamt vor. Dieses bestätigte die Adresse des Beschwerdeführers und
informierte über die Adresse des Rechtsvertreters, von welchem sie eine
Vollmacht besitzen würden. In einem weiteren Telefonat teilte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, er könne die Adresse sei-
nes Klienten nicht bestätigen, ohne Rücksprache mit diesem genommen
zu haben. Dem Rechtsvertreter wurde daraufhin mitgeteilt, dass demnach
das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nochmals an die
einzig bekannte Adresse des Beschwerdeführers versandt werde. Der Be-
schwerdeführer holte auch das Schreiben des SEM vom 4. November
2015, welches das Schreiben vom 14. Oktober 2015 ersetzte, nicht ab.
Einer weiteren Notiz vom 11. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass das
SEM wiederum beim kantonalen Migrationsamt eine Adressabklärung vor-
nahm und bei den Ämtern für Justizvollzug der Kantone E._______ und
B._______ nachfragte, ob sich der Beschwerdeführer in Haft befinde. Der
verfügte Asylwiderruf vom 1. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer am
7. Juni 2016 eröffnet.
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Seite 10
4.2.4 Im Beschwerdeverfahren stellte sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, dass er sich nicht erinnern könne, Abholungseinladungen für
die Zwischenverfügungen des SEM vom 14. Oktober 2015 und 4. Novem-
ber 2015 erhalten zu haben. Nachdem sein Rechtsvertreter anlässlich des
Telefonats mit dem SEM vom 29. Oktober 2015 ohne Rücksprache mit ihm
keine Auskunft habe geben können, habe er mit Eingabe vom 1. Dezember
2015 eine schriftliche Vollmacht eingereicht und um Akteneinsicht ersucht.
Das SEM habe auf diese Eingabe nicht reagiert, vielmehr habe es auch
den verfügten Asylwiderruf vom 1. Juni 2016 direkt ihm eröffnet.
4.2.5 Das Gericht forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
nach erfolgtem Schriftenwechsel auf, dessen Eingabe an das SEM vom
1. Dezember 2015 zu belegen, zumal sich in den vorinstanzlichen Verfah-
rensakten kein solches Dokument befindet. Bis zum Urteilszeitpunkt ge-
lang es dem Rechtsvertreter nicht, seine Eingabe an das SEM vom 1. De-
zember 2015 zu belegen. Auch die vom Instruktionsrichter einverlangte Ko-
pie des unterzeichneten Originals wurde bezeichnenderweise nicht einge-
reicht, ohne dass der Anwalt des Beschwerdeführers diese Unterlassung
in irgendeiner Weise begründet hätte.
4.2.6 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzulegen, dass
er dem SEM das Vertretungsverhältnis vor Eröffnung der angefochtenen
Verfügung vom 1. Juni 2016 angezeigt habe. Zumal es der Partei obliegt,
den Nachweis eines wirksamen Vertretungsverhältnisses zu erbringen, ist
nicht zu beanstanden, dass das SEM den verfügten Asylwiderruf vom
1. Juni 2016 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet hat. Im Übrigen ist dem
Beschwerdeführer ohnehin kein Nachteil aus der direkten Eröffnung der
Verfügung entstanden, zumal er gegen diese Verfügung fristgerecht beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat.
4.2.7 Nach dem Gesagten kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden,
dass der Beschwerdeführer vorgängig zum verfügten Asylwiderruf keine
Stellungnahme hat einreichen können. So hat er selber zu verantworten,
die Verfügungen des SEM vom 14. Oktober 2015 und 4. November 2015
nicht abgeholt und die Vertretungsvollmacht seines Rechtsvertreters nicht
nachweisbar beim SEM eingereicht zu haben.
Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Replik erscheint als wider-
sprüchlich, das SEM sei bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs über die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters informiert
gewesen, da sich die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 massgeb-
E-4231/2016
Seite 11
lich auf die beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons
B._______ stütze und sich darin die erteilte Vollmacht vom 12. März 2015
befunden habe. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerdeschrift
nämlich noch gerügt, das SEM habe es unterlassen, die kantonalen Mig-
rationsakten für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde-
schrift S. 4). Jedenfalls hat das SEM die bei einer anderen Behörde in ei-
nem anderen Verfahren eingereichte Vollmacht nicht als Eröffnungsgrund-
lage für den vorliegenden Asylwiderruf respektive das Schreiben zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs betrachten müssen. Dies gilt umso mehr,
als der Rechtsvertreter im Rahmen der Adressabklärung durch das SEM
vom 29. Oktober 2015 über den beabsichtigten Asylwiderruf informiert und
ihm auch mitgeteilt wurde, dass das Schreiben zur Gewährung des recht-
lichen Gehörs mangels anderweitiger Auskunft erneut dem Beschwerde-
führer an die einzig bekannte Adresse zugestellt werde (vgl. SEM-Akten,
W4).
4.3 Aus denselben Gründen geht auch der Vorwurf des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der verweigerten Akteneinsicht durch das SEM ins Leere.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das SEM habe den Sachverhalt
unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
indem es weder die Akten des kantonalen Migrationsamtes noch die Straf-
verfahrensakten beigezogen habe. Es habe vielmehr seinen Entscheid of-
fenbar einzig auf die Angaben des Migrationsamtes in dessen Mitteilung
vom 8. Oktober 2015 gestützt.
4.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 630).
4.4.3 Das SEM würdigte in der angefochtenen Verfügung einerseits die An-
zahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Deliktsarten und
andererseits die dafür ausgesprochenen Sanktionen. Es führte ausserdem
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Seite 12
aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung im Jahr 2002 kei-
nen Willen gezeigt habe, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhal-
ten. Sein Verhalten sei vielmehr geprägt von Renitenz gegenüber behörd-
lichen Ermahnungen und Gerichtssanktionen.
4.4.4 Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerdeschrift stützt sich der verfügte Asylwiderruf des SEM nicht ledig-
lich auf die Mitteilung des kantonalen Migrationsamtes vom 8. Oktober
2015. Zwar kann den Vorakten nicht entnommen werden, ob das SEM die
Akten des Migrationsamtes sowie die Strafverfahrensakten beizog, es ist
jedoch unklar, worauf sich der Beschwerdeführer mit dieser Behauptung
stützt. Jedenfalls befinden sich in den Vorakten Kopien der erhältlichen
Strafurteile gegen den Beschwerdeführer oder zumindest Auszüge aus
dessen Strafregister, die offensichtlich als Grundlage für den verfügten
Asylwiderruf dienten.
4.4.5 Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Beschwerde nicht darzu-
legen, inwiefern das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt habe. Vielmehr beschränkt er sich auf den pauschalen Hinweis,
das SEM habe sich nicht mit den konkreten Tatumständen, insbesondere
dem objektiven und subjektiven Tatverschulden, auseinandergesetzt; es
sei ausserdem nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, darüber zu mutmas-
sen, wie die Vorinstanz das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung
der Verfahrensakten bewertet hätte. Aus diesen Gründen sei die angefoch-
tene Verfügung nicht beschwerdefähig (vgl. Beschwerde S. 5). Damit ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, welche konkreten Tatum-
stände das SEM hätte berücksichtigen müssen. So hätte er zwar in seiner
Beschwerde keine Mutmassungen in Bezug auf eine allenfalls andere Ver-
schuldensbeurteilung durch das SEM anstellen, aber immerhin angeben
müssen, aus welchen Gründen sein Verschulden nicht als hoch einzustu-
fen sei. In der Beschwerdeschrift sind schliesslich auch keine Ausführun-
gen zu finden, welche die geltend gemachte Fehleinschätzung des SEM
begründen würde.
4.4.6 Das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt somit als er-
stellt und die angefochtene Verfügung als genügend begründet.
E-4231/2016
Seite 13
4.4.7 Das SEM hat damit weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und es hat
auch den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt. Der Be-
schwerdeantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG vo-
raus; mithin muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine
Stufe über der im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinn
von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin)
diejenigen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinn von Art. 53 AsylG,
die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die
also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl.
dazu BVGE 2012/20 E. 4 S. 405 f.).
5.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genom-
men das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls
in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), einen Asyl-
widerruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufs-
grund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vor-
teilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die
Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren Verhalten mithin auf Reni-
tenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts B._______
vom (…) 2002 unter anderem wegen mehrfach unvollendet versuchten
Raubes nach Art. 140 Abs. 1 StGB sowie Angriffs gemäss Art. 134 StGB
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt. Mit Urteil des
Obergerichts B._______ vom (…) 2005 wurde er wiederum unter anderem
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wegen Raubes nach Art. 140 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und in eine Ar-
beitserziehungsanstalt eingewiesen. Diese Massnahme wurde im Jahr
2007 jedoch aufgehoben und die ursprünglich angeordnete Strafe vollzo-
gen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts
D._______ vom (…) 2014 unter anderem wegen qualifizierter Widerhand-
lung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von (…) Monaten sowie zu einer Busse von Fr. (…) verurteilt. Angesichts
der obigen Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer verübten Strafta-
ten zweifellos als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG zu qualifizieren,
zumal der Strafrahmen von Art. 134 sowie von Art. 140 Abs. 1 StGB eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder eine Geldstrafe) vorsieht und die in
Frage stehenden Delikte mithin Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2
StGB darstellen.
5.4 Weiter ist zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer begangenen
Straftaten auch als „besonders“ verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 5).
In Anbetracht der Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen
Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter, der Deliktsarten sowie der
bei den Verurteilungen ausgesprochenen Strafen sind die Straftaten als
„besonders verwerflich“ zu qualifizieren. Seit dem Jahr 2002 wurde der Be-
schwerdeführer fünf Mal schuldig gesprochen und davon in zwei Fällen zu
einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt. Die im Jahr 2002 bedingt
vollziehbar ausgesprochene Gefängnisstrafe wurde mit Urteil vom (…)
2005 als vollziehbar erklärt, jedoch zugunsten einer Arbeitserziehungs-
massnahme aufgeschoben. In der Folge wurde diese Massnahme aber
aufgehoben und die im Jahr 2002 angeordnete Strafe vollzogen. Im Urteil
vom (…) 2005 führte das Gericht bei Festlegung der hypothetischen Strafe
aus, das Tatverschulden des Beschwerdeführers wiege sowohl objektiv als
auch subjektiv schwer. Zudem wurde ein Gutachten aus dem Jahr 2004
beigezogen, wonach dem Beschwerdeführer eine ungünstige Kriminal-
prognose gestellt worden war – unter anderem wegen der zur Anwendung
gekommenen übermässigen Gewaltanwendung, der zufälligen Opferwahl
sowie der Tatsache, dass er trotz diverser Verfahren weiter delinquierte
(vgl. Urteil S. 23 und S. 15). Der Beschwerdeführer war ausserdem in den
Jahren 2005 und 2007 ausländerrechtlich verwarnt und es war ihm ange-
droht worden, er müsse mit schwerer wiegenden fremdenpolizeilichen
Massnahmen rechnen, sollte er wiederum gerichtlich bestraft werden.
Trotz dieser Verwarnungen und der mehrmals bedingt ausgesprochenen
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Strafen wurde der Beschwerdeführer weiterhin straffällig und schliesslich
im Jahr 2014 wiederum zu einer Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt.
5.5 Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, soweit es das Ver-
halten des Beschwerdeführers als geprägt von Renitenz gegenüber be-
hördlichen Ermahnungen und Gerichtssanktionen beurteilt hat. Auch das
Gericht kann keinen Willen des Beschwerdeführers erkennen, sich der
Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Es rechtfertigt sich folglich, die
durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten in ihrer Gesamtheit
als besonders verwerflich im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu beurteilen.
6.
6.1 Nach Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich
gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nachfolgend das Kriterium der Verhältnis-
mässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung ver-
bundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Be-
deutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1171/10 vom 7. November 2012 E. 6.3).
6.2 Der Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers führt nicht zu einer au-
tomatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM
seine Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht wider-
rufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig
für den Beschwerdeführer aus. Er verfügt insbesondere mit der bisher nicht
widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung weiterhin über ein An-
wesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätig-
keit. Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den Refoulement-
Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV.
Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht auch die Auffassung des SEM,
dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Ver-
übung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und
Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Inte-
ressen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Auf Beschwerdeebene
vermag der Beschwerdeführer dem nichts Substanziiertes entgegenzuhal-
ten.
6.3 Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig.
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Seite 16
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: