Abtei lung V
E-423/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A_______, Staatsangehörigkeit unbekannt,
wohnhaft B_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
E-423/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Araber sun-
nitischen Glaubens, am 10. März 2007 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz einreiste und erklärte, er habe sein Heimat-
land Irak am 1. März 2007 in Richtung Türkei verlassen,
dass er am 14. März 2007, als er ohne Ausweise im Zug nach Italien
ausreisen wollte, vom Grenzwachkorps aufgegriffen und an die Kan-
tonspolizei übergeben wurde,
dass er am 9. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C_______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 12.
Juli 2007 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 3.
August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, den Irak wegen der schlechten Sicherheitslage ver-
lassen zu haben,
dass ein vom BFM beauftragter Experte am 7. August 2007 mit dem
Beschwerdeführer ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen am 13.
August 2007 eine Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) erstellt wurde,
dass der Experte in seinem ausführlichen Bericht zum Schluss kam,
der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit nicht im Irak sozialisiert wor-
den,
dass ein zweiter Experte in seinem Bericht vom 24. August 2007 eine
geographisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers mit
Sicherheit zu Tunesien und mit Sicherheit nicht zum Irak feststellte,
dass dem Beschwedeführer am 4. September 2007 unter Hinweis auf
die Nichteintretensbestimmung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum Ergebnis dieser
Analysen das rechtliche Gehör in mündlicher Form gewährt wurde,
wobei er an der geltend gemachten Herkunft aus dem Irak festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 - eröffnet am 15.
Januar 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe versucht, die Behörden über seine Identität zu
täuschen, indem er ein falsches Herkunftsland angegeben habe,
dass die Angaben zu seiner Nationalität und Herkunft durch die LIN-
GUA-Analyse widerlegt worden seien, da seine Aussagen bezüglich
Geographie und Sprache nicht richtig seien,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Haus, in welchem er fast
sein ganzes Leben verbracht haben wolle, zu beschreiben und nichts
über die Ereignisse an seinem Wohnort gewusst habe,
dass er mit Besonderheiten der verschiedenen ethnischen und religiö-
sen Gemeinschaften in Bagdad nicht vertraut sei, keine Kenntnisse
der Zeitgeschichte des Iraks sowie der im Irak verwendeten Währung
habe,
dass er während des Analysengesprächs keinen einzigen Ausdruck
oder nur ein Wort verwendet habe, das für den irakischen Dialekt
typisch wäre,
dass die Einwendungen anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht geeignet seien, die aus den Feststellungen gezogene
Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer nicht im Irak, son-
dern in Tunesien sozialisiert worden sei, umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass im Übrigen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die Akten
verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und unter Kosten- und Entschädigungsfolge bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 sei aufzuheben,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar
sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
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derherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Be-
schwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separa-
ten Verfügung darüber zu orientieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass gemäss den Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des vermuteten Heimatlandes Tunesien stattgefunden hat, wes-
halb auf den Antrag, allfällige den ausländischen Behörden weiterge-
gebene Personendaten offen zu legen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach auch auf die in der Beschwerde gestellten Begehren
um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass die von der Vorinstanz beauftragen Experten aufgrund einer geo-
graphisch-sprachlichen Analyse übereinstimmend zum Schluss ka-
men, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft Irak könne aus-
geschlossen werden und er sei vielmehr in Tunesien sozialisiert wor-
den,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Aus-
künfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19
VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen
an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten
wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass die zwei vorliegenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analy-
sen einen nachvollziehbaren, überzeugenden und ausgewogenen Ein-
druck hinterlassen, sich gegenseitig in den gewonnenen Ergebnissen
bestärken und zu keinen Beanstandungen Anlass geben,
dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität der
beiden Experten keine Einwände ersichtlich sind oder geltend ge-
macht werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zur LINGUA-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolge-
rungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
dass die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge, es lägen keine
schriftlichen Beweise für die dem Beschwerdeführer entgegengehal-
tene Identitätstäuschung vor, nicht zutrifft,
dass auf die ausführlichen schriftlichen Analysen abgestellt werden
kann und dem Beschwerdeführer in korrekter Weise zu deren Inhalt
das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet, seine
Kontakte zu verschiedenen Arabern hätten seine Sprache beeinflusst,
dass dieses Argument nicht zu überzeugen vermag, da nicht wahr-
scheinlich ist, dass die kurzen Kontakte mit anderen Arabern zu einer
derart raschen Übernahme von deren Sprache beziehungsweise Dia-
lekt geführt hätten,
dass zudem die Experten nicht nur aufgrund der Sprechweise des Be-
schwerdeführers, sondern auch aufgrund dessen mangelnder elemen-
tarer Kenntnisse über sein angebliches Heimatland Irak zum Schluss
kamen, dieser stamme nicht aus dem Irak,
dass ferner in der Beschwerdeschrift keine weiteren konkret verwert-
baren Einwände gegen die zum Nichteintretensentscheid des BFM
führenden Erwägungen zu erkennen sind,
dass aus den Anhörungsprotokollen, den vorliegenden Expertisen und
Beweismitteln sowie den gesamten Akten und Umständen vielmehr ein
missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervor-
geht, als dieser den ihm obliegenden Pflichten nach Art. 8 AsylG be-
treffend Offenlegung der Identität, Einreichung von Identitätsdokumen-
ten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nachkommt,
sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und
Verzögerungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen
Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit
feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 2002
Nr. 14 und 2003 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen),
dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm
geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes
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aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage
entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer
solchen darzustellen vermögen,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerde-
begehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
fehlt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref. Nr. N_______)
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