Abtei lung V
E-423/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Walter Stöckli (Abteilungspräsident),
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______,
Mongolei,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (Adresse),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-423/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit ihrem Konkubinatspartner und dem gemeinsa-
men Kind am 4. Juni 2008 und reiste am 14. Juni 2008 von Moskau
her kommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte.
Nach einem Transfer ins C._______ wurde die Beschwerdeführerin
dort am 4. August 2008 summarisch befragt und für den weiteren
Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am
17. Dezember 2008 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei in der Mongolei mit einem Mann verheiratet
gewesen, der sie während der später aufgelösten Ehe misshandelt,
geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Ihr Ex-Mann habe ihren
Bruder im Jahr 2005 so schwer verletzt, dass dieser arbeitsunfähig ge-
worden sei, und er sei deswegen zu einer Gefängnisstrafe bis August
2008 verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich einerseits
vor Racheakten gefürchtet, weil sie inzwischen mit einem anderen
Mann zusammenlebe und mit diesem ein Kind habe. Zudem sei sie im
Zusammenhang mit einem Unfall am Arbeitsplatz ihres Konkubi-
natspartners, bei dem ein Mann ums Leben gekommen und ein ande-
rer schwer verletzt worden sei, immer wieder zu Hause von der Polizei
aufgesucht und auch verhaftet worden. Ihr Partner, der in den 1990er-
Jahren bereits einige Jahre im Gefängnis gewesen sei, habe befürch-
tet, wegen des Unfalls mit tödlichen Folgen wieder inhaftiert zu wer-
den, und er habe sich deshalb vor der Polizei versteckt. Unter diesen
Umständen hätten sie gemeinsam beschlossen, das Land zu verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 – eröffnet am 14. Januar 2009 –
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden und ihres Konkubinatspartners beziehungsweise Vaters
nicht ein, verfügte die Wegweisung der Familie aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Seite 2
E-423/2009
C.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und eventuali-
ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. In der Beschwerde wurde darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Konkubinatspartner
getrennt habe und sich die Beschwerde ausschliesslich auf die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind beziehe. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 wurde vom Konkubi-
natspartner nicht angefochten und damit insoweit rechtskräftig.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Mit Instrukti-
onsverfügung vom 9. April 2009 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2009 äusserte sich die Vorins-
tanz insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der
mittlerweile alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Sie
hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
29. April 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie die Anwen-
dung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage
der Wegweisung und deren Vollzugs entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht demgegenüber uneingeschränkt.
3.2 Bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichtein-
tretensentscheid des BFM, wie dem hier zu beurteilenden, besteht die
Besonderheit, dass das Bundesamt im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG); deshalb wird insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden
auch die Flüchtlingseigenschaft geprüft (vgl. BVGE 2007/8).
Seite 4
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4.
4.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids betreffend die Be-
schwerdeführerin und ihren Konkubinatspartner (von dem sie zwi-
schenzeitlich getrennt lebt und der die Verfügung nicht angefochten
hat) machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerde-
führerin habe anlässlich der Befragung in C._____ erklärt, sie werde
ihren alten Reisepass nachkommen lassen, doch habe sie diesen
ohne jede Begründung nicht zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz verwies weiter auf Ungereimtheiten in den Aussagen
der Beschwerdeführerin und des Konkubinatspartners und qualifizierte
die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es
seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
einzutreten sei. Zudem qualifizierte das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin, ihres Konkubinatspartners und des ge-
meinsamen Kindes als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zu den Asylgründen
erklärt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und ihr psychischer
Zustand schlecht sei. Bereits aufgrund dieser Anhörung habe sich ge-
zeigt, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig seien; der Nichteintretensentscheid
sei deshalb ungerechtfertigterweise erfolgt. Das Verfahren sei zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Abgesehen davon habe sich die persönliche Situation der Beschwer-
deführenden seit der Verfügung des BFM massgebend verändert, weil
die Beschwerdeführerin und ihr Kind mittlerweile getrennt vom Partner
beziehungsweise Vater lebten. Angesichts der durch dessen Gewalttä-
tigkeit ausgelösten Beziehungskrise sei von einer dauerhaften Tren-
nung auszugehen. Jedenfalls sei nun der Vollzug der Wegweisung un-
zumutbar, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind vollständig auf
sich allein gestellt sei und in der Mongolei über kein tragfähiges sozia-
les Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem würden die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin die Situation zusätzlich erschweren,
weil diese im Fall einer Rückkehr in die Mongolei auch befürchten
müsste, wieder von ihrem Ex-Ehemann behelligt zu werden.
Seite 5
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4.3 In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz nicht auf die Frage
der Gesundheit der Beschwerdeführerin ein. Sie führte aus, in der
Mongolei würden staatliche und nichtstaatliche Strukturen zum Schutz
bedrohter Frauen existieren, erwähnte einige dieser Organisationen
namentlich und beschrieb deren Angebote. Die Beschwerdeführerin
sei ausgebildete Kindergärtnerin, habe einige Jahre in dieser Funktion
gearbeitet und verfüge somit über gute berufliche Voraussetzungen.
Aus den vorliegenden Akten ergebe sich zwar, dass sie in der Mongo-
lei ausser ihrem gehbehinderten Bruder keine Verwandten habe. In-
dessen lebe dort eine Freundin, bei der sie sich auch schon aufgehal-
ten habe. Somit erweise sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
und ihres Kinds auch ohne den (ehemaligen) Konkubinatspartner als
zumutbar.
5.
Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen
des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
6.
6.1 Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens
wurden unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen
des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ge-
geben.
Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von
entschuldbaren Gründen der Nichtabgabe von Ausweisschriften ver-
neint und das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
begründet hat, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt offensichtlich
nicht zu beanstanden.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber zu Recht festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
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gründen auf konkrete gesundheitliche Probleme hingewiesen habe
(vgl. Befragungsprotokoll vom 17. Dezember 2009 S. 3 f.). Die an der
Befragung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hatte in ihrem Bericht zur
Anhörung der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich angeregt,
es seien "weitere Abklärungen zu machen, vor allem betreffend eines
eventuellen Wegweisungsvollzugshindernisses" (vgl. Bericht vom
17. Dezember 2008 im Protokollanhang).
6.3 Die Relevanz von gesundheitlichen Beschwerden von Asylsuchen-
den wird üblicherweise bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beurteilt (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]; vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 24). Nur unter ganz ausserge-
wöhnlichen konkreten Verfahrensumständen sind medizinische Aspek-
te geeignet, sich – unter dem Blickwinkel der Bestimmung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – auf die Zulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender auszuwir-
ken (vgl. hierzu BVGE 2009/2 E. 9.1 S. 19 f.; EMARK 2005 Nr. 23 E. 5
S. 211 ff. unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 6 sowie EMARK 2004
Nr. 7). Wie in der nachfolgenden Erwägung 10 dargelegt wird, wäre
das BFM gehalten gewesen, vor seinem Entscheid Abklärungen
betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
vorzunehmen.
6.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist, wie erwähnt, trotz Nicht-
einreichens von Reise- oder Identitätspapieren auf ein Asylgesuch ein-
zutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sind. Nachdem das
BFM im vorliegenden Verfahren Instruktionsmassnahmen zwecks Fest-
stellung und Beurteilung der geltend gemachten Gesundheitsbe-
schwerden hätte vornehmen müssen, stellt sich deshalb die Frage, ob
insoweit Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erforderlich gewesen
wären.
6.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2007/8 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht zur Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG Folgendes fest:
"Unter dem hier verwendeten Begriff der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse sind auf jeden Fall Hindernisse zu verstehen, die die Zulässigkeit
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des Vollzugs beschlagen, sollte doch insbesondere dem Prinzip des
Non-Refoulement Rechnung getragen werden [...]. Ob unter Wegwei-
sungsvollzugshindernissen parallel zu den übrigen Nichteintretenstat-
beständen auch von Menschenhand ausgehende Nachteile oder gar
sämtliche Vollzugshindernisse zu verstehen sind, bleibt zu klären. Die-
se Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben [...]." (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.6 S. 92).
6.4.2 Der in Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG enthaltene Begriff des "Weg-
weisungsvollzugshindernisses" wird weder im Asylgesetz noch in den
Asylverordnungen verwendet. In Lehre und Rechtsprechung werden
darunter gemeinhin sämtliche völker- und landesrechtlich normierten
Gründe verstanden, die eine gegenüber einem Ausländer verfügte
Wegweisung aus der Schweiz als unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich (vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AuG) erscheinen lassen (vgl. etwa PETER
BOLZLI in: SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2009, S. 192). Versteht man den Terminus in diesem gebräuchli-
chen Sinn, wäre auf ein Asylgesuch trotz unentschuldbarer Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren also auch dann einzutreten,
wenn zur Prüfung der Frage der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs noch Abklärungen vorzunehmen wären. In der
Lehre wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein solches weites Ver-
ständnis von Wegweisungsvollzugshindernissen kaum dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen könne (vgl. WALTER STÖCKLI in: UEBERSAX/
RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.120, S. 562).
Nachdem die Formulierung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG den wahren
Sinn der Bestimmung offenbar nicht korrekt wiedergibt – oder jeden-
falls unterschiedliche Interpretationen möglich sind –, ist die wahre
Tragweite der Norm im Folgenden durch Auslegung zu ermitteln (vgl.
zur Auslegung und den Auslegungsmethoden statt vieler BVGE
2007/30 E. 4 S. 361 f. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis).
7.
7.1 Der interessierende Wortlaut der Bestimmung von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG stimmt in der deutschen, französischen und italienischen
Fassung inhaltlich überein ("eines Wegweisungsvollzugshindernisses",
"d'un empêchement à l'exécution du renvoi", "di un impedimento
all' esecuzione dell'allontanamento"). Die grammatikalische Auslegung
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führt nach dem oben Gesagten indessen nicht zum wahren Sinn der
Norm.
Nach dem üblichen weiten Verständnis und Gebrauch des Begriffs
Wegweisungsvollzugshindernis in Lehre und Praxis hätte der Terminus
beispielsweise hinsichtlich der Prüfung der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zur Folge, dass bei papierlosen Asylsuchenden – bei
denen aus naheliegenden Gründen regelmässig weitere Abklärungen
bezüglich Identität, Herkunft oder Beschaffung von Reisepapieren not-
wendig sind – ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen wäre. Dass der Gesetzge-
ber die Anwendung der neuen Bestimmung nicht ausgerechnet für die
mit diesem Nichteintretenstatbestand anvisierte Gruppe von Asylsu-
chenden faktisch ausschliessen wollte, liegt auf der Hand.
7.2
7.2.1 Für die historische Auslegung ist grundsätzlich der Normsinn
entscheidend, der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Regelung als
richtig angesehen wurde. Eine Norm soll bei der Rechtsanwendung
denjenigen Sinn haben, der vom Gesetzgeber auch tatsächlich vorge-
sehen war. Der Wille des historischen Gesetzgebers ist von den
rechtsanwendenden Organen nach dem Prinzip der Gewaltenteilung
zu respektieren und soll nicht nachträglich umgedeutet werden (vgl.
etwa ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz.101 ff. mit weite-
ren Hinweisen).
Bei der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG handelt es sich um eine junge Rechts-
norm. Somit kommt den Materialen vorliegend besonderes Gewicht zu,
weil nicht von zwischenzeitlich veränderten Umständen oder einem
massgeblich gewandelten Rechtsverständnis auszugehen ist (vgl.
BGE 131 II 697, 703 E. 4.1).
7.2.2 Im Antrag des Bundesrats vom 25. August 2004 an die Staats-
politische Kommission des Ständerats ("Antrag Nr. 12, Förderung der
Papierabgabe – Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papier-
losen" [nachfolgend: Antrag Nr. 12]) wurde vorab die Praxis zu Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG in der bisherigen Fassung vom 26. Juni 1998 ana-
lysiert. Dabei wurde unter Hinweis auf den massgeblichen so genann-
ten weiten Verfolgungsbegriff von Art. 18 AsylG – der über Art. 3 AsylG
hinausgeht und auch unter dem Aspekt des Vollzugs der Wegweisung
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relevante, von Menschenhand zugefügte Nachteile umfasst (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 S. 110 ff.) – und den tief angesetzten Beweis-
massstab festgestellt, dass die Zahl der Verfahren bisher vergleichs-
weise bescheiden gewesen sei, bei denen trotz unentschuldigter
Nichtabgabe von Papieren auf das Asylgesuch nicht eingetreten wor-
den sei. Die Einführung der "Papierlosenbestimmung" habe sich zu-
dem wenig positiv auf den Anteil von Asylverfahren mit abgegebenen
Papieren ausgewirkt. Aus diesen Gründen wurde vorgeschlagen, den
Artikel derart umzuformulieren, dass eine konsequentere Anwendung
des Nichteintretenstatbestands möglich werde. In der Absicht, nur
noch Gründe zu beachten, welche für die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG von Bedeutung sind, wurde der in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 enthaltene Terminus
"Hinweise auf Verfolgung" nicht mehr verwendet. Die neue Formulie-
rung sollte sich – mit dem Ziel einer engen Auslegung des Verfol-
gungsbegriffs – explizit auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen. Dane-
ben sollten nur noch Gründe berücksichtigt werden, welche unter dem
Aspekt des Non-Refoulement-Gebots von Bedeutung seien.
Im Antrag Nr. 12 wurde auch ausgeführt, dass zusätzliche Abklärun-
gen, welche nur zur Erhellung der Identität der asylsuchenden Person
getätigt würden, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG fallen sollen (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2007/8 E. 5.4).
7.2.3 Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde die Formu-
lierung "Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses" nicht thematisiert.
7.2.4 Hinweise auf den Hintergrund der Wortwahl liefert hingegen die
Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG: In einem ers-
ten, amtsinternen Entwurf der neuen Gesetzesbestimmung hatte das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine Änderung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG favorisiert, welche das Nichteintreten
auf Asylgesuche bei Papierlosigkeit unter anderem dann ausschloss,
wenn "zusätzliche Abklärungen nötig sind". Das BFF eröffnete in der
Folge eine "informelle Konsultation zu den geplanten Vorschlägen für
weitere Verschärfungen des Asylgesetzes" und lud unter anderem das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Das UNHCR beauf-
tragte Prof. Dr. W. Kälin mit der rechtlichen Beurteilung der vorgeschla-
genen Gesetzesänderungen (vgl. WALTER KÄLIN, Rechtsfragen im
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Zusammenhang mit den Vorschlägen des BFF für zusätzliche Mass-
nahmen im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes, Gutachten zu-
handen UNHCR / Verbindungsbüro Schweiz, Bern 26. Juli 2004 [nach-
folgend: Gutachten Kälin], in: Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht
und -praxis [ASYL] 4/2004 S. 3 ff.).
Der Gutachter bezeichnete unter anderem die Formulierung "zusätzli-
che Abklärungen" respektive die diesbezüglich auf die Bestimmung
von Art. 41 AsylG verweisenden Erläuterungen des Bundesamtes als
"offenkundig widersinnig" (vgl. Gutachten Kälin S. 4); er hielt zudem
unter Hinweis auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) fest, mit der beabsichtigten Gesetzesänderung
würde ein Verfahren zur Anwendung kommen, das nicht die erforderli-
che Qualität aufweise, um sicherzustellen, dass die Schweiz auch die
menschenrechtlichen Refoulement-Verbote einhalte (vgl. Gutachten
Kälin S. 2, 5 und 7 f.). In der Folge wurde unter – möglicherweise über-
schiessender – Berücksichtigung der aufgeworfenen Bedenken inhalt-
lich die heutige Formulierung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG in den
Gesetzgebungsprozess eingespiesen. Dieser Umstand veranlasste
den Gutachter in der Folge zur Bemerkung, die neue Formulierung
mache nun deutlich, unter welchen Voraussetzungen weitere Abklä-
rungen getroffen würden, was erlaube, "die krassen Völkerrechtswid-
rigkeiten zu vermeiden, welche der ursprünglichen Fassung eigen" ge-
wesen seien (vgl. WALTER KÄLIN, Bemerkungen zum Antrag des Bundes-
rates vom 25. August 2004, zu Handen des EDA, Bern 14. November
2004, in: ASYL 2+3/2005 S. 12 f.).
7.3 In einem ersten Schritt ist demnach Folgendes festzustellen: Die
Formulierungen im Antrag Nr. 12 und die (vorparlamentarische) Ent-
stehungsgeschichte der interessierenden Gesetzesbestimmung bestä-
tigen die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts im
Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 92),
wonach unter dem Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" im
Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG wohl jedenfalls diejenigen Voll-
zugshindernisse zu verstehen seien, welche die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG betreffen, namentlich die
Normen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots (also ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]).
8.
Im zweiten Schritt bleibt die Frage zu prüfen, ob mit dem Begriff des
"Wegweisungsvollzugshindernisses" gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG zusätzlich auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung betreffende – allenfalls beschränkt auf von Men-
schenhand ausgehende – Nachteile gemeint sind.
8.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf die deklarierte
Absicht des Gesetzgebers bei der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG hinzuweisen, der "Papierlosenbestimmung" durch Verschärfung
zu grösserer praktischer Relevanz zu verhelfen. Dieses Ziel sollte ei-
nerseits mittels engerer Definition der abzugebenden Ausweisschriften
erreicht werden, andererseits mittels Ersatz der Formulierung "Hinwei-
se auf Verfolgung" durch die heutige Ausschlussklausel von Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG (Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG) – mithin durch den bewussten Ausschluss des bis-
her relevanten weiten Verfolgungsbegriffs. Bei dieser Ausgangslage er-
scheint die Vorstellung unlogisch, der Gesetzgeber habe durch die
Nennung eines Wegweisungsvollzugshindernisses den weiten Verfol-
gungsbegriff über diese Ausnahmebestimmung faktisch wieder einfüh-
ren wollen (so als mögliche Praxis vorgeschlagen von STÖCKLI, a.a.O.,
Rz. 11.120, letzter Satz).
An dieser Feststellung vermag auch das Postulat der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, im Zusammenhang mit Wegwei-
sungsvollzugshindernissen sollten aus Gründen "der Rechtslogik [...]
materielle Fragen in einem ordentlichen Verfahren" geprüft werden
(vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 129). Im Übrigen
erfolgt die erstinstanzliche Prüfung des Vorliegens von Vollzugshinder-
nissen letztlich auch bei Verfügungen des BFM, mit denen auf ein
Asylgesuch nicht eingetreten wird, in einem inhaltlich uneingeschränk-
ten, materiellen (Wegweisungs-) Verfahren; erfüllen Asylsuchende den
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und liegt ein
Vollzugshindernis vor, tritt das BFM zwar auf ihr Asylgesuch nicht ein,
ordnet jedoch mit der gleichen Verfügung ihre vorläufige Aufnahme an.
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Erst recht schwer vorstellbar ist die Annahme, der Gesetzgeber hätte
mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sogar die Anerkennung sämtlicher
– also auch der nicht von Menschenhand ausgehenden – Nachteile
beabsichtigt, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit oder Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung relevant sein könnten. Jedenfalls
darf davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Wille des Ge-
setzgebers trotz des aussergewöhnlichen formalen Ablaufs dieser Ge-
setzesrevision (vgl. dazu JÜRG SCHERTENLEIB, Zur Teilrevision des Asylge-
setzes, ASYL 4/2005 S. 27) seinen Niederschlag in den Materialien
gefunden hätte.
8.2 Bezüglich der systematischen Einordnung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG ist festzuhalten, dass das materielle ausländerrechtliche Verfah-
ren gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG auf das durch Ablehnung oder Nicht-
eintreten abgeschlossene Asylverfahren folgt. Aus welchem Grund Ab-
klärungen bezüglich sämtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse ei-
nem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
entgegenstehen sollen, ist auch unter diesem Blickwinkel nicht einzu-
sehen (so auch STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.120, S. 562). Die Systemlogik
des nachgelagerten Einbaus des ausländerrechtlichen in das asyl-
rechtliche Verfahren legt – soweit Wegweisungsvollzugshindernisse
betreffend – demnach ebenfalls eine einschränkende Auslegung der
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nahe.
8.3 Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Folgendes hinzuweisen:
Die revidierte Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG
hat komplexe dogmatische und praktische Fragen aufgeworfen, welche
das Bundesverwaltungsgericht vor der ersten Rechtsanwendung im
Rahmen von zwei umfassenden Grundsatzurteilen zu klären hatte (vgl.
BVGE 2007/7 und 2007/8; vgl. hierzu auch ALEXANDER BECK, Juristischer
Balanceakt auf einer verunglückten Norm, in: ASYL 1/2008 S. 3 ff.).
Abgesehen von den dort behandelten rechtlichen Aspekten können
Aufbau und Struktur der revidierten Norm auch aus einem anderen
Grund zu schwer verständlichen Rechtsanwendungsergebnissen füh-
ren:
Legt ein papierloser Asylsuchender, der keine entschuldbaren Gründe
für seine Papierlosigkeit geltend machen kann, dem BFM eine konkre-
te, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevante Gefährdung seiner Men-
schenrechte im Heimatland in offenkundiger Weise dar, beispielsweise
indem er bei seiner ersten Anhörung aussagekräftige Beweise einer
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Verfolgung aus asylfremden Gründen zu den Akten reicht, wird auf
sein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
Hält dieselbe Person ihre Beweismittel ganz oder teilweise zurück und
provoziert dadurch zunächst weitere Abklärungen – etwa die Überprü-
fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Schweizer Botschaft
im Heimatland –, muss auf ihr Asylgesuch infolge Verwirklichung des
Ausnahmetatbestands von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses) eingetreten
und dieses materiell geprüft werden. Zwar wird das BFM im Ergebnis
bei beiden Konstellationen die vorläufige Aufnahme infolge völker-
rechtlicher Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3
AuG) anzuordnen haben, im ersten Fall nach Nichteintreten auf das
Asylgesuch, im zweiten nach der Gesuchsabweisung. Dass die Geset-
zesrevision für papierlose Asylsuchende zu bewirken vermöchte, den
Ausschluss aus dem Asylverfahren durch Verletzung ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu verhindern, ist je-
doch widersinnig. Das Gleiche gilt für die ungerechtfertigte prozessua-
le Schlechterstellung von Asylsuchenden, die bei der Feststellung des
Sachverhalts uneingeschränkt kooperieren. Diese systemimmanente
Unlogik der neuen Papierlosenbestimmung lässt sich auf dem Weg der
Auslegung oder Rechtsanwendung nicht beseitigen. Sie legt aber an-
gesichts des Missbrauchspotenzials nahe, den Kreis möglicher An-
wendungsfälle nicht durch eine extensive Auslegung des Ausnahme-
tatbestands von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG noch zu vergrössern.
8.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten als Ergebnis der Aus-
legung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG festzuhalten, dass der Begriff
des "Wegweisungsvollzugshindernisses" ausschliesslich diejenigen
Hindernisse umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs
(Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können. Ergibt sich aufgrund der Anhö-
rung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 und 4
AuG (Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs), führt dies nicht zum
Eintreten auf das Asylgesuch einer (unentschuldigt) papierlosen Per-
son.
8.5 Im vorliegenden Verfahren hätte das BFM Abklärungen zur
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vornehmen müs-
sen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme von
ganz aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, unter denen
sich Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs auswirken können (vgl. oben E. 6.3). Diese Abklärungen betref-
fen somit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
sind nach dem oben Festgestellten unter dem Blickwinkel von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin hat den Behörden ohne entschuldbare Grün-
de nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs ihre
Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Auf Grund der Anhörung konn-
te ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses waren nach dem oben Gesag-
ten nicht nötig. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
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10.2
10.2.1 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken (vgl. in diesem Zusammenhang CLÉMENCE GRISEL,
L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative,
Lausanne 2008, insbes. N 146).
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Da-
hinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die
erforderliche Mitwirkung verweigert (vgl. dazu etwa ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2., vollstän-
dig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 223 f.).
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elemen-
ten zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person spre-
chen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 291 f.). Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts not-
wendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsu-
chende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetz-
lich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzu-
nehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht
eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr
eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicher-
heiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. EMARK 1995
Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
10.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflich-
tet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen
insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie
unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich
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darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaf-
fen.
Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
übertragen bedeutet dies – unter gebührender Berücksichtigung der
persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und na-
türlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur
der physischen oder psychischen Beeinträchtigung – grundsätzlich zu-
nächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufge-
fordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhö-
rung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei
oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird
in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der
behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen.
Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Be-
handlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon
über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefor-
dert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat
die Partei sich – angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen –
nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer
angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Das
BFM stellt zu diesem Zweck auf seiner Internet-Homepage ein stan-
dardisiertes Formular "Ärztlicher Bericht" zur Verfügung.
10.2.3 Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur De-
batte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mit-
wirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände
geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM
durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und
Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylbe-
werberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum regelmässig aufgefordert, ein For-
mular zu unerzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber
dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen
können Abklärungen durch Nachforschungen des Bundesamts ge-
schehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl.
EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss übli-
cher, dass das BFM die Partei unter Androhung der Säumnisfolge ei-
nes Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23
VwVG) auffordert, innert angemessener Frist ein aussagekräftiges
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Arztzeugnis respektive das ausgefüllte BFM-Standardformular zu den
Akten zu reichen.
10.3 Im vorliegenden Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin am
4. August 2008 anlässlich der Summarbefragung im Transitzentrum
das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)"
unterzeichnet und damit das von ihr konsultierte medizinische Perso-
nal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schwei-
gepflicht entbunden. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom
17. Dezember 2008 gab sie auf die Frage nach ihrem Gesundheitszu-
stand unter Tränen zu Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut
und sie sei "psychisch in ein Loch gefallen" (vgl. Protokoll S. 3); ihre
Frauenärztin habe angekündigt, sie an einen Psychologen zu überwei-
sen. Auf entsprechende Frage hin gab sie an, die Adresse der Gynä-
kologin nicht bei sich, sondern im Durchgangszentrum zu haben (vgl.
a.a.O., S. 4).
Unter den gegebenen Umständen – die Überweisung an die medizini-
sche Fachperson hatte noch nicht stattgefunden und eine konkrete
Diagnose lag zu diesem Zeitpunkt offenbar auch noch nicht vor – kann
vorerst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Subs-
tanziierungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dem Befragungs-
protokoll vom 17. Dezember 2008 waren klare Hinweise auf die
schwierige, durch häusliche Gewalt geprägte persönliche Situation der
Beschwerdeführerin in ihrer Konkubinatsgemeinschaft zu entnehmen
(vgl. a.a.O., S. 4 und 8); diese wurde gemäss Akten kurze Zeit später
aufgelöst (nach einer Anzeige des Durchgangszentrums gegen den
Konkubinatspartner, einem Schutzeinsatz der Kantonspolizei
D._______ und der Verfügung eines polizeilichen Kontaktverbots).
Namentlich angesichts der geltend gemachten Überweisung an einen
Psychologen wäre das BFM verpflichtet gewesen, die behaupteten
Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive die Beschwerde-
führerin aufzufordern, ihr Vorbringen mit einem Arztbericht zu substan-
ziieren und zu belegen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde damit
von der Vorinstanz in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt.
10.4 Das BFM thematisierte die behaupteten Gesundheitsbeschwer-
den in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort; erstaunlicher-
weise blieb auch die formelle Anregung der Hilfswerksvertretung, es
seien weitere Abklärungen vorzunehmen, unerwähnt. Bei der Begrün-
dung der angeblichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
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schränkte sich die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige
Feststellung, es sprächen weder die im Heimatstaat herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückkehr in die Mongolei. Die Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht erweist sich damit ebenfalls als begründet (zum Umfang der Be-
gründungspflicht des BFM im Rahmen der Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzugs, vgl. EMARK 2006 Nr. 4).
Eine Heilung dieser Verfahrensmängel steht schon deshalb nicht zur
Debatte, weil das BFM trotz expliziter Rügen der Beschwerdeführerin
auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesen Punkten
Stellung zu beziehen.
10.5 Die Akten sind damit dem BFM zur korrekten und vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Ent-
scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu über-
weisen.
11.
Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM ist da-
mit im Hauptpunkt (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)
abzuweisen. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend ist die Be-
schwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung in diesem Punkt (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt
worden ist. Mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug hat das BFM
– nach Vornahme der gebotenen Abklärungen zur gesundheitlichen Si-
tuation der Beschwerdeführerin – eine neue Verfügung beschränkt auf
den Vollzug der Wegweisung zu erlassen. Dabei wird die Vorinstanz
auch den veränderten persönlichen beziehungsweise familiären Um-
ständen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben.
12.
12.1 Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den ausgewiesen ist und sich ihre Beschwerde als nicht aussichtslos
erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen und auf einen Auflage der (reduzierten) Ver-
fahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG).
12.2 Bei der Festlegung der durch die Vorinstanz zu begleichenden
Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdefüh-
renden mit ihren Hauptbegehren nicht durchgedrungen sind. Die dies-
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bezüglichen Parteikosten erweisen sich somit als nicht notwendig im
Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der Ausführun-
gen zum Vertretungsaufwand in der Beschwerdeschrift wird die redu-
zierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400.- (inklusive aller Aus-
lagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009
werden aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
erneuten Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
überwiesen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine reduzierte, durch das BFM zu vergütende Partei-
entschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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