Abtei lung V
E-4232/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Irak,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4232/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliess sein Heimatland gemäss eige-
nen Angaben am 25. Dezember 2003 und erreichte die Schweiz am
27. Januar 2004, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 6. Februar 2004 wurde er in der damaligen Empfangsstelle
C._______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 12. Mai
2003 erfolgte seine Anhörung durch die kantonale Behörde.
C.
Fingerabdruckvergleiche des BFM mit Deutschland, Österreich und
Belgien ergaben, dass der Beschwerdeführer in diesen Ländern nicht
erfasst sei.
D.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 1. November 2005
(eröffnet tags darauf) ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft
nicht stand. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme an.
E.
Auf Gesuch vom 5. November 2005 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer am 11. November 2005 Einsicht in die Asylakten.
F.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 2. De-
zember 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Novem-
ber 2005 einreichen und beantragte deren Aufhebung und die Asylge-
währung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
weiterer Akteneinsicht und reichte als Beweismittel mehrere Überset-
zungen von Presseartikeln zu den Akten.
G.
Die ARK hielt mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2005 fest,
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E-4232/2006
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und forderte ihn unter Ansetzung einer Frist
zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Weiter stellte
sie fest, dass sich der vom Beschwerdeführer erwähnte und zur
Einsichtnahme angeforderte Brief, den er im Juni 2005 an die
Vorinstanz geschickt habe, nicht in den Akten der Vorinstanz befinde,
so dass dem Ersuchen nicht nachgekommen werden könne.
H.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 15. Dezember
2005 fristgerecht.
I.
Am 23. April 2009 überwies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung mit Frist bis zum
11. Mai 2009. Dabei wurde insbesondere auf die in den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18 sowie in
BVGE 2008/12 publizierte Rechtsprechung verwiesen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am
6. Mai 2009 eine Kopie der Vernehmlassung zu unter Gewährung ei-
ner Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung allfälliger Beweis-
mittel. Der Beschwerdeführer enthielt sich einer Eingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer anlässlich der
durchgeführten Anhörungen geltend, er sei irakischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Sein Herkunftsort
sei D._______ in der Provinz Kirkuk und letzten Wohnsitz habe er in
Kirkuk verzeichnet. Er sei ledig und verfüge über keine
Berufsausbildung. Seit dem Jahre 1992 habe er zu Hause in einer Art
Kiosk gearbeitet. Im Jahre 1995 habe er drei Monate lang Militärdienst
geleistet und sich danach vom Dienst freigekauft. An seinem letzten
Wohnort würden seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern
wohnen. Einen Reisepass habe er nie besessen und seine
Identitätskarte sowie seinen Nationalitätenausweis habe er bei seinen
Eltern zurückgelassen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er am 18. Dezember 2002 von der Sicher-
heitsdirektion von Kamara aufgeboten worden sei, um sich den Jeru-
salemtruppen anzuschliessen. Dies sei seinem Vater vom Sicherheits-
dienst in einem Brief mitgeteilt worden. Sein Vater - welcher früher als
Mitglied der Baath-Partei in der Rangordnung "(...)" gearbeitet habe
und heute pensioniert sei - sei für seinen Beitritt gewesen und habe
entsprechend Druck ausgeübt. Er, der Beschwerdeführer, habe
indessen den Jerusalemtruppen nicht beitreten wollen, zumal er sich
bereits vom Militärdienst freigekauft und gehört habe, dass diese auch
ausserhalb des Iraks eingesetzt würden. Als er dem Druck seines Va-
ters nicht mehr standgehalten habe, habe er seinen Onkel um Hilfe
gebeten, welcher erfolglos versucht habe, den Vater umzustimmen.
Am 23. Dezember 2002 habe der Onkel ihn - den Beschwerdeführer -
nach Mosul gebracht, damit er das Land verlassen könne. Weiter
machte er geltend, dass es seit dem Sturz der Regierung aufgrund der
früheren Parteizugehörigkeit seines Vaters Rache gegen diesen und
die Familie gebe. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er im
Jahre 1998 bei einer Reise in den kurdisch kontrollierten Teil seines
Heimatlandes verhaftet worden sei, weil auf seiner Identitätskarte "Kir-
kuk" gestanden habe. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden und
man habe ihm gesagt, dass er nach Kirkuk zurückkehren solle.
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3.2 Zur Begründung seiner Verfügung machte das BFM geltend, die
Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Flüchtlingseingenschaft nicht. Die geltend gemachte Verhaftung im
Jahre 1998 liege im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurück, um noch
asylrechtlich relevant zu sein.
Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheids massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung vor-
aus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche.
Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hätten sich die Verhältnisse
im Irak grundlegend geändert. Durch die militärische Intervention der
USA und ihrer Verbündeten im Frühling 2003 sei das Regime von Sad-
dam Hussein gestürzt worden. Die Koalitionstruppen hätten danach im
Irak eine provisorische Übergangsverwaltung (Coalition Provisional
Authority, CPA) eingerichtet, die bis zur Einsetzung einer neuen iraki-
schen Regierung faktisch grosse Teile der Regierungsgewalt inne ge-
habt habe. Im Juli 2003 habe der US-Zivilverwalter einen 25-köpfigen
irakischen Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt.
Dieser habe im September 2003 eine provisorische irakische Regie-
rung bestimmt, der jedoch nur ein begrenztes politisches Mitsprache-
recht zugekommen sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am
15. November 2003 ein Abkommen unterzeichnet worden, gemäss
welchem der endgültige Übergang der Macht an die irakischen Behör-
den dem Verfassungsprogramm vorausgehen solle. Ende Juni 2004
sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen an die
irakischen Behörden abgeschlossen worden. Anfang Juli 2004 habe
eine souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister
Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangs-
verfassung sei Ende Februar 2004 zustande gekommen und Ende Ja-
nuar 2005 seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt
worden. Dieses habe eine neue Übergangsregierung unter Premiermi-
nister Ibrahim Al-Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung ei-
ner definitiven Verfassung zuständig sein. Da damit das alte Verfolger-
regime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch
das Regime Saddam Husseins nicht mehr begründet. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers in Bezug auf einen drohenden Einzug in die
Jerusalemtruppen seien deshalb asylrechtlich nicht relevant.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte
liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und
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Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein, seinen zudem nur dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter
Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen werde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme mit
seinem Vater berufe und geltend mache, dass sich Nachbarn und
Leute aus der Bevölkerung aufgrund der ehemaligen Partei-
zugehörigkeit seines Vaters an seiner Familie rächen wollten, handle
es sich um familiäre Probleme, beziehungsweise um allfällige Schwie-
rigkeiten mit privaten Dritten, für die nicht der irakische Staat verant-
wortlich gemacht werden könne. Festzuhalten sei sodann, dass in-
zwischen zahlreiche ehemalige Baath-Mitglieder in den Strukturen der
neuen Sicherheitskräfte tätig seien, so dass von einer generellen
Rache, wie sie der Beschwerdeführer vorbringe, nicht auszugehen sei.
Somit seien auch diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
3.3 In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, die Argumen-
tation der Vorinstanz lasse eine Auseinandersetzung mit der Frage
vermissen, ob der neue irakische Staat auch willens und fähig sei, die
Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen. Seine Probleme würden auf
Streitigkeiten innerhalb der Familie und allfällige Repressalien von
Nachbarn reduziert. Schliesslich finde sich im Sachverhalt der ange-
fochtenen Verfügung nichts über die Entführung seiner kleinen
Schwester. Indem das BFM vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit
des irakischen Staats ausgehe, habe sie den Sachverhalt falsch einge-
schätzt.
Bei einer Rückkehr müsse er Rache der Ex-Baathisten fürchten, weil
er sich geweigert habe, sich einer Spezialtruppe des Saddam
Regimes anzuschliessen. Ergänzend machte er geltend, dass sein
Vater während dem Krieg verschwunden sei, was er erst nach der
Anhörung vom 12. Mai 2003 erfahren habe. Er vermute, dass der Vater
sich vor Feinden verstecke. Darauf würden auch die Drohbriefe und die
Entführung seiner Schwester hindeuten. Die neue irakische Regierung
sei nicht in der Lage, die Bürger vor Angriffen durch ihnen feindlich
gesinnte Kräfte zu schützen. Zu Unrecht werde sodann in der Recht-
sprechung der ARK von der Zurechenbarkeitstheorie statt der
Schutztheorie ausgegangen, gemäss welcher nicht nur die staatliche
und quasistaatliche, sondern auch die Verfolgung durch Dritte und
Private zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse. Es gebe keinen
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rechtsstaatlich zulässigen Grund, ihn nicht vor Verfolgung der Baathis-
ten, einer Gefahr die akut gegeben sei, zu schützen. Die Situation im
Irak sei alles andere als stabil und es gebe keine staatliche Macht, die
ihren Willen gegenüber allen Bürgern durchsetzen könne. Das Land
befinde sich vielmehr im Bürgerkrieg. Entgegen der Ansicht der Vorins-
tanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihn die irakische
Regierung und die US-Streitkräfte gegen Attacken der Baathisten
schützen könnten. Bei einer Rückkehr würde er sich in einer ernsthaf-
ten Gefahr befinden, von den Ex-Baathisten umgebracht zu werden,
da unter anderem an seiner Stelle seine jüngere Schwester entführt
worden sei. Wie instabil und ohn-mächtig der irakische Staat gegen-
über dem Terror sei, zeige sich auch aus der eingereichten Pressedo-
kumentation.
3.4 In der Vernehmlassung vom 30. April 2009 hält das BFM fest, in
der angefochtenen Verfügung sei die angebliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch seinen Vater als asylrechtlich nicht relevant
qualifiziert und auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen verzichtet worden. In der Tat führe aber eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit zu Zweifeln. So habe sich der Beschwerdeführer in Be-
zug auf das von ihm verlangte Beitrittsdatum zu den Jerusalemtruppen
widersprochen. Erstaunlich sei ferner, dass die schriftliche Beitrittsauf-
forderung an den Vater und nicht an den Beschwerdeführer adressiert
gewesen sei. Die geltend gemachte und auf die Parteizugehörigkeit
des Vaters zurückgeführte Rache durch Nachbarn und andere Leute
aus der Bevölkerung beruhe sodann auf vagen und unsubstanziierten
Aussagen sowie persönlichen Vermutungen. Bezeichnenderweise leb-
ten denn auch die anderen Familienangehörigen den Aussagen des
Beschwerdeführers zufolge weiterhin zu Hause. Zudem berufe er sich
auf die angebliche Verfolgung seiner Schwester, die an seiner Stelle
festgenommen worden sei, und verweise auf ein diesbezüglich einge-
reichtes Beweismittel, welches aber nie ins Recht gelegt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe es zudem bis heute unterlassen, seine
Herkunft aus Kirkuk mit Ausweisen zu belegen, obwohl er zu Hause
über solche verfüge. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichti-
gung von BVGE 2008/12 rechtfertige sich keine Änderung der ange-
fochtenen Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vorab die Ein-
sichtnahme in einen Brief, den er der Vorinstanz im Juni 2005 ge-
Seite 8
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schickt habe, und rügt, dass dieser nicht im Aktenverzeichnis der Vor-
instanz aufgelistet und das darin erwähnte Ereignis nicht im Sachver-
halt der angefochtenen Verfügung zu finden sei. In diesem Brief habe
er der Vorinstanz mitgeteilt, dass seine jüngere Schwester entführt
worden sei, nachdem die Familie Drohbriefe erhalten habe, in welchen
sie aufgefordert worden sei, seinen Aufenthaltsort und den seines
Vaters bekannt zu geben. Dazu kann mit Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung der ARK vom
13. Dezember 2005 sowie in der Vernehmlassung des BFM vom
30. April 2009 festgehalten werden, dass sich kein solcher Brief bei
den Akten der Vorinstanz befindet, vom Beschwerdeführer die Einrei-
chung eines solchen auch nicht nachgewiesen wurde und er überdies
keine Kopie seiner Eingabe nachreichte, so dass einerseits dem Ge-
such um Zustellung des Briefs nicht nachgekommen werden kann und
andererseits die - zumindest sinngemässe - Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung ins Leere stösst.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der Zurechenbarkeits-
theorie als nicht der überwiegenden Staatenpraxis entsprechend und
gesetzeswidrig rügt, ist festzustellen, dass die Schweizerischen Asyl-
behörden mit Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK
2006 Nr. 18) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen haben. Insoweit
erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach
Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise Nachteile be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK
2005 Nr. 21). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
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die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E.
8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a).
6.2 Der Beschwerdeführer machte keine behördlicherseits erlittenen
oder drohenden, asylrechtlich relevanten Benachteiligungen geltend.
Bezüglich der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der geltend ge-
machten Verhaftung und dreitägigen Inhaftierung durch kurdische Be-
hörden im Jahre 1998 kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich der Be-
schwerdeführer nicht widersetzt. Er beruft sich vielmehr auf befürchte-
te Probleme zwischen ihm und seinem Vater sowie zwischen ihm und
"den anderen", die sich an seinem Vater und ihm rächen wollten (vgl.
A 8 S. 9). Bei diesen "anderen" handle es sich um ihre Nachbarn und
um Leute, die seinen Vater gekannt hätten (vgl. A 8 S. 8) sowie um Ex-
Baathisten (vgl. Beschwerde S. 6 und 8). In seiner Beschwerde beruft
er sich diesbezüglich in erster Line auf die Schutzunfähigkeit und den
fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden vor diesen befürch-
teten Verfolgungshandlungen.
6.3 In der angefochtenen Verfügung wurde die Rechtsprechung zur
Schutztheorie noch nicht berücksichtigt. Gemäss dieser kann die pri-
vate Verfolgung im schutzunfähigen Staat ebenfalls flüchtlingsrechtlich
relevant sein. Sie besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsu-
chenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen re-
levanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu
verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch
durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten
Quasi-Staat gewährt werden. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung auf tieferem institutionellem Niveau - beispielsweise durch einen
Clan, durch eine (Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis -
wäre jedenfalls nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. EMARK 2006 Nr.
18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Die Feststellung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer berufe sich auf familiäre Probleme beziehungsweise
Schwierigkeiten mit privaten Dritten, für die der irakische Staat nicht
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verantwortlich gemacht werden könne, vermag nach dieser neuen
Rechtsprechung eine Gefährdungssituation demnach nicht mehr aus-
zuschliessen. Zu prüfen ist vorliegend mithin die Frage, ob sich der Be-
schwerdeführer auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
durch diese privaten Personen zu berufen vermag, beziehungsweise
ob diesbezüglich die Schutzfähigkeit und der Schutzwillen der heimat-
lichen Behörden als gegeben erachtet werden könnte.
6.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz-
terer hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei je-
dem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Frucht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.
und dort zitierte Urteile).
6.5 Der Beschwerdeführer fürchtet sich - wie bereits erwähnt - einer-
seits vor seinem Vater und Ex-Baathisten, weil er den Jerusalemtrup-
pen nicht beigetreten sei. Andererseits befürchtet er private Racheakte
aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei und
dessen Tätigkeit für die Partei.
6.5.1 Soweit die Befürchtungen betreffend, die dem Beschwerdeführer
angeblich seitens seines Vaters (sowie anderer ehemaliger Mitglieder
der Baath-Partei) gedroht hätten, weil er sich geweigert habe, den Je-
rusalemtruppen beizutreten, ist festzustellen, dass diese als nicht
glaubhaft zu qualifizieren sind. So widersprach sich der Beschwerde-
führer bereits in Bezug auf den Zeitpunkt, zu welchem er diesen hätte
beitreten sollen. Mit der Vorinstanz (in ihrer Vernehmlassung vom
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30. April 2009) kann sodann festgehalten werden, dass es als reali-
tätsfremd und nicht nachvollziehbar erscheint, dass sein Vater und
nicht er selber brieflich vom Sicherheitdienst über seinen Einzug zu
dieser Truppe orientiert worden sei. Zur Vermeidung weiterer Wieder-
holungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2009 verwiesen
werden, zu welchen sich der Beschwerdeführer denn auch trotz Einla-
dung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geäussert hat. Ergänzend
kann beigefügt werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
war, konkrete und substanziierte Angaben zum Verhalten seines Va-
ters und zu den ihm von diesem befürchteten Benachteiligungen zu
machen. Seine entsprechenden Vorbringen erschöpfen sich darin,
dass ihm sein Vater „billige“ Worte gesagt und ihn beschimpft habe
(vgl. A 8 S. 5), was er nicht mehr ausgehalten habe. Ferner vermochte
der Beschwerdeführer auch nicht anzugeben, ob er von seinem Vater
gesucht worden sei, nachdem er sich bei seinem Onkel versteckt habe
(vgl. A 8 S. 6).
6.5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Mitgliedschaft seines Va-
ters bei der Baath-Partei zurückgehende Verfolgungshandlungen gel-
tend macht, ist festzustellen, dass gemäss publizierter Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts aktuell nicht von einer kollektiven Verfolgung
der Baathisten auszugehen ist. Dennoch gehören die ehemaligen Mit-
glieder der Baath-Partei im Zentralirak zu einem der Personenkreise
mit erhöhtem Gefährdungspotential. Es drängt sich regelmässig eine
vertieftere Prüfung des Einzelfalls auf (BVGE 2008/12 E. 7.2.1-7.2.3),
zumal unter anderem Personen, die als Unterstützer des ehemaligen
Regimes von Saddam Hussein gelten, seit dem Sturz des Baath-Regi-
mes Drohungen ausgesetzt und Opfer von Gewalthandlungen gewor-
den sind, da sie für unter der Saddam-Diktatur verübte Menschen-
rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und ehemals häu-
fig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder den früheren Si-
cherheits- und Geheimdiensten innehatten. Am ehesten betroffen sind
Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahestehende
Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei vielschichtig und rei-
chen von Racheakten vormals Unterdrückter und Verfolgter bis hin zu
blossen kriminellen Akten. Ehemalige Baathisten werden dabei unter
Umständen pauschal und unabhängig von ihrer Position für Men-
schenrechtsverletzungen während des Saddam-Regimes verantwort-
lich gemacht oder der Unterstützung des andauernden Widerstandes
verdächtigt (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4.5, erster Teil). Gemäss diesem
Seite 12
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Urteil geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich eine
allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffe-
nen Personen weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mit-
glied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion
und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalver-
sammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische
Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehe-
maligen Baath-Mitglieder vornehmen lässt. In jedem Fall gilt es zu dif-
ferenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr
aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kri-
terien ab, wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Person, deren
ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld. Nicht davon
ausgegangen wird, wie erwähnt, dass die einfache Mitgliedschaft au-
tomatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass ei-
ner Verfolgung führt (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer selber weder
Mitglied der Baath-Partei noch hat er sich jemals politisch engagiert.
Dagegen sei sein Vater vor der Pensionierung etwa 16 Jahre lang Mit-
glied dieser Partei gewesen, was indessen gestützt auf nachfolgende
Erwägungen nicht auszureichen vermag, um eine begründete Furcht
vor (Reflex-)Verfolgung zu schaffen. So lässt sich den Angaben des
Beschwerdeführers insbesondere nicht entnehmen, dass sein Vater in
führender oder exponierter Position für die Baath-Partei aktiv gewesen
wäre. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass sein Vater "keine Funktion"
innegehabt habe. Seine weiteren Vorbringen erschöpfen sich sodann
in den vagen, unsubstanziierten und auf blosse Vermutungen gestütz-
ten Aussagen, wonach sich sein Vater in der Partei engagiert habe,
ohne dass er - der Beschwerdeführer - aber genau wisse, was er ge-
macht habe. Er sei einfach „Organisationsmitglied“ gewesen, habe or-
ganisieren und neue Mitglieder bringen müssen (vgl. A 8 S. 8). Vor
dem Hintergrund dieser Schilderungen ist als zweifelhaft zu erachten,
ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich Parteimitglied war,
hätten diesbezüglich doch weitaus konkretere und substanziiertere
Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erwartet werden dürfen.
Aus den Akten ergeben sich auch sonst keine Hinweise, welche Rück-
schlüsse auf die Art und Weise des Engagements des Vaters für die
Partei zulassen würden und aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers kann zudem geschlossen werden, dass er bis zu seiner Ausreise
deswegen offenbar keinen Bedrohungen ausgesetzt war. Jedenfalls er-
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wähnte er keine konkreten diesbezüglichen Vorfälle, die er (oder ande-
re Familienmitglieder) erlebt hätte. Aus den vorinstanzlichen Akten er-
geben sich sodann auch keinerlei Hinweise darauf, dass sein Vater
von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligung
an Menschenrechtsverletzungen oder der Teilnahme am Widerstand
verdächtigt werden könnte. Demnach sind keine hinreichenden An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den
Entschluss zur Flucht hervorgerufen hätten.
An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Bescherdeebene neu
geltend gemachten Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Familie
des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise Drohbriefe erhalten
habe, Erkundigungen nach seinem und dem Aufenthaltsort des Vaters
- welcher sich Vermutungen des Beschwerdeführers zufolge vor Fein-
den versteckt halte - eingezogen worden seien und seine kleinere
Schwester entführt worden sei. Bei seinen diesbezüglichen Ausführun-
gen handelt es sich um blosse und durch nichts gestützte Behauptun-
gen, die der Beschwerdeführer darüber hinaus nur sehr vage und un-
substantiiert vorzutragen vermochte.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwer-
deebene beigebrachten Presseberichte zur angespannten Situation im
Irak - asylrechtlich nicht relevant sind, da die Furcht vor zukünftiger
gezielter und intensiver Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Moti-
ven nicht objektiv begründet ist. Das BFM hat demzufolge das Asylge-
such im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachten schwierigen Sicher-
heitslage am angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers (Kir-
kuk) im Rahmen einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung Rechnung zu tragen wäre. Zufolge der erfolgten
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das BFM bildet
die Frage eines Wegweisungsvollzugs jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. nachfolgend Erwägung 9.).
6.7 Da nicht von einer aktuell objektiv begründeten Furcht vor ernst-
haften gezielten Nachteilen auszugehen ist, braucht die Frage der
Schutzfähigkeit der irakischen Behörden vorliegend nicht beurteilt zu
werden.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. Novem-
ber 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so dass sich Ausfüh-
rungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ei-
ner Wegweisung erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am
15. Dezember 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt und sind mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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