Abtei lung V
E-4232/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM
vom 19. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4232/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2008
aus Nigeria ausreiste, per Flugzeug nach Spanien gelangte und von
dort mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags, am
13. September 2008, um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 1. Oktober 2008 und der direkten
Bundesanhörung vom 8. Juni 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Igbo an,
stamme aus C._______ (Geburtsort) und sei in D._______
aufgewachsen (beide in Anambra State),
dass sein Vater, Parteivorsitzender (chairman) E._______, mit dem
gleichnamigen Gouverneur von F._______ befreundet gewesen sei,
welcher bereits frühere Wahlen zum Gouverneur gewonnen habe, aber
G._______ von der Partei H._______ schliesslich dazu ernannt
worden sei,
dass eines Tages der Beschwerdeführer auf Geheiss seines Vaters
vier Männern das Haus eines Angehörigen der H._______, I._______,
habe zeigen müssen,
dass er später erfahren habe, dass diese als Auftragsmörder
I._______ ermordet hätten,
dass diese anlässlich ihrer Festnahme durch die Polizei, seinen Vater
und ihn als Auftraggeber bezeichnet hätten,
dass daraufhin Dorfjugendliche seinen Vater mit Macheten und Holz-
stöcken zu Tode geprügelt hätten, wobei es dem Beschwerdeführer
gelungen sei, die Flucht zu ergreifen,
dass ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, und er bis heute nicht
wisse, ob seine Mutter dabei gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer sich zuerst in der Kirche, dann bis zu sei-
ner Ausreise bei einem Freund seines Vaters versteckt habe,
dass der Gouverneur seine Ausreise organisiert habe, damit er diesen
als Auftraggeber nicht verraten möge,
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dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geltend
gemacht habe, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen, hingegen bei der Einvernahme bei der Kantonspolizei des
Kantons Aargau vom 28. November 2008 angegeben habe, seine
Identitätskarte und die Geburtsurkunde zu Hause in C._______
gelassen zu haben, und bei weiteren Varianten, die Identitätskarte sei
in Nigeria geblieben oder er habe sie mit dem Portemonnaie
zusammen verloren,
dass seine Aussagen über den für die Reise benutzten Reisepass
ebenfalls unglaubhaft seien, da er behauptet habe, er wisse nichts
über dieses Dokument, da der ihn nach Spanien begleitende Schlep-
per sich um alles gekümmert habe,
dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle, da der
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Kontrolle über den Reisepass
genau hätte Bescheid wissen müssen,
dass deshalb die widersprüchlichen und vorgeschobenen Erklärungs-
versuche darauf schliessen lassen würden, dass der Gesuchsteller
nicht bereit sei, die Identität mit Ausweisen zu belegen,
dass sich der Beschwerdeführer weiter bei den Angaben über die Rei-
se in die Schweiz in massive Widersprüche verwickelt habe, da er bei
der Erstbefragung Lagos als Abflugort, bei der Zweitbefragung hinge-
gen Abuja genannt habe,
dass er ferner ohne Zugbillett, ohne Reisepass und ohne sich ver-
steckt zu haben von Spanien in die Schweiz eingereist sein woll, ohne
jemals kontrolliert worden zu sein,
dass diese Schilderung jeglichen Bezug zur Realität vermissen lasse,
weshalb darauf geschlossen werden müsse, der Beschwerdeführer
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habe in einer anderen als in der behaupteten Weise die Schengen-Au-
ssengrenzen passiert, um in die Schweiz einreisen zu können,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei
und durch Dritte, aufgrund des involvierten Mordes an I._______ aus
C._______ im Jahr 2007 um eine vollständig erfundene Geschichte
handeln müsse, da diese Person ein aus C._______ stammender und
in ganz Nigeria bekannter „Wrestler“ mit bürgerlichem Namen
I._______ im Jahre 2004 an Herzversagen gestorben sei,
dass diese Feststellung durch die weiteren Widersprüche und Unstim-
migkeiten gestützt werde, und der Beschwerdeführer immer wieder
versucht habe, sich den genauen Angaben zu entziehen, indem er
bloss vage geantwortet oder behauptet habe, die Antwort nicht zu
kennen, oder sie vergessen zu haben,
dass zudem die Behauptungen, er wisse nicht ob seine Mutter gestor-
ben und wann I._______ ermordet worden sei, als realitätsfremd zu
qualifizieren seien, und diese offensichtliche Indifferenz des Beschwer-
deführers als Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt gewertet
werden müsse,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten
auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Einga-
be vom 30. Juni 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
liess und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zwecks Ein-
tretens auf das Asylgesuch, eventualiter die Gewährung von Asyl be-
antragte,
dass weiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken-
nen, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art.
55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis
zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und auf
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
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AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere
innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglicht hätten,
mit zutreffender Begründung verneint hat, weshalb vorab auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass insbesondere die variantenreichen Angaben hinsichtlich seiner
Identitäts- und Reisepapiere, nie welche besessen zu haben, sie in
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C._______ zu Hause gelassen zu haben, oder mit dem Portemonnaie
verloren zu haben, unglaubhaft erscheinen (vgl. act. A 8 S. 2; A 12 S. 3
F 9; S. 4 F. 21,22),
dass zudem die Reiseangaben, namentlich die Zugfahrt von Spanien
in die Schweiz, als realitätsfremd zu beurteilen sind, da in grenzüber-
schreitenden Zugfahrten innerhalb des Schengenraums und bei der
Einreise in die Schweiz nach wie vor Personenkontrollen durchgeführt
werden, insbesondere bei Personen, die möglicherweise Drittstaatsan-
gehörige sein könnten (vgl. act. A 8 a.o.O.; A 12 S. 13 F. 141 - F 158),
dass aus den Protokollen – entgegen der Behauptung in der Rechts-
mittelschrift, der Beschwerdeführer habe sich immer stets bemüht in
Nigeria Papiere zu bestellen, um diese raschmöglichst nachzuliefern –
nicht zu erkennen ist, dass er sich ernsthaft um die Beschaffung von
Identitätspapieren bemüht hätte (vgl. act. A 8 a.o.O.; A12 S. S. 3 F 4 -
F 7),
dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden
nicht ausgehändigt hat,
dass an dieser Einschätzung auch der Einwand in der Rechtsmittelein-
gabe, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass Asylsuchende mit Hilfe
von Schleppern und mit falschen Papieren nach Europa geschleust
würden, nichts zu ändern vermag, da dieser als unbehelflich zu beur-
teilen ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 8. April 2009 und der Direktanhörung vom 8. Juni 2009 dermas-
sen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständli-
che oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
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nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb auch
diesbezüglich vorab darauf zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über die
Partei E._______ machen konnte, dessen Vorsitzender sein Vater
gewesen sein soll (vgl. act. A 12 S. F 60 - F 72),
dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend angab, J._______ habe
bei den Wahlen gewonnen, aber G._______ von der Partei H._______
sei als Gouverneur von F._______ eingesetzt worden, später sei dann
J._______ zum Gouverneur von K._______ ernannt worden (...),
besucht am 3. Juli 2009,
dass indessen nicht geglaubt werden kann, der Vater des Beschwer-
deführers und er selbst seien in den angeblichen Mordauftrag, dessen
Hauptauftraggeber J._______ gewesen sein soll, involviert gewesen,
zumal das genannte Mordopfer I._______ im Zeitraum des
geschilderten Ereignisses bereits verstorben war (vgl. act. A.12 S. 9 F
93),
dass es sich bei I._______ tatsächlich um den „undefeated world
wrestling champion in (Jahresangabe)“ handelte, der mit bürgerlichem
Namen I._______ hiess und im Jahre 2004 zufolge Herzversagens
verstarb (...),
dass den weiteren Vorbringen somit die Grundlage entzogen ist, wes-
halb bereits aus diesem Grund nicht näher auf diese einzugehen ist,
dass ferner zusammengefasst festzuhalten ist, dass durch die zahlrei-
chen vagen Schilderungen bzw. durch das Verhalten des Beschwerde-
führers, der nachweislich versuchte, sich genauen Angaben zu entzie-
hen (vgl. act. A 12 S 4 ff. F 22, 23, 28, 34, 39, 51, 54, 56, 60 etc.), der
Eindruck verstärkt wird, der Beschwerdeführer habe aus anderen als
den genannten Gründen Nigeria verlassen,
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dass sich die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vorwiegend dar-
auf beschränken, am geschilderten Sachverhalt festzuhalten und die
vorinstanzlichen Erwägungen zu bestreiten,
dass insbesondere die Behauptung, es habe sich bei I._______ um
einen einflussreichen Politiker gehandelt, nicht den Tatsachen ent-
spricht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass im Übrigen angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen davon auszugehen sein dürfte, der junge Beschwerdefüh-
rer verfüge über ein soziales Beziehungsnetz, mit dessen Hilfe ihm der
Aufbau einer neuen Existenzgrundlage in Nigeria gelingen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und den zuständigen Kanton.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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