B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4233/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visa;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015
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Sachverhalt:
A.
Die eingeladenen Gäste der Beschwerdeführerin (B._______, C._______,
D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______,
J._______, K._______, L._______, M._______, N._______ und
O._______: Gesuchstellende 1–14), reichten in Istanbul auf der schweize-
rischen Auslandsvertretung Visumsgesuche ein, die mit Verfügungen vom
15. April 2015 abgewiesen wurden.
B.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM
Einsprache gegen die Entscheide ein. Zur Begründung führte sie aus, sie
habe doch Garantien, auch von Freunden, nach Istanbul geschickt und be-
kanntlich sollten Einreisevisa für Syrerinnen und Syrer mit Verwandten in
der Schweiz einfacher zu erhalten sein.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies das SEM die Einsprache vom 8. Mai
2015 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
Fr. 200.–, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wur-
den.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsge-
richt reichte die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid des
SEM vom 15. Juni 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den
Einspracheentscheid aufzuheben und den Gesuchstellenden die Einreise
zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen auch Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Ge-
suchstellenden 1–14 zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler
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BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit die Beschwerde auch im Namen von P._______, geboren am
(…), erhoben wird, ist kein vorinstanzliches Verfahren durchgeführt wor-
den. Der Einbezug einer Person im Beschwerdeverfahren stellt eine Streit-
gegenstandserweiterung dar, die unzulässig ist. Insoweit ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG
[SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geän-
dert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und
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des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Vi-
sakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2
Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, die Wahrscheinlichkeit einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach
Ablauf der Visa müsse als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Es gebe
keine Hinweise, wonach die Lebens- und Existenzbedingungen der Ver-
wandten der Beschwerdeführerin in gesteigertem Masse bedroht seien.
Mithin würden keine humanitären Gründe vorliegen. Auch könne vorlie-
gend weder eine Visumserteilung, gestützt auf die zwischenzeitlich wieder
aufgehobene Weisung vom 4. September 2013, noch im Rahmen der vom
Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Un-
terstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt, in Betracht gezogen werden.
Somit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht
gegeben und habe die Vertretung die Ausstellung der Sichtvermerke zu
Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst auf die allgemeine Lage in
Syrien eingegangen. Der Krieg dehne sich aus und betreffe in Zukunft auch
das Gebiet der Gesuchstellenden. Die Familie warte nicht, bis der Krieg
auch dort angekommen sei. Der Krieg daure voraussichtlich noch lange,
weshalb um die Erteilung von Visa gebeten werde. Wenn der Krieg vorbei
sei, würden sie alle in den Heimatstaat zurückkehren.
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4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es der Be-
schwerdeführerin nicht, den vorinstanzlichen Schluss – die fristgerechte
Ausreise der Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet – in Frage zu stel-
len. Im Gegenteil: In Anbetracht der Tatsache, dass sie den langen Zeitho-
rizont des Krieges anspricht, bekräftigt sie diesen vorinstanzlichen
Schluss. Im Übrigen setzt sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit der vo-
rinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und erschöpft sich in der
Schilderung der allgemeinen, aktuellen Lage in Syrien und zeigt damit nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Solches ist
auch nicht ersichtlich. So fallen die Gesuchstellenden nicht unter die Wei-
sung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Flüchtlingsfamilien, weil die Visumsanträge nach der Auf-
hebung dieser Weisung eingereicht wurden. Sodann beziehen sich die
jüngst beschlossenen Massnahmen des Bundesrates in diesem Zusam-
menhang nur auf die engsten Familienangehörigen.
Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – auch des nicht
absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Gesuchstellenden als hoch
eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt
die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.
4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem
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Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht.
Die Gesuchstellenden halten sich zurzeit in der Türkei und damit in einem
Drittstaat auf. Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung
mehr besteht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib
und Leben wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht er-
sichtlich.
4.5 Die Vorinstanz hat demnach sowohl die Erteilung von Schengen-Visa
als auch von humanitären Visa zu Recht verweigert und die Einsprache
zutreffend abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 700.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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