B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4233/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge sein Heimatland – mit
letztem Wohnsitz in B._______ – im Jahr 2016 verlassen und sei mit einem
Teil seiner Familie nach Griechenland geflüchtet. Eine Meldung von EU-
RODAC vom 21. Dezember 2017 bestätigte, dass er am (…) 2016 in Athen
daktyloskopiert wurde und gleichzeitig ein Asylgesuch eingereicht hat. Am
20. Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist
und suchte hier um Asyl nach. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Mit Entscheid vom 16. Mai
2018 wurde das vorinstanzliche Verfahren ausserhalb des Testphasenver-
fahrens weitergeführt.
B.
Anlässlich der Befragung vom 8. Januar 2018 brachte er vor, er habe Sy-
rien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Seine Eltern sowie zwei seiner
Geschwister seien noch in Griechenland, während sich sein Bruder
C._______ mit seiner Ehefrau (N […]) ebenfalls in der Schweiz aufhalte.
C.
Ein Gutachten des Instituts D._______ vom (…) 2018 stellte fest, dass der
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebens-
jahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das angegebene Le-
bensalter von 17 Jahren sei mit den erhobenen Befunden nicht zu verein-
baren.
D.
Das Ambulatorium E._______ diagnostizierte am (…) 2018, dass der Be-
schwerdeführer an einem Mangel verschiedener Vitamine sowie an
Schwindel und Taumel leide.
E.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und bilaterale Abkom-
men wurde Griechenland am 8. Februar 2018 zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers angefragt. Am 8. Mai 2018 stimmte Griechenland dieser
Anfrage zu. Es informierte dabei, dass er am (…) 2017 als Flüchtling aner-
kannt worden sei und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom […] 2017 bis
[…] 2020) sowie Reisedokumente erhalten habe.
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F.
Am 19. Juni 2018 teilte das SEM dem Amt für Jugend und Berufsberatung
des Kantons F._______ – die damalige Rechtsvertretung – mit, dass es
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) beabsichtige, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und ihn nach Grie-
chenland wegzuweisen, und gewährte dazu das rechtliche Gehör (Art. 36
Abs. 1 AsylG).
G.
In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 erwiderte die damalige Rechts-
vertretung darauf, dass die Familie Griechenland inzwischen verlassen
und der Beschwerdeführer daher keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Aus
diesem Grund sei eine Wegweisung nach Griechenland für einen unbeglei-
teten Minderjährigen nicht zulässig. Auch wenn es sich bei diesem Land
um einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handle, sei
mit Hinweis auf menschenrechtliche Berichte nicht zu übersehen, dass die
Situation vor Ort auch für anerkannte Flüchtlinge unmenschlich und unzu-
mutbar sei. Während seines Aufenthalts in Griechenland habe die Familie
weder eine feste Bleibe noch finanzielle Unterstützung erhalten, wie einge-
reichte Fotos belegen würden. Auch würden für Flüchtlinge erhebliche Bar-
rieren in Bezug auf die Gesundheitsversorgung bestehen. Ausserdem be-
stehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).
H.
In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wurde mit Verfügung vom
10. Juli 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Mit dem Vollzug der
Wegweisung wurde der zuständige Kanton beauftragt.
Das SEM begründete diesen Entscheid dahingehend, dass Griechenland,
welches als sicherer Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu bezeichnen
sei, sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer – ein dort anerkannter
Flüchtling – zurückzunehmen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG könne dem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur
dann entsprochen werden, wenn die Betroffenen ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweisen könnten. Da vorliegend bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
könne dieser Nachweis offensichtlich nicht erbracht werden. Der Be-
schwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren ohne eine Rück-
schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
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Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Die in der Stellungnahme zitierten Berichte hätten einen allgemei-
nen Charakter; auch die eingereichten Fotos könnten an dieser Feststel-
lung nichts ändern. Gestützt auf die Richtlinie 2011/95/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen
Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikations-
Richtlinie) würden dem Beschwerdeführer einklagbare Ansprüche in Bezug
auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Folglich könne er sich je-
derzeit an die griechischen Behörden wenden, um die nötige Unterstüt-
zung zu erhalten. Ausserdem würden private Institutionen bestehen, wel-
che primär existentielle Bedürfnisse abdecken würden. Auch hinsichtlich
der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sei auf die Qualifika-
tions-Richtlinie zu verweisen. Das SEM werde die griechischen Behörden
gegebenenfalls vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und
die notwendige Behandlung informieren. Ausserdem sei kein Arztbericht
betreffend die vermutete PTBS eingereicht worden.
Weitere Abklärungen hätten ergeben, dass auch der sich in der Schweiz
aufhaltende Bruder und seine Ehefrau von Griechenland als Flüchtlinge
anerkannt worden seien, weshalb auch sie von der Schweiz weggewiesen
würden. Auch wenn die Eltern sich nicht mehr in Griechenland aufhalten
würden, verfüge der Beschwerdeführer mit seinem Bruder über eine er-
wachsene Person, welche ihn unterstützen werde.
I.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht er-
suchte der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertreterin, dass
nach Aufhebung der Verfügung und ihrer Rückweisung an die Vorinstanz
auf das Asylgesuch einzutreten sei. Schliesslich sei dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren oder ihn mindestens als Flüchtling anzuerkennen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das vorliegende Verfahren sei schliesslich mit demjenigen seines Bruders
und dessen Ehefrau zu koordinieren.
Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere auf die prekäre
Lage von Flüchtlingen in Griechenland und auf die familiären Umstände
hingewiesen.
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Seite 5
J.
In den Akten der Vorinstanz befinden sich eine Kopie des Familienbüch-
leins sowie eine Geburtsurkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt nachstehender Erwägungen – einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Bruders und seiner
Ehefrau (E-[…]) koordiniert behandelt.
2.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
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liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – enthält sich demgemäss einer selbstständigen materiel-
len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3
m.w.H.). Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer nach Aufhebung
der Verfügung Asyl zu gewähren oder ihn mindestens als Flüchtling anzu-
erkennen, ist folglich nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland den Beschwerdefüh-
rer am (…) 2017 als Flüchtling aufnahm. Bei Griechenland handelt es sich
gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft
seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und die griechischen Behörden stimmten
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 ausdrück-
lich zu.
4.3 Dies wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde denn auch nicht
bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Voraussetzungen zum
Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG gegeben.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG), dabei wird der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Da
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der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), steht
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Sie wurde demnach vom SEM zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegwei-
sung in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrecht-
lichen Bestimmungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Ver-
mutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen,
dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn unter men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4).
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6.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als anerkann-
ter Flüchtling auch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und daher
keine Hinweise ersichtlich sind, dass Griechenland ihm keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat zukommen liesse (vgl.
auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie). Sodann stehen dem Beschwer-
deführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der
Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechi-
schen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in
Bezug auf den Zugang zu Gerichten, die Erwerbstätigkeit, die Fürsorge
und die soziale Sicherheit (Art. 16 ff. FK, vgl. auch Art. 20 ff. der Qualifika-
tions-Richtlinie). Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich
Griechenland als Signatarstaat dieser Abkommen nicht an seine entspre-
chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerde-
führer macht zwar geltend, er habe in Griechenland keine Unterkunft er-
halten, in einem Zelt unter einer Brücke hausen müssen, keine Sozialleis-
tungen bekommen und sei nicht in den Genuss von medizinischen Leis-
tungen gekommen. Doch sind diese Aussagen zu wenig substanziell und
konkret, um die erwähnte Vermutung umzustossen. Um gegen solche
Missstände vorzugehen, kann er sich an die griechischen Behörden oder
Gerichte wenden.
Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
vorliegend unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass die Eltern
des Beschwerdeführers mutmasslich Griechenland verlassen hätten und
dass die Lebensbedingungen in diesem Land für anerkannte Flüchtlinge
unmenschlich seien.
6.3.2 Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen insbesondere auf-
grund der herrschenden Wirtschaftskrise in Griechenland schwierig. Das
SEM wies jedoch zutreffend auf die Qualifikations-Richtlinie hin, welche
vorsieht, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden
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ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige
Sozialhilfe dieses Mitgliedstaats sowie Wohnraum erhalten. Der Beschwer-
deführer ist daher gehalten, ihm zustehende Unterstützungsleistungen di-
rekt bei den zuständigen – griechischen – Behörden einzufordern oder sich
an eine der karitativen Organisationen, welche sich um Drittstaatsangehö-
rige kümmern, zu wenden und diese Hilfe – falls notwendig – auf dem
Rechtsweg einzufordern.
6.3.3 Hinsichtlich der Kriterien des Kindeswohls nach Art. 3 KRK (Kinder-
rechtskonvention, SR 0.107), welche im Rahmen einer gesamtheitlichen
Betrachtung zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2), gilt festzuhal-
ten, dass der fast erwachsene Beschwerdeführer nur einige Monate in der
Schweiz verbracht hat. Ausserdem wird die Beschwerde seiner aktuellen
Bezugspersonen, der erwachsene Bruder und seine Ehefrau, mit heutigem
Datum ebenfalls abgewiesen, so dass – wie das SEM bereits betont hat –
der Vollzug der Wegweisungen der betroffenen Personen zu koordinieren
ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bruder seine Verant-
wortung ihm gegenüber übernehmen wird. Damit ist auch sichergestellt,
dass der minderjährige Beschwerdeführer im Rückkehrstaat über ein Fa-
milienmitglied verfügt, welches seinen Schutz gewährleistet (vgl. BVGE
2015/30 E. 7.3). Trotzdem werden die mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragten Behörden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen familiären Umstände zu infor-
mieren.
6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grie-
chenland erweist sich damit auch als zumutbar.
6.4 Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers ausdrücklich zustimmten, ist der Vollzug der Wegweisung auch
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
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bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht
erfüllt sind.
Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, aus-
nahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden. Gestützt auf Art. 6
Bst. b VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]) ist vor-
liegend davon auszugehen, dass die unterliegende Partei – ein Minderjäh-
riger – sich in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. BVGE 2007/41 E. 9.2
m.w.H.), weshalb eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig er-
scheint.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über seine Minderjährigkeit respektive die familiären Umstände zu
informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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