B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4233/2019
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Jeannine Scherer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2019.
E-4233/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 8. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme statt. Anlässlich der
Anhörung vom 8. August 2019 machte er geltend, er sei ethnischer Kurde
aus dem Dorf Gecikmis Köyü, Landkreis Sarikamis, Provinz Kars, wo er
geboren und aufgewachsen sei. 1999 sei er nach Istanbul gezogen, wo er
bis 2011 gewohnt und gearbeitet habe. Im Anschluss habe er bis zu seiner
Ausreise in der Stadt B._______ gelebt und gearbeitet. Seine Freundin, die
er heiraten wolle, sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Das Ehevor-
bereitungsverfahren sei erst nach seiner Ausreise aus der Türkei in die
Wege geleitet worden, da er bei seiner Familie nicht den Eindruck habe
erwecken wollen, lediglich wegen des Aufenthaltsrechts zu heiraten. Er
habe seit etwa (…) oder (…) aktiv für die Halkların Demokratik Partisi
(HDP) – hauptsächlich in der Leitung – gearbeitet, sei aber nie festgenom-
men, verhaftet oder angeklagt worden, weil er seine Tätigkeiten auf legale
Art und Weise ausgeübt habe. Er sei jedoch vor etwa (…) oder (…) von
den Behörden dechiffriert und einvernommen worden. Man habe ihm vor-
geworfen, Poster von Abdulah Öcalan oder Guerillas aufgehängt zu haben.
Aus diesem Grund hätte er angeklagt oder ins Gefängnis gesteckt werden
können. Die Behörden hätten zudem oft die Parteisitzungen aufgelöst. Seit
einigen Monaten habe der Druck auf ihn zugenommen und es sei bei ihm
zuhause zu nicht dokumentierten Hausdurchsuchungen gekommen.
Schliesslich habe ihm seine Familie geraten auszureisen; man dürfe sich
nicht gegen Beamte wehren. Im weiteren Verlauf der Anhörung ergänzte
er, auch Vorstand der HDP in B._______ gewesen zu sein. Einmal – er
wisse nicht mehr wann – sei er in C._______ verhaftet worden. Er sei zu-
dem unzählige Male – 100 bis 200 Mal – auf einen Polizeiposten gebracht
und dort oft für zwei, drei Tage festgehalten worden. Eines Tages sei ein
Kommissar der Antiterrorsektion an ihn herangetreten und habe ihm eröff-
net, dass er Beweise gegen ihn sammle, damit er das Land künftig nicht
mehr verlassen könne. Schliesslich habe er Mitte 2019 die Türkei legal mit
seinem Reisepass – der am Flughafen Istanbul kontrolliert worden sei –
verlassen.
B.
Am 13. August 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 14. August 2019.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt, weil sie eine Be-
schwerde als aussichtslos erachte.
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage eines Ausdrucks (als Mitgliedschaftsbestätigung der HDP bezeichnet)
sowie dreier Kopien von Fotos (als Aufnahmen von Demonstrationen aus
dem Jahr (…) und als Aufnahmen vor dem HDP-Gebäude bezeichnet)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung des SEM vom 15. August 2019 aufzuheben
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der vor-
liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
F.
Mit Schreiben vom 23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren Ausdruck zu den Akten (als E-Devlet-Resultate bezeichnet) und
führte aus, bei der Abfrage des E-Devlet habe sich inzwischen ergeben,
dass gegen ihn vom (…) Amtsgericht für Straftaten von C._______ ein
Strafverfahren eingeleitet worden sei.
G.
Mit Schreiben vom 27. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Aussagen seien insgesamt
unplausibel sowie widersprüchlich ausgefallen und hätten nachgeschobe-
nen Charakter. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorge-
brachten Verfolgungsmomente glaubhaft darzulegen. Hinzu kämen Zweifel
an seiner Vorstandsmitgliedschaft bei der HDP in B._______ und seiner
zehnjährigen Aktivität für die Partei, die er nicht belegt habe. Die Tätigkei-
ten für die HDP liessen ebenfalls kein politisches Engagement erkennen,
welches das Ausmass niederschwelliger politischer Arbeit übersteigen und
ihn als besonders exponiertes Mitglied definieren würde. So sei auch nie
ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden und er habe sein
Heimatland legal und kontrolliert verlassen. Was die Stellungnahme der
Rechtsvertretung anbelange, sei es dem Beschwerdeführer durchaus zu-
zumuten, seine rund zehnjährige Parteimitgliedschaft auch anderweitig zu
belegen oder zu veranschaulichen. Was das Datum vom (…) anbelange –
zu dem er explizit befragt worden sei –, sei eine richtige Antwort durchaus
zu erwarten gewesen. Ferner mache er neuerdings geltend, aufgrund einer
Anzeige einer Privatperson, in einem hängigen Verfahren (…) Monate in-
haftiert worden zu sein. Es sei ihm vom Gericht vorgeworfen worden, als
Schlepper tätig gewesen zu sein, da er YPG-Mitgliedern (Yekîneyên Pa-
rastina Gel) geholfen habe, illegal nach Griechenland zu gelangen. Er
werde schnellstmöglich die Gerichtsakten zu diesem Prozess besorgen.
Angesichts der neu in Aussicht gestellten Beweismittel und der neuen
Sachverhaltselemente werde in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
beantragt, dass eine zweite Anhörung terminiert werde, um den Sachver-
halt vollständig zu erstellen. Diesem Antrag könne jedoch nicht stattgege-
ben werden, habe er hierfür doch in der Anhörung vom 8. August 2019 die
Möglichkeit gehabt, alle ihm relevant erscheinenden Sachverhaltsele-
mente respektive Asylgründe darzulegen oder zumindest ansatzweise zu
erwähnen. Es sei davon auszugehen, dass er dieses Vorbringen bewusst
nachschiebe. Ferner würden die staatlichen Massnahmen staatsrechtlich
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legitimen Zwecken dienen, da es sich beim Schlepperwesen um ein ge-
meinrechtliches Delikt handle. Ausserdem habe er sein Heimatland legal
und kontrolliert verlassen, was ebenfalls gegen die Vermutung einer aktu-
ellen behördlichen Suche nach ihm spreche.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen und an die Asylrelevanz
nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor wenigen Monaten
([…] 2019) die Türkei legal per Flugzeug verlassen konnte, weshalb seine
Furcht, aufgrund seines (politischen) Profils bei einer Rückkehr weiteren
Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, bereits aus diesem Grund ob-
jektiv nicht begründet erscheint (SEM-Akten A20 S. 3 insb. F13: Bestäti-
gung Passkontrolle bei der Ausreise am Flughafen Istanbul). Zudem hat er
im Rahmen seiner freien Schilderung zu den Asylgründen geltend ge-
macht, nie festgenommen, verhaftet oder angeklagt worden zu sein (ebd.
S. 7 F39). Hinzu kommen ein dramatisierter, nachgeschobener Sachver-
halt sowie zentrale Widersprüche. So geht aus dem Gesprächsverlauf der
Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer Vorbringen wie namentlich
die Verhaftung in C._______, die 100 bis 200 Mitnahmen und Einvernah-
men oder die Begegnung mit dem Kommissar seiner ursprünglichen freien
Schilderung situativ hinzugefügt und die Sachverhaltsdarstellung auf diese
Weise dramatisiert hat. Es ist somit zusammen mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass sein Antwortverhalten auf nachgeschobene Sachverhaltsele-
mente schliessen lässt (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. E. 3
S. 13). Was die Widersprüche anbelangt, führte er namentlich zur nachge-
schobenen Verhaftung in C._______ zunächst aus, auf den Posten ge-
bracht und am Folgetag freigelassen worden zu sein; die Behörden hätten
ihn aber keinem Richter vorgeführt und nichts protokolliert (SEM-Akten A20
S. 8 F43). Im späteren Verlauf der Anhörung will er indessen Protokolle
unterzeichnet, ein Urteil erhalten und Berufung dagegen eingelegt haben
(ebd. S. 9 F51). Im rechtlichen Gehör zu diesem Widerspruch erklärte er
zunächst, wiederholt einvernommen und vor Gericht gestellt worden zu
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sein und dann, er sei nicht vor Gericht gestellt, sondern lediglich auf einen
Posten gebracht worden (ebd. S. 10 F52–55). Letzteres widerspricht so-
dann auch seiner anfangs gemachten Aussage, er sei nie verhaftet oder
angeklagt worden (ebd. S. 7 F 39). Eines der zentralen Elemente der
Fluchtvorbringen ist sodann das Ereignis am (…). Die hierzu gemachten
Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung widersprechen dem in
Kopie eingereichten Aussageprotokoll. Es ist zudem der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass nach zehnjähriger Mitgliedschaft im
Vorstand einer Partei mehr Unterlagen zur Parteitätigkeit erwartet werden
können. Auf Beschwerdeebene wird lediglich ein Ausdruck eines Mobilge-
rätes (ein Satz ohne Unterschrift oder Stempel) zu den Akten gereicht, der
die Mitgliedschaft bestätigen soll. Auch dieser ist nicht geeignet, eine lei-
tende Funktion für die Partei zu belegen. Dasselbe gilt für die beiden Ko-
pien von privaten Fotos aus dem Jahr (…), die den Beschwerdeführer unter
vielen Menschen bei Demonstrationen zeigen und das unscharfe Foto in
Kopie, das den Beschwerdeführer auf einem Gehsteig mit zwölf anderen
Menschen abbildet. Auch seine Antworten auf die Fragen zum Parteiinhalt,
seiner Tätigkeit für die Partei und seine Erklärungsversuche, was in Bezug
auf die aufgelösten Parteisitzungen unternommen worden sei, sind ober-
flächlich ausgefallen und lassen nicht darauf schliessen, dass er je eine
führende Rolle innerhalb der HDP innegehabt haben könnte (ebd. S. 11 f.
F61 ff.). Stattdessen schlug er dem Befrager vor, im Internet die entspre-
chenden Fragen nachzuschlagen (ebd. S. 12 F65). Hinzu kommt, dass Do-
kumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Be-
weiswert haben. Bei dem lediglich in Kopie eingereichten Aussageprotokoll
und den auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdrucken trifft beides zu.
Diese sind für sich alleine ohnehin nicht geeignet, die unglaubhaften Vor-
bringen in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Die Anträge, das Aussagepro-
tokoll sei in der Türkei auf dessen Echtheit zu überprüfen und es sei eine
Botschaftsabklärung durchzuführen, sind abzuweisen. Selbst wenn der
Beschwerdeführer Mitglied wäre, lassen seine Aussagen kein politisches
Engagement erkennen, welches das Ausmass niederschwelliger politi-
scher Arbeit übersteigen und ihn als besonders exponiertes Mitglied defi-
nieren würde. Dass er 100 bis 200 Mal auf einen Posten gebracht worden
sein soll, ist ebenfalls unglaubhaft. Die diesbezüglichen Erklärungsversu-
che in der Anhörung gehen ebenso ins Leere, wie diejenigen auf Be-
schwerdeebene. Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung explizit ge-
fragt, weshalb «so oft» gegen ihn vorgegangen worden sei (ebd. S. 10
F56). Indem er die Zahl damals nicht korrigierte, ist der Erklärung in der
Beschwerde, wonach er eine reine Redewendung angestrengt habe, nicht
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zu folgen. Schliesslich ist es ihm auch nicht gelungen, überzeugend zu be-
gründen, weshalb er trotz der unzähligen Einvernahmen nur im Besitz der
Kopie eines einzigen Aussageprotokolls ist (ebd. S. 11 F59). Hätten die
Behörden im Übrigen tatsächliches Interesse an der Person des Beschwer-
deführers, hätten sie ihn nicht stets wieder freigelassen. Mit Schreiben vom
23. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck
eines Mobilgeräts (Nummern aus dem Jahr […]) zu den Akten, der ein ge-
gen ihn eröffnetes Strafverfahren belegen soll. Vor dem Hintergrund, dass
der Beschwerdeführer die Türkei Mitte 2019 legal mit seinem Reisepass
verlassen konnte und seine Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, ist in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu dieser angebli-
chen Verfahrensnummer zu verzichten.
5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen.
Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht kein
Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Der entsprechende
Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – und den Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2,
D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 7.2.2),
E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017
E. 6.2 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind
die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsge-
richt aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6).
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Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus indivi-
duellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er
verfügt über einen Mittelschulabschluss sowie langjährige Arbeitserfahrung
in verschiedenen Städten der Türkei. Was seine finanzielle Lage anbe-
langt, verfügt seine Familie über ein Haus in seinem Heimatdorf, lebte er
in B._______ in einer Eigentumswohnung und konnte sich die teure Reise
bis in die Schweiz von Euro 6'000.– bis 7'000.– leisten (SEM-Akten A20
S. 3 f. F14 ff.). Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester, die Ärztin
ist, leben zusammen in B._______, zwei weitere Schwestern leben im Hei-
matdorf. Sodann hat er mehrere Onkel in der Türkei und einen Cousin in
Europa (ebd. S. 4 f. F16 und F25 ff.). Er verfügt somit über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei einer Reintegration – sofern not-
wendig – unterstützen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Anbahnung
der Ehe mit einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Frau vorlegt,
ist festzustellen, dass dieser Umstand an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nichts zu ändern vermag. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist
die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
8.2 Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschie-
benden Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise be-
gründet hat. Es liegt zwar keine entsprechende Rüge vor (lediglich ein Ver-
weis auf einen nicht einschlägigen Artikel betreffend Dublin-Verfahren, Be-
schwerde S. 12), das SEM ist jedoch daran zu erinnern, dass der Entzug
der aufschiebenden Wirkung stets zu begründen ist. Eine Beschwerde hat
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wir-
kung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann
diese entzogen werden. Der Entzug setzt kumulativ voraus, dass die Be-
schwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende
Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Perso-
nen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzuneh-
mender Weise gefährdet (vgl. EMARK 1997 Nr. 9 S. 64). Diese Frage kann
jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des vorliegenden Direktentscheids
offengelassen werden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4233/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: